Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I421 2280675-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Erziehungsberechtigter des mj. XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Bernhard KRALL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 10.10.2023, Zl. XXXX , betreffend „Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung“, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Erziehungsberechtigter des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. Bernhard KRALL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 10.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend „Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der minderjährige Schüler XXXX (im Folgenden als Schüler bezeichnet) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik erhalten habe und die in § 25 Abs. 2 lit. b SchUG festgelegten Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit einem „Nicht genügend“ nicht erfüllt seien.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der minderjährige Schüler römisch 40 (im Folgenden als Schüler bezeichnet) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik erhalten habe und die in Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, SchUG festgelegten Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit einem „Nicht genügend“ nicht erfüllt seien.
2. Gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz wurde kein Widerspruch erhoben und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
3. Am 12.09.2023 trat der Schüler zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik an und wurde erneut mit „Nicht genügend“ beurteilt.
4. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler aufgrund der Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
5. Dagegen erhob der durch seinen Vater vertretene Schüler fristgerecht Widerspruch, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die Bildungsdirektion XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.5. Dagegen erhob der durch seinen Vater vertretene Schüler fristgerecht Widerspruch, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die Bildungsdirektion römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.
6. Am 27.09.2023 erstattete der zuständige Schulqualitätsmanager XXXX im Auftrag der belangten Behörde ein pädagogisches Gutachten, das auszugweise (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht) folgende Aussagen trifft:6. Am 27.09.2023 erstattete der zuständige Schulqualitätsmanager römisch 40 im Auftrag der belangten Behörde ein pädagogisches Gutachten, das auszugweise (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht) folgende Aussagen trifft:
„(…)
Im Abgleich der Eingabe des Vaters und in der Durchsicht des Protokolls von Prof. J. kommt klar zu Tage, dass es einen unerfreulichen Vorfall gegeben hat. Prof. J stellt dies auch nicht in Abrede, sondern ganz im Gegenteil, er gibt an, auch im Beisein von Zeugen, dass er sich für diese pädagogisch unprofessionelle Bezeichnung „du bist mir gerade unsympathisch“ entschuldigt hat. Dies ist im gegenständlichen Gutachten insofern wichtig, weil in weiterer Folge möglichen subjektiven Unterstellungen Vorschub geleistet werden kann.
(…)
In den 5 Seiten des Prüfungsprotokolls wird zum einen klar ersichtlich, dass die Inhalte Netzwerksicherheit und Netzwerktechnik klar den Stand des Lehrplans betreffen und auch nachweislich im Unterricht durchgenommen wurden. Gerade bei der Auswahl des Prüfungsgebietes 1 hat der unterrichtende Kollege auf das Thema Netzwerk Security abgestellt. Dieses Thema wurde vom Beschwerdeeinbringer im abgelaufenen Schuljahr auch für ein Referat gewählt. Entsprechend der Darstellung im Widerspruch versichert Prof. J., dass dieses Thema von ihm nicht als irrelevant bezeichnet wurde. Augenscheinlich in der Auswertung des Prüfungsprotokolls ist aber, dass dieses Thema vom Kandidaten eigentlich nicht einmal im Ansatz gelöst werden konnte.
Bei der Aufgabenstellung 1 aus dem Bereich der Netzwerktechnik konnte der Kandidat entsprechend dem Prüfungsprotokoll die ersten vier Kriterien eigenständig und nahezu problemlos beantworten. Dies geht auch aus der Bepunktung der ersten vier Dimensionen hervor. Auf Grund der Zeitknappheit bei der Beantwortung dieser ersten Frage, hat der Prüfer auf die letzten drei Kategorien verzichtet und diese auch nicht in die Gesamtbeurteilung der Frage 1 eingerechnet. Deshalb erklärt sich die Differenz von 10 möglichen zu real 7 möglichen Punkten. Dieses Kalkül des Prüfers wurde auch nachweislich nicht ins Gesamtkalkül eingerechnet. Bei der Fragestellung 2 waren nach Durchsicht des Protokolls letztendlich 10 Punkte zu erreichen. Wobei aber auf Grund der mehr als fragmentarischen Antworten nur 3,5 Punkte gerechnet werden konnten.
