TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/28 W220 2207695-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2023
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Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
ZustG §8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W220 2207695-2/2E

W220 2207695-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG Vm § 8 Abs. 2 ZustellG zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG römisch fünf m Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG zurückgewiesen wird.

II. Dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2021 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) wies mit „Bescheid“ vom 28.06.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG und stellte fest, dass die seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) wies mit „Bescheid“ vom 28.06.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG und stellte fest, dass die seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Dieser „Bescheid“ wurde am 28.06.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 13.02.2023 beim BFA Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 28.06.2022 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

In der Beschwerde führte die Beschwerdeseite zunächst aus, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass er am 08.06.2022 nach seiner Einvernahme vor dem BFA über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und keine konkrete Abgabestelle bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er durch die Beamten des BFA verständigt würde. Er habe sich in den darauffolgenden Wochen um eine aufrechte Meldung bemüht, der Bescheid sei jedoch bereits am 28.06.2022, sohin keine 3 Wochen später, im Akt hinterlegt worden. Am 20.12.2022 habe der Beschwerdeführer seine ausgewiesene Rechtsvertretung aufgesucht, die in der Folge den Bescheid und den Zustellnachweis angefordert habe. Am 30.01.2023 sei der Bescheid der Rechtsvertretung per Mail zugestellt und die Auskunft erteilt worden, dass der Bescheid im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 09.02.2023 im Rahmen der Bescheidberatung Kenntnis über den Inhalt des Bescheides erlangt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 gemäß § 6 ZustG iVm § 23 ZustG zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2023 wurde gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine Meldeadresse bemüht habe seine Mitwirkung am Asylverfahren weiterhin unterlassen habe, weshalb der Bescheid vom 28.06.2022 ordnungsgemäß im Akt hinterlegt worden sei. Der Bescheid sei daher am 27.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich nicht um seine Mitwirkung im Verfahren bemüht und sich auch nicht über den Ausgang des Verfahrens erkundigt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 gemäß Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2023 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine Meldeadresse bemüht habe seine Mitwirkung am Asylverfahren weiterhin unterlassen habe, weshalb der Bescheid vom 28.06.2022 ordnungsgemäß im Akt hinterlegt worden sei. Der Bescheid sei daher am 27.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich nicht um seine Mitwirkung im Verfahren bemüht und sich auch nicht über den Ausgang des Verfahrens erkundigt.

6. Gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Zurückweisung des Antrags auf ordnungsgemäße Zustellung erhob der Beschwerdeführer am 31.10.2023 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und machte in dieser im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid vom 28.06.2022 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Außerdem treffe den Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 14.07.2021 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen, seinen insgesamt 2., Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Das BFA erließ am 28.06.2022 eine als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 10.07.2021 bis 21.07.2021 im PAZ XXXX . Am 11.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Von 06.02.2019 bis 07.10.2021 war der Beschwerdeführer durchgehend hauptwohnsitzlich aufrecht gemeldet. Seit 08.10.2021 verfügte der Beschwerdeführer bis 28.09.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Von 28.09.2022 bis 06.10.2022 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet. Seit 06.10.2022 ist der Beschwerdeführer wieder hauptwohnsitzlich gemeldet. Der Beschwerdeführer befand sich von 10.07.2021 bis 21.07.2021 im PAZ römisch 40 . Am 11.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Von 06.02.2019 bis 07.10.2021 war der Beschwerdeführer durchgehend hauptwohnsitzlich aufrecht gemeldet. Seit 08.10.2021 verfügte der Beschwerdeführer bis 28.09.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Von 28.09.2022 bis 06.10.2022 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet. Seit 06.10.2022 ist der Beschwerdeführer wieder hauptwohnsitzlich gemeldet.

Am 08.06.2022 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, in welcher dieser angab, in einer Unterkunft der Caritas, in der XXXX , zu wohnen, die genaue Adresse aber nicht zu kennen.Am 08.06.2022 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, in welcher dieser angab, in einer Unterkunft der Caritas, in der römisch 40 , zu wohnen, die genaue Adresse aber nicht zu kennen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde die Änderung seiner Abgabestelle nicht mitgeteilt und hat das BFA keinerlei Ermittlungen unternommen, eine Abgabestelle festzustellen.

Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde am 28.06.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde am 28.06.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.

Am 30.12.2022 übermittelte die belangte Behörde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf dessen Ersuchen den als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung per E-Mail und führte dazu aus, dass dieser durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. sowie V. bis VII. der als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 28.06.2022.Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. bis römisch sieben. der als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 28.06.2022.

Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Beschwerdeführers zurück sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 31.10.2023 fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Beschwerdeführers zurück sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 31.10.2023 fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers beruhen auf einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug.

Hinsichtlich der Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2023:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2023:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

„§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).

3.2.2. Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG:3.2.2. Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG:

„§ 8 Änderung der Abgabestelle

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23 Hinterlegung ohne ZustellversuchParagraph 23, Hinterlegung ohne Zustellversuch

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

3.2.3. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).3.2.3. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

3.2.4. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 28.06.2022 rechtmäßig zugestellt wurde:

Gemäß § 2 Z 4 ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Von 06.02.2019 bis 07.10.2021 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzlich gemeldet, insgesamt an 3 verschiedenen Adressen. Nach der Rechtsprechung hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse. (vgl. VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle auch nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 15.09.1997, 97/10/0071; 11.9.1997, 97/15/0106). Aus welchem Grund es sich jedoch bei den vom Beschwerdeführer hauptwohnsitzlich angemeldeten Adressen um keine Abgabestelle gehandelt haben sollte, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. Die Beschwerdeseite beschränkte sich darauf, in der Beschwerde vom 31.10.2023 auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Abgabestelle verfügt habe. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und befand sich von 10.07.2021 bis 21.07.2021 im PAZ XXXX , weshalb ab 10.07.2021 die Abgabestelle an der Adresse des PAZ begründet wurde, zumal es sich nach der Rechtsprechung auch bei einem PAZ, wo sich eine Person in Schubhaft befindet, um eine geeignete Abgabestelle handelt. Die Absicht, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer „sonstigen Unterkunft“ iSd § 2 Z 4 ZustellG nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 07.10.2010, 2006/20/0035). Aus welchem Grund es sich weder bei der hauptwohnsitzlichen Meldung des Beschwerdeführers bis 07.10.2021, noch bei seiner Anhaltung in Schubhaft bis 21.07.2021 um keine Abgabestelle handeln solle, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.07.2021 verfügte der Beschwerdeführer daher jedenfalls über eine Abgabestelle an der Adresse des PAZ.Von 06.02.2019 bis 07.10.2021 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzlich gemeldet, insgesamt an 3 verschiedenen Adressen. Nach der Rechtsprechung hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse. vergleiche VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle auch nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 15.09.1997, 97/10/0071; 11.9.1997, 97/15/0106). Aus welchem Grund es sich jedoch bei den vom Beschwerdeführer hauptwohnsitzlich angemeldeten Adressen um keine Abgabestelle gehandelt haben sollte, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. Die Beschwerdeseite beschränkte sich darauf, in der Beschwerde vom 31.10.2023 auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Abgabestelle verfügt habe. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und befand sich von 10.07.2021 bis 21.07.2021 im PAZ römisch 40 , weshalb ab 10.07.2021 die Abgabestelle an der Adresse des PAZ begründet wurde, zumal es sich nach der Rechtsprechung auch bei einem PAZ, wo sich eine Person in Schubhaft befindet, um eine geeignete Abgabestelle handelt. Die Absicht, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer „sonstigen Unterkunft“ iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 07.10.2010, 2006/20/0035). Aus welchem Grund es sich weder bei der hauptwohnsitzlichen Meldung des Beschwerdeführers bis 07.10.2021, noch bei seiner Anhaltung in Schubhaft bis 21.07.2021 um keine Abgabestelle handeln solle, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.07.2021 verfügte der Beschwerdeführer daher jedenfalls über eine Abgabestelle an der Adresse des PAZ.

