TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/27 W129 2274445-1

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1 Abs4
StudFG §11
StudFG §27
StudFG §28
StudFG §29
StudFG §30
StudFG §6 Z1
StudFG §7
StudFG §8
StudFG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 11 heute
  2. StudFG § 11 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  3. StudFG § 11 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. StudFG § 11 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 11 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 27 heute
  2. StudFG § 27 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 27 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  4. StudFG § 27 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 27 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  6. StudFG § 27 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 27 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. StudFG § 27 gültig von 01.09.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  10. StudFG § 27 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  11. StudFG § 27 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 28 heute
  2. StudFG § 28 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 28 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 28 gültig von 01.09.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 28 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 28 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  7. StudFG § 28 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  8. StudFG § 28 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 28 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 28 gültig von 01.09.1995 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  11. StudFG § 28 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  12. StudFG § 28 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 29 heute
  2. StudFG § 29 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 29 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 29 gültig von 13.06.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 29 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 29 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 29 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 29 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999
  1. StudFG § 30 heute
  2. StudFG § 30 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  4. StudFG § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 30 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 30 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  7. StudFG § 30 gültig von 01.09.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 30 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  10. StudFG § 30 gültig von 01.09.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  11. StudFG § 30 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  12. StudFG § 30 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  13. StudFG § 30 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  14. StudFG § 30 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  15. StudFG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1998
  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 9 heute
  2. StudFG § 9 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 9 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  4. StudFG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 9 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W129 2274445-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.03.2023, Dok.-Nr. 529139001, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.03.2023, Dok.-Nr. 529139001, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 23.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbeihilfe für ihr an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften.

2. Mit Bescheid vom 08.11.2022, Dok.-Nr. 520885901, wies die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe die soziale Bedürftigkeit des Antragstellers sei, eine Einkommensberechnung jedoch ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht sozial bedürftig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2022 Vorstellung und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die bei der Einkommensberechnung als Bruttobezüge ihres Vaters im Jahr 2021 herangezogene Summe nicht korrekt sei, da laut Lohnzettel tatsächlich nur 37.236,52 Euro und nicht 58.098,00 Euro bezogen wurden. Eine Nachzahlung von Gehaltsbestandteilen aus den Jahren 2009 bis 2017 in Höhe von 16.913,35 Euro im Juni 2021 habe auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruht, weshalb diese Summe daher nicht in die Einkommensberechnung miteinbezogen hätte werden dürfen.

4. Mit Bescheid vom 20.12.2022, Dok.-Nr. 524618501, bestätigte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Bescheid vom 08.11.2022. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Studienförderungsgesetz der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes maßgeblich sei und aufgrund des im Einkommenssteuergesetz geltenden Zuflussprinzips, wonach Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit über diese erlangt hat, die Berücksichtigung der im Jahr 2021 ausbezahlten Nachzahlung von Gehaltsbestandteilen bei der Einkommensberechnung geboten gewesen sei.

5. Mit Eingabe vom 16.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass gemäß § 67 Abs. 8 lit c EStG Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre nur dann im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind, wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Im konkreten Fall sei es jedoch zu einer solchen willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes gekommen, da die besoldungsrechtliche Stellung ihres Vaters nach einem jahrelangen Gerichtsverfahren infolge von gesetzwidrigem Behördenhandeln neu bemessen worden und eine Nachzahlung von Bezügen erfolgt sei, weshalb die Summe von 16.913,35 Euro nicht in die Einkommensberechnung einbezogen werden hätte dürfen.5. Mit Eingabe vom 16.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera c, EStG Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre nur dann im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind, wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Im konkreten Fall sei es jedoch zu einer solchen willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes gekommen, da die besoldungsrechtliche Stellung ihres Vaters nach einem jahrelangen Gerichtsverfahren infolge von gesetzwidrigem Behördenhandeln neu bemessen worden und eine Nachzahlung von Bezügen erfolgt sei, weshalb die Summe von 16.913,35 Euro nicht in die Einkommensberechnung einbezogen werden hätte dürfen.

6. Mit ergänzendem Schreiben vom 15.02.2023 berichtigte die Beschwerdeführerin die auszuscheidende Summe auf 19.835,35 Euro.

