Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W280 2280202-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1987, StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .09.2023, Zl. römisch 40 :
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine reiste zuletzt 2014 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine reiste zuletzt 2014 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er bei einer Rückkehr befürchte wegen Wehrdienstverweigerung vor ein Militärgericht gestellt zu werden, da er den Wehrdienst ablehne.
2. Mit dem oben angeführten Bescheid vom XXXX .09.2023 wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem oben angeführten Bescheid vom römisch 40 .09.2023 wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt war bzw. ist oder dies in der Zukunft sein werde. Auch gebe es keine stichhaltigen Gründe dafür, dass der BF Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der BF habe ausdrücklich geltend gemacht, dass er im Fall einer Rückkehr in die Ukraine Verfolgung befürchte, da er sich aus Gewissensgründen weigern würde, den Militärdienst zu leisten. Aus den Länderinformationen zur Ukraine ergebe sich, dass sowohl die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertion mit langjährigen Freiheitsstrafen bestraft werden würde. Da derzeit Kriegszustand in der Ukraine herrsche und er im wehrfähigen Alter sei, würde er zwingend zum Militärdienst einberufen werden. Aufgrund seiner „Gewissensverweigerung“ wäre er von Sanktionen betroffen und würde sohin aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der BF habe ausdrücklich geltend gemacht, dass er im Fall einer Rückkehr in die Ukraine Verfolgung befürchte, da er sich aus Gewissensgründen weigern würde, den Militärdienst zu leisten. Aus den Länderinformationen zur Ukraine ergebe sich, dass sowohl die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertion mit langjährigen Freiheitsstrafen bestraft werden würde. Da derzeit Kriegszustand in der Ukraine herrsche und er im wehrfähigen Alter sei, würde er zwingend zum Militärdienst einberufen werden. Aufgrund seiner „Gewissensverweigerung“ wäre er von Sanktionen betroffen und würde sohin aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werden.
Am 23.10.2023 langte die vom BFA vorlegte Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 29.11.2023 wurde die Beschwerde vom gewillkürten Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom XXXX .11.2023 vollumfänglich zurückgezogen.Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 29.11.2023 wurde die Beschwerde vom gewillkürten Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .11.2023 vollumfänglich zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der BF die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in dessen gesamten Umfang durch seinen gewillkürten, zur berufsmäßigen Vertretung befugten, Rechtsvertreter klar zum Ausdruck gebracht hat. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Aufgrund der aktenkundigen ausgezeichneten Deutschkenntnisse des BF konnte von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des BF Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W280.2280202.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023