Fazit: Beide Professoren, heißt Prüfer und Beisitzer, bestätigen unisono für den Kandidaten beurteilt zu haben, aber auf Basis rechtlicher Bestimmungen (LBVO) im Gesamtkalkül die Note Nicht Genügend setzen mussten. Für den Gutachter ist die Gesamtbeurteilung absolut nachvollziehbar und kann demgemäß nur bestätigt werden. Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ist sohin nicht möglich.“
7. Mit Schreiben vom 09.10.2023 erstatte der Schüler eine ergänzende Stellungnahme zum pädagogischen Gutachten. Insbesondere führte er aus, dass unter Berücksichtigung der Fakten, dass eine Frage zu einem irrelevanten Bereich gestellt worden sei und dass bei der Hash-Frage ein halber Punkt nicht vergeben worden sei, zweifelsfrei festzustellen sei, dass der Schüler in sämtlichen Fällen mehr als die Hälfte seiner Leistung erbracht habe. In Anbetracht dieser Tatsachen und seiner kontinuierlichen Bemühungen, sei es nur gerecht und angemessen, dass der Schüler die Gelegenheit verdiene, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023 wurde die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit der Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik nicht berechtigt ist (Spruchpunkt 2.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der durch seinen Vater vertretene Schüler fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Schüler zusammengefasst aus, dass er für die beiden Unterfragen der Frage 1 insgesamt zumindest einen weiteren Punkt bei richtiger, angemessener und fairer Beurteilung verdient hätte. Bei der Beantwortung der Frage 2 sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit zum Nachdenken und Beantworten gegeben worden, sondern sei das Prüfungsgespräch willkürlich durch den Wecker des Mobiltelefons des Prüfers unterbrochen und die Prüfung von diesem sogleich für beendet erklärt worden. Der Schüler hätte aber zu den letzten drei verbleibenden Fragen zumindest noch etwas nachdenken und wenigstens eine punktebringende Teilantwort von zumindest 1 Punkt geben können. Daran sei er aufgrund einer willkürlichen Beendigung der Prüfung gehindert worden. Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO habe eine mündliche Wiederholungsprüfung 15 -30 Minuten zu dauern. Der Schüler sei willkürlich um die Möglichkeit gebracht worden die Prüfung fair und angemessen zu Ende zu bringen und sich den fehlenden halben Punkt zu verdienen. Die Aussage des Prüfers im Unterricht, wonach die letzten drei Folien der Präsentation des Schülers als Stoff irrelevant seien, habe ein Großteil der Mitschüler des Schülers mitbekommen und könnten diese die Aussage des Prüfers bestätigen. Der Schüler sei daher im Glauben gewesen, dass dieser Teil nicht Prüfungsstoff sei und habe dies naturgemäß nicht vertiefend gelernt, sondern sich auf andere Teile des Stoffes konzentriert. Es verwundere daher nicht, dass er sich bei der Beantwortung der entsprechenden (letzten) Frage schwer getan habe. Insgesamt sei die Prüfung dem Schüler gegenüber nicht fair gewesen und sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der durch seinen Vater vertretene Schüler fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Schüler zusammengefasst aus, dass er für die beiden Unterfragen der Frage 1 insgesamt zumindest einen weiteren Punkt bei richtiger, angemessener und fairer Beurteilung verdient hätte. Bei der Beantwortung der Frage 2 sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit zum Nachdenken und Beantworten gegeben worden, sondern sei das Prüfungsgespräch willkürlich durch den Wecker des Mobiltelefons des Prüfers unterbrochen und die Prüfung von diesem sogleich für beendet erklärt worden. Der Schüler hätte aber zu den letzten drei verbleibenden Fragen zumindest noch etwas nachdenken und wenigstens eine punktebringende Teilantwort von zumindest 1 Punkt geben können. Daran sei er aufgrund einer willkürlichen Beendigung der Prüfung gehindert worden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, LBVO habe eine mündliche Wiederholungsprüfung 15 -30 Minuten zu dauern. Der Schüler sei willkürlich um die Möglichkeit gebracht worden die Prüfung fair und angemessen zu Ende zu bringen und sich den fehlenden halben Punkt zu verdienen. Die Aussage des Prüfers im Unterricht, wonach die letzten drei Folien der Präsentation des Schülers als Stoff irrelevant seien, habe ein Großteil der Mitschüler des Schülers mitbekommen und könnten diese die Aussage des Prüfers bestätigen. Der Schüler sei daher im Glauben gewesen, dass dieser Teil nicht Prüfungsstoff sei und habe dies naturgemäß nicht vertiefend gelernt, sondern sich auf andere Teile des Stoffes konzentriert. Es verwundere daher nicht, dass er sich bei der Beantwortung der entsprechenden (letzten) Frage schwer getan habe. Insgesamt sei die Prüfung dem Schüler gegenüber nicht fair gewesen und sei mit Rechtswidrigkeit behaftet.
