TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 W200 2256312-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
BBG §47
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §27
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2256312-1/8E
W200 2256312-2/8E
W200 2256312-1/8E, W200 2256312-2/8E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den

1.       Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“1. Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“

2.       Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung

a)       „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“a) „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“

b)       „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“b) „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“

zu Recht erkannt:

A)       1.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesenA) 1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen

2.) a) Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos behoben.2.) a) Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG ersatzlos behoben.

b) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesenb) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung samt der zT verfahrensgegenständlichen Vornahme der Zusatzeintragung „D1 und D2“ in den Behindertenpass. Begründend verwies er auf die angeschlossenen medizinischen Unterlagen und es wurde vom SMS ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Mit Email vom 13.08.2021 stellte er einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „D3“ wegen einer mäßiggradigen Gastritis.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 02.01.2022 an, dass er einen berechtigten Anspruch auf einen Zusatzeintrag aufgrund der Gallen- und Leberkrankheit hätte („D2“). Er verwies auf eine angeschlossene Sonographie des Oberbauches vom 21.08.2018, in dem einen Steatosis hepatis und ein Solitärkonkrement der Gallenblase festgestellt wurde. Da er Cholesterinsenker bereits seit 2008 nehme, gelte das Leber- und Gallenleiden seiner Ansicht nach bereits seit 2008 und er beantrage zu diesem Punkt die rückwirkende Feststellung des Behindertengrades.

Mit Bescheid vom 07.01.2022 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „D1“ und „D2“ abgewiesen und begründend auf die eingeholten Gutachten verwiesen. Über „D3“ wurde nicht abgesprochen.

Die dagegen erhobene Beschwerde lautete ua wie folgt:

„Bescheid des BASB, Landesstelle Wien vom 07.01.2022, zugestellt am 13.01.2022 für XXXX , OB Zl. 16652562500093, zum Antrag vom 27.07.2021 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. der positiven Erledigung der Zusatzeintragung „D2“ und „D3“. (…) Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 aufheben und Herrn XXXX einen höheren Grad der Behinderung gewähren bzw. die Zusatzeintragungen „D2“ und „D3“ positiv erledigen.“„Bescheid des BASB, Landesstelle Wien vom 07.01.2022, zugestellt am 13.01.2022 für römisch 40 , OB Zl. 16652562500093, zum Antrag vom 27.07.2021 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. der positiven Erledigung der Zusatzeintragung „D2“ und „D3“. (…) Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 aufheben und Herrn römisch 40 einen höheren Grad der Behinderung gewähren bzw. die Zusatzeintragungen „D2“ und „D3“ positiv erledigen.“

Mit Beschluss des BVwG, W201 2256312-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde der belangten Behörde aufgetragen ein internistisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung einzuholen.Mit Beschluss des BVwG, W201 2256312-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde der belangten Behörde aufgetragen ein internistisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung einzuholen.

Der gesamte Akt wurde an das SMS rückgemittelt. Eine Entscheidung des zuständigen Senates des BVwG über die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „D2“ und „D3“ erfolgte bis dato vom damals zuständigen Senat nicht.

Die damals vorsitzende Richterin befindet sich seit 01.10.2023 im Ruhestand.

Das vom SMS eingeholte internistische Gutachten vom 27.12.2022 ergab einen Gesamt-GdB von 60% und gestaltete sich verfahrensrelevant wie folgt:

„Anamnese:

Gutachten (allgemeinmedizinisch und psychiatrisch) vom 5.1.2022: GdB 60vH paranoide Schizophrenie, Entleerungsstörung der Blase, arterielle Hypertonie, Cholezystolithiasis, Fettleber

Stellungnahme vom 2.5.2022: gefordert wird ein GdB 80-90 vH, Blutdruck und LV Hypertrophie sowie Mitralklappeninsuffizienz sind nicht ausreichend berücksichtigt, Leber und Gallenblase wirken zusammen, TSH ist erniedrigt, Dranginkontinenz besteht, Gastritis, Diätzuschüsse werden gefordert

Gesamtgutachten 10.5.2022: keine Änderung

Stellungnahme vom 9.6.2022: BVwG gefordert, internistisches Gutachten, zusätzlich besteht ein Ekzem und mehrfache Herpes Infektionen

BVwG: Einholen eines internistischen Gutachtens

Derzeitige Beschwerden:

