TE Bvwg Beschluss 2023/11/27 G301 2279206-1

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

AVG §32
AVG §33
AVG §61 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §27 Abs2
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G301 2279206-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Tochter XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 05.09.2023, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 05.09.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind als Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG untersagt, die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 06.09.2023 nachweislich zugestellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind als Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG untersagt, die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 06.09.2023 nachweislich zugestellt.

Mit dem am 06.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 05.10.2023 datierten Schriftsatz (Postaufgabe mittels Einschreiben am 05.10.2023) erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.10.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.

Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 06.11.2023, zugestellt durch Hinterlegung mit Wirksamkeit ab 09.11.2023 (Beginn der Abholfrist) und persönlich abgeholt am 16.11.2023, wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus den näher dargelegten Gründen als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt ist innerhalb der vorgesehenen Frist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein RSb, wonach das zuzustellende Dokument am 06.09.2023 persönlich übernommen wurde.

Die Feststellung zum Datum der Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich aus dem auf dem Kuvert ersichtlichen Postaufgabestempel.

Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 untersagt.

Die Zuständigkeit zur Untersagung des häuslichen Unterrichts ergibt sich seit der am 21.04.2023 in Kraft getretenen Novelle des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. I Nr. 37/2023, aus der Bestimmung des neugefassten § 11 Abs. 6 SchPflG.Die Zuständigkeit zur Untersagung des häuslichen Unterrichts ergibt sich seit der am 21.04.2023 in Kraft getretenen Novelle des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, aus der Bestimmung des neugefassten Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG.

Gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist – in Verkennung der hier nach § 27 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 6 SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist – in Verkennung der hier nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.

Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (§ 61 Abs. 3 AVG). Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (Paragraph 61, Absatz 3, AVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 06.09.2023 nachweislich und rechtswirksam zugestellt (§§ 13 und 16 ZustG). Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 06.09.2023 nachweislich und rechtswirksam zugestellt (Paragraphen 13 und 16 ZustG).

Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – fälschlich – angeführte und hier dennoch zugrunde zu legende Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hat somit gemäß § 32 Abs. 1 AVG am 06.09.2023 begonnen und mit Ablauf des 04.10.2023 geendet.Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – fälschlich – angeführte und hier dennoch zugrunde zu legende Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hat somit gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG am 06.09.2023 begonnen und mit Ablauf des 04.10.2023 geendet.

Die von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Beschwerde wurde allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 05.10.2023 mittels Einschreiben zur Post gegeben und ist am 06.10.2023 bei der Bildungsdirektion für Kärnten eingelangt.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 61 Abs. 3 AVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, AVG als verspätet zurückzuweisen.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

häuslicher Unterricht Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2279206.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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