Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W227 2281140-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10. Oktober 2023, Zl. I-29133/0001-I/2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10. Oktober 2023, Zl. I-29133/0001-I/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 5. Juli 2022 (Datum des Einlangens der Anzeige bei der belangten Behörde) zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an. 1. Am 5. Juli 2022 (Datum des Einlangens der Anzeige bei der belangten Behörde) zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, an.
2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2022, Zl. I-1043/11048-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. 2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2022, Zl. I-1043/11048-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
3. Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, Zl. I-1043/11098-2022, wies die belangte Behörde die Anzeige hinsichtlich der Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 als verspätet zurück.3. Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, Zl. I-1043/11098-2022, wies die belangte Behörde die Anzeige hinsichtlich der Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, als verspätet zurück.
4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit – unangefochten gebliebenen – Erkenntnissen vom 25. Oktober 2022, Zl. W203 2257694-1, und 19. Dezember 2022, Zl. W129 2258624-1, als unbegründet ab.
5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 informierte die Volksschule XXXX die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) darüber, dass eine sichere Beurteilung der Drittbeschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ nicht möglich sei, und verständigte sie über die festgesetzten Termine der jeweiligen Feststellungsprüfungen.5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 informierte die Volksschule römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) darüber, dass eine sichere Beurteilung der Drittbeschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ nicht möglich sei, und verständigte sie über die festgesetzten Termine der jeweiligen Feststellungsprüfungen.
6. Am 29. Mai 2023 informierte die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule XXXX darüber, dass sie die Erst- und Zweitbeschwerdeführer „im Zuge des häuslichen Unterrichts“ der Drittbeschwerdeführerin „heuer wieder für eine alternative Gleichwertigkeitsfeststellung entschieden“ hätten. 6. Am 29. Mai 2023 informierte die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule römisch 40 darüber, dass sie die Erst- und Zweitbeschwerdeführer „im Zuge des häuslichen Unterrichts“ der Drittbeschwerdeführerin „heuer wieder für eine alternative Gleichwertigkeitsfeststellung entschieden“ hätten.
7. Am 23. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der 3. Klasse der Volksschule XXXX , dass die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. 7. Am 23. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der 3. Klasse der Volksschule römisch 40 , dass die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Begründend führte die Klassenkonferenz zusammengefasst aus:
Die Drittbeschwerdeführerin habe in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ nicht beurteilt werden können. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen seien daher nicht erfüllt.
Diese Entscheidung wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführern (erst) am 20. September 2023 zugestellt.
8. Dagegen erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch und legten eine „Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der 3. Bildungsstufe“ der Drittbeschwerdeführerin vom XXXX vor.8. Dagegen erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch und legten eine „Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der 3. Bildungsstufe“ der Drittbeschwerdeführerin vom römisch 40 vor.
9. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 SchUG nicht zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt sei. 9. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG nicht zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung mit Bescheid vom 12. Juli 2022, Zl. I-1043/11048-2022, sei die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 Schülerin der 3. Klasse der Volksschule XXXX gewesen. Sie sei dem Schulunterricht jedoch durchgängig ferngeblieben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien von der Volksschule am 25. Mai 2023 schriftlich über die Termine der angesetzten Feststellungsprüfungen verständigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe der Volksschule jedoch am 29. Mai 2023 mitgeteilt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin für eine „alternative Gleichwertigkeitsfeststellung“ entschieden habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht zu den Feststellungsprüfungen angetreten, weshalb eine Beurteilung in keinem Pflichtgegenstand möglich gewesen sei.Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung mit Bescheid vom 12. Juli 2022, Zl. I-1043/11048-2022, sei die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, Schülerin der 3. Klasse der Volksschule römisch 40 gewesen. Sie sei dem Schulunterricht jedoch durchgängig ferngeblieben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien von der Volksschule am 25. Mai 2023 schriftlich über die Termine der angesetzten Feststellungsprüfungen verständigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe der Volksschule jedoch am 29. Mai 2023 mitgeteilt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin für eine „alternative Gleichwertigkeitsfeststellung“ entschieden habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht zu den Feststellungsprüfungen angetreten, weshalb eine Beurteilung in keinem Pflichtgegenstand möglich gewesen sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringen:
Der belangten Behörde sei mit Schreiben vom 29. und 30. Juni 2023 mitgeteilt worden, dass die Drittbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin in häuslichem Unterricht unterrichtet werde. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf das SchUG, dieses finde auf den häuslichen Unterricht jedoch keine Anwendung.