"Die Fettleber verursacht Juckreiz. Mit fettigen Speisen habe ich Probleme. Das kann auch mit der Gallenblase zusammenhängen. Die Harninkontinenz kann auch psychisch bedingt sein. Ich trage Einlagen, manchmal verliere ich auch den Stuhl, wenn ich nicht gleich ein WC in der Nähe habe. Zu meinem Herzleiden: ich leide unter stark schwankenden Blutdruckwerten. Meine Aufzeichnungen habe ich nicht mit. Ich bin nicht belastbar, das Gehen und Laufen ist eingeschränkt: das belegt auch die Ergometrie. Ich habe auch eine Linksventrikelhypertrophie und eine Mitralklappeninsuffizienz. Ich beantrage eine Diätverpflegung, ich habe auch eine Zusatzversicherung beantragt, diese wurde abgelehnt."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Citalopram, Depakine, Oleovit, Risperdal, Rosuvastatin, Trittico, Valsartan, Valsartan HCT

Sozialanamnese: ledig, Erwerbsunfähigkeitspension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX Dermatologie: H. simplex gluteal, Ekzem Finger Dig III dex: LokaltherapieBefund Dr. römisch 40 Dermatologie: H. simplex gluteal, Ekzem Finger Dig römisch drei dex: Lokaltherapie

Ergometrie vom 7.4.2022: 74% des TSW, bzgl BCI keine Aussage möglich, gute Blutdruckregulierung, Schwindel

Labor 8.1.2021: GPT 67, gamma GT 64 und vom 18.2.2020: gamma GT 78, sowie vom 19.12.2022: gamma GT 61, TSH 5,51, GOT und Bilirubin im NB

24 Stunden ABDM 4.2.2021: Durchschnittswert: 126/78

Allergietest vom 13.12.2021: Nahrungsmittel Allergie nicht nachweisbar, keine Diätempfehlung

Gastroskopie vom 21.7.2021: Antrumgastritis mit Histo vom 22.7.2021: eosinophile Refluxösophagitis

Befund Dr. XXXX XXXX Urologie vom 13.4.2021: Draninkontinenz, Aglandin, 150ml RestharnBefund Dr. römisch 40 römisch 40 Urologie vom 13.4.2021: Draninkontinenz, Aglandin, 150ml Restharn

Echo vom 10.3.2021: leichtgradige Linksventrikelhypertrophie, gute LVF, minimale Mitralklappeninsuffizienz

Sono Abdomen: Steatosis hepatis, Cholezystolithiasis

Befund Kl. Floridsdorf vom 19.3.2021: V.a. symptomatische Cholecystolithiasis, Abdomen: weich, kein DSBefund Kl. Floridsdorf vom 19.3.2021: römisch fünf.a. symptomatische Cholecystolithiasis, Abdomen: weich, kein DS

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: leicht adipös

Größe: 177,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status – Fachstatus:

HNAP frei

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft

UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel

Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel

Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

paranoide Schizophrenie, schizoaffektive Störung, soziale Phobie

Mittlerer Rahmensatz, da durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation

03.07.02

60

2

Blasenentleerungsstörung, Dranginkontinenz

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einlagenerfordernis, bei Therapieoptionen

08.01.06

20

3

arterielle Hypertonie

fixer Rahmensatz

05.01.01

10

4

Steatosis hepatis

unterer Rahmensatz, da komplikationslos

07.05.03

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

(…)

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

minimale Mitralklappeninsuffizienz: hämodynamisch unauffällig: kein GdB

leichtgradige Linksventrikelhypertrophie: unter Leiden 1 (gemeint wohl Leiden 3) mitberücksichtigt

eingeschränkte Leistungsfähigkeit: nach den Befunden offenbar wegen mangelndem Sport: kein GdB

einmalig Herpes zoster Infektion: kein GdB

(…)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

?        Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.:    Nein

?        Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit:      GdB: 10 v.H.

?        Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.     GdB: 10 v.H.“

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer ein Belastungs-EKG vor und gab an, dass sein Kreislaufleiden mit zumindest 20% einzustufen sei – wenn nicht sogar 30%.

Zum Gallenleiden gab er an, wegen Fettunverträglichkeit häufig an Durchfall zu leiden und deshalb Medikamente einzunehmen.

