Entscheidungsdatum
24.11.2023Norm
AuslBG §12bSpruch
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W167 2281696-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wegen Abweisung des modifizierten Antrags vom XXXX auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit im Unternehmen XXXX (Mitbeteiligte) erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wegen Abweisung des modifizierten Antrags vom römisch 40 auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit im Unternehmen römisch 40 (Mitbeteiligte) erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit als „Schlosserhelfer“.
2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung nicht eingehalten werde.
3. In der Beschwerde führte der vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde und legte Zeugnisse einer technischen Schule vor.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der die gesetzliche Anforderung des § 12b Z 1 in Bezug auf die Entlohnung erfüllt.4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der die gesetzliche Anforderung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Bezug auf die Entlohnung erfüllt.
5. Der vertretene Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft beantragt.
Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung als Schlosserhelfer mit einer monatlichen Brutto-Entlohnung (ohne Zulagen) von EUR 2.494,65, 38,5 Wochenstunden, es ist eine Dauerbeschäftigung beabsichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Sie stützen sich auf die Angaben der Mitbeteiligten in der Arbeitgebererklärung vom XXXX sowie im E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX , „bezugnehmend auf Ihr Mail von heute XXXX teilen wir Ihnen mit daß die [Mitbeteiligte] nicht bereit ist [dem Beschwerdeführer] für die angestrebte Tätigkeit als Schlosserhelfer EUR 2.925 zu bezahlen.“ Dieses E-Mail erging in Kopie u.a. an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und wurde am selben Tag von der belangten Behörde ebenfalls an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Sie stützen sich auf die Angaben der Mitbeteiligten in der Arbeitgebererklärung vom römisch 40 sowie im E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 , „bezugnehmend auf Ihr Mail von heute römisch 40 teilen wir Ihnen mit daß die [Mitbeteiligte] nicht bereit ist [dem Beschwerdeführer] für die angestrebte Tätigkeit als Schlosserhelfer EUR 2.925 zu bezahlen.“ Dieses E-Mail erging in Kopie u.a. an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und wurde am selben Tag von der belangten Behörde ebenfalls an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt.
In der Beschwerde beantragte der Rechtsvertreter die Anberaumung „einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers und eines informierten Vertreters der Firma [Mitbeteiligte]“ „betreffend die Klärung des gesetzlich festgelegten Mindestentgelts“. Durch die eindeutige Auskunft der Mitbeteiligten nach Beschwerdeerhebung, welche auch dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht wurde, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Eine Verhandlung ist daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. […],Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie, 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder, 2. […],
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
3.2. Judikatur
Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.
(VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207)
2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt gemäß § 12b Z 1 AuslBG beträgt im Jahr 2023 EUR 2.925 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen. Das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beträgt im Jahr 2023 EUR 2.925 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen.
Die Mitbeteiligte hat angeben, dieses Mindestentgelt für die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu bezahlen.
Daher ist die Voraussetzung des Mindestbruttoentgelts gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Beschwerdefall nicht erfüllt, weshalb auch keine Prüfung erforderlich war, ob der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl erfüllt.Daher ist die Voraussetzung des Mindestbruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Beschwerdefall nicht erfüllt, weshalb auch keine Prüfung erforderlich war, ob der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl erfüllt.
Somit hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgelehnt und die Beschwerde abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.
Schlagworte
Bruttoeinkommen Entgelt Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2281696.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023