TE Bvwg Beschluss 2023/11/23 W136 2268609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
GOG §16
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Spruch


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W136 2268609-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 10.02.2023, GZ 201Jv4164/22w, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.03.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 10.02.2023, GZ 201Jv4164/22w, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.03.2023 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß 31 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß 31 VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Entscheidung der belangten Behörde vom 27.07.2012, JV 2202/12y-17, wurde dem Beschwerdeführer XXXX der Zutritt zum Justizgebäude XXXX untersagt. Mit Entscheidung der belangten Behörde vom 27.07.2012, JV 2202/12y-17, wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 der Zutritt zum Justizgebäude römisch 40 untersagt.

Mit begründetem Antrag vom 19.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Zutrittsverbotes.

Diesem Antrag wurde mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung stattgegeben und spruchgemäß das Hausverbot vom 27.07.2017 aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid betreffend das Hauverbot vom 27.07.2012 stamme und der Beschwerdeführer überdies am 08.02.2023 einen Fristsetzungsantrag an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien eingebracht habe.

Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde der Bescheid vom 10.02.2023 dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Das mit Bescheid vom 27.07.2012, JV 2202/12y-17, des Landesgerichtes Eisenstadt wider XXXX verhängte Hausverbot wird aufgehoben.“Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde der Bescheid vom 10.02.2023 dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Das mit Bescheid vom 27.07.2012, JV 2202/12y-17, des Landesgerichtes Eisenstadt wider römisch 40 verhängte Hausverbot wird aufgehoben.“

Mit Note vom 10.03.2023, eingelangt am 15.03.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen.Der oben unter Punkt römisch eins dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH B 13. Dezember 2017, GRS 1 Ra 2017/18/0284). Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH B 13. Dezember 2017, GRS 1 Ra 2017/18/0284). Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben und zudem einen Schreibfehler mit Bescheid berichtigt.

Da beim Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse besteht, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.

Schlagworte

Aufhebung Hausverbot mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2268609.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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