Angeschlossen waren Verordnungen für Kohletabletten sowie ein Untersuchungsprotokoll-Belastungs-EKG vom 27.01.2023 und eine Abdomen Sonographie.

Die dazu eingeholte Stellungnahme der befassten Internistin vom 03.05.2023 gestaltete wie folgt:

„Rezepte für Nerisona

Abdomen Sono: nicht lesbar

Ergometrie 27.1.2023: 62% des TSW

Rezept Dr. XXXX Psychiatrie: Carbo medicinalisRezept Dr. römisch 40 Psychiatrie: Carbo medicinalis

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Verwendung einer Hautsalbe ist zumutbar und begründet keinen GdB (zuletzt rezeptiert 11/2022). Die vorgebrachten Argumente beinhalten daher keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Verwendung einer Hautsalbe ist zumutbar und begründet keinen GdB (zuletzt rezeptiert 11 aus 2022,). Die vorgebrachten Argumente beinhalten daher keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“

Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Pflegegeldstufe 4 stellte das SMS dem Beschwerdeführer am 04.05.2023 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100% samt Zusatzeintragungen, „bedarf einer Begleitperson“, „Fahrpreisermäßigung“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ („D3“) und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ („D2“) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ („D3“) und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ („D2“) abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde hinsichtlich der (die Zusatzeintragungen „D2“ und „D3“ betreffenden) Ausmaße der Gesundheitsschädigungen vorgebracht, dass jeweils ein Ausmaß von mindestens 20% erreicht werde. Darüber hinaus würden bei ihm zwei Gesundheitsschädigungen im Ausmaß von je 10% vorliegen und meint der Beschwerdeführer offensichtlich, dass diese zu addieren seien und damit 20% ergeben würden. Darüber hinaus beantrage er die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragungen rückwirkend ab 2018.

Nach Einlangen des Aktes beim BVwG wurde der Akt der Leiterin der Gerichtsabteilung W201 wegen Annexität zur Entscheidung W201 2256312-1/4E vom 18.07.2022 zugeteilt.

Diese erklärte sich dafür unzuständig wie folgt: „Im gegenständliche Fall ist Sache des Verfahrens die Vornahme der Zusatzeintragungen betreffend Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich und § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996. Somit liegt keine Annexität vor.“Diese erklärte sich dafür unzuständig wie folgt: „Im gegenständliche Fall ist Sache des Verfahrens die Vornahme der Zusatzeintragungen betreffend Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich und Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996,. Somit liegt keine Annexität vor.“

Der Akt wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W200 zugeteilt. Eine Gegeneinrede erfolgte nicht. Die Leiterin der Gerichtsabteilung W201 ist seit 01.10.2023 im Ruhestand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100%.

1.2. Über die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ wurde zur bis dato nicht abgesprochen. Die Entscheidung ist noch offen.1.2. Über die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ wurde zur bis dato nicht abgesprochen. Die Entscheidung ist noch offen.

1.3.    Art und Ausmaß der für die beantragten Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ relevanten Funktionsbeeinträchtigungen:1.3. Art und Ausmaß der für die beantragten Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ relevanten Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter internistischer Fachstatus:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: leicht adipös

Größe: 177,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 140/80

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft

1.4.    Beurteilung der beschwerderelevanten Funktionseinschränkungen:

1

arterielle Hypertonie

fixer Rahmensatz

05.01.01

10

2

Steatosis hepatis

unterer Rahmensatz, da komplikationslos

07.05.03

10

1.5.    Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ liegen nicht vor.1.5. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der für die beantragten Zusatzeintragungen relevanten Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.12.2022 samt Stellungnahme vom 03.05.2023. Die Gutachterin stufte die entsprechenden, für die Zusatzeintragungen D2 und D3 relevanten beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden unter Zugrundelegung der von ihr durchgeführten Untersuchung und der vorgelegten Unterlagen ein.

