Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
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W231 2209374-2/11E
W231 2209376-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Fristsetzungsanträge von XXXX vom 28.11.2023, Zlen. 1. W231 2209374-2/10 und 2. W231 2209376-2/6, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Fristsetzungsanträge von römisch 40 vom 28.11.2023, Zlen. 1. W231 2209374-2/10 und 2. W231 2209376-2/6, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022, beschlossen:
Die Fristsetzungsanträge werden gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Fristsetzungsanträge werden gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 16.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.06.2023, erhoben die Antragsteller Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zlen. 1. 1096060605/223960596 und 2. 1096060507/223960545.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellten die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsanträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 04.05.2023, Zlen. 1. 1096060605/223960596 und 2. 1096060507/223960545, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den gegenständlichen Verwaltungsakten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 05.12.2023. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 05.12.2023.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung der Fristsetzungsanträge keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, waren sie gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung der Fristsetzungsanträge keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, waren sie gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristenwahrung Fristsetzungsantrag unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2209374.2.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023