11. Am 13. November 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Drittbeschwerdeführerin war im Schuljahr 2022/2023 der 3. Klasse (3. Schulstufe) der Volksschule XXXX zugewiesen, blieb dem Schulunterricht jedoch im gesamten Schuljahr 2022/2023 fern.Die Drittbeschwerdeführerin war im Schuljahr 2022 aus 2023, der 3. Klasse (3. Schulstufe) der Volksschule römisch 40 zugewiesen, blieb dem Schulunterricht jedoch im gesamten Schuljahr 2022 aus 2023, fern.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2023, zugestellt am 16. Mai 2023, verständigte die Volksschule XXXX die Erstbeschwerdeführerin über die festgesetzten Termine der jeweiligen Feststellungsprüfungen.Mit Schreiben vom 12. Mai 2023, zugestellt am 16. Mai 2023, verständigte die Volksschule römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin über die festgesetzten Termine der jeweiligen Feststellungsprüfungen.
Zu den in den Unterrichtsgegenständen „Mathematik“ am 31. Mai 2023, „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ am 1. Juni 2023, „Bewegung und Sport“ am 2. Juni 2023, „Sachunterricht“ am 5. Juni 2023, „Musikerziehung“ am 7. Juni 2023, „Deutsch, Lesen, Schreiben“ am 13. Juni 2023, „Religion“ am 14. Juni 2023 sowie „Bildnerische Erziehung“ am 15. Juni 2023 angesetzten Feststellungsprüfungen trat die Drittbeschwerdeführerin unentschuldigt nicht an.
Eine Beurteilung der Drittbeschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ im Schuljahr 2022/2023 ist nicht möglich. Eine Beurteilung der Drittbeschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ im Schuljahr 2022 aus 2023, ist nicht möglich.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere ist weder die Tatsache, dass die Drittbeschwerdeführerin dem Unterricht an der Volksschule XXXX im gesamten Schuljahr 2022/2023 fernblieb, noch das Nichtantreten der Drittbeschwerdeführerin zu den angesetzten Feststellungprüfungen strittig.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere ist weder die Tatsache, dass die Drittbeschwerdeführerin dem Unterricht an der Volksschule römisch 40 im gesamten Schuljahr 2022 aus 2023, fernblieb, noch das Nichtantreten der Drittbeschwerdeführerin zu den angesetzten Feststellungprüfungen strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer nach Abs. 2 eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).3.1.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer nach Absatz 2, eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. Juli 2022, Zl. I-1043/11048-2022, hatte die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Drittbeschwerdeführerin wurde daher der Volksschule XXXX zutreffend als Schülerin zugewiesen und durfte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht an häuslichem Unterricht teilnehmen.Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. Juli 2022, Zl. I-1043/11048-2022, hatte die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Drittbeschwerdeführerin wurde daher der Volksschule römisch 40 zutreffend als Schülerin zugewiesen und durfte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht an häuslichem Unterricht teilnehmen.
Die Drittbeschwerdeführerin erbrachte aufgrund ihrer Abwesenheit vom Unterricht an der Volksschule XXXX im gesamten Schuljahr 2022/2023 keine Leistungen (in Form von Mitarbeit, Hausübungen und Schularbeiten) für eine Beurteilung nach § 18 Abs. 1 SchUG. Auch trat sie zu den (mehr als zwei Wochen vorher und damit rechtzeitig) angesetzten Feststellungsprüfungen nicht an. Eine Beurteilung der Drittbeschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ war demnach nicht möglich. Die Drittbeschwerdeführerin ist daher gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe der besuchten Schulart nicht berechtigt. Die Drittbeschwerdeführerin erbrachte aufgrund ihrer Abwesenheit vom Unterricht an der Volksschule römisch 40 im gesamten Schuljahr 2022 aus 2023, keine Leistungen (in Form von Mitarbeit, Hausübungen und Schularbeiten) für eine Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz eins, SchUG. Auch trat sie zu den (mehr als zwei Wochen vorher und damit rechtzeitig) angesetzten Feststellungsprüfungen nicht an. Eine Beurteilung der Drittbeschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen „Religion“, „Sachunterricht“, „Deutsch, Lesen, Schreiben“, „Mathematik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Textiles Werken“, „Technisches Werken“ und „Bewegung und Sport“ war demnach nicht möglich. Die Drittbeschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe der besuchten Schulart nicht berechtigt.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Drittbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Drittbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Feststellungsprüfung Gutachten häuslicher Unterricht Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung Nichtantritt Nichtbeurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2281140.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023