TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/27 L532 2203661-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L532 2203661-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Katrin HULLA, PERSPEKTIVEN-Asyl-Rechtsberatung der Caritas der ED Wien-Hilfe in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Rechtssache nach § 55 AsylG vom 19.09.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Mag. Katrin HULLA, PERSPEKTIVEN-Asyl-Rechtsberatung der Caritas der ED Wien-Hilfe in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Rechtssache nach Paragraph 55, AsylG vom 19.09.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Asylantrag wurde in zweiter Instanz vollinhaltlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 18.01.2022, Rechtskraft vom 24.01.2022, Zl. I401 2203661-1, abgewiesen. 2. Der Asylantrag wurde in zweiter Instanz vollinhaltlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung „BVwG“) vom 18.01.2022, Rechtskraft vom 24.01.2022, Zl. I401 2203661-1, abgewiesen.

3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (i.d.F. „VfGH“) vom 15.03.2023, E 590/2023-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs in der Fassung „VfGH“) vom 15.03.2023, E 590/2023-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Mit Beschluss des VwGH vom 20.06.2023, Ra 2022/19/0049, wurde eine Parteienrevision zurückgewiesen.

5. Am 24.07.2023 brachte der BF einen Antrag gem. § 55 AsylG ein. Diesem Antrag beigeschlossen waren eine Stellungnahme, eine Meldebestätigung, eine Nutzungsvereinbarung, ein Arbeitsvorvertrag, eine Kopie eines österreichischen Führerscheins, zwei Referenzschreiben, ein Nachweis eines ÖSD-Zertifikats A2 und eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. In der angeführten Stellungnahme wurde auf die Beweismittel Bezug genommen und dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Änderungen sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergeben hätten. 5. Am 24.07.2023 brachte der BF einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ein. Diesem Antrag beigeschlossen waren eine Stellungnahme, eine Meldebestätigung, eine Nutzungsvereinbarung, ein Arbeitsvorvertrag, eine Kopie eines österreichischen Führerscheins, zwei Referenzschreiben, ein Nachweis eines ÖSD-Zertifikats A2 und eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. In der angeführten Stellungnahme wurde auf die Beweismittel Bezug genommen und dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Änderungen sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergeben hätten.

6. Mit Bescheid vom 19.09.2023 zu Zl. XXXX , zugestellt am 27.09.2023, wies die belangte Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den obgenannten Antrag gem. § 58 Abs 10 AsylG zurück. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt seine Entscheidung damit, es seien keine zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderungen seit Erledigung des Asylverfahrens eingetreten, weshalb der Antrag (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen wäre. 6. Mit Bescheid vom 19.09.2023 zu Zl. römisch 40 , zugestellt am 27.09.2023, wies die belangte Behörde in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) den obgenannten Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt seine Entscheidung damit, es seien keine zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderungen seit Erledigung des Asylverfahrens eingetreten, weshalb der Antrag (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen wäre.

7. Am 24.10.2023 wurde gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche zunächst die wesentlichen Hintergründe des Vorverfahrens beleuchtete, in weiterer Folge auf den psychischen Gesundheitszustand des BF einging und zuletzt eine wesentliche Sachverhaltsänderung damit begründete, der BF stehe im Irak im Ruf, homosexuell zu sein, weshalb er nunmehr eine darauf gründende Verfolgung befürchte. Der BF beantragte die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde zwecks Nachholung unterlassener Ermittlungsschritte und/oder die gerichtliche Feststellung, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, in Verbindung mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 AsylG. 7. Am 24.10.2023 wurde gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche zunächst die wesentlichen Hintergründe des Vorverfahrens beleuchtete, in weiterer Folge auf den psychischen Gesundheitszustand des BF einging und zuletzt eine wesentliche Sachverhaltsänderung damit begründete, der BF stehe im Irak im Ruf, homosexuell zu sein, weshalb er nunmehr eine darauf gründende Verfolgung befürchte. Der BF beantragte die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde zwecks Nachholung unterlassener Ermittlungsschritte und/oder die gerichtliche Feststellung, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, in Verbindung mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, AsylG.

8. Der Akt wurde in weiterer Folge dem BVwG vorgelegt und langte am 07.11.2023 hg. ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der BF stellte im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in weiterer Folge von der bB vollinhaltlich negativ erledigt wurde. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom BVwG im Jänner 2022 als unbegründet abgewiesen. Rechtsmitteln an die Höchstgerichte waren mit Entscheidungen vom März 2023 (VfGH) bzw. Juni 2023 (VwGH) jeweils kein Erfolg beschieden. Der BF brachte am 24.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Die bB wies diesen Antrag im September 2023 wegen entschiedener Sache zurück.1.1. Der BF stellte im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in weiterer Folge von der bB vollinhaltlich negativ erledigt wurde. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom BVwG im Jänner 2022 als unbegründet abgewiesen. Rechtsmitteln an die Höchstgerichte waren mit Entscheidungen vom März 2023 (VfGH) bzw. Juni 2023 (VwGH) jeweils kein Erfolg beschieden. Der BF brachte am 24.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Die bB wies diesen Antrag im September 2023 wegen entschiedener Sache zurück.