7. Mit Bescheid vom 30.03.2023, Dok.-Nr. 529139001 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Bescheid vom 20.12.2022. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass es bei der Nachzahlung an den Vater der Beschwerdeführerin zu keiner willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes gekommen sei, da der Vater der Beschwerdeführerin selbst die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allfälliger Nachzahlung von Bezügen beantragte. Aus der Maßgeblichkeit des Zuflussprinzips des Einkommensteuergesetzes auch für das Studienförderungsgesetz folge, dass auch Nachzahlungen, die im Jahr 2021 ausbezahlt wurden, in der Einkommensberechnung zu berücksichtigen gewesen seien.

8. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass von ihr vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Auch fehle im Bescheid sowohl eine nachvollziehbare Beweiswürdigung als auch eine schlüssige, darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Darüber hinaus beruhe die Nachzahlung von Gehaltsbestandteilen aus den Jahren 2009 bis 2017 an ihren Vater auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes, da die bezugsauszahlende Stelle im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ihres Vaters gesetzwidrig vorgegangen sei. Das Zuflussprinzip werde daher nicht wirksam und die Nachzahlung in Höhe von 19.835,35 Euro sei daher in der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen gewesen.

9. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023, eingelangt am 30.06.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, dass es sich bei der Nachzahlung im Jahr 2021 an ihren Vater um keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes gehandelt habe, da die Auszahlung erst nach Vorliegen des entsprechenden Gerichtserkenntnisses habe vorgenommen werden können. Aus der Maßgeblichkeit des Zuflussprinzips für das Studienförderungsrecht folge, dass die im Jahr 2021 erfolgte Gehaltsnachzahlung an ihren Vater in der Einkommensberechnung zu berücksichtigen gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2022/23 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Mit Schreiben vom 23.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022/23.

Für das Jahr 2021 liegt beim Vater der Beschwerdeführerin ein Einkommen iSd StudFG in Höhe von 50.532,92 Euro vor, bei der Mutter in Höhe von 8.303,02 Euro. Abzüglich der Freibeträge in Höhe von 3.250,00 beim Vater und in Höhe von 3.250,00 Euro bei der Mutter, erreicht die Bemessungsgrundlage beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von 47.282,92 Euro und bei der Mutter 5.053,02 Euro. Die daraus zu errechnende Unterhaltungsleistung erreicht beim Vater der Beschwerdeführerin 6.045,73 Euro jährlich und bei der Mutter 0,00 Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die angeführten Einkünfte wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt; zu klären war lediglich eine Rechtsfrage, nämlich ob die im Jahr 2021 erfolgte Nachzahlung von Gehaltsbestandteilen an den Vater der Beschwerdeführerin in der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom 23.10.2022 – des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 75/2022, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom 23.10.2022 – des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) – (3) […]Paragraph eins, (1) – (3) […]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),

[…]

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24, Ziffer 30 und 32 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Forschungsprämien nach § 108c EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
3. Forschungsprämien nach Paragraph 108 c, EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.,

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Berechnung der Studienbeihilfe

§ 27. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend. Paragraph 27, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um (2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2), 1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3), 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),

3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhaltsleistungen

§ 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt Paragraph 28, (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 12 200 Euro        0%

für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro)    10%

für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro)    15%

für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro)    20%

über 46 000 Euro        25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. (2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

Zumutbare Eigenleistung

§ 29. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.Paragraph 29, Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zurückzufordern.

Bemessungsgrundlage

§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:Paragraph 30, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;

5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;

6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils

weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des

§ 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung

herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.

3.2. Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die „soziale Bedürftigkeit“ orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Maßstab für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist somit die tatsächliche „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der unterhaltspflichtigen Person (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1).3.2. Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die „soziale Bedürftigkeit“ orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Maßstab für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist somit die tatsächliche „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der unterhaltspflichtigen Person vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 8, Absatz eins,).

Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens „sozialer Bedürftigkeit“ bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens „sozialer Bedürftigkeit“ bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche Regierungsvorlage 473 BlgNR 18. GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden vergleiche VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).

Einkünfte sind dann zugeflossen, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat (VwGH 19.10.1994, 92/12/0245).

