TE Bvwg Beschluss 2023/11/27 W244 2246720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

AVG §73
BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W244 2246720-1/33E
W244 2253811-1/26E
W244 2246720-1/33E, W244 2253811-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.09.2021 und vom 13.12.2021 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.09.2021 und vom 13.12.2021 den Beschluss:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2017 gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass dieser im Zeitraum ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2017, 73 Schwerarbeitsmonate aufweise. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2017 gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass dieser im Zeitraum ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2017, 73 Schwerarbeitsmonate aufweise.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.03.2021 mit, dass er gemäß § 15b BDG 1979 mit Ablauf des Monats September 2021 in den Ruhestand treten werde.Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.03.2021 mit, dass er gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 mit Ablauf des Monats September 2021 in den Ruhestand treten werde.

Mit Schreiben vom 07.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde einen Bescheid darüber erlasse, dass er im Sinne seiner persönlicher Meldung vom 06.03.2021 mit Ablauf des Monats September 2021 gemäß § 15b BDG 1979 in den Ruhestand trete bzw. treten könne. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum Antrag vom 21.10.2017 die Feststellung der Schwerarbeitsmonate nach dem 31.05.2017. Mit Schreiben vom 07.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde einen Bescheid darüber erlasse, dass er im Sinne seiner persönlicher Meldung vom 06.03.2021 mit Ablauf des Monats September 2021 gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand trete bzw. treten könne. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum Antrag vom 21.10.2017 die Feststellung der Schwerarbeitsmonate nach dem 31.05.2017.

Mit Schreiben vom 07.07.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser laut Bescheid vom 25.10.2021 (gemeint wohl: 25.10.2017) 73 Schwerarbeitsmonate aufweise. Es sei in einem neuerlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Feststellungszeitraum 01.06.2017 bis 12.03.2020 einen als Schwerarbeit zu wertenden Dienst geleistet habe. Zu den 73 Schwerarbeitsmonaten kämen nun 33 Schwerarbeitsmonate dazu. Dies ergebe in Summe 106 Schwerarbeitsmonate. Eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 mit Ablauf September 2021 sei folglich mangels Vorliegens der erforderlichen Schwerarbeitsmonate nicht möglich. Mit Schreiben vom 07.07.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser laut Bescheid vom 25.10.2021 (gemeint wohl: 25.10.2017) 73 Schwerarbeitsmonate aufweise. Es sei in einem neuerlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Feststellungszeitraum 01.06.2017 bis 12.03.2020 einen als Schwerarbeit zu wertenden Dienst geleistet habe. Zu den 73 Schwerarbeitsmonaten kämen nun 33 Schwerarbeitsmonate dazu. Dies ergebe in Summe 106 Schwerarbeitsmonate. Eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 mit Ablauf September 2021 sei folglich mangels Vorliegens der erforderlichen Schwerarbeitsmonate nicht möglich.

Mit Schreiben vom 12.08.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch auf § 4 der Schwerarbeitsverordnung Bedacht zu nehmen sei. Demnach blieben allfällige Arbeitsunterbrechungen außer Betracht. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über die nötige Anzahl an Schwerarbeitsmonaten und erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen. Zudem sei auch der Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 07.08.2013 zu GZ: BMI-LR1410/0013-I/1/a/2013 miteinzubeziehen, insbesondere die Ausführungen zu Krankenständen und Urlauben. Beigefügt waren Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Dienstfreistellungen und Krankenständen.Mit Schreiben vom 12.08.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch auf Paragraph 4, der Schwerarbeitsverordnung Bedacht zu nehmen sei. Demnach blieben allfällige Arbeitsunterbrechungen außer Betracht. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über die nötige Anzahl an Schwerarbeitsmonaten und erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen. Zudem sei auch der Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 07.08.2013 zu GZ: BMI-LR1410/0013-I/1/a/2013 miteinzubeziehen, insbesondere die Ausführungen zu Krankenständen und Urlauben. Beigefügt waren Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Dienstfreistellungen und Krankenständen.

Mit Schreiben vom 10.09.2021 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, über seinen "Antrag" vom 06.03.2021 bescheidmäßig abzusprechen, und seitdem mehr als sechs Monate vergangen seien.

Diese zur Zl. W244 2246720-1 protokollierte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 13.12.2021 erhob der Beschwerdeführer erneut wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, über seinen Antrag vom 07.06.2021 bescheidmäßig abzusprechen, und seitdem mehr als sechs Monate vergangen seien.

Diese zur Zl. W244 2253811-1 protokollierte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien durch, in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.

Mit Schreiben vom 24.11.2023 zog der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters seine Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vom 10.09.2021 und vom 13.12.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 24.11.2023 im Wege seines Rechtsvertreters seine Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vom 10.09.2021 und vom 13.12.2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus den in den Beschwerdeakten aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.11.2023 (OZ 32 bzw. OZ 25).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus den in den Beschwerdeakten aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.11.2023 (OZ 32 bzw. OZ 25).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.1.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.).

Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerden mit Schreiben vom 24.11.2023 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W244.2246720.1.00

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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