10. Am 06.11.2023 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und in der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 8.11.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Schuljahr 2022/23 besuchte der minderjährige Schüler die Klasse XXXX (11. Schulstufe) der XXXX . Im Schuljahr 2022/23 besuchte der minderjährige Schüler die Klasse römisch 40 (11. Schulstufe) der römisch 40 .
Am 12.09.2023 trat der Schüler zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik an. Die Leistungen des Schülers sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass die Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Schüler trat diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO hat die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, LBVO hat die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen.
Gemäß § 22 Abs. 12 LBVO haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, LBVO haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, hat der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes der 11. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes Medizin- und Gesundheitsinformatik in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Schülers im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht. Wie festgestellt, hat der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes der 11. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes Medizin- und Gesundheitsinformatik in den wesentlichen Bereichen (siehe Paragraph 14, Absatz 5, LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Schülers im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass ein Teil des Stoffes, welcher in der Wiederholungsprüfung geprüft worden sei, im Unterricht vom Prüfer als für die Prüfung irrelevant erklärt worden sei, sei auf das pädagogische Gutachten hingewiesen. Aus diesem geht klar und eindeutig hervorgeht, dass der das Vorbringen betreffende Prüfungsstoff nicht als irrelevant bezeichnet wurde. Für das erkennende Gericht besteht kein Grund an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Gutachtens, welches sich nachvollziehbar, schlüssig sowie widerspruchsfrei darstellt, zu zweifeln. Auch in Hinblick darauf, dass der Schüler das betreffende Stoffgebiet im gegenständlichen Unterrichtsjahr im Rahmen einer Präsentation aufbereitete, erachtet es der erkennende Richter für nicht nachvollziehbar, dass der Prüfer ausgerechnet Teile dieses Stoffgebietes als irrelevant bezeichnet haben sollte. Im Gegenteil ist es lebensnah anzunehmen, dass eine SchülerIn jenen Lernstoff, den er für ein Referat aufarbeitete, vertiefend studiert hat.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Schüler nicht ausreichend Zeit zum Nachdenken und Beantworten der Fragen gegeben worden und das Prüfungsgespräch willkürlich durch den Wecker des Mobiltelefons des Prüfers unterbrochen sowie beendet worden sei, lässt sich für den Schüler nichts gewinnen. So geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass die Prüfung 19 Minuten dauerte, was den Vorgaben des 22 Abs. 6 LBVO, wonach die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen hat, entspricht. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Schüler nicht ausreichend Zeit zum Nachdenken und Beantworten der Fragen gegeben worden und das Prüfungsgespräch willkürlich durch den Wecker des Mobiltelefons des Prüfers unterbrochen sowie beendet worden sei, lässt sich für den Schüler nichts gewinnen. So geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass die Prüfung 19 Minuten dauerte, was den Vorgaben des 22 Absatz 6, LBVO, wonach die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen hat, entspricht.
Zudem ergeben sich weder aus dem Prüfungsprotokoll noch aus dem pädagogischen Gutachten Anhaltpunkte, dass die beiden Unterfragen der Frage 1 – wie vom Schüler im Rahmen seiner Beschwerde vorgebracht - nicht angemessen bewertet wurden sowie, dass dem Schüler für die Beantwortung dieser beiden Unterfragen zumindest ein weiterer Punkt zustehen würde. Diesbezüglich sei außerdem angemerkt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Eigeneinschätzung der im Rahmen einer Prüfung erbrachten Leistung sowie die Einschätzung dieser Leistung durch den Prüfer auseinanderfallen können. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht automatisch auf eine falsche Bewertung durch den Prüfer geschlossen werden. Im gegenständlichen Fall, in welchem sowohl ein nachvollziehbares Prüfungsprotokoll als auch ein schlüssiges, klares und widerspruchsfreies pädagogisches Gutachten vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Bewertung der Frage 1 durch den Prüfer angemessen vorgenommen wurde.
Die belangte Behörde kam somit zu Recht zum Ergebnis, dass der Schüler aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Medizin- und Gesundheitsinformatik zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2280675.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023