1.2. Seiner Ausreisepflicht kam der BF niemals nach, stattdessen verblieb er unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.

1.3. Im Vergleich zum Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2022 (Rechtskraft vom 24.01.2022), Zl. I401 2203661-1, liegt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der unter dem Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.2. Der BF behauptete niemals, er habe seiner Ausreisepflicht entsprochen und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem Inhalt des dem BVwG vorliegenden Verwaltungsaktes.

2.3. Nach Überzeugung des erkennenden Richters liegt – übereinstimmend mit der zutreffenden Einschätzung des Bundesamtes - gegenständlich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

2.3.1. Die vorgelegte Meldebestätigung sowie die Nutzungsvereinbarung für ein Wohnobjekt sind jeweils (geraume Zeit) vor Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens datiert, nämlich mit 04.06.2018 bzw. 05.06.2018.

Selbiges ist bezüglich der Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF ins Treffen zu führen, welche das Datum 18.08.2017 trägt und mit Eingabe vom 03.07.2019 im Vorverfahren vorgelegt wurde.

Auch wurde der (in Kopie) übermittelte Nachweis über die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Deutschniveau A2 vom BF bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 23.08.2021 ins vorangegangene Asylverfahren eingebracht.

Im Unterstützungsschreiben der XXXX vom 19.07.2023 gibt diese bekannt, den BF seit 2016 zu kennen und ihn im August 2022 (Anm.: gemeint offensichtlich August 2021, sohin dem Datum der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im hg. Verfahren I401 2203661-1) zum BVwG begleitet zu haben. Das persönliche Naheverhältnis des BF zur Genannten war daher schon im vorangegangenen Verfahren bekannt. Im Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 19.07.2023 gibt diese bekannt, den BF seit 2016 zu kennen und ihn im August 2022 Anmerkung, gemeint offensichtlich August 2021, sohin dem Datum der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im hg. Verfahren I401 2203661-1) zum BVwG begleitet zu haben. Das persönliche Naheverhältnis des BF zur Genannten war daher schon im vorangegangenen Verfahren bekannt.

Die obgenannten im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel stellen folglich –abweichend von der diesbezüglichen Behauptung in der Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag - keine Neuerungen dar, wurden bereits im vorherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend berücksichtigt und gelangte das BVwG im Vorverfahren zum Schluss, dass diese kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet begründen würden. Die neuerliche Vorlage bzw. das darauf beruhende Parteienvorbringen vermag daher keine diesbezügliche Änderung herbeizuführen und war gänzlich unbeachtlich.

2.3.2. Zum vorgelegten und mit 13.07.2023 datierten Arbeitsvorvertrag ist anzumerken, dass dieser zwar ein neues Beweismittel darstellt, ihm allein aber keinesfalls ein derartiges Gewicht zuzukommen vermag, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Raum stünde.

Die vorgelegte Kopie eines Führerscheins ist – auch, wenn diese angesichts des Datums der Führerscheinausstellung (20.06.2022) und des Umstandes, dass die Innehabung einer österreichischen Lenkerberechtigung im Vorverfahren nicht behauptet wurde, ebenfalls als neues Beweismittel zu qualifizieren ist - ebenso ungeeignet, einen neuen Sachverhalt zu begründen, zumal die Absolvierung der Führerscheinprüfung kaum dazu herangezogen werden kann, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft ansich nachzuweisen, sondern naturgemäß als gänzlich im Eigeninteresse jeder volljährigen Person liegend anzusehen ist.

