TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 W134 2273789-1

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §17
VermG §25 Abs1
ZustG §17 Abs3
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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W134 2273789-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael Langhofer, 5201 Seekirchen, vom 14.03.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 09.02.2023, Geschäftsfallnummer (GFN) 1107/2021/57, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Michael Langhofer, 5201 Seekirchen, vom 14.03.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 09.02.2023, Geschäftsfallnummer (GFN) 1107/2021/57, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 09.02.2023, GFN 1107/2021/57, vom 14.03.2023, wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 09.02.2023, GFN 1107/2021/57, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück .40 wird auf Grund des Antrags von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Der Bescheid des Vermessungsamtes Zell am See vom 09.02.2023, GFN 1107/2021/57, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück .40 wird auf Grund des Antrags von römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2023 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass er zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 nicht geladen worden sei. Laut Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments habe er angeblich das behördliche Dokument übernommen. Er sei es jedoch nicht gewesen und könne auch bezüglich der Übernahmebestätigung nicht nachvollziehen, wer dieses Poststück tatsächlich übernommen habe. Sein Geburtsdatum laute XXXX und nicht XXXX . Die Unterschrift sei auch nicht seine. Zudem weise der Bescheid keinen Bescheidadressaten auf und sei deshalb nichtig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2023 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass er zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 nicht geladen worden sei. Laut Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments habe er angeblich das behördliche Dokument übernommen. Er sei es jedoch nicht gewesen und könne auch bezüglich der Übernahmebestätigung nicht nachvollziehen, wer dieses Poststück tatsächlich übernommen habe. Sein Geburtsdatum laute römisch 40 und nicht römisch 40 . Die Unterschrift sei auch nicht seine. Zudem weise der Bescheid keinen Bescheidadressaten auf und sei deshalb nichtig.

Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass eine ZMR-Abfrage ergeben habe, dass an der Abgabestelle des Beschwerdeführers, eine Frau XXXX , geboren am XXXX , seit 01.01.1992 gemeldet und wohnhaft sei. Dieses Geburtsdatum sei deckungsgleich mit dem der Übernahmebestätigung der Ladung zur Grenzverhandlung, welche der Beschwerdeführer, seiner Angabe nach, nie erhalten habe. Es erscheine so, als hätte Frau XXXX die Ladung, die mittels RSb-Brief verschickt worden sei, abgeholt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gebeten, der Behörde mitzuteilen, welchen Grenzverlauf er konkret behaupte.Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass eine ZMR-Abfrage ergeben habe, dass an der Abgabestelle des Beschwerdeführers, eine Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit 01.01.1992 gemeldet und wohnhaft sei. Dieses Geburtsdatum sei deckungsgleich mit dem der Übernahmebestätigung der Ladung zur Grenzverhandlung, welche der Beschwerdeführer, seiner Angabe nach, nie erhalten habe. Es erscheine so, als hätte Frau römisch 40 die Ladung, die mittels RSb-Brief verschickt worden sei, abgeholt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gebeten, der Behörde mitzuteilen, welchen Grenzverlauf er konkret behaupte.

Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die Stellungnahmefrist erstreckt. Der Beschwerdeführer hat jedoch bis dato keine Stellungnahme dazu erstattet.

Mit Parteiengehör des BVwG vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführer abermals ersucht Auskunft darüber zu erteilen, ob die Unterschrift auf dem Rückschein von Frau XXXX stamme bzw. die Personalausweis-Nr. XXXX mit der Personalausweis-Nr. von XXXX übereinstimme und dies entsprechend zu belegen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Parteiengehör des BVwG vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführer abermals ersucht Auskunft darüber zu erteilen, ob die Unterschrift auf dem Rückschein von Frau römisch 40 stamme bzw. die Personalausweis-Nr. römisch 40 mit der Personalausweis-Nr. von römisch 40 übereinstimme und dies entsprechend zu belegen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Daraufhin wurde vom BVwG am 17.10.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ermittelt, wem die Daten (Geburtsdatum XXXX , Personalausweis-Nr. XXXX , AD: 05.07.2021, BH Zell am See) zuzuordnen sind. Daraufhin wurde vom BVwG am 17.10.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ermittelt, wem die Daten (Geburtsdatum römisch 40 , Personalausweis-Nr. römisch 40 , AD: 05.07.2021, BH Zell am See) zuzuordnen sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See teilte am 17.10.2023 mit, dass es sich dabei um Frau XXXX , geboren XXXX , XXXX handle. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See teilte am 17.10.2023 mit, dass es sich dabei um Frau römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 handle.