Die Einstufung der beim Beschwerdeführer vorliegenden leichten Hypertonie erfolgte unter 05.01.01 mit 10% (fixer Rahmensatz) – sie begründet dies nachvollziehbar, dass die leichtgradige Linksventrikelhypertrophie unter der Hypertonie mitberücksichtigt sei und dass die beim Beschwerdeführer vorliegende minimale Mitralklappeninsuffizienz hämodynamisch unauffällig sei, weshalb diese keinen GdB aufweise. Dass es sich bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Linksventrikelhypertrophie um eine leichtgradige handle und nur eine minimale Mitralklappeninsuffizienz vorliege, ist dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Echo vom 10.03.2021 zu entnehmen. Die Linksventrikuläre Funktion (LVF) wird in diesem Echo auch als gut beschrieben. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ergometrie vom 07.04.2022 ist eine gute Blutdruckregulierung zu entnehmen. Auch das nachträglich vorgelegte Belastungs-EKG vom 27.01.2023 („Gesamteindruck: Unter mittlerer Ausbelastung kein Hinweis auf BCI (=Belastungskoronarinsuffizienz)“) ergab plausibel keine Notwendigkeit der Änderung der Einschätzung durch die Sachverständige.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende Fettleber wird von der Gutachterin wegen Komplikationslosigkeit unter 07.05.03 mit 10% eingestuft. Wenn der Beschwerdeführer dazu bei der Untersuchung angibt, dass ihm die Fettleber Juckreiz verursache und er mit fettigen Speisen auch Probleme habe, so ist die Einstufung durch die befasste Internistin für den erkennenden Senat dadurch schlüssig und nachvollziehbar. Daran vermag auch der nachträglich vorlegte Laborbefund, in dem der Gamma-GT einen Wert von 61 festgestellt wird, bei einem vom Labor ausgewiesenen Grenzwert von 60, nichts zu ändern.

Wenn der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde meint, dass die Einstufung unschlüssig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass er keine neuen Befunde vorgelegt hat, die die von ihm bisher vorgelegten Unterlagen widerlegen würden.

Auch die Ausführungen, dass die jeweiligen Einstufungen zu addieren seien, um einen Wert von 20% zu ergeben, entbehren jeder Grundlage.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt von den beiden schlüssigen Einstufungen abzuweichen. Von der Möglichkeit ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl vorzulegen, um das erstellte internistische Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren (…) auf Vornahme von Zusatzeintragungen (…) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren (…) auf Vornahme von Zusatzeintragungen (…) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß Abs. 4 Z 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist in den Behindertenpass jedenfalls einzutragen die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes:Gemäß Absatz 4, Ziffer eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist in den Behindertenpass jedenfalls einzutragen die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes:

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

Im Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung D2 (entspricht dem § 1 Abs. 1 Z 1 lit. h) abgesprochen.Im Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung D2 (entspricht dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,) abgesprochen.

Weiters hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung D2 und D3 (entspricht dem § 1 Abs. 1 Z 1 lit. h und i) abgesprochen. Weiters hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung D2 und D3 (entspricht dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und i) abgesprochen.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass das Sozialministeriumservice verständlicherweise die Ansicht vertrat, dass der Beschluss des BVwG, W201 2256312-1/4E, so zu lesen ist, dass damit auch der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „D2“ zurückverwiesen wurde, da über die Beschwerden gegen die anderen beiden Spruchpunkte des Bescheides vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 keine Entscheidung getroffen wurde. Entsprechend dem Einleitungssatz dieses Beschlusses in Verbindung mit der Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung W201 vom 26.06.2023 ist der Beschluss W201 2256312-1/4E so zu lesen, dass nur der Beschwerde auf Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung insofern stattgegeben wurde als das dieses Verfahren zurückverwiesen wurde.

Die ursprüngliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „D2“ (Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093) ist daher noch offen.

Die in diesem Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „D1“ wurde nicht angefochten.

Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „D3“ hat das Sozialministeriumservice zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen, sondern erst mit Bescheid vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133.

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Äußerung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BVwG, dass seine Leber- und Gallenleiden rückwirkend einzustufen gewesen wären. Gegenstand des Verfahrens ist der angefochtene Bescheid, der keine Entscheidung über einen derartigen Antrag zum Inhalt hatte. Würde das BVwG darüber entscheiden, so hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit in einem Instanzenzug dagegen vorzugehen.

Dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung der Leiden Hypertonie mit einem GdB von 10% und Steatosis hepatis mit einem GdB von 10% haben könnte – dies als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG 1988 iVm Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 303/1996) kann das BVwG aber aufgrund der jeweiligen bloßen Einstufung von 10% nicht erkennen.Dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung der Leiden Hypertonie mit einem GdB von 10% und Steatosis hepatis mit einem GdB von 10% haben könnte – dies als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraph 34, EStG 1988 in Verbindung mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) kann das BVwG aber aufgrund der jeweiligen bloßen Einstufung von 10% nicht erkennen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen D2 und D3 insofern nicht vor als die Hypertonie sowie die Fettleber des Beschwerdeführers jeweils nur mit 10% einzustufen ist.

(Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass in dem dem BVwG vorliegenden Akt erstmalig am 22.10.2021 durch eine Allgemeinmedizinerin eine Einstufung der Hypertonie und von Gallensteinen – jeweils mit 10% erfolgte.)

?        Aufgrund der beiden angefochtenen Bescheide (vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 und vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133) war daher zu entscheiden, dass die (noch offenen) Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen war.? Aufgrund der beiden angefochtenen Bescheide (vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 und vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133) war daher zu entscheiden, dass die (noch offenen) Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen war.

?        Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ war ebenfalls mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen.? Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ war ebenfalls mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen.

?        Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 betreffend die zweite Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ – zu einem Zeitpunkt erlassen als über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 vom BVwG noch nicht abschließend entschieden worden war -wird wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde ersatzlos behoben.? Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. 16652562500133 betreffend die zweite Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ – zu einem Zeitpunkt erlassen als über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2022, Zl. 16652562500093 vom BVwG noch nicht abschließend entschieden worden war -wird wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde ersatzlos behoben.

§ 27 VWGVG besagt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, VWGVG besagt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

i.       Hat eine Behörde einen Bescheid erlassen, obwohl in dieser Sache überhaupt kein Bescheid erlassen hätte werden dürfen, so hat das VwG den Bescheid der unzuständigen Behörde ersatzlos zu beheben. Eine materielle Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts in dieser Sache kommt in diesem Fall klarerweise nicht in Betracht. (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 98.)i. Hat eine Behörde einen Bescheid erlassen, obwohl in dieser Sache überhaupt kein Bescheid erlassen hätte werden dürfen, so hat das VwG den Bescheid der unzuständigen Behörde ersatzlos zu beheben. Eine materielle Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts in dieser Sache kommt in diesem Fall klarerweise nicht in Betracht. (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 98.)

ii.      Ist der im Verfahren vor dem VwG angefochtene Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden, so hat das VwG gem § 27 VwGVG dies von Amts wegen festzustellen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Für diesen Behebungstatbestand hat sich das VwG daher nicht mit der „Sache“ des angefochtenen Verwaltungsverfahrens auseinanderzusetzen, sondern lediglich mit der Frage einer etwaigen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde. Der Bf muss eine Unzuständigkeit in seiner Bescheidbeschwerde nicht geltend machen. Das VwG muss auch dann den Bescheid ersatzlos beheben, wenn die Beschwerde eine andere Entscheidung begehrt. (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 Rz 2; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 74.)ii. Ist der im Verfahren vor dem VwG angefochtene Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden, so hat das VwG gem Paragraph 27, VwGVG dies von Amts wegen festzustellen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Für diesen Behebungstatbestand hat sich das VwG daher nicht mit der „Sache“ des angefochtenen Verwaltungsverfahrens auseinanderzusetzen, sondern lediglich mit der Frage einer etwaigen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde. Der Bf muss eine Unzuständigkeit in seiner Bescheidbeschwerde nicht geltend machen. Das VwG muss auch dann den Bescheid ersatzlos beheben, wenn die Beschwerde eine andere Entscheidung begehrt. (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27, Rz 2; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 74.)

iii.    Ist ein Bescheid teilbar und die Unzuständigkeit der Behörde nur auf bestimmte Teile beschränkt, hat das VwG amtswegig den Bescheid (nur) teilweise aufzuheben. (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 Rz 2; Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG Anm 4.)iii. Ist ein Bescheid teilbar und die Unzuständigkeit der Behörde nur auf bestimmte Teile beschränkt, hat das VwG amtswegig den Bescheid (nur) teilweise aufzuheben. (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27, Rz 2; Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 4.)

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, der Teilnahme an einer Verhandlung aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht gewachsen zu sein.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein internistisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie eine Stellungnahme eingeholt worden, die allesamt schlüssig waren– dies unter Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die vorgebrachten Argumente wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen.

Es wurden mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – beweiswürdigend bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass ersatzlose Behebung Gesundheitsschädigung Sachverständigengutachten Unzuständigkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2256312.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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