3.3. Daraus folgt für den verfahrensgegenständlichen Fall:

3.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225) folgt aus den oben dargestellten Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.3.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.9.2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225) folgt aus den oben dargestellten Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 473 BlgNR 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Heranzuziehen sind gemäß § 11 Abs. 1 StudFG die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte, wobei das hierfür maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass aufgrund der Antragstellung im Jahr 2022 grundsätzlich die Einkünfte der Eltern aus dem Jahr 2021 heranzuziehen sind.Heranzuziehen sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StudFG die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte, wobei das hierfür maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass aufgrund der Antragstellung im Jahr 2022 grundsätzlich die Einkünfte der Eltern aus dem Jahr 2021 heranzuziehen sind.

Wie festgestellt, liegen beim Vater der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 Einkünfte iSd StudFG in Höhe von 50.532,92 Euro vor, bei der Mutter in Höhe von 8.303,02 Euro.

3.3.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die im Jahr 2021 erfolgte Nachzahlung von Gehaltsbestandteilen an ihren Vater bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass nach der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 19.10.1994, 92/12/0245 mit Verweis auf 14.12.1987, 86/12/0116) das „Zuflussprinzip“, also das Abstellen auf den Zeitpunkt, an dem jemand das Geld tatsächlich erhalten hat und damit ein Widerspiegeln der (tatsächlichen) sozialen Bedürftigkeit bei der Berechnung heranzuziehen ist. Dadurch kommt klar zum Ausdruck (und damit auch dem Telos des Studienförderungsrechts entsprechend), dass es nicht auf die anspruchsbegründende Handlung (im konkreten Fall die Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum) ankommt, sondern auf die tatsächliche Auszahlung. Durch das Abstellen auf die objektive Verfügungsmöglichkeit des zugeflossenen Einkommens wird bei allen Studierenden auf ein gleich angewendetes objektives Kriterium abgestellt. Damit ist es aber irrelevant, ob man eine Nachzahlung für eine Arbeitsleistung erhält, die man außerhalb des für die Studienbeihilfe relevanten Zeitraums erbracht hat.3.3.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die im Jahr 2021 erfolgte Nachzahlung von Gehaltsbestandteilen an ihren Vater bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass nach der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erneut VwGH 19.10.1994, 92/12/0245 mit Verweis auf 14.12.1987, 86/12/0116) das „Zuflussprinzip“, also das Abstellen auf den Zeitpunkt, an dem jemand das Geld tatsächlich erhalten hat und damit ein Widerspiegeln der (tatsächlichen) sozialen Bedürftigkeit bei der Berechnung heranzuziehen ist. Dadurch kommt klar zum Ausdruck (und damit auch dem Telos des Studienförderungsrechts entsprechend), dass es nicht auf die anspruchsbegründende Handlung (im konkreten Fall die Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum) ankommt, sondern auf die tatsächliche Auszahlung. Durch das Abstellen auf die objektive Verfügungsmöglichkeit des zugeflossenen Einkommens wird bei allen Studierenden auf ein gleich angewendetes objektives Kriterium abgestellt. Damit ist es aber irrelevant, ob man eine Nachzahlung für eine Arbeitsleistung erhält, die man außerhalb des für die Studienbeihilfe relevanten Zeitraums erbracht hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 67 Abs. 8 lit c EStG ins Treffen führt, dass Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre nur dann im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind, wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 8 EStG der Begriff „willkürlich“ nicht mit dem Begriff „schuldhaft“ gleichgesetzt werden kann. Von einem willkürlichen Verhalten kann nur gesprochen werden, wenn es auf ein bewusstes Wollen oder Nichtwollen zurückzuführen ist. Unterliegt daher ein Arbeitgeber bezüglich seiner Lohnzahlungsverpflichtung einem Irrtum, so liegt, selbst bei fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten ein Willensmangel vor, der Willkür ausschließt (vgl. VwGH 30.01.1991, 90/13/0121). Vor dem Hintergrund, dass die im Juni 2021 erfolgte Nachzahlung auf einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beruht, das die Neubemessung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vaters der Beschwerdeführerin infolge einer irrtümlichen – nicht jedoch bewusst gewollten – Anwendung eines sich im Nachhinein als unionsrechtswidrig darstellenden Gesetzes durch die bezugsauszahlende Stelle bewirkte, unterlag der Arbeitgeber des Vaters der Beschwerdeführerin hinsichtlich dessen besoldungsrechtlicher Einstufung einem Irrtum, der nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein willkürliches Verhalten ausschließt. Aus diesem Grund wird die von der Beschwerdeführerin vertrete Auffassung, dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vorliege, vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Insoweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 67, Absatz 8, Litera c, EStG ins Treffen führt, dass Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre nur dann im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind, wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67, Absatz 8, EStG der Begriff „willkürlich“ nicht mit dem Begriff „schuldhaft“ gleichgesetzt werden kann. Von einem willkürlichen Verhalten kann nur gesprochen werden, wenn es auf ein bewusstes Wollen oder Nichtwollen zurückzuführen ist. Unterliegt daher ein Arbeitgeber bezüglich seiner Lohnzahlungsverpflichtung einem Irrtum, so liegt, selbst bei fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten ein Willensmangel vor, der Willkür ausschließt vergleiche VwGH 30.01.1991, 90/13/0121). Vor dem Hintergrund, dass die im Juni 2021 erfolgte Nachzahlung auf einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beruht, das die Neubemessung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vaters der Beschwerdeführerin infolge einer irrtümlichen – nicht jedoch bewusst gewollten – Anwendung eines sich im Nachhinein als unionsrechtswidrig darstellenden Gesetzes durch die bezugsauszahlende Stelle bewirkte, unterlag der Arbeitgeber des Vaters der Beschwerdeführerin hinsichtlich dessen besoldungsrechtlicher Einstufung einem Irrtum, der nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein willkürliches Verhalten ausschließt. Aus diesem Grund wird die von der Beschwerdeführerin vertrete Auffassung, dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vorliege, vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

