TE Bvwg Beschluss 2023/11/24 W128 2280412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §8
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W128 2280412-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. XXXX gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.09.2023, GZ: 9131.202/1145-Präs3a2/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.09.2023, GZ: 9131.202/1145-Präs3a2/2023:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.09.2023, Zl. 9131.202/1145-Präs3a2/2023, wies die Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde) den Antrag des Schülers XXXX (Erstbeschwerdeführer), vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), vom 20.06.2023 auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zurück.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.09.2023, Zl. 9131.202/1145-Präs3a2/2023, wies die Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde) den Antrag des Schülers römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), vom 20.06.2023 auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zurück.

Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 05.09.2023 per E-Mail und am 11.09.2023 postalisch zugestellt.

2. Am 05.09.2023 langte bei der belangten Behörde eine Eingabe der Zweitbeschwerdeführerin ein und hatte folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben den Bescheid der Schule geschickt und die sind der Meinung das er sehr wohl noch den Plan hat.

Wir bitten um Hilfe, können sie uns eine Bestätigung zukommen lassen das er kein SPF Plan hat weil er seine Pflichtschuljahre schon 2021/22 beendet hat?

Bitte um Hilfe mein Sohn möchte in diese Schule gehen Fachschule für Lederdesign im 3. Bezirk in der Ungargasse. Irgendwie muss es eine Möglichkeit geben ihm dies zu erfüllen.

Vielen herzlichen Dank für ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

[…]“

3. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 25.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.10.2023, Zl. W128 2280412-1/2Z, der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 06.11.2023, wurden die Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel des als Beschwerde gedeuteten E-Mails vom 05.09.2023 aufgefordert, da dieses den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Die Beschwerdeführer wurden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.10.2023, Zl. W128 2280412-1/2Z, der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 06.11.2023, wurden die Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel des als Beschwerde gedeuteten E-Mails vom 05.09.2023 aufgefordert, da dieses den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Die Beschwerdeführer wurden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.

5. Die Beschwerdeführer kamen dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm 6, zu § 9 VwGVG, S 108).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6, zu Paragraph 9, VwGVG, S 108).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde vom 05.09.2023 enthält insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie kein Begehren.

Die Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Den Beschwerdeführern wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2280412.1.00

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten