Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
I416 2255052-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch den RA Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch den RA Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2018 abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Darüber hinaus wurde seine Abschiebung nach Guinea für zulässig erachtet und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, GZ: XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, GZ: römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019, XXXX , ab und trat diese zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2019, XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis vom 24.01.2019 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019, römisch 40 , ab und trat diese zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2019, römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis vom 24.01.2019 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020 abgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2022, Zl. XXXX , stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden ist.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2022, Zl. römisch 40 , stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden ist.
3. Mit E-Mail seiner damals ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 01.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG und legte dem Antrag zahlreiche Unterlagen bei. Darüber hinaus beantragte er aufgrund der Unmöglichkeit der Vorlage eines Reisepasses von dieser Voraussetzung abzusehen.3. Mit E-Mail seiner damals ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 01.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG und legte dem Antrag zahlreiche Unterlagen bei. Darüber hinaus beantragte er aufgrund der Unmöglichkeit der Vorlage eines Reisepasses von dieser Voraussetzung abzusehen.
4. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 8 AsylG-DV unter anderem die Vorlage eines gültigen Reisedokuments, einer Geburtsurkunde sowie eines Lichtbilds erforderlich sei. Ferner habe der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen und den Antrag zu unterschreiben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Mängelbehebung eingeräumt.4. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG-DV unter anderem die Vorlage eines gültigen Reisedokuments, einer Geburtsurkunde sowie eines Lichtbilds erforderlich sei. Ferner habe der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen und den Antrag zu unterschreiben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Mängelbehebung eingeräumt.
5. Daraufhin erschien der Beschwerdeführer am 17.09.2021 persönlich bei der belangten Behörde und legte ein Antragsformular sowie ein Konvolut an weiteren Unterlagen vor. Mit E-Mail seiner damals ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 24.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer von der Vorlage des Reisepasses sowie der Geburtsurkunde abzusehen und verwies auf sein im Juni 2021 erstattetes Vorbringen.
6. Am 20.01.2022 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters statt, wobei der Beschwerdeführer weitere Urkunden betreffend seine Integration vorlegte.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag vom 02.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag vom 02.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde, wobei der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2022, GZ: XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat wie folgt: „Ihrem Antrag auf Mängelheilung vom 02.06.2021 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattgegeben.“. Darüber hinaus wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde, wobei der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2022, GZ: römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat wie folgt: „Ihrem Antrag auf Mängelheilung vom 02.06.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattgegeben.“. Darüber hinaus wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
8. Daraufhin erfolgte am 05.04.2023 eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
9. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 02.06.2021 aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen.9. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 02.06.2021 aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.05.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2023 vorgelegt, wobei dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde am 28.07.2023 und 15.09.2023 Beschwerdenachreichungen übermittelt wurden.
12. Am 08.11.2023 langte eine Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein, wonach die Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache zur Beschwerdeführerverhandlung nicht erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich in der deutschen Sprache auszudrücken.
13. Am 21.11.2023 fand schließlich eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas, dessen Identität nicht feststeht. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 28.11.2016 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019, GZ: XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz letztlich negativ entschieden und besteht seither gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und stattdessen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist.Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 28.11.2016 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019, GZ: römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz letztlich negativ entschieden und besteht seither gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und stattdessen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist.
Dem Beschwerdeführer wurde am 27.10.2022 eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeit bis 26.10.2023 ausgestellt und ist er – mit lediglich kurzzeitigen Unterbrechungen – seit 23.12.2016 in Österreich melderechtlich erfasst.
Am 23.10.2023 brachte der Beschwerdeführer – gemeinsam mit dem Verlängerungsantrag betreffend seine Karte für Geduldete – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 ein, welche bislang unerledigt geblieben sind.Am 23.10.2023 brachte der Beschwerdeführer – gemeinsam mit dem Verlängerungsantrag betreffend seine Karte für Geduldete – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, ein, welche bislang unerledigt geblieben sind.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers und führt er derzeit auch keine Beziehung. Es bestehen allerdings private Anbindungen in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises.
Er lebt seit 03.07.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX (im Folgenden: A.H.), wobei kein Mietvertrag sowie keine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wurde und er für die Mitbenutzung der Unterkunft derzeit keinen finanziellen Betrag zu leisten hat.Er lebt seit 03.07.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 (im Folgenden: A.H.), wobei kein Mietvertrag sowie keine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wurde und er für die Mitbenutzung der Unterkunft derzeit keinen finanziellen Betrag zu leisten hat.
Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich bereits Deutschkurse, absolvierte zunächst erfolgreich am 19.12.2017 eine ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 sowie am 04.09.2019 eine ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau B1. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2017 diverse Basisbildungskurse, Workshops sowie Kurse zur Erlangung seines Pflichtschulabschlusses belegt, wobei er zwischen 29.03.2019 und 05.06.2019 zu Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung angetreten ist. Diese Teilprüfungen wurden – mit Ausnahme von einer Prüfung – jeweils mit der Note „Nicht Genügend“ beurteilt und hat der Beschwerdeführer seither keine weiteren Prüfungstermine wahrgenommen, um seinen Pflichtschulabschluss zu erlangen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen, im Jahr 2021 den Staplerschein erlangt sowie eine Bildungsberatung besucht und im Jahr 2022 an einem einwöchigen XXXX -Projekt teilgenommen.Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2017 diverse Basisbildungskurse, Workshops sowie Kurse zur Erlangung seines Pflichtschulabschlusses belegt, wobei er zwischen 29.03.2019 und 05.06.2019 zu Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung angetreten ist. Diese Teilprüfungen wurden – mit Ausnahme von einer Prüfung – jeweils mit der Note „Nicht Genügend“ beurteilt und hat der Beschwerdeführer seither keine weiteren Prüfungstermine wahrgenommen, um seinen Pflichtschulabschluss zu erlangen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen, im Jahr 2021 den Staplerschein erlangt sowie eine Bildungsberatung besucht und im Jahr 2022 an einem einwöchigen römisch 40 -Projekt teilgenommen.
Er war zwischen 01.10.2018 und 01.11.2019 Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr, wobei er seither in keinem Verein oder sonstigen Institution Mitglied ist. Der Beschwerdeführer spielt in seiner Freizeit gerne mit Freunden Fußball und geht Wandern. Seit etwa drei Monaten übt der Beschwerdeführer verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten für „ XXXX “ aus, wobei er ansonsten keinen weiteren ehrenamtlichen oder sonstigen freiwilligen Tätigkeiten nachgeht. Er war zwischen 01.10.2018 und 01.11.2019 Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr, wobei er seither in keinem Verein oder sonstigen Institution Mitglied ist. Der Beschwerdeführer spielt in seiner Freizeit gerne mit Freunden Fußball und geht Wandern. Seit etwa drei Monaten übt der Beschwerdeführer verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten für „ römisch 40 “ aus, wobei er ansonsten keinen weiteren ehrenamtlichen oder sonstigen freiwilligen Tätigkeiten nachgeht.
Der Beschwerdeführer erhielt in den vergangenen Jahren bereits Einstellungszusagen von verschiedenen Dienstgebern, wobei er derzeit über eine schriftliche Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Kochgehilfe in einem Restaurant eines Freundes, für welche der Monatslohn bei einer 40 Stunden Woche circa EUR 1.800,00 betragen würde, sowie eine mündliche Einstellungszusage als Logistiker in einem Baumarkt verfügt.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bislang zu keiner Zeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Krankenversicherung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verkauft seit 04.08.2023 die Straßenzeitung „ XXXX “, wobei nicht feststellt werden konnte, welche Einnahmen der Beschwerdeführer daraus lukriert. Sein Lebensunterhalt in Österreich wird gegenwärtig durch Freunde und Bekannte finanziert.Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bislang zu keiner Zeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Krankenversicherung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verkauft seit 04.08.2023 die Straßenzeitung „ römisch 40 “, wobei nicht feststellt werden konnte, welche Einnahmen der Beschwerdeführer daraus lukriert. Sein Lebensunterhalt in Österreich wird gegenwärtig durch Freunde und Bekannte finanziert.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 21.11.2023 (OZ 14).
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seinen fehlenden Sorgepflichten gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 20.01.2022 und 05.04.2023 und dem erkennenden Gericht am 21.11.2023.
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest; beim angenommenen Namen samt Geburtsdatum handelt es sich um seine Verfahrensidentität.
Die Feststellung zu seinem derzeitigen gesundheitlichen Zustand gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder behauptet hat, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden (S. 3 des Protokolls in OZ 14), noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seiner positiven gesundheitlichen Situation.
Die Feststellungen zu seiner illegalen Einreise, dem abgeschlossenen Asylverfahren, seiner Duldung im Bundesgebiet sowie seinem Aufenthalt in Österreich im Allgemeinen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX und XXXX sowie den aktuellen Auszügen aus dem ZMR und IZR klar entnehmen. Die Feststellungen zu seiner illegalen Einreise, dem abgeschlossenen Asylverfahren, seiner Duldung im Bundesgebiet sowie seinem Aufenthalt in Österreich im Allgemeinen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 sowie den aktuellen Auszügen aus dem ZMR und IZR klar entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer am 23.10.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG gestellt hat, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Behördenvertreters (S. 11 des Protokolls in OZ 14).Dass der Beschwerdeführer am 23.10.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG gestellt hat, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Behördenvertreters (S. 11 des Protokolls in OZ 14).
Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder eine Beziehung führen würde (S. 6 des Protokolls in OZ 14). Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich hingegen bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie den vorgelegten Unterstützungsschreiben aus den Jahren 2021 und 2023 (AS 99, 111ff, 339, Beilage A zur OZ 14) und führte der Beschwerdeführer einen solchen in der Beschwerdeverhandlung selbst glaubhaft an (S. 7 des Protokolls in OZ 14).
Die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdeführers lässt sich dem ZMR-Auszug entnehmen und führte der Beschwerdeführer dahingehend in der Beschwerdeverhandlung am 21.11.2023 an, dass er für die derzeitige Unterkunftnahme nichts zahlen müsse, da der Unterkunftsgeber A.H. über seine fehlende Arbeitstätigkeit Bescheid wisse (S. 7 des Protokolls in OZ 14). Darüber hinaus verneinte er die Frage des erkennenden Richters, ob es einen Mietvertrag oder Nutzungsvertrag bzw. eine schriftliche Vereinbarung mit A.H. gebe (S. 8 des Protokolls in OZ 14). Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge anführte, dass er unbegrenzt bei A.H. leben dürfe (S. 11 des Protokolls in OZ 14), ist auf das vorgelegte Schreiben des A.H. datiert mit 15.11.2023 hinzuweisen, worin lediglich die derzeitige Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bestätigt wird, ohne einen Ausspruch über die Dauer der Bereitstellung des bewohnten Zimmers zu treffen (Beilage F zur OZ 14).
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zweifelsfrei zu treffen, wobei insbesondere zu berücksichtigen bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf keinen Dolmetscher angewiesen war (OZ 14). Darüber hinaus legte er im Verfahren ein ÖSD-Zertifikat B1 datiert mit 04.09.2019 (AS 49) sowie ein ÖSD-Zertifikat A2 datiert mit 19.12.2017 (AS 55) vor.
Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen ebenso auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 14) sowie den folgenden vorgelegten Unterlagen: Zertifikat „ XXXX “ datiert mit 31.07.2017 (AS 53), Zertifikate bzw. Bestätigungen der „ XXXX “ datiert mit 12.07.2017, 22.07.2018, 23.07.2018, 06.02.2019, 12.09.2019 (AS 71, 69, 105, 107, 109), Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs des ÖIF datiert mit 05.04.2018 (AS 73), Bestätigung XXXX datiert mit 05.02.2019 (AS 77), Teilnahmebestätigung XXXX datiert mit 01.03.2021 (AS 79), Lehrstellenzusage XXXX datiert mit 21.06.2019 (AS 89), Teilnahmebestätigungen XXXX datiert mit 04.01.2018 und 14.01.2019 (AS 91ff), Mitgliederstammblatt und E-Mail der Freiwilligen Feuerwehr XXXX (AS 101, 833), Dienstvorvertrag der Pizzeria XXXX datiert mit 06.05.2021 (AS 133), Teilprüfungszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX datiert mit 05.06.2019 (AS 337), Einstellungszusagen der XXXX datiert mit 17.12.2022 und 20.01.2023 (AS 743 und 765), Bescheid des AMS XXXX datiert mit 14.03.2023 (AS 783), Hubstaplerausweis ausgestellt am 23.02.2023 (AS 815), Zertifikat XXXX datiert mit 23.10.2022 (AS 819), Bestätigung „ XXXX “ datiert mit 13.11.2023 (Beilage B zur OZ 14), Einstellungszusage „ XXXX “ datiert mit 14.11.2023 (Beilage B zur OZ 14). Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen ebenso auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 14) sowie den folgenden vorgelegten Unterlagen: Zertifikat „ römisch 40 “ datiert mit 31.07.2017 (AS 53), Zertifikate bzw. Bestätigungen der „ römisch 40 “ datiert mit 12.07.2017, 22.07.2018, 23.07.2018, 06.02.2019, 12.09.2019 (AS 71, 69, 105, 107, 109), Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs des ÖIF datiert mit 05.04.2018 (AS 73), Bestätigung römisch 40 datiert mit 05.02.2019 (AS 77), Teilnahmebestätigung römisch 40 datiert mit 01.03.2021 (AS 79), Lehrstellenzusage römisch 40 datiert mit 21.06.2019 (AS 89), Teilnahmebestätigungen römisch 40 datiert mit 04.01.2018 und 14.01.2019 (AS 91ff), Mitgliederstammblatt und E-Mail der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 (AS 101, 833), Dienstvorvertrag der Pizzeria römisch 40 datiert mit 06.05.2021 (AS 133), Teilprüfungszeugnis der Neuen Mittelschule römisch 40 datiert mit 05.06.2019 (AS 337), Einstellungszusagen der römisch 40 datiert mit 17.12.2022 und 20.01.2023 (AS 743 und 765), Bescheid des AMS römisch 40 datiert mit 14.03.2023 (AS 783), Hubstaplerausweis ausgestellt am 23.02.2023 (AS 815), Zertifikat römisch 40 datiert mit 23.10.2022 (AS 819), Bestätigung „ römisch 40 “ datiert mit 13.11.2023 (Beilage B zur OZ 14), Einstellungszusage „ römisch 40 “ datiert mit 14.11.2023 (Beilage B zur OZ 14).
Etwaige weitere Besuche von sonstigen Aus- oder Weiterbildungskursen oder Mitgliedschaften in Vereinen wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 21.11.2023 verneint, woraus sich in einer Gesamtschau die entsprechenden Feststellungen ergeben. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht, dass er seinen Pflichtschulabschluss bislang nicht nachgeholt habe (AS 796, S. 9 des Protokolls in OZ 14). Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass ein Marktleiter der XXXX vor der belangten Behörde als Zeuge am 19.04.2023 einvernommen wurde, und ergibt sich daraus die Feststellung zur mündlichen Einstellungszusage (AS 809f).Etwaige weitere Besuche von sonstigen Aus- oder Weiterbildungskursen oder Mitgliedschaften in Vereinen wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 21.11.2023 verneint, woraus sich in einer Gesamtschau die entsprechenden Feststellungen ergeben. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht, dass er seinen Pflichtschulabschluss bislang nicht nachgeholt habe (AS 796, S. 9 des Protokolls in OZ 14). Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass ein Marktleiter der römisch 40 vor der belangten Behörde als Zeuge am 19.04.2023 einvernommen wurde, und ergibt sich daraus die Feststellung zur mündlichen Einstellungszusage (AS 809f).
Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf der aktuellen Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger. Die daraus erhaltenen Informationen stimmen auch mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überein und ergibt sich in einer Gesamtschau die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers.
Gemäß dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger verfügt der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz und legte er zudem lediglich eine Unterstützungserklärung für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung datiert mit 15.11.2023 (Beilage E zur OZ 14) vor, weshalb von einer gegenwärtig bestehenden Sozialversicherung nicht ausgegangen werden konnte.
Dass der Beschwerdeführer derzeit als Zeitungsverkäufer tätig ist, lässt sich neben seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung der Bestätigung über den Straßenverkauf von „ XXXX “ datiert mit 17.11.2023 entnehmen (Beilage D zur OZ 14). In dieser Bestätigung ist unter anderem vermerkt, dass ein durchschnittlicher Verkäufer in der Zentrale etwa 80 Hefte pro Monat zum Preis von EUR 1,50 für den Weiterverkauf um EUR 3,00 erwirbt. Damit könne ein Verkäufer von 80 Heften in diesem Monat 120 Euro verdienen. Der Beschwerdeführer führte hingegen vor dem erkennenden Richter befragt zu seiner finanziellen Situation in Österreich an wie folgt (S. 4 des Protokolls in OZ 14):Dass der Beschwerdeführer derzeit als Zeitungsverkäufer tätig ist, lässt sich neben seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung der Bestätigung über den Straßenverkauf von „ römisch 40 “ datiert mit 17.11.2023 entnehmen (Beilage D zur OZ 14). In dieser Bestätigung ist unter anderem vermerkt, dass ein durchschnittlicher Verkäufer in der Zentrale etwa 80 Hefte pro Monat zum Preis von EUR 1,50 für den Weiterverkauf um EUR 3,00 erwirbt. Damit könne ein Verkäufer von 80 Heften in diesem Monat 120 Euro verdienen. Der Beschwerdeführer führte hingegen vor dem erkennenden Richter befragt zu seiner finanziellen Situation in Österreich an wie folgt (S. 4 des Protokolls in OZ 14):
„Rl: Wie finanzieren Sie lhren Lebensunterhalt im Bundesgebiet?
BF: lch lebe von Freunden und Bekannte. lch lebe bei Freunde und auch Bekannte. XXXX unterstützt mich und Fr. XXXX .BF: lch lebe von Freunden und Bekannte. lch lebe bei Freunde und auch Bekannte. römisch 40 unterstützt mich und Fr. römisch 40 .
Rl: Welche monatlichen Kosten haben Sie?
BF: Ungefähr 500 EUR
Rl: Woher bekommen Sie diese 500 EUR?
BF: XXXX unterstützt mich mit ca. 300 EUR und Fr. XXXX unterstützt mich auch. Seit vier Monaten verkaufe ich die Zeitschrift XXXX .BF: römisch 40 unterstützt mich mit ca. 300 EUR und Fr. römisch 40 unterstützt mich auch. Seit vier Monaten verkaufe ich die Zeitschrift römisch 40 .
Rl: Wie viel verdienen Sie mit diesen Verkäufen im Monat?
BF: Es hängt davon ab wie es läuft. Ungefähr 300 EUR oder 250 EUR. Wenn es gut läuft, verkaufe ich auch mehr.
Rl: Wie viel Hefte müssen Sie verkaufen für 300 EUR?
BF: Es kommt drauf an.
Rl wiederholt die Frage
BF: 30 Hefte pro Monat.“
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten war letztlich eine Negativfeststellung zu den tatsächlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus dem Zeitungsverkauf zu treffen, wohingegen die finanzielle Unterstützung durch Freunde und Bekannte klar hervorgeht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2,).
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs. 13AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13 A, s, y, l, G, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Verhältnismäßigkeit des Art. 8 EMRK ist sohin am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Verhältnismäßigkeit des Artikel 8, EMRK ist sohin am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH jedenfalls eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 mit Verweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH jedenfalls eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 mit Verweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).
Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der ununterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls etwa sieben Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“). Ein Aufenthalt von sieben Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen ihm schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen wäre.Dahingehend ist im Lichte des Artikel 8, EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der ununterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls etwa sieben Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“). Ein Aufenthalt von sieben Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen ihm schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen wäre.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der - beginnend mit der Asylantragstellung - andauernde Aufenthalt des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er nicht darauf vertrauen, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu dürfen. Dem Umstand, dass in Bezug auf Minderjährige das Bewusstsein um den unsicheren Aufenthalt im Rahmen einer Gesamtabwägung weniger Gewicht beizumessen ist, kommt jedoch nur für jenen Zeitraum zum Tragen, in dem der Beschwerdeführer noch nicht volljährig war (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 mit Verweis auf 28.11.2019, Ra 2019/18/0457).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der - beginnend mit der Asylantragstellung - andauernde Aufenthalt des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er nicht darauf vertrauen, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu dürfen. Dem Umstand, dass in Bezug auf Minderjährige das Bewusstsein um den unsicheren Aufenthalt im Rahmen einer Gesamtabwägung weniger Gewicht beizumessen ist, kommt jedoch nur für jenen Zeitraum zum Tragen, in dem der Beschwerdeführer noch nicht volljährig war vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 mit Verweis auf 28.11.2019, Ra 2019/18/0457).
Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem letztlich volljährigen Beschwerdeführer jedenfalls im angestrengten Asylverfahren mit Erhalt des negativen Asylbescheides der belangten Behörde sowie der in weiterer Folge rechtskräftig auferlegten Rückkehrverpflichtung durch das Bundesverwaltungsgericht bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, B 950/10).Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem letztlich volljährigen Beschwerdeführer jedenfalls im angestrengten Asylverfahren mit Erhalt des negativen Asylbescheides der belangten Behörde sowie der in weiterer Folge rechtskräftig auferlegten Rückkehrverpflichtung durch das Bundesverwaltungsgericht bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, B 950/10).
Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum 28.11.2016 bis 24.01.2019 aufgrund des damals anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen bis dato als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines – letztlich unbegründeten – Asylantrages trotz seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass dem Beschwerdeführer am 27.10.2022 eine Karte für Geduldete für ein Jahr ausgestellt wurde und er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, jedoch bleibt die bestehende Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers von diesem Umstand unberührt (vgl. § 46a Abs. 1 FPG) und stellt sich sein Aufenthalt damit nach wie vor als unrechtmäßig dar. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ebenso kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass sein Aufenthalt in Österreich auch aus diesem Grund bis dato als unrechtmäßig qualifiziert wird.Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum 28.11.2016 bis 24.01.2019 aufgrund des damals anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen bis dato als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines – letztlich unbegründeten – Asylantrages trotz seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass dem Beschwerdeführer am 27.10.2022 eine Karte für Geduldete für ein Jahr ausgestellt wurde und er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, jedoch bleibt die bestehende Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers von diesem Umstand unberührt vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG) und stellt sich sein Aufenthalt damit nach wie vor als unrechtmäßig dar. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ebenso kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass sein Aufenthalt in Österreich auch aus diesem Grund bis dato als unrechtmäßig qualifiziert wird.
Somit fußt sein gesamter – etwa sieben Jahre dauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit Jänner 2019 maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Somit fußt sein gesamter – etwa sieben Jahre dauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit Jänner 2019 maßgebend relativiert vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG 2014 zukommt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt zudem keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich. Seit 03.07.2023 lebt der Beschwerdeführer in einem Haushalt mit seinem Unterkunftgeber A.H., sodass ein bestehendes Naheverhältnis nicht außer Acht gelassen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch auch nicht, dass eine gegenseitige Abhängigkeit in finanzieller oder anderweitiger Hinsicht nicht hervorgekommen ist und der Beschwerdeführer das Bestehen eines im Sinne der EMRK schützenswerten Familienlebens nicht vorbrachte.
Im Hinblick auf sein Privatleben ist ansonsten auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. So legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Unterstützungsschreiben vor, jedoch handelte es sich dabei überwiegend um seine früheren Lehrpersonen, welche auch nach Durchschau dieser Schreiben über keine tiefergehende private Beziehung zum Beschwerdeführer verfügen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.Im Hinblick auf sein Privatleben ist ansonsten auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. So legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Unterstützungsschreiben vor, jedoch handelte es sich dabei überwiegend um seine früheren Lehrpersonen, welche auch nach Durchschau dieser Schreiben über keine tiefergehende private Beziehung zum Beschwerdeführer verfügen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 positiv absolviert hat, diverse Kurse bzw. Workshops besucht hat und für etwa ein Jahr Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr gewesen ist. Zudem übt er seit wenigen Monaten verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten aus und verkauft eine Straßenzeitung. Der Beschwerdeführer hat außerdem im Jahr 2021 einen Staplerschein erlangt, wodurch er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hat. In diesem Zusammenhang darf jedoch ebenso nicht unberücksichtigt bleiben, dass er an seinen Ambitionen, den Pflichtschulabschluss nachzuholen, nicht festgehalten und bis dato an keinen weiteren Teilprüfungen teilgenommen hat, wobei dieser Abschluss oftmals als Grundvoraussetzung am österreichischen Arbeitsmarkt herangezogen wird. Das erkennende Gericht verkennt überdies nicht, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für zulässig erachtet wurde, wobei sich nach einer ganzheitlichen Betrachtung seine Integrationsbemühungen seither – abgesehen von einer verlängerten Aufenthaltsdauer in Österreich und der positiven Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 – lediglich geringfügig vermehrt haben.
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Er ist kein Mitglied in einem Verein und war bislang zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach wie vor durch private Unterstützungsleistungen, verfügt über keinen Versicherungsschutz und kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Seine im Gesamten nicht zu unwesentlichen Integrationsbemühungen haben grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers in die durchzuführende Interessenabwägung miteinzufließen, jedoch sind diese in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren. So war der Beschwerdeführer nach einer Gesamtbetrachtung bislang nicht imstande, eine entscheidungsmaßgebliche – insbesondere nach der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung hinzugewonnene – nachhaltige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich nachzuweisen.
Auch die Einstellungszusagen betreffend den Beschwerdeführer vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeizuführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). Ein näher bestimmbares Einstellungsdatum wurde nicht erwähnt und verbindet den Beschwerdeführer und den Firmeninhaber darüber hinaus laut seinen Angaben eine Freundschaft. Die wirtschaftliche Situation von Betrieben kann sich besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern, sodass sich aus den vorgelegten Einstellungszusagen keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit ergibt. Somit kann aus dem Vorliegen der gegenständlichen – im Wesen unverbindlichen – Einstellungszusagen nicht auf die Erzielbarkeit ausreichender Mittel geschlossen werden, da nicht gewährleistet ist, inwieweit sich der Beschwerdeführer in seinen zukünftigen Tätigkeiten bewähren wird bzw. ob das Arbeitsverhältnis überhaupt zu Stande kommen wird bzw. einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben wird. Bloß aufgrund vorliegender Einstellungszusagen ist daher keinesfalls zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 und 0458).Auch die Einstellungszusagen betreffend den Beschwerdeführer vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeizuführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). Ein näher bestimmbares Einstellungsdatum wurde nicht erwähnt und verbindet den Beschwerdeführer und den Firmeninhaber darüber hinaus laut seinen Angaben eine Freundschaft. Die wirtschaftliche Situation von Betrieben kann sich besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern, sodass sich aus den vorgelegten Einstellungszusagen keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit ergibt. Somit kann aus dem Vorliegen der gegenständlichen – im Wesen unverbindlichen – Einstellungszusagen nicht auf die Erzielbarkeit ausreichender Mittel geschlossen werden, da nicht gewährleistet ist, inwieweit sich der Beschwerdeführer in seinen zukünftigen Tätigkeiten bewähren wird bzw. ob das Arbeitsverhältnis überhaupt zu Stande kommen wird bzw. einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben wird. Bloß aufgrund vorliegender Einstellungszusagen ist daher keinesfalls zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 und 0458).
Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies bereits im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen, welcher der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0127; 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333).Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies bereits im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen, welcher der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0127; 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333).
Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines langjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Er ist gesund und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er sich einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird können. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 07.06.2021m Ra 2021/18/0167; VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440)Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Er ist gesund und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er sich einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird können. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 07.06.2021m Ra 2021/18/0167; VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440)
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen zudem bedeutende öffentliche Interessen entgegen. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen zudem bedeutende öffentliche Interessen entgegen. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mit Verweis auf VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426 und 27.04.2020, Ra 2019/20/0402). Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mit Verweis auf VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426 und 27.04.2020, Ra 2019/20/0402). Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher nicht geboten.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher nicht geboten.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK daher in zutreffender Weise abgewiesen.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK daher in zutreffender Weise abgewiesen.
3.2. Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso ordnet § 52 Abs. 3 FPG an, dass die belangte Behörde „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wird. Somit wäre auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.2. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso ordnet Paragraph 52, Absatz 3, FPG an, dass die belangte Behörde „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wird. Somit wäre auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, stellte dieser klar, dass es dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18 GRC iVm Art. 33 der GFK und Art. 19 Abs. 2 der GRC) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, stellte dieser klar, dass es dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, der GFK und Artikel 19, Absatz 2, der GRC) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat darüber hinaus mehrfach klargestellt, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Inhalt und Zweck einer Richtlinie heranzuziehen, „in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf“ (vgl. EuGH vom 25.11.2015, C-441/14).Der Gerichtshof hat darüber hinaus mehrfach klargestellt, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Inhalt und Zweck einer Richtlinie heranzuziehen, „in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf“ vergleiche EuGH vom 25.11.2015, C-441/14).
Fallgegenständlich war demnach zu Recht von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen, da der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag betreffend die Ausstellung seiner Karte für Geduldete gestellt hat und eine Abschiebung nach Guinea sohin derzeit nach wie vor ausgeschlossen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Migrationssachverhalt mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung Privat- und Familienleben private Interessen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2255052.2.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024