Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
BBG §40Spruch
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W135 2270103-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 01.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 15.04.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens mit Bescheid vom 24.05.2018 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In den damals eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 und vom 23.03.2018 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Depression, Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 2. „Abnützungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und 3. „Zustand nach Melanomoperation“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Bezüglich der gegenüber dem Vorgutachten vorgenommenen Herabsetzung des Grades der Behinderung führte der Gutachter begründend aus, dass der Grad der Behinderung des nunmehrigen Leidens 3. nach Ablauf der Heilungsbewährung um vier Stufen abzusenken sei.
Am 05.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice. Als Gesundheitsschädigung führte sie eine rezidivierende depressive Störung an. Den Anträgen schloss sie einen Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2022, einen (unvollständigen) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 27.04.2020 betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension sowie die (unvollständigen) Bescheide der belangten Behörde vom 01.07.2015 und vom 24.05.2018 an.Am 05.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice. Als Gesundheitsschädigung führte sie eine rezidivierende depressive Störung an. Den Anträgen schloss sie einen Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2022, einen (unvollständigen) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 27.04.2020 betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension sowie die (unvollständigen) Bescheide der belangten Behörde vom 01.07.2015 und vom 24.05.2018 an.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 14.02.2023, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Antragsleiden: Rezidiv. depressive Störung
Antragsleiden: Rezidiv. depressive Störung ,
Siehe auch VGA vom 21.03.2018
Depression, Somatisierungsstörung 20% ,
Abnu?tzungen der Wirbelsäule 20%,
Zustand nach Melanomoperation 10%,
Gesamt-GdB 20%
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe schon einmal einen Bescheid bekommen, den habe ich bei der MA40 vorgewiesen. Die MA40 hat gesagt, das ist ihnen zu wenig, sie hätten gerne einen Behindertenpass. Ich bin wegen Depressionen in Berufsunfähigkeitspension. Zum aktuellen Zeitpunkt geht es mir weniger gut, weil wieder etwas nach oben geschwappt hat. Ich kann auch sehr schlecht schlafen. Auch fällt es mir im Moment sehr schwer, administrative Dinge zu machen, geschweige denn die Tätigkeiten im Haushalt. Vor langer Zeit habe ich auch einen Reha Aufenthalt gehabt, da war ich drei Monate lang in XXXX , weil ich damals in Deutschland gearbeitet habe, dürfte 2004/2005 gewesen sein. Als alleinerziehende Mutter ist es mir auch nicht möglich, weitere Reha Aufenthalte in Anspruch zu nehmen. Meine Tochter ist 17. Bei Frau Doktor XXXX bin ich alle zwei Monate. Ich habe schon einmal einen Bescheid bekommen, den habe ich bei der MA40 vorgewiesen. Die MA40 hat gesagt, das ist ihnen zu wenig, sie hätten gerne einen Behindertenpass. Ich bin wegen Depressionen in Berufsunfähigkeitspension. Zum aktuellen Zeitpunkt geht es mir weniger gut, weil wieder etwas nach oben geschwappt hat. Ich kann auch sehr schlecht schlafen. Auch fällt es mir im Moment sehr schwer, administrative Dinge zu machen, geschweige denn die Tätigkeiten im Haushalt. Vor langer Zeit habe ich auch einen Reha Aufenthalt gehabt, da war ich drei Monate lang in römisch 40 , weil ich damals in Deutschland gearbeitet habe, dürfte 2004 aus 2005, gewesen sein. Als alleinerziehende Mutter ist es mir auch nicht möglich, weitere Reha Aufenthalte in Anspruch zu nehmen. Meine Tochter ist 17. Bei Frau Doktor römisch 40 bin ich alle zwei Monate.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikamente
Psychotherapie alle 14 Tage
Sozialanamnese:
ledig, 1 Kind, BU-Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , Befund vom 30.06.2022: Dr. römisch 40 , Befund vom 30.06.2022:
Diagnose: Idiosynkrasie, Zustand nach Schilddrüsenoperation am 16.09.2016, rezidivierende depressive Störung
Psychopathologischer Status: bewusstseinsklar, Orientierung in allen Qualitäten orientiert, Sensorium frei, Aufmerksam, Konzentration: Gedanken schweifen ab, Gedächtnis intakt, Ductus kohärent, Stimmung euthym, Affekt unauffällig, Befindlichkeit unauffällig, Antrieb müde
Wegen seit 14 Tagen fast andauernder Migräneattacken derzeit rechts Frovalan 1 x 1
Verlaufskontrolle vom 30.06.2022:
Patientin fühlt sich sehr abgespannt und gefordert mit den Anforderungen derzeit.