Zum vorgelegten Unterstützungsschreiben des XXXX ist auszuführen, dass der Genannte dem BF lediglich „Hilfsbereitschaft“ sowie eine „zuvorkommende“ Art attestiert, welche jedoch in keinster Weise als herausragende Eigenschaften (oder gar als besondere Integrationsleistung) anzusehen sind, sondern vielmehr eine Selbstverständlichkeit darstellen sollten. Dass im vorgelegten Schreiben weiters – und auf oben dargelegte Charaktermerkmale explizit Bezug nehmend – ausgeführt wird, dass „solche Leute Asyl bekommen sollten“ belegt eindeutig, dass der Schriftsatz in gänzlicher Unkenntnis der asyl- und fremdenrechtlichen Normen verfasst wurde. Im Übrigen sei angesichts genannter Formulierung, der ausdrücklichen Bezeichnung des BF als „Asylwerber“, sowie der Bezugnahme auf den 02.12.2015, welcher in keinster Weise in Verbindung mit dem im Jahr 2023 eingeleiteten gegenständlichen Verfahren steht, hinterfragt, ob XXXX der momentane Verfahrens- und Aufenthaltsstatus des BF bekannt ist, andernfalls wiederum das tatsächliche Bestehen eines Naheverhältnisses fragwürdig erscheint. Einzelne Bekanntschaften bzw. das vereinzelte Eingehen sozialer Kontakte vermögen – ungeachtet obiger Erwägungen – jedenfalls keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Vergleich zur in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheidung zu begründen. Zum vorgelegten Unterstützungsschreiben des römisch 40 ist auszuführen, dass der Genannte dem BF lediglich „Hilfsbereitschaft“ sowie eine „zuvorkommende“ Art attestiert, welche jedoch in keinster Weise als herausragende Eigenschaften (oder gar als besondere Integrationsleistung) anzusehen sind, sondern vielmehr eine Selbstverständlichkeit darstellen sollten. Dass im vorgelegten Schreiben weiters – und auf oben dargelegte Charaktermerkmale explizit Bezug nehmend – ausgeführt wird, dass „solche Leute Asyl bekommen sollten“ belegt eindeutig, dass der Schriftsatz in gänzlicher Unkenntnis der asyl- und fremdenrechtlichen Normen verfasst wurde. Im Übrigen sei angesichts genannter Formulierung, der ausdrücklichen Bezeichnung des BF als „Asylwerber“, sowie der Bezugnahme auf den 02.12.2015, welcher in keinster Weise in Verbindung mit dem im Jahr 2023 eingeleiteten gegenständlichen Verfahren steht, hinterfragt, ob römisch 40 der momentane Verfahrens- und Aufenthaltsstatus des BF bekannt ist, andernfalls wiederum das tatsächliche Bestehen eines Naheverhältnisses fragwürdig erscheint. Einzelne Bekanntschaften bzw. das vereinzelte Eingehen sozialer Kontakte vermögen – ungeachtet obiger Erwägungen – jedenfalls keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Vergleich zur in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheidung zu begründen.

Im Hinblick darauf, dass implizit auf die (naturgemäß gegebene) Verlängerung der Aufenthaltsdauer des BF Bezug genommen wird, sei angemerkt, dass diese lediglich der beharrlichen Verweigerung der Ausreise geschuldet ist und sohin keinesfalls positiv berücksichtigt werden kann, sondern vielmehr seine persönlichen Interessen durch die permanenten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung (siehe § 120 FPG), die der BF kraft seines illegalen Aufenthalts verwirklicht, weiter getrübt werden. Im Übrigen ist der Zeitraum, um welchen sich der Aufenthalt verlängerte, als ausgesprochen kurz anzusehen, vergingen zwischen der vom BVwG im Vorverfahren bestätigten Rückkehrentscheidung und dem bekämpften Zurückweisungsbescheid doch lediglich rund 20 Monate. Im Hinblick darauf, dass implizit auf die (naturgemäß gegebene) Verlängerung der Aufenthaltsdauer des BF Bezug genommen wird, sei angemerkt, dass diese lediglich der beharrlichen Verweigerung der Ausreise geschuldet ist und sohin keinesfalls positiv berücksichtigt werden kann, sondern vielmehr seine persönlichen Interessen durch die permanenten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung (siehe Paragraph 120, FPG), die der BF kraft seines illegalen Aufenthalts verwirklicht, weiter getrübt werden. Im Übrigen ist der Zeitraum, um welchen sich der Aufenthalt verlängerte, als ausgesprochen kurz anzusehen, vergingen zwischen der vom BVwG im Vorverfahren bestätigten Rückkehrentscheidung und dem bekämpften Zurückweisungsbescheid doch lediglich rund 20 Monate.

Maßgebliche (positive) Änderungen im Vergleich zur aktuellen Entscheidung im Vorverfahren sind daher aus Sicht des BVwG – übereinstimmend mit den Ausführungen der bB, welche ihre entscheidungsrelevanten Erwägungen im bekämpften Bescheid schlüssig und übersichtlich darlegte – nicht erkennbar.