Die belangte Behörde ging daher bei ihrer Einkommensberechnung zutreffend von einem Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 in Höhe von 50.532,92 Euro aus.

3.3.3. Zum Vorwurf der mangelnden Bescheidbegründung ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchwegs den Anforderungen des § 60 AVG entspricht. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde ihre Angaben in der Bescheidbegründung lediglich wiederholt habe, ist ihr zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angeführten Sachverhalt wiedergab, jedoch erläuterte die belangte Behörde darüber hinaus auch die strittige Rechtsfrage unter ausführlicher Darlegung der von ihr vertreten Rechtsansicht klar und übersichtlich und erfolgte auch eine entsprechende Subsumption (siehe S. 3 des Bescheides). Welche Tatsachen und Beweismittel die belangte Behörde dabei nicht ausreichend berücksichtigt haben soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Bescheidbegründung mangelhaft gewesen sein soll, kann daher nicht gefolgt werden.3.3.3. Zum Vorwurf der mangelnden Bescheidbegründung ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchwegs den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspricht. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde ihre Angaben in der Bescheidbegründung lediglich wiederholt habe, ist ihr zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angeführten Sachverhalt wiedergab, jedoch erläuterte die belangte Behörde darüber hinaus auch die strittige Rechtsfrage unter ausführlicher Darlegung der von ihr vertreten Rechtsansicht klar und übersichtlich und erfolgte auch eine entsprechende Subsumption (siehe S. 3 des Bescheides). Welche Tatsachen und Beweismittel die belangte Behörde dabei nicht ausreichend berücksichtigt haben soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Bescheidbegründung mangelhaft gewesen sein soll, kann daher nicht gefolgt werden.

3.3.4. Den Feststellungen zufolge erreicht die Bemessungsgrundlage nach Abzug der jeweiligen Freibeträge beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von 47.282,92 Euro und bei der Mutter 5.053,02 Euro. Die aus den genannten Beträgen zu errechnende Unterhaltsleistung erreicht beim Vater 6.045,73 Euro jährlich, bei der Mutter 0,00 Euro. Die Summe der Unterhaltsleitungen vom Grundbetrag abgezogen ergibt sowohl beim Vater als auch bei der Mutter der Beschwerdeführerin eine errechnete monatliche Studienbeihilfe von 0,00 Euro.

Gemäß § 27 Abs. 4 StudFG besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet. Eine solche Unterschreitung ist im konkreten Fall gegeben. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StudFG besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet. Eine solche Unterschreitung ist im konkreten Fall gegeben. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.

3.3.5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Heranziehung der korrekten Einkommensnachweise zur Berechnung der Bemessungsgrundlage, aus der Aktenlage geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde in den wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Verfahren waren lediglich Rechtsfragen zu klären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei der Einkommensberechnung das „Zuflussprinzip“ heranzuziehen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei der Einkommensberechnung das „Zuflussprinzip“ heranzuziehen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Einkommen Eltern soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Studium Voraussetzungen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2274445.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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