Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
BBG §40Spruch
I407 2267044-1/22E, I407 2267044-1/22E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und Harald SCHNEIDER, MSc als beisitzender fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , rechtlich nicht vertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 06.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und Harald SCHNEIDER, MSc als beisitzender fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , rechtlich nicht vertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (SMS) vom 06.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH im Behindertenpass vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2267044.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023