Patientin fühlt sich sehr abgespannt und gefordert mit den Anforderungen derzeit. ,
Mitgebrachte Befunde
Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 11.01.2023: Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 11.01.2023:
Diagnose: Idiosynkrasie, Zustand nach Schilddrüsenoperation, rezidivierende depressive Störung
Verlauf: ziemlich müde, es ist schwer für sie nachzudenken, Kontrolle bei Bedarf
Verlauf: ziemlich müde, es ist schwer für sie nachzudenken, Kontrolle bei Bedarf ,
Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 23.11.2022: Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 23.11.2022:
Diagnose: Idiosynkrasie, Zustand nach Schilddrüsenoperation, rezidivierende depressive Störung
Verlauf: Umgang mit nahen Menschen gehe besser, könne sich besser positionieren
Verlauf: Umgang mit nahen Menschen gehe besser, könne sich besser positionieren ,
Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 15.09.2022: Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 15.09.2022:
Diagnose: Idiosynkrasie, Zustand nach Schilddrüsenoperation, rezidivierende depressive Störung
Erlebt sich in der Konzentration sehr beeinträchtigt, alles schwammig im Hirn seit der SARS-COV Infektion im Februar, auch sei sie eher müde, Psychotherapie ongoing
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 164,00 cm Gewicht: 47,00 kg Blutdruck: -/-
Klinischer Status – Fachstatus:
53 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, ,
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert ,
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand , sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand , sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, ,
Wirbelsäule: FB 0 cm, Skoliose
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS nach rechts endlagig eingeschränkt, nach links frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
normales Gangbild
Status Psychicus:
bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression, Somatisierungsstörung, Idiosynkrasie
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßiges Psychotherapeutisches Setting ohne Pharmakotherapie und ohne stationären Aufenthalten in den letzten Jahren
03.06.01
20
2
Abnu?tzungen der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist
02.01.01
20
3
Zustand nach Melanomoperation
Unterer Rahmensatz, da nach Abschluss der Heilungsbewährung und ohne Nachweis eines Rezidives
13.01.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das fu?hrende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungu?nstiges Zusammenwirken vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben vom 14.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 01.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, in der weniger als zehn Minuten dauernden ärztlichen Untersuchung sei nur auf ihre körperliche Verfassung geachtet worden, ihrer psychischen Erkrankung sei hingegen keine Beachtung zuteil worden. Sie befinde sich bereits seit dem Jahr 2000 in psychotherapeutischer Behandlung, im April 2020 sei ihr aufgrund der rezidivierenden Depression zudem die unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Das diesbezügliche Gutachten habe sie aber nicht. Die psychische Erkrankung sei daher mit zumindest 50 % zu bewerten. Darüber hinaus sei auch nicht auf die aus der Skoliose resultierenden Beeinträchtigungen eingegangen worden. Aufgrund der Skoliose, einem doppelten Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule und einem Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule habe sie permanent Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Auch seien einige Wirbel gegeneinander verdreht. Schließlich sei die Gutachterin auch nicht auf ihre unzähligen roten Flecken auf der Haut eingegangen. Laut Auskunft ihrer Hautärztin handle es sich dabei um Basaliome. Sie beantrage daher eine Neubewertung. Der Stellungnahme wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 05.09.2022 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert seien. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 angeschlossen.
