TE Bvwg Beschluss 2023/11/23 G308 2193021-1

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Spruch


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G308 2193021-1/14E

G308 2193022-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX als Vertreter des minderjährigen XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 als Vertreter des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , beschlossen:

A)       Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Mail vom 14.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (im folgenden auch kurz BF) per mail einen Antrag auf Änderung der Familiennamen seiner beiden minderjährigen Kinder, nämlich von XXXX auf XXXX .1. Mit Mail vom 14.09.2023 stellte der Beschwerdeführer (im folgenden auch kurz BF) per mail einen Antrag auf Änderung der Familiennamen seiner beiden minderjährigen Kinder, nämlich von römisch 40 auf römisch 40 .

2.       Am 28.06.2021hatte der BF sich ebenfalls per Mail an das BVwG gewendet und ersucht ihm einen Termin zu geben und die Ausweise zu korrigieren. Damals wollte der BF eine Korrektur der Nachnamen der Kinder auf die Schreibweise und den Namen, die mit jetzigen Mail als falsch bezeichnet werden. Damals wurde er an das BFA verwiesen, da das BVWG keine neuen Dokumente ausstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF gab in der am 05.01.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Namen der Kinder korrekt seien. Zum am 22.03.2021 ergangenen Erkenntnis wurde vorerst kein Korrekturantrag gestellt, sondern erst mit mail vom 28.06.2021 und 14.09.2023, jeweils jedoch mit anderem Änderungswunsch.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Gerichtsakten, Zl.G308 2193019-1, G308 2193025-1, G308 2193022-1 und G308 2193021-1, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 05.01.2021, dem Antrag vom 28.06.2023 und 14.09.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ad A) Zurückweisung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV, können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV, können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;

3.

im Wege des elektronischen Aktes;

4.

im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5.

mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6.

mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Verfahrensgegenständlich brachte der BF per E-Mail am 14.09.2023 einen Antrag auf Namensänderung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Folglich lag eine unzulässige Einbringungsform gem. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Verfahrensgegenständlich brachte der BF per E-Mail am 14.09.2023 einen Antrag auf Namensänderung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Folglich lag eine unzulässige Einbringungsform gem. Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Informativ wird mitgeteilt, dass der BF selbst im Falle einer korrekten Einbringung des Antrags kein Rechtsanspruch auf Namensänderung gem. § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG zugekommen und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. So bleibt es der Partei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zwar unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides (hier: eines Erkenntnisses) nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde (hier: vom Verwaltungsgericht) jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (siehe VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).Informativ wird mitgeteilt, dass der BF selbst im Falle einer korrekten Einbringung des Antrags kein Rechtsanspruch auf Namensänderung gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugekommen und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. So bleibt es der Partei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zwar unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides (hier: eines Erkenntnisses) nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde (hier: vom Verwaltungsgericht) jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (siehe VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).

Abgesehen davon hätte es für eine jederzeit von Amts wegen vorzunehmende Korrektur eines Schreib- oder Rechenfehlers einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit sowie Offenkundigkeit bedurft (siehe etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn die Personen, für die der Bescheid (hier: das Erkenntnis) bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit von der Behörde (hier: vom Verwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides (hier: des Erkenntnisses) hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).Abgesehen davon hätte es für eine jederzeit von Amts wegen vorzunehmende Korrektur eines Schreib- oder Rechenfehlers einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit sowie Offenkundigkeit bedurft (siehe etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn die Personen, für die der Bescheid (hier: das Erkenntnis) bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit von der Behörde (hier: vom Verwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides (hier: des Erkenntnisses) hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde (hier: des Verwaltungsgerichts) offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese(s) deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat.Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde (hier: des Verwaltungsgerichts) offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese(s) deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat.

Fallbezogen lag weder eine offenkundige Unrichtigkeit noch ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des vom Bundesamt festgestellten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte übernommenen Namens der Kinder vor, zumal der BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf konkrete Nachfrage angab, die Namen seien korrekt.

Unabhängig von der jetzigen Erledigung erscheint es unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass zuerst die Richtigkeit eines Nachnamens in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf Nachfrage bestätigt wird, danach eine andere Schreibweise, aber auf den Namen, der mit dem übereinstimmt, der nun als falsch bezeichnet wird, und nunmehr ein gänzlich anderer Nachname beantragt und als richtig bezeichnet wird.

Abschließend ist festzuhalten, dass für Namensänderungen gemäß § 7 Abs. 1 Namensänderungsgesetz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zuständig ist. Der BF wird daher diesbezüglich verwiesen.Abschließend ist festzuhalten, dass für Namensänderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Namensänderungsgesetz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zuständig ist. Der BF wird daher diesbezüglich verwiesen.

3.       Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung des Antrags mangels zulässiger Einbringungsform konnte daher eine Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

E - Mail Einbringung Eingabe elektronischer Rechtsverkehr Informationsschreiben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2193021.1.00

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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