2.3.3. Angemerkt wird, dass im Beschwerdeschriftsatz umfassend auf die im Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe eingegangen wird, diese jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind, sodass sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

In der Beschwerde wird lediglich eine weitere (in der Stellungnahme nicht relevierte) Sachverhaltsänderung behauptet, nämlich, dass der BF in Österreich homosexuelle Freunde habe und man in seinem Umfeld im Irak davon ausgehe, auch er sei homosexuell, weshalb er nunmehr Verfolgung befürchte. Eine solche Behauptung kann jedoch keinesfalls Gegenstand eines bleiberechtlichen Verfahrens sein, bei welcher die Integration des Fremden in Österreich, nicht eine allfällige Rückkehrgefährdung geprüft zu werden hat, sodass eine Auseinandersetzung mit dieser Behauptung nicht in Betracht kommt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn3.1. Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

3.2. Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068).3.2. Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Umstände, welche nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung der Antragszurückweisung.Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Umstände, welche nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung der Antragszurückweisung.

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:

-        Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087 dar.- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, NAG in der Fassung vor 2012/I/087 dar.

-        Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK nach sich ziehen.- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Artikel 8, EMRK nach sich ziehen.

-        Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte.

-        Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt.- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Integration dargelegt.

Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (vgl. u.a. VwGH vom 22.10.2009, 2009/21/0293 mwN). Dem Erk. des VwGH ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt vergleiche u.a. VwGH vom 22.10.2009, 2009/21/0293 mwN). Dem Erk. des VwGH ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

3.3. Dies ist in gegenständlichem Fall zutreffend. Die letzte Rückkehrentscheidung erging durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, die Rechtskraft trat am 24.01.2022 ein. VfGH und VwGH entschieden im Vorverfahren im März bzw. Juni 2023 zum Nachteil des nunmehrigen BF. Dem gegenständlichen Antrag vom 24.07.2023 wurden (als neue Beweismittel) lediglich ein Arbeitsvorvertrag vom 13.07.2023, eine Kopie eines österreichischen Führerscheins sowie ein Unterstützungsschreiben des XXXX vom 19.07.2023 beigelegt. Diese vermögen jedoch im Einklang mit der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinen neuen Tatbestand, der eine meritorische Entscheidung erfordern würde, zu begründen.3.3. Dies ist in gegenständlichem Fall zutreffend. Die letzte Rückkehrentscheidung erging durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, die Rechtskraft trat am 24.01.2022 ein. VfGH und VwGH entschieden im Vorverfahren im März bzw. Juni 2023 zum Nachteil des nunmehrigen BF. Dem gegenständlichen Antrag vom 24.07.2023 wurden (als neue Beweismittel) lediglich ein Arbeitsvorvertrag vom 13.07.2023, eine Kopie eines österreichischen Führerscheins sowie ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 19.07.2023 beigelegt. Diese vermögen jedoch im Einklang mit der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinen neuen Tatbestand, der eine meritorische Entscheidung erfordern würde, zu begründen.

Zwischen der rezenten Rückkehrentscheidung und dem Zurückweisungsbescheid der bB vergingen lediglich rund 20 Monate. Der Ablauf dieses Zeitraums ist im Übrigen der beharrlichen Verweigerung der Ausreise durch den BF geschuldet und verfügte dieser zu keinem nach zweitinstanzlicher Rechtskraft (24.01.2022) der negativen Asylentscheidung liegenden Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht.

Abgesehen vom Zeitablauf sowie den obgenannten neuen Beweismitteln wurden keine neuen, im Vorverfahren keine Berücksichtigung gefunden habenden, wesentlichen Sachverhaltsänderungen geltend gemacht. Der BF ist in Österreich weiterhin nicht beruflich integriert und hat auch sonst keine wesentlichen Integrationsfortschritte geltend gemacht oder private bzw. familiäre Bindungen begründet, welche (selbst bei Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt) für die Notwendigkeit einer Neubeurteilung aus den Gesichtspunkten des Art 8 EMRK sprechen würden. Die zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides verstrichene Zeit von etwa 20 Monaten sowie die bloß außerordentlich geringfügig verdichtete Integration begründen jedenfalls keine Sachverhaltsänderungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK zumindest möglich. Hinzu kommt, dass die wenigen, neu vorgebrachten integrationsbegründenden Merkmale hinsichtlich des BF jedenfalls in einem Zeitraum entstanden sind, in dem bereits eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war, sodass diesen von vorne herein ein geringeres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Daran vermag auch die geltend gemachte zwischenzeitlich eingetretene Genesung des BF in psychischer Hinsicht nichts zu ändern. Abgesehen vom Zeitablauf sowie den obgenannten neuen Beweismitteln wurden keine neuen, im Vorverfahren keine Berücksichtigung gefunden habenden, wesentlichen Sachverhaltsänderungen geltend gemacht. Der BF ist in Österreich weiterhin nicht beruflich integriert und hat auch sonst keine wesentlichen Integrationsfortschritte geltend gemacht oder private bzw. familiäre Bindungen begründet, welche (selbst bei Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt) für die Notwendigkeit einer Neubeurteilung aus den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK sprechen würden. Die zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides verstrichene Zeit von etwa 20 Monaten sowie die bloß außerordentlich geringfügig verdichtete Integration begründen jedenfalls keine Sachverhaltsänderungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Hinzu kommt, dass die wenigen, neu vorgebrachten integrationsbegründenden Merkmale hinsichtlich des BF jedenfalls in einem Zeitraum entstanden sind, in dem bereits eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war, sodass diesen von vorne herein ein geringeres Gewicht beizumessen ist vergleiche etwa VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Daran vermag auch die geltend gemachte zwischenzeitlich eingetretene Genesung des BF in psychischer Hinsicht nichts zu ändern.

