Entscheidungsdatum
24.11.2023Norm
BBG §40Spruch
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W261 2280956-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2023, betreffend die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2023, betreffend die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.05.2019 Inhaberin eines bis 31.03.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt die Funktionseinschränkung „Brustkrebs links, Z.n. operativer Tumorentfernung 9/2018“.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.01.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 28.04.2023 (vidiert am 29.04.2023) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammlinsenimplantation beidseits, leichter Kurzsichtigkeit und Astigmatismus mit normaler zentraler Sehschärfe beidseits, Position 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert (v.H.) fest.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2023 erstatteten Gutachten vom 06.08.2023 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „blande Narben bei Zustand nach Melanom – ohne weiteres Therapieerfordernis – am Rücken und Zustand nach gutartigem Weichteiltumor im Bereich des rechten Oberschenkels, Position 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der linken Brustdrüse, Position 08.03.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und geringe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Mittelfingeroperation, Zustand nach Tibia- und Fibulafraktur, Osterpenie, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30%“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
5. In der Gesamtbeurteilung, welche von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin als Zusammenfassung aller vorliegenden Sachverständigengutachten am 07.08.2023 erstellt wurde, stellte diese fest, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Das ursprüngliche Leiden sei im Grad der Behinderung herabzusetzen gewesen, weil eine Besserung eingetreten sei, es bestehe Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilungsbewährung.
6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023 setzte die belangte Behörde gemäß §§ 40, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) den Grad der Behinderung neu mit 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023 setzte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 40, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) den Grad der Behinderung neu mit 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie aufgrund des plötzlichen Todes ihrer Mutter und der damit verbundenen Probleme mit ihrem 85-jährigem Vater den Bescheid über die Neufestsetzung nicht sofort genau gelesen habe, weswegen sie sehr knapp mit der Frist sei.
Der Antrag auf Neufestsetzung zu stellen, sei ihr von ihren Ärzten geraten worden, da nach der Brustkrebs-Operation im Jahr 2018 mit erfolgter Bestrahlung weitere Operationen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen seien. Aufgrund der ständigen Operationen sei sie sehr bedacht darauf, ihren Körper so gut wie möglich beim Heilungsprozess zu unterstützen und gesund zu erhalten. Sie ernähre sich entsprechend den Empfehlungen und bewege sich so gut wie möglich unter Anleitung der Physiotherapeuten, sie habe ebenfalls eine gute Narbenbildung. Aus diesem Grund vermittle ihr Erscheinungsbild nach außen den Eindruck, dass es ihr gut gehe und ihr nichts fehle. Die Untersuchung bei der Ärztin habe nicht einmal 10 Minuten gedauert, sie sei nichts gefragt worden, sie habe nur die Befunde gelesen und habe die Narben aus 10 cm Entfernung begutachtet.
Wenn sie gewusst hätte, dass trotz weiterer Krebs- bzw. krebsverdächtiger Operationen sich die Neufestsetzung für sie negativ auswirken könne, auch in finanzieller Hinsicht, dann hätte sie das nicht veranlasst und zumindest bis zum ursprünglichen Ablaufdatum den Status behalten. Nachdem sie annehme, dass die Aufhebung der Herabsetzung des Behindertengrades schwierig sein werde, ersuche sie, wenigsten um Beibehaltung des Status bis zum ursprünglichen Ablauf 31.03.2023. Ihr Dienstverhältnis würde mit 30.06.2024 enden. Sie hoffe sehr auf Verständnis und eine positive Rückmeldung. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.11.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser 10.11.2023 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 31.01.2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Vorgutachten 06/2019: Brustkrebs links, operative Tumorentfernung 09/2018 - 50%Vorgutachten 06/2019: Brustkrebs links, operative Tumorentfernung 09 aus 2018, - 50%
Nunmehr vorgelegte Befunde:
Z.n. Grauer Star OP - siehe augenfachärztliches SVG, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteopenie, Z.n. Weichteiltumor distaler Femur rechts – gutartig, Z.n. LK Entfernung axillär links – gutartig, Z.n. Melanom am Rücken rechts, Z.n. Mittelfinger-OP rechts 2014, Z.n. Tibia- und Fibulafraktur links 1980, kalter Schilddrüsenknoten.
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe zwei Jahre nach der Brustkrebsoperation einige Lymphknoten entfernt bekommen, die seien zum Glück gutartig gewesen. Sie habe ein Melanom am Rücken gehabt, einen gutartigen Weichteiltumor am rechten Oberschenkel und eine Graue Star Operation beidseits.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Tamoxifen, Calciduran, Pronerv bei Bedarf
Sozialanamnese:
Beschäftigt bei XXXX - aktuell freigestellt, geschieden.Beschäftigt bei römisch 40 - aktuell freigestellt, geschieden.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde im Akt XXXX , 09/2022:Befunde im Akt römisch 40 , 09/2022:
Sinistroskoliose der LWS, nach kaudal zunehmende deutliche Spondylarthrosen bei L3-S1, diskrete Retrolisthese Höhe L5, nach kaudal deutliche zunehmende Spondylarthrosen der LWS mit abschnittsweisen Baastrup-Phänomen, keine rezente Wirbelkörperfraktur, Osteopenie.
Orthopädisches Spital XXXX , 01/2022:Orthopädisches Spital römisch 40 , 01/2022:
Weichteiltumor distaler Femur dorsalseitig rechts, Z.n. Melanom Rücken rechts, Z.n. N. Mammae links 2018, kalter SD Knoten, Z.n. Mittelfinger-OP 2014, Z.n. Tibia- und Fibulafraktur links 1980, Tumorresektion und Gefrierschnitt rechts am 13.01.2022
Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. XXXX vom 13.04.2023: Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. römisch 40 vom 13.04.2023:
Visus rechts -0,75sph +0,5cyl155° 1,0 links -1,5sph +1,0cyl110° 1,0 Augendruck 11/10mmHg. Beide Augen: HKL Fundi Papille rf, Macula trocken GesF diffuse Defekte OCT RNFL oB, Macula oB Hanusch KH 3/22 HKL bds.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter AZ. Ernährungszustand: guter EZ.
Größe: 171,00 cm Gewicht: 61,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
HNA: Z.n. Grauer Star Operation bds. Cor (Herz): rein, rhythmisch. Pulmo (Lunge): VA (Vesikuläratmung).
Thorax: blande kosmetisch sehr schöne kleine Narbe im Bereich der linken Mamma und im Bereich der linken Achsel, Hypästhesien (Sensibilitätsstörung) im Bereich der linken Axilla (Achselhöle), keine wesentliche Funktionseinschränkung im Bereich des linken Oberarms, kein Oberarmödem
Wirbelsäule:
Geringe Skoliose, kein KS (Klopfschmerz), FBA (Finger-Boden-Abstand) 5 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand ohne Probleme möglich.
Obere Extremitäten:
Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich.
Untere Extremitäten:
Große blande Narbe im Bereich des rechten Unterschenkels bei Z.n. Weichteiltumor, geringe Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk, keine wesentliche Funktionseinschränkung alle übrigen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich; ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit.
Status Psychicus:
Grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent – zielführend.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Blande Narben bei Zustand nach Melanom - ohne weiteres Therapieerfordernis - am Rücken und Zustand nach gutartigem Weichteiltumor im Bereich des rechten Oberschenkels.
2. Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der linken Brustdrüse (9/2018).2. Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der linken Brustdrüse (9 aus 2018,).
3. Geringe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Mittelfingeroperation, Zustand nach Tibia- und Fibulafraktur, Ostepenie.
4. Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, leichte Kurzsichtigkeit und Astigmatismus mit normaler zentraler Sehschärfe beidseits.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird und keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 28.04.2023 (vidiert am 29.04.2023) und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2023 und der von der Ärztin für Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 07.08.2023.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß aus jeweils fachlicher Sicht vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzen sich jeweils aus deren fachlicher Sicht auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte im Wesentlichen aus dem Grund, weil die bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 diagnostizierte Brustkrebserkrankung erfolgreich behandelt werden konnte und nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv diagnostiziert wurde.
Es ist richtig, dass bei der Beschwerdeführerin seither einige Leiden hinzugekommen sind, welche im Jahr 2018 bzw. 2019 noch nicht festgestellt werden konnten. Diese wurden richtigerweise von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich als neue Leiden 1. und 3. In deren Gutachten aufgenommen. Der Zustand nach der Grauen Star Operation wurde von der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten ebenfalls entsprechend berücksichtigt und ist nunmehr das Leiden 4.
Auch wenn, was die Anzahl der neu hinzugekommenen Leiden und der seither hinzugekommenen Operationen betrifft, tatsächlich bei der Beschwerdeführerin eine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 eingetreten ist, so hat sich das damals führende Leiden, der Brusttumor links, wie schon ausgeführt gebessert, weswegen es zu einer neuen Feststellung des Grades der Behinderung dieses Leidens (nunmehr Leiden 2) und damit des Gesamtgrades der Behinderung gekommen ist.
Bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ist nicht auf die Anzahl der bei einer Patientin bestehenden Leiden abzustellen, sondern ausschließlich darauf, welches Ausmaß an Funktionseinschränkungen mit diesen Leiden verbunden ist. Bei der Beschwerdeführerin besteht, nicht zuletzt dank ihrer eigenen erfolgreichen Bemühungen um einen möglichst gesunden Lebensstil, seit dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung am 03.06.2019 eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, welche richtigerweise von den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen entsprechend zu berücksichtigen gewesen ist.
Die medizinischen Sachverständige gehen in deren jeweiligen Gutachten ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein und berücksichtigen die darin medizinisch objektivierten Funktionseinschränkungen ebenso wie jene, welche die medizinische Sachverständige bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2023 selbst diagnostizieren konnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen., (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein blande Narben bei Zustand nach Melanom - ohne weiteres Therapieerfordernis - am Rücken und Zustand nach gutartigem Weichteiltumor im Bereich des rechten Oberschenkels, welche die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 01.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da noch geringgradige Funktionseinschränkungen beim rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin bestehen.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist der Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der linken Brustdrüse, welchen die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 08.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da nach wie vor Sensibilitätsstörungen im Operationsgebiet bestehen, wobei ein sehr gutes kosmetisches Ergebnis vorliegt und zudem eine Rezidivfreiheit nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung besteht.
Das Leiden 3 sind die geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Zustand nach Mittelfingeroperation, der Zustand nach Tibia- und Fibulafraktur und die Ostepenie, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da damit nur geringgradige Funktionseinschränkungen verbunden sind.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist der Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, die leichte Kurzsichtigkeit und der Astigmatismus mit normaler zentraler Sehschärfe beidseits, welchen die medizinische Sachverständige richtig nach der Tabelle Kolonne 1 Zeile 1 der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, wobei die Kunstlinsenimplantation beidseits dabei berücksichtigt wurde.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 07.08.2023 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in dieser Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird und keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Einziehung des Behindertenpasses wird in einem eigenen Verfahren durch die belangte Behörde erfolgen, weswegen auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht einzugehen gewesen ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon eines auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon eines auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2280956.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023