Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
,
W226 2275278-1/6E
W226 2275286-1/5E
W226 2275288-1/5E
W226 2275289-1/5E
W226 2275280-1/5E
W226 2275283-1/5EW226 2275278-1/6E, W226 2275286-1/5E, W226 2275288-1/5E, W226 2275289-1/5E, W226 2275280-1/5E, W226 2275283-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, 1) Zl. 1307080001-221520158, 2) Zl. 1307077801-221520573, 3) 1307075208-221520590, 4) 1307073203-221520638, 5) 1307071209-221520395 und 6) 1307069908-221520549 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2023, 1) Zl. 1307080001-221520158, 2) Zl. 1307077801-221520573, 3) 1307075208-221520590, 4) 1307073203-221520638, 5) 1307071209-221520395 und 6) 1307069908-221520549 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX M und 6) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Asylgesetz 2005 der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 M und 6) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater, dem Beschwerdeführer zu Zl. W226 2275284-1, XXXX , nach Österreich ein und stellten am 09.05.2022 Anträge auf internationalen Schutz. 1. Die Beschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater, dem Beschwerdeführer zu Zl. W226 2275284-1, römisch 40 , nach Österreich ein und stellten am 09.05.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragungen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten fanden am 10.05.2022 statt.
3. Am 08.03.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei die Erstbeschwerdeführerin auf die Probleme des Ehemannes verwies.
4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde jeweils der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde jeweils der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ihnen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieser am 07.06.2023 zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 26.06.2023 das (gleichlautende) Rechtsmittel der Beschwerde. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser am 07.06.2023 zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 26.06.2023 das (gleichlautende) Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Am 09.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Syrien im Jahr XXXX den Beschwerdeführer zu Zl. W226 2275284-1, XXXX , geheiratet, der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder, somit die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer.1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Syrien im Jahr römisch 40 den Beschwerdeführer zu Zl. W226 2275284-1, römisch 40 , geheiratet, der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder, somit die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer.
Dem Ehegatten bzw. Vater, XXXX , wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2023, Zl. W226 2275284-1/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkanntDem Ehegatten bzw. Vater, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2023, Zl. W226 2275284-1/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, der Religion, der Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin sowie der Muttersprache beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Gesamtverfahrens stets gleichbleibenden Angaben. Die Identität der Beschwerdeführer ist auch durch die im Verfahren vorgelegten Dokumente bestätigt, sodass für das Gericht keine Gründe ersichtlich sind, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ging vom Feststehen der Identität der Beschwerdeführer aus.
Die Stattgebung der Beschwerde des Ehegatten und Kindesvaters ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2023, Zl. W226 2275284-1/6E.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aktuellen Strafregisterauszügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Zl. W226 2275284-1, ihre Ehe bestand bereits vor der Einreise und beide stellten nach gemeinsamer Einreise am gleichen Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer zu Zl. W226 2275284-1 wurde mit Erkenntnis vom 21.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. § 34 AsylG lautet (auszugsweise):3.4. Paragraph 34, AsylG lautet (auszugsweise):
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 2 AsylG lautet (auszugsweise):Paragraph 2, AsylG lautet (auszugsweise):
§ 2.(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2 Punkt (, eins,) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
…
22 Familienangehöriger:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Wie in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGLI Nr. 100/2005) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird ist Zweck des Familienverfahrens die Verfahrensbeschleunigung und das Ziel den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden. (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 54). Ist somit einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren vom Asylwerben im Familienverfahren entgegenstehen (vgl. Ra 2017/01/0418). Wie in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGLI Nr. 100 aus 2005,) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird ist Zweck des Familienverfahrens die Verfahrensbeschleunigung und das Ziel den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden. vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54). Ist somit einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren vom Asylwerben im Familienverfahren entgegenstehen vergleiche Ra 2017/01/0418).
Da dem Ehegatten der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde, die beiden bereits in Syrien verheiratet waren und beide gleichzeitig den Antrag auf internationalen Schutz stellten, ist dieser Status gemäß § 34 AsylG auch der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin, bei der keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen, ebenso den gemeinsamen Kindern, den Zweit- bis Sechtsbeschwerdeführern.Da dem Ehegatten der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde, die beiden bereits in Syrien verheiratet waren und beide gleichzeitig den Antrag auf internationalen Schutz stellten, ist dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG auch der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin, bei der keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen, ebenso den gemeinsamen Kindern, den Zweit- bis Sechtsbeschwerdeführern.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.5. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die den Beschwerdeführern erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.3.5. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die den Beschwerdeführern erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W226.2275278.1.00Im RIS seit
26.01.2024Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024