Mit Parteiengehör vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vorgehalten und mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht, aufgrund dieser Angaben davon ausgehe, dass Frau XXXX die Übernahmebestätigung unterschrieben und die Ladung zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 am 08.08.2022 übernommen habe. Die Ladung zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 sei am 05.08.2022 bei der XXXX , hinterlegt worden. Der Zustellvorgang sei mit der Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 08.08.2022) abgeschlossen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass das Schriftstück am 08.08.2022 wirksam zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, dazu bis zum 02.11.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Mit Parteiengehör vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vorgehalten und mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht, aufgrund dieser Angaben davon ausgehe, dass Frau römisch 40 die Übernahmebestätigung unterschrieben und die Ladung zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 am 08.08.2022 übernommen habe. Die Ladung zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 sei am 05.08.2022 bei der römisch 40 , hinterlegt worden. Der Zustellvorgang sei mit der Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 08.08.2022) abgeschlossen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass das Schriftstück am 08.08.2022 wirksam zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, dazu bis zum 02.11.2023 eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des Antrages der XXXX soll das Grundstück .40 der KG 57117 XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden. Aufgrund des Antrages der römisch 40 soll das Grundstück .40 der KG 57117 römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden.

Der Planverfasser/in XXXX , konnte zum Plan vom 03.01.2023 mit der GZ 17715/21 nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer erlangen. Auch im Ermittlungsverfahren gemäß § 18a Abs. 1 VermG konnten nicht alle Zustimmungen erlangt werden. Daraufhin wurde auf Antrag der XXXX am 01.08.2023 für den 03.11.2022 von der belangten Behörde eine mündliche Grenzverhandlung ausgeschrieben. Der Planverfasser/in römisch 40 , konnte zum Plan vom 03.01.2023 mit der GZ 17715/21 nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer erlangen. Auch im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG konnten nicht alle Zustimmungen erlangt werden. Daraufhin wurde auf Antrag der römisch 40 am 01.08.2023 für den 03.11.2022 von der belangten Behörde eine mündliche Grenzverhandlung ausgeschrieben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 am 01.08.2022 per Post übermittelt. In der Zustellverfügung ist XXXX für Grundstück .42 (57117) angeführt.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 am 01.08.2022 per Post übermittelt. In der Zustellverfügung ist römisch 40 für Grundstück .42 (57117) angeführt.

Die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments wurde am 05.08.2022 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 08.08.2022 angeführt.

Am 08.08.2022 wurde die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 behoben. Die Übernahmebestätigung weist folgende Ausweisdaten auf: PA XXXX , GD XXXX , AD: 05.07.2021, BH Zell am See. Diese Daten beziehen sich auf Frau XXXX , Wohnhaft in XXXX . XXXX -Auszug haben Frau XXXX und der Beschwerdeführer den selben Wohnsitz. Am 08.08.2022 wurde die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 behoben. Die Übernahmebestätigung weist folgende Ausweisdaten auf: PA römisch 40 , GD römisch 40 , AD: 05.07.2021, BH Zell am See. Diese Daten beziehen sich auf Frau römisch 40 , Wohnhaft in römisch 40 . römisch 40 -Auszug haben Frau römisch 40 und der Beschwerdeführer den selben Wohnsitz.

Am 03.11.2022 fand die Grenzverhandlung statt. Alle erschienenen beteiligten Eigentümer haben in der Grenzverhandlung vom 03.11.2022 den gemeinsam festgelegten Grenzverlauf zugestimmt. Der Beschwerdeführer ist zur Grenzverhandlung nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 09.02.2023, GFN 1107/2021/57 wurde das Grundstück .40 der KG 57117 XXXX auf Grund des Antrags von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Im Kopf des Bescheides findet sich als Adressaten der Vermerk: „siehe Verteilerliste“. In der Verteilerliste am Ende des Bescheides ist „ XXXX für Grundstück .42 (57117)“ angeführt. Mit Bescheid vom 09.02.2023, GFN 1107/2021/57 wurde das Grundstück .40 der KG 57117 römisch 40 auf Grund des Antrags von römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Im Kopf des Bescheides findet sich als Adressaten der Vermerk: „siehe Verteilerliste“. In der Verteilerliste am Ende des Bescheides ist „ römisch 40 für Grundstück .42 (57117)“ angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, dem ZMR und den Ermittlungsergebnissen des BVwG.

Im Akt des Vermessungsamtes Zell am See befindet sich ein vollständig ausgefüllter Zustellnachweis (Rückschein), der die ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer beurkundet.

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat bestätigt, dass es sich bei den Ausweisdaten, Personalausweis-Nr. XXXX , AD: 05.07.2021, Geburtsdatum XXXX , welche auf der Übernahebestätigung des Rückscheins angeführt sind, um jene von Frau XXXX handelt. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat bestätigt, dass es sich bei den Ausweisdaten, Personalausweis-Nr. römisch 40 , AD: 05.07.2021, Geburtsdatum römisch 40 , welche auf der Übernahebestätigung des Rückscheins angeführt sind, um jene von Frau römisch 40 handelt.

Der Beschwerdeführer hat sich auch nach mehrmaliger Aufforderung und Vorhalt des Rückscheins, sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das BVwG, nicht zu dem Umstand geäußert, dass die Ausweisdaten, welche auf der Übernahmebestätigung angegeben sind, mit jenen von Frau XXXX übereinstimmen. Es wurden durch den Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit des Rückscheins vorgebracht; es bestehen auch keine solchen. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach mehrmaliger Aufforderung und Vorhalt des Rückscheins, sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das BVwG, nicht zu dem Umstand geäußert, dass die Ausweisdaten, welche auf der Übernahmebestätigung angegeben sind, mit jenen von Frau römisch 40 übereinstimmen. Es wurden durch den Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit des Rückscheins vorgebracht; es bestehen auch keine solchen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Dem Beschwerdeführer wurde die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Zustellnachweis (Rückschein) ist zu entnehmen, dass das behördliche Dokument am 05.08.2022, mit der Abholfrist von 08.08.2022 bis zum 22.08.2022, hinterlegt wurde. Frau XXXX hat das behördliche Dokument am 08.08.2022 übernommen. Da der Beschwerdeführer zur Grenzverhandlung am 03.11.2022 nicht erschienen ist, wurde der Grenzverlauf mit den übrigen angrenzenden Eigentümern festgelegt und das Grundstück .40, KG 57117 XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Zustellnachweis (Rückschein) ist zu entnehmen, dass das behördliche Dokument am 05.08.2022, mit der Abholfrist von 08.08.2022 bis zum 22.08.2022, hinterlegt wurde. Frau römisch 40 hat das behördliche Dokument am 08.08.2022 übernommen. Da der Beschwerdeführer zur Grenzverhandlung am 03.11.2022 nicht erschienen ist, wurde der Grenzverlauf mit den übrigen angrenzenden Eigentümern festgelegt und das Grundstück .40, KG 57117 römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Nach § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG kommt es, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. (VwGH 30.9.2014, 2013/22/0369; 1.4.2008, 2006/06/0243)Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG kommt es, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. (VwGH 30.9.2014, 2013/22/0369; 1.4.2008, 2006/06/0243)

Über die Zustellung durch Hinterlegung wurde vom Postbediensteten ein ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung angefertigt. Dieser Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und erbringt den vollen Beweis, dass der darin beurkundete Zustellvorgang auch eingehalten wurde und die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001; 23.11.2016, 2013/05/0175; 19.12.2012, 2012/06/0094). Die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs wurden vom Beschwerdeführer auch auf mehrmaligen Vorhalt des Rückscheins nicht bestritten. Dass Frau XXXX , welche den selben Wohnsitz hat, wie der Beschwerdeführer, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 nachweislich behoben hat, lässt weiters darauf schließen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) an der Abgabestelle des Beschwerdeführers von dem Postbediensteten hinterlassen wurde. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; der Umstand, ob der Empfänger die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 31.8.1995, 95/19/0324).Über die Zustellung durch Hinterlegung wurde vom Postbediensteten ein ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung angefertigt. Dieser Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und erbringt den vollen Beweis, dass der darin beurkundete Zustellvorgang auch eingehalten wurde und die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001; 23.11.2016, 2013/05/0175; 19.12.2012, 2012/06/0094). Die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs wurden vom Beschwerdeführer auch auf mehrmaligen Vorhalt des Rückscheins nicht bestritten. Dass Frau römisch 40 , welche den selben Wohnsitz hat, wie der Beschwerdeführer, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 nachweislich behoben hat, lässt weiters darauf schließen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) an der Abgabestelle des Beschwerdeführers von dem Postbediensteten hinterlassen wurde. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; der Umstand, ob der Empfänger die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 31.8.1995, 95/19/0324).

