Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
ASVG §410Spruch
I404 2247795-1/130E, I404 2247795-1/130E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterlnnen Mag. Sabine UITZ und Gottfried KOSTENZER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch die Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KG, gegen einzelne Punkte des Nachrechnungsbetrages des Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 26.08.2021, XXXX , ÖGK-18- XXXX , in der Höhe € 21.717,79 (zuzüglich Zinsen) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterlnnen Mag. Sabine UITZ und Gottfried KOSTENZER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch die Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KG, gegen einzelne Punkte des Nachrechnungsbetrages des Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 26.08.2021, römisch 40 , ÖGK-18- römisch 40 , in der Höhe € 21.717,79 (zuzüglich Zinsen) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die XXXX -GmbH verpflichtet ist, € 5.784,06 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen unverzüglich zu bezahlen.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die römisch 40 -GmbH verpflichtet ist, € 5.784,06 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen unverzüglich zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung gekürzte Ausfertigung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I404.2247795.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024