Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
L515 2162063-2/12E
L515 2162061-2/13E
L515 2162058-2/14E
L515 2162058-2/14E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER, über den Antrag von 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. L515 2162063-2/4E, L515 2162061-2/4E, L515 2162058-2/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER, über den Antrag von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. L515 2162063-2/4E, L515 2162061-2/4E, L515 2162058-2/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:,
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
,
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Partei folgendes an:
„Die RW sind an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt ist als finanziell abgesichert anzusehen. Die RW werden finanziell unterstützt, insbesondere ist der RW 3 zwischenzeitig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und erwartet ein gemeinsames Kind mit dieser. Sie verfügen in ihrem Heimatland über keine existentielle Grundlage, geschweige denn ist es ihnen möglich sich in ihrem Heimatland eine Existenz zu schaffen. Die RW sind gerichtlich unbescholten, ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stellt keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Den RW droht die Abschiebung in ihr Heimatland und erscheint es daher angemessener und wird daher höflichst ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung in der Form zuzuerkennen, als der Hohe Verfassungsgerichtshof auszusprechen hat, dass eine Abschiebung der RW bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Hohen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens nicht zu erfolgen hat.“Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Partei folgendes an:, „Die RW sind an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt ist als finanziell abgesichert anzusehen. Die RW werden finanziell unterstützt, insbesondere ist der RW 3 zwischenzeitig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und erwartet ein gemeinsames Kind mit dieser. Sie verfügen in ihrem Heimatland über keine existentielle Grundlage, geschweige denn ist es ihnen möglich sich in ihrem Heimatland eine Existenz zu schaffen. Die RW sind gerichtlich unbescholten, ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stellt keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Den RW droht die Abschiebung in ihr Heimatland und erscheint es daher angemessener und wird daher höflichst ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung in der Form zuzuerkennen, als der Hohe Verfassungsgerichtshof auszusprechen hat, dass eine Abschiebung der RW bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Hohen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens nicht zu erfolgen hat.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Die revisionswerbenden Parteien unterlassen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2162058.2.01Im RIS seit
26.02.2024Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024