Bescheidmäßige Absprüche über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Bescheidmäßige Absprüche über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid vom 06.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die psychische Störung keine wesentliche Beeinträchtigung ihres Alltags darstelle, zumal ihr aus diesem Grund die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Wenn dem so wäre, könnte sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie könne zwar klar denken, sei psychisch halbwegs stabil und könne ihren Alltag „ok“ bewältigen. Das heiße aber nicht, dass sie nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Eine Reha oder Kur könne sie nicht in Anspruch nehmen, da sie Alleinerzieherin sei. Dies habe die Gutachterin aber nicht hören wollen. Es entbehre daher jeder Grundlage, dass aufgrund der psychischen Erkrankung nur eine geringfügige Einschränkung bestehe. Es werde daher um eine erneute Überprüfung ersucht. Der Beschwerde legte sie erneut den (unvollständigen) Bescheid der PVA vom 27.04.2020 bei. Weitere medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 05.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Depression, Somatisierungsstörung, Idiosynkrasie
2. Abnützungen der Wirbelsäule
3. Zustand nach Melanomoperation
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Depression, Somatisierungsstörung, Idiosynkrasie“ richtigerweise eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass ein regelmäßiges psychotherapeutisches Setting ohne Pharmakotherapie und ohne stationäre Aufenthalte in den letzten Jahren besteht. Nun erklärte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 und in ihrer Beschwerde mit der vorgenommenen Einschätzung nicht einverstanden und führte aus, ihrer psychischen Erkrankung sei keine Beachtung zuteil worden. Sie befinde sich bereits seit dem Jahr 2000 in psychotherapeutischer Behandlung, im April 2020 sei ihr zudem die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Sie sei daher in ihrem Alltag wesentlich beeinträchtigt, andernfalls sie ja einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die Erkrankung sei sohin mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. zu bewerten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine bei der Beschwerdeführerin bestehende höhergradigere psychische Beeinträchtigung in Anbetracht des aktuell bestehenden Therapieregimes nicht ausreichend nachvollzogen werden kann. So legte die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar mehrere Befunde ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vor, anhand derer von regelmäßigen psychiatrischen Facharztterminen im Abstand von etwa zwei Monaten auszugehen ist, was auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.02.2023 bestätigt wurde. Außerdem gab sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung an, dass sie alle 14 Tage eine Psychotherapie besuche, wofür sie im Verfahren allerdings keine belegenden Unterlagen vorlegte. Ungeachtet dessen ist bei der Beschwerdeführerin – ausgehend von den psychiatrisch-fachärztlichen Befunden – aber keine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka etabliert. Trotz der fehlenden medikamentösen Stütze ist eine maßgebliche Instabilität des Leidens aber dennoch nicht objektivierbar. So führte die Beschwerdeführerin im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung zwar aus, es gehe ihr aktuell weniger gut, da wieder etwas nach oben geschwappt sei und sie schlecht schlafen könne. In ihrer Beschwerde gab sie hingegen selbst an, dass sie psychisch halbwegs stabil sei. Eine Instabilität des Leidens ist schließlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass trotz der regelmäßigen fachärztlichen Betreuung bislang keine medikamentöse Einstellung für erforderlich erachtet wurde, nicht anzunehmen. Die vorgenommene Einstufung unter den mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewerteten und mit den Kriterien „20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“ umschriebenen Rahmensatz der gegenständlich herangezogenen Positionsnummer ist somit nicht zu beanstanden, zumal sich das Leiden der Beschwerdeführerin ohne Medikation trotzdem halbwegs stabil darstellt. Dabei wird nicht verkannt, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sehr wohl zu Einschränkungen im Alltag führt. Doch spiegeln sich diese Beeinträchtigungen bereits in der vorgenommenen Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wieder, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführte, dass sie ihren Alltag „ok“ bewältigen könne. Eine höhergradigere Einschränkung im Alltagsleben ist somit ebenfalls nicht nachvollziehbar. Was schließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie aufgrund der psychischen Störung seit April 2020 Berufsunfähigkeitspension beziehe, so wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Auch das Leiden 2. „Abnützungen der Wirbelsäule“ wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich“). Die vorgenommene Zuordnung wurde damit begründet, dass eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. So konnte im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2023 zwar eine Skoliose im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden. Die Halswirbelsäule zeigte sich jedoch frei beweglich und im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigte sich nur rechts eine endlagige Bewegungseinschränkung bei freier Beweglichkeit nach links. Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 nun ein, sie leide neben der Skoliose auch an einem doppelten Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule und an einem Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule mit permanenten Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Des Weiteren seien auch einige Wirbel gegeneinander verschoben. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren allerdings keine belegenden radiologischen Befunde bzw. etwaige Behandlungsdokumentationen in Vorlage und führte derartige Beschwerden auch weder als Antragsleiden noch im Rahmen der Anamneseerhebung am 14.02.2023 an, weshalb ein in diesem Zusammenhang bestehendes höhergradigeres Funktionsdefizit nicht nachvollzogen werden kann. Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Ein über lediglich geringgradige Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit, welches ein höhere Einschätzung des Leidens rechtfertigen würde, ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin allerdings nicht objektivierbar. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der lediglich endlagigen Einschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule rechts und des normalen Gangbildes auch keine höhergradigen Schmerzzustände feststellbar. Der Beschwerdeführerin gelang es somit nicht, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften.