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer im Wege der Abholung durch Frau XXXX die Ladung auch tatsächlich zugekommen, wodurch etwaige Zustellmängel (wobei in der gegenständlichen Sache keine solchen ersichtlich sind) gem. § 7 ZustellG geheilt wären.Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer im Wege der Abholung durch Frau römisch 40 die Ladung auch tatsächlich zugekommen, wodurch etwaige Zustellmängel (wobei in der gegenständlichen Sache keine solchen ersichtlich sind) gem. Paragraph 7, ZustellG geheilt wären.

Da vom Beschwerdeführer kein Gegenbeweis erbracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Zustellung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 wurde daher am 08.08.2022 (Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde) wirksam zugestellt.

Gemäß § 25 Abs 1 VermG ist in der Grenzverhandlung von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 erschienen ist, wurde der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken .40 und .42 (inklusive der gemeinsamen Grenzpunkte zu den Grundstücken 264/1 und 264/1) rechtmäßig von den erschienenen Eigentümern festgelegt. Da für den Grenzverlauf alle Zustimmungserklärungen der zur Grenzverhandlung erschienen Eigentümer vorliegen, waren die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung wurde von der belangten Behörde zu Recht verfügt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VermG ist in der Grenzverhandlung von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Grenzverhandlung vom 03.11.2022 erschienen ist, wurde der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken .40 und .42 (inklusive der gemeinsamen Grenzpunkte zu den Grundstücken 264/1 und 264/1) rechtmäßig von den erschienenen Eigentümern festgelegt. Da für den Grenzverlauf alle Zustimmungserklärungen der zur Grenzverhandlung erschienen Eigentümer vorliegen, waren die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung wurde von der belangten Behörde zu Recht verfügt.

Dem Erfordernis der Bezeichnung des Bescheidadressaten ist bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19. 5. 1994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22. 3. 1999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18. 12. 1992, 89/17/0037; 21. 10. 1994, 94/11/0192; 16. 9. 2003, 2003/05/0142) bzw Bescheidkopf (VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0261), Spruch (vgl auch VwGH 30. 1. 2001, 2000/05/0246), Begründung (vgl auch VwGH 25. 2. 1993, 92/04/0231; 22. 3. 1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11. 4. 1991, 90/06/0199; 8. 5. 2002, 2000/04/0186; 21. 11. 2005, 2005/10/0114; 14. 5. 2014, 2012/06/0226; Rz 42) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften, eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl insb VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088; 29. 1. 2004, 2003/07/0048; 6. 12. 2022, Ra 2022/07/0066; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen). Sowohl aus der Begründung, als auch aus der Verteilerliste, des angefochtenen Bescheides, auf welche im Kopf des Bescheides verwiesen wird, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Bescheidadressat ist. Es liegt daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein nichtiger Bescheid vor. Dem Erfordernis der Bezeichnung des Bescheidadressaten ist bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19. 5. 1994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22. 3. 1999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18. 12. 1992, 89/17/0037; 21. 10. 1994, 94/11/0192; 16. 9. 2003, 2003/05/0142) bzw Bescheidkopf (VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0261), Spruch vergleiche auch VwGH 30. 1. 2001, 2000/05/0246), Begründung vergleiche auch VwGH 25. 2. 1993, 92/04/0231; 22. 3. 1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11. 4. 1991, 90/06/0199; 8. 5. 2002, 2000/04/0186; 21. 11. 2005, 2005/10/0114; 14. 5. 2014, 2012/06/0226; Rz 42) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften, eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte vergleiche insb VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088; 29. 1. 2004, 2003/07/0048; 6. 12. 2022, Ra 2022/07/0066; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen). Sowohl aus der Begründung, als auch aus der Verteilerliste, des angefochtenen Bescheides, auf welche im Kopf des Bescheides verwiesen wird, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Bescheidadressat ist. Es liegt daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein nichtiger Bescheid vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Heilung Hinterlegung Ladungen rechtswirksame Zustellung tatsächliches Zukommen Umwandlung Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2273789.1.00

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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