Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
AVG §38Spruch
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W292 2275312-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Summer-Schertler-Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.05.2023, Zl. D130.1400 / 2023-0.313.900 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Summer-Schertler-Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.05.2023, Zl. D130.1400 / 2023-0.313.900 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 DSG) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 24.04.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Beschwerdeführer habe auf der Website der XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) Online-Glücksspiele gespielt. Er habe diese in der Folge dazu aufgefordert, ihm das Recht auf Auskunft zu gewähren, wobei sich die begehrte Auskunft auf sämtliche bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Ein- und Auszahlungen gerichtet habe. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch ausschließlich Listen der Ein- und Auszahlungen für den Zeitraum der letzten sechs Monate übermittelt, welche (da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht gespielt habe) leer seien. Die Auskunft sei daher unvollständig geblieben. römisch eins.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, DSG) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 24.04.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Der Beschwerdeführer habe auf der Website der römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) Online-Glücksspiele gespielt. Er habe diese in der Folge dazu aufgefordert, ihm das Recht auf Auskunft zu gewähren, wobei sich die begehrte Auskunft auf sämtliche bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Ein- und Auszahlungen gerichtet habe. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch ausschließlich Listen der Ein- und Auszahlungen für den Zeitraum der letzten sechs Monate übermittelt, welche (da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht gespielt habe) leer seien. Die Auskunft sei daher unvollständig geblieben.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2023, Zl. D130.1400 / 2023-0.313.900, setzte diese das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2023, Zl. D130.1400 / 2023-0.313.900, setzte diese das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO hierzu bei jener Aufsichtsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die datenschutzrechtlich Verantwortliche ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, dies sei im gegenständlichen Fall vermutlich Malta. Gemäß Art. 56 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer (anderen) Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Verwaltungsverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben.Begründend stellte die belangte Behörde fest, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO hierzu bei jener Aufsichtsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die datenschutzrechtlich Verantwortliche ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, dies sei im gegenständlichen Fall vermutlich Malta. Gemäß Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer (anderen) Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben.
I.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 30.06.2023 erhobene Beschwerde. römisch eins.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 30.06.2023 erhobene Beschwerde.
I.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 14.07.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner" in Malta (maltesische Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Vorgelegt wurde der aktuelle IMI-Report vom 13.07.2023, wonach sich die maltesische Aufsichtsbehörde am 22.05.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren, beziehungsweise zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt habe. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren die Aufsichtsbehörden von Schweden, Irland, Frankreich, Italien und Deutschland (konkret die deutschen Aufsichtsbehörden in Rheinland-Pfalz und Bayern) ebenfalls für betroffen erklärt. Streng genommen handle es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde sei, um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV. römisch eins.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 14.07.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner" in Malta (maltesische Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Vorgelegt wurde der aktuelle IMI-Report vom 13.07.2023, wonach sich die maltesische Aufsichtsbehörde am 22.05.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren, beziehungsweise zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt habe. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren die Aufsichtsbehörden von Schweden, Irland, Frankreich, Italien und Deutschland (konkret die deutschen Aufsichtsbehörden in Rheinland-Pfalz und Bayern) ebenfalls für betroffen erklärt. Streng genommen handle es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde sei, um keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
In seiner Datenschutzbeschwerde vom 24.04.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Demnach sei die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, seinem Auskunftsbegehren nicht hinreichend nachgekommen.In seiner Datenschutzbeschwerde vom 24.04.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Demnach sei die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, seinem Auskunftsbegehren nicht hinreichend nachgekommen.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2023, Zl. D130.1400 / 2023-0.313.900, das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt hat.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:
II.3.1.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.1. Anzuwendendes Recht
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 38a AVG lautet:Paragraph 38 a, AVG lautet:
„(1) Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.„(1) Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“
Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51, eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
(23) „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erheblichen Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
(24) „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;"
Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 51, DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:
„[...]
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen. (2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel römisch sieben zusammen.
[...]“
Art. 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 56, DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:
„(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.„(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60, befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60, Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60, Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.“
Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet: Artikel 60, DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet:
„(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Art. zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.„(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem "Art". zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Art. 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Art. 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61, ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62, durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 für die Angelegenheit ein.(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63, für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 zur Anwendung.(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66, zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Art. geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem "Art". geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“
Art. 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet: Artikel 65, DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet:
„(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Art. 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60, Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Art. 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Art. 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64, Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64, nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3) War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4) Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Art. 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60, Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“
§ 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet auszugsweise:Paragraph 24, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet auszugsweise:
„[...]
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“
II.3.1.2. Zu den Verfahren nach Art. 56, 60 und 65 DSGVO: römisch zwei.3.1.2. Zu den Verfahren nach Artikel 56, 60 und 65 DSGVO:
Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art 51 Abs 2 S 2 verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen (vgl Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art 60 Abs 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Art 60 Abs 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweidender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Art 60 Abs 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art 60 Abs 7 DSGVO).Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweidender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO).
Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Art 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Artikel 65, Rz 9).
II.3.1.3. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/009: römisch zwei.3.1.3. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/009:
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/009, lag ein hg Erkenntnis zugrunde, mit dem der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gestützt auf § 24 Abs. 10 Z 2 DSG sowie die Art. 56, 60 und 77 Abs. 1 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt wurde, ersatzlos aufgehoben wurde. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/009, lag ein hg Erkenntnis zugrunde, mit dem der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gestützt auf Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG sowie die Artikel 56, 60 und 77 Absatz eins, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt wurde, ersatzlos aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG beziehungsweise aus dessen Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheide, ergebe, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handle, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Damit scheide auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, zu Recht ersatzlos behoben, weshalb die Revision als unbegründet abzuweisen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG beziehungsweise aus dessen Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheide, ergebe, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handle, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Damit scheide auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, zu Recht ersatzlos behoben, weshalb die Revision als unbegründet abzuweisen war.
II.3.1.4. Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet das: römisch zwei.3.1.4. Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses, ausgesetzt.
Fallgegenständlich liegt damit dieselbe Konstellation vor wie im unter II.3.1.3. erwähnten Verfahren. Fallgegenständlich liegt damit dieselbe Konstellation vor wie im unter römisch zwei.3.1.3. erwähnten Verfahren.
Es war daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen, dass die belangte Behörde das Verfahren zu Unrecht bescheidmäßig bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung durch letztere beziehungsweise des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt hat (vgl dazu die unter II.3.1.3. angeführte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes). Es war daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen, dass die belangte Behörde das Verfahren zu Unrecht bescheidmäßig bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung durch letztere beziehungsweise des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt hat vergleiche dazu die unter römisch zwei.3.1.3. angeführte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes).
Der angefochtene Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, war daher ersatzlos zu beheben.
II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 30.06.2023, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl. etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist vergleiche etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde und / oder des Europäischen Datenschutzausschusses im Sinne der Regelungssystematik der Art. 56, 60 und 65 DSGVO liegt aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 24, DSG vor der Datenschutzbehörde bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde und / oder des Europäischen Datenschutzausschusses im Sinne der Regelungssystematik der Artikel 56, 60 und 65 DSGVO liegt aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufsichtsbehörde Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Aussetzung Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Vorfrage ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2275312.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023