Des Weiteren ordnete die beigezogene Gutachterin auch das Leiden 3. „Zustand nach Melanomoperation“ korrekt der Position 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Malignome – Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zu. Diese Zuordnung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 20 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 20 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Was den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 betrifft, wonach auf ihre unzähligen roten Flecken auf der Haut – laut ihrer Hautärztin handle es sich dabei um Basaliome – nicht eingegangen worden sei, so ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen bezüglich aktuell bestehender Basaliome in Vorlage brachte und auch der Statuserhebung vom 14.02.2023 keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang abschließend noch auf die Ausführungen im Vorgutachten vom 23.03.2018 zu verweisen, wonach die (entfernten) Basaliome mangels objektivierbarer, relevanter Dauerfolgeschäden keinen Grad der Behinderung erreichen würden.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 aber eine Beanstandung der am 14.02.2023 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, die Begutachtung habe weniger als zehn Minuten gedauert, wobei ihrer psychischen Erkrankung keine Beachtung geschenkt worden sei und sie auch nicht zu ihren Beeinträchtigungen durch die Skoliose befragt worden sei, ist noch festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren keine, den Untersuchungsergebnissen entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Insbesondere ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten psychiatrischen Facharztbefunden – wie oben bereits ausgeführt – keine abweichende Beurteilung in Bezug auf den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht substantiiert vor, aufgrund der Skoliose an – über geringgradige Einschränkungen hinausgehenden – Beeinträchtigungen zu leiden, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden.
Insgesamt legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.01 Wirbelsäule
02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
[…]
03 Psychische Störungen
[…]
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[…]
13 Malignome
[…]
13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 – 40 %
5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung)
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors
– bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation
– bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms)
10 – 20 %:
bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung
30 – 40 %:
wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden
Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2023 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2023 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Zwar wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren ein, ihr sei aufgrund ihrer rezidivierenden Depression im April 2020 die Berufsunfähigkeitspension gewährt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sein soll. Wie oben bereits ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin aber eine wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben nicht ausreichend konkret und substantiiert darzutun. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß § 40 Abs. 1 BBG behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn überdies eine der in den Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen – eine davon ist nach Z. 2 der Bezug von Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit – vorliegt. Der Bezug von Geldleistungen, wie sie in § 40 Abs. 1 Z. 2 BBG umschrieben sind, allein ist daher keine hinreichende Bedingung zur Ausstellung eines Behindertenpasses (vgl. hierzu VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0228). Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt hingegen jedenfalls auch einen Grad der Behinderung (oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50 v.H. voraus (vgl. hierzu VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0041). Die Beschwerdeführerin konnte sich im Verfahren aber auf keinen Bescheid oder ein Urteil berufen, in dem der Grad ihrer Behinderung oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Das Vorliegen eines derartigen Bescheides oder Urteils wurde von der Beschwerdeführerin überdies auch gar nicht behauptet. Der von ihr vorgelegte (unvollständige) Bescheid der PVA vom 27.04.2020 ist dafür nicht geeignet, weil es für eine Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Zwar wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren ein, ihr sei aufgrund ihrer rezidivierenden Depression im April 2020 die Berufsunfähigkeitspension gewährt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sein soll. Wie oben bereits ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin aber eine wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben nicht ausreichend konkret und substantiiert darzutun. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn überdies eine der in den Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen – eine davon ist nach Ziffer 2, der Bezug von Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit – vorliegt. Der Bezug von Geldleistungen, wie sie in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BBG umschrieben sind, allein ist daher keine hinreichende Bedingung zur Ausstellung eines Behindertenpasses vergleiche hierzu VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0228). Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt hingegen jedenfalls auch einen Grad der Behinderung (oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50 v.H. voraus vergleiche hierzu VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0041). Die Beschwerdeführerin konnte sich im Verfahren aber auf keinen Bescheid oder ein Urteil berufen, in dem der Grad ihrer Behinderung oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Das Vorliegen eines derartigen Bescheides oder Urteils wurde von der Beschwerdeführerin überdies auch gar nicht behauptet. Der von ihr vorgelegte (unvollständige) Bescheid der PVA vom 27.04.2020 ist dafür nicht geeignet, weil es für eine Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2270103.1.00Im RIS seit
15.12.2023Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023