3.4. Unter Heranziehung dieser höchstgerichtlichen Judikatur war die Entscheidung der bB demnach nicht zu beanstanden und ist die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da – anders als vom BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme, die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossen war, behauptet – lediglich einzelne und nicht maßgebliche Umstände als Sachverhaltsänderungen qualifiziert werden konnten. Dass er – auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – keine darüberhinausgehenden fallgegenständlich relevanten Umstände vorzubringen beabsichtigte, machte er deutlich, indem er in der Beschwerde, der im Übrigen keinerlei Ausführungen iSd Art. 8 EMRK entnommen werden können, ausdrücklich Folgendes festhielt: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da – anders als vom BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme, die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossen war, behauptet – lediglich einzelne und nicht maßgebliche Umstände als Sachverhaltsänderungen qualifiziert werden konnten. Dass er – auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – keine darüberhinausgehenden fallgegenständlich relevanten Umstände vorzubringen beabsichtigte, machte er deutlich, indem er in der Beschwerde, der im Übrigen keinerlei Ausführungen iSd Artikel 8, EMRK entnommen werden können, ausdrücklich Folgendes festhielt:

„[…]

Hätte das BFA eine Einvernahme im Bleiberechtsverfahren angesetzt, so wäre ich in der Lage gewesen, weitere neue Entwicklungen darzutun.

In der Zwischenzeit hat nämlich meine Frau mit mir Kontakt aufgenommen, aber nur zu dem Zwecke, sich von mir scheiden zu lassen. Grund für diese Scheidung ist der Umstand, dass ich in Österreich sehr viel Zeit mit homosexuellen Freunden verbringe und sich im Irak offensichtlich die Meinung verbreitet hat, ich sei selbst homosexuell.

Ich habe einfach in der langen Zeit in Österreich eine liberale westliche Haltung angenommen, erst hier wurde mir bewusst, wie sehr homosexuelle Menschen im Irak unter Verfolgung zu leiden haben. Für mich spielt die sexuelle Orientierung einer Person keine Rolle, für mich sind dies einfach Freunde. Dennoch fürchte ich jetzt im Irak Verfolgung wegen unterstellter Homosexualität.

Das Verfahren ist in diesem Punkt in Ermangelung irgendeines Ermittlungsverfahrens somit zumindest mangelhaft geblieben.

Ich beantrage daher entweder die Stattgabe der Beschwerde das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, damit diese die erforderlichen und unterlassenen Ermittlungsschritte bzw. Beweisangebote durchführt

und/oder […]“

Diese zitierte Beschwerdeformulierung lässt nur den Schluss zu, dass der BF die in seinen Augen maßgeblichen (und fallgegenständlich tatsächlich relevanten) Änderungen, die die bB zur meritorischen Entscheidung (bzw. zur Antragsstattgabe) veranlassen hätten müssen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren abschließend geltend machte.

Dass die bB keine Einvernahme durchführte und den BF auch nicht zur Stellungnahme aufforderte, ist zwar richtig, aufgrund der dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossenen ausführlichen Stellungnahme samt Beweismitteln und der Beschwerde, die die Unterlassung der Einräumung eines Parteiengehörs nicht substantiiert angreift, sondern verfahrensgegenständlich schlichtweg irrelevante Umstände anführt, um die Notwendigkeit einer Einvernahme zu begründen, erachtet der erkennende Richter den Sachverhalt jedoch als hinreichend geklärt. Dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor diesem Hintergrund neue Tatsachen hervorbringen hätte können, ist als ausgeschlossen zu erachten.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG weder vom BF noch vom Bundesamt begehrt.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung kein geänderter Sachverhalt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2203661.2.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten