TE Bvwg Beschluss 2023/11/24 G305 2238453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2023
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Entscheidungsdatum

24.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2238453-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2020, Zl. XXXX , über die Anordnung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , über die Anordnung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)       Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Am XXXX .2020 ist der betroffene Fremde (im Folgenden auch: BF) von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Da er in Italien keine Arbeit gefunden hatte, beabsichtigte er, in die Schweiz weiterzureisen, um dort Arbeit zu finden.1. Am römisch 40 .2020 ist der betroffene Fremde (im Folgenden auch: BF) von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Da er in Italien keine Arbeit gefunden hatte, beabsichtigte er, in die Schweiz weiterzureisen, um dort Arbeit zu finden.

2. Um 12:55 Uhr dieses Tages wurde er im Zuge einer Fremdenkontrolle in XXXX aufgegriffen und niederschriftlich einvernommen.2. Um 12:55 Uhr dieses Tages wurde er im Zuge einer Fremdenkontrolle in römisch 40 aufgegriffen und niederschriftlich einvernommen.

3. In der Folge wurde er festgenommen und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung die Schubhaft über ihn angeordnet.3. In der Folge wurde er festgenommen und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung die Schubhaft über ihn angeordnet.

4. Anlässlich einer von der belangten Behörde amtswegig durchgeführten Erhebung kam hervor, dass ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 für Italien vorlag.

5. Am XXXX .2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.5. Am römisch 40 .2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2020, wurde durch die belangte Behörde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .2020, wurde durch die belangte Behörde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet.

7. Gegen diesen, ihm am selben Tag durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid brachte der BF am XXXX .2021 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, die er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Verbindung mit dem Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und dass im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ ausgesprochen werden möge, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde der Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatz, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen sei. 7. Gegen diesen, ihm am selben Tag durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid brachte der BF am römisch 40 .2021 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, die er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Verbindung mit dem Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und dass im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ ausgesprochen werden möge, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde der Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatz, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen sei.

8. Am 15.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung zog die Rechtsvertreterin des BF den in der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 gestellten Antrag auf Zuspruch des Kostenersatzes zurück. Seitens der belangten Behörde wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Nach durchgeführter Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die seit XXXX .2020 anhaltende Schubhaft ab dem XXXX .2020 für unrechtmäßig und mit diesem Tag für aufgehoben erklärt. Daraufhin wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und nahm Unterkunft in einem Grundversorgungsquartier.Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung zog die Rechtsvertreterin des BF den in der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 gestellten Antrag auf Zuspruch des Kostenersatzes zurück. Seitens der belangten Behörde wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Nach durchgeführter Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die seit römisch 40 .2020 anhaltende Schubhaft ab dem römisch 40 .2020 für unrechtmäßig und mit diesem Tag für aufgehoben erklärt. Daraufhin wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und nahm Unterkunft in einem Grundversorgungsquartier.

9. Parallel zu dem in Österreich vor der belangten Behörde anhängig gemachten Asylverfahren hat die Behörde am XXXX .2021 ein Konsultationsverfahren mit Italien in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-VO) aufgenommen. 9. Parallel zu dem in Österreich vor der belangten Behörde anhängig gemachten Asylverfahren hat die Behörde am römisch 40 .2021 ein Konsultationsverfahren mit Italien in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-VO) aufgenommen.

10. Am XXXX .2021 wurde das am XXXX .2021 mündlich verkündete Erkenntnis zur GZ: G305 2238453-1/12E schriftlich ausgefertigt. 10. Am römisch 40 .2021 wurde das am römisch 40 .2021 mündlich verkündete Erkenntnis zur GZ: G305 2238453-1/12E schriftlich ausgefertigt.

11. Am XXXX .2021 verließ der BF im Rahmen einer Dublin Überstellung das Bundesgebiet mittels Flugzeug nach Italien, welches für die weitere Abwicklung des Verfahrens des BF die Zuständigkeit übernommen hatte. Seither ist er im Bundesgebiet bis laufend meldebehördlich nicht mehr erfasst.11. Am römisch 40 .2021 verließ der BF im Rahmen einer Dublin Überstellung das Bundesgebiet mittels Flugzeug nach Italien, welches für die weitere Abwicklung des Verfahrens des BF die Zuständigkeit übernommen hatte. Seither ist er im Bundesgebiet bis laufend meldebehördlich nicht mehr erfasst.

12. Am XXXX .2022 reiste er im Rahmen einer selbständigen Weiterreise in einen anderen Dublin Staat durch Österreich.12. Am römisch 40 .2022 reiste er im Rahmen einer selbständigen Weiterreise in einen anderen Dublin Staat durch Österreich.

13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom XXXX .2023, XXXX , wurde in Stattgabe der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt 8. und 10. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes teilweise, soweit damit der Schubhaftbeschwerde in Hinblick auf die Anhaltung des BF ab Erlassung des Schubhaftbescheides vom XXXX .2020 stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Revision jedoch zurückgewiesen.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde in Stattgabe der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt 8. und 10. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes teilweise, soweit damit der Schubhaftbeschwerde in Hinblick auf die Anhaltung des BF ab Erlassung des Schubhaftbescheides vom römisch 40 .2020 stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Revision jedoch zurückgewiesen.

14. Mit Eingabe vom XXXX .2023 gab die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Zurücklegung der Vertretungs- und Zustellvollmacht hinsichtlich des BF bekannt.14. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 gab die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Zurücklegung der Vertretungs- und Zustellvollmacht hinsichtlich des BF bekannt.

15. Am 31.10.2023 wurde vor dem BVwG eine weitere mündliche Verhandlung angehalten, bei welcher jedoch weder der BF, noch ein Vertreter der belangten Behörde, anwesend waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird der daraus sich ergebende Inhalt in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird der daraus sich ergebende Inhalt in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Ausreise des BF nach Italien zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX des Jahres 2021 im Rahmen einer Dublin Überstellung per Flugzeug und die Weiterreise nach Deutschland im XXXX 2022 sind im IZR Dokumentiert. Ob der Tatsache, dass er nach eingeleitetem Konsultationsverfahren laut IZR im XXXX 2021 mittels Dublin Überstellung nach Italien ausreiste konnte festgestellt werden, dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit für den BF übernommen haben. Weitere Melde- oder Aufenthaltsdaten hinsichtlich des BF liegen nicht vor, weshalb hierüber keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten.Die Ausreise des BF nach Italien zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 des Jahres 2021 im Rahmen einer Dublin Überstellung per Flugzeug und die Weiterreise nach Deutschland im römisch 40 2022 sind im IZR Dokumentiert. Ob der Tatsache, dass er nach eingeleitetem Konsultationsverfahren laut IZR im römisch 40 2021 mittels Dublin Überstellung nach Italien ausreiste konnte festgestellt werden, dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit für den BF übernommen haben. Weitere Melde- oder Aufenthaltsdaten hinsichtlich des BF liegen nicht vor, weshalb hierüber keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

2.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG.

2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Vielmehr hat er einerseits im Rahmen einer Dublin Überstellung und der Übernahme des Verfahrens des BF durch die italienischen Behörden im XXXX 2021 das Bundesgebiet verlassen und wurde lediglich im XXXX 2022 bei der Durchreise nach Deutschland erfasst, ohne jedoch angehalten oder gar in (Schub-)Haft genommen zu werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Vielmehr hat er einerseits im Rahmen einer Dublin Überstellung und der Übernahme des Verfahrens des BF durch die italienischen Behörden im römisch 40 2021 das Bundesgebiet verlassen und wurde lediglich im römisch 40 2022 bei der Durchreise nach Deutschland erfasst, ohne jedoch angehalten oder gar in (Schub-)Haft genommen zu werden.

Durch die Beendigung der Schubhaft bereits im XXXX 2021 ist das Rechtsschutzinteresse des BF iSd. § 22a Abs. 1 BFA-VG weggefallen. Durch die Beendigung der Schubhaft bereits im römisch 40 2021 ist das Rechtsschutzinteresse des BF iSd. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG weggefallen.

Das durch die Beschwerde des BF eingeleitete Beschwerdeverfahren der mit XXXX .2020 begonnenen und am XXXX .2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge mangels Rechtsschutzinteresse des BF einzustellen.Das durch die Beschwerde des BF eingeleitete Beschwerdeverfahren der mit römisch 40 .2020 begonnenen und am römisch 40 .2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge mangels Rechtsschutzinteresse des BF einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Haftentlassung Rechtsanschauung des VwGH Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2238453.1.00

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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