Zutreffend ist, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von seinem anhängigen Verfahren auf internationalen Schutz hatte und er darüber belehrt wurde, Änderungen seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich zu melden.

Am 21.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und verfügte er seit 08.10.2021 auch über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Bei der Aufgabe einer Abgabestelle bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313) Nach der Rechtsprechung ist auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ iSd § 8 ZustellG (vgl. VwGH vom 21.03.2007, 2006/19/0079). Gegenständlich war daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung von einer dauerhaften Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser im Bundesgebiet auch nicht mehr greifbar war und untergetaucht ist.Am 21.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und verfügte er seit 08.10.2021 auch über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Bei der Aufgabe einer Abgabestelle bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313) Nach der Rechtsprechung ist auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ iSd Paragraph 8, ZustellG vergleiche VwGH vom 21.03.2007, 2006/19/0079). Gegenständlich war daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung von einer dauerhaften Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser im Bundesgebiet auch nicht mehr greifbar war und untergetaucht ist.

Die Änderung seiner Abgabestelle hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, nicht bekanntgegeben, weshalb die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG grundsätzlich berechtigt ist, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Die Änderung seiner Abgabestelle hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, nicht bekanntgegeben, weshalb die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG grundsätzlich berechtigt ist, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).

Die belangte Behörde hat gegenständlich der Aktenlage zufolge keine Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen, obwohl der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2022 angegeben hat, in einer Unterkunft der Caritas, in der XXXX , zu wohnen, wobei er die genaue Adresse nicht kenne. In ihrer Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG vom 01.07.2022 hat die belangte Behörde nur festgehalten, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht zweckmäßig war. Die belangte Behörde hat gegenständlich der Aktenlage zufolge keine Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen, obwohl der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2022 angegeben hat, in einer Unterkunft der Caritas, in der römisch 40 , zu wohnen, wobei er die genaue Adresse nicht kenne. In ihrer Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG vom 01.07.2022 hat die belangte Behörde nur festgehalten, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht zweckmäßig war.

Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von § 8 Abs. 2 ZustellG keinen Gebrauch machen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206).Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG keinen Gebrauch machen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206).

Wenngleich es ebenso Rechtsprechung gibt, wonach, wenn die Partei die Änderung der Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung als rechtsgültig anzusehen ist (vgl. VwGH vom 12.03.1997, 95/21/0731), ist diese auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zumal es sich in jenem Fall um eine Person handelte, die untergetaucht war und dessen Aufenthaltsort gänzlich unbekannt war. In casu hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde jedoch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, dass er in einer Unterkunft der Caritas, in der XXXX , wohne und hat das BFA diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre es der belangten Behörde zumutbar und ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, nachzuforschen, ob es in der genannten Gegend tatsächlich eine Unterkunft der Caritas gibt und auch gegebenenfalls Kontakt mit der Stelle aufzunehmen, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. In einer nur durchgeführten Meldeabfrage, welche jedoch nicht aktenkundig ist, kann daher kein (tauglicher) Versuch ersehen werden, eine neue/andere Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären.Wenngleich es ebenso Rechtsprechung gibt, wonach, wenn die Partei die Änderung der Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung als rechtsgültig anzusehen ist vergleiche VwGH vom 12.03.1997, 95/21/0731), ist diese auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zumal es sich in jenem Fall um eine Person handelte, die untergetaucht war und dessen Aufenthaltsort gänzlich unbekannt war. In casu hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde jedoch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, dass er in einer Unterkunft der Caritas, in der römisch 40 , wohne und hat das BFA diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre es der belangten Behörde zumutbar und ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, nachzuforschen, ob es in der genannten Gegend tatsächlich eine Unterkunft der Caritas gibt und auch gegebenenfalls Kontakt mit der Stelle aufzunehmen, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. In einer nur durchgeführten Meldeabfrage, welche jedoch nicht aktenkundig ist, kann daher kein (tauglicher) Versuch ersehen werden, eine neue/andere Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären.

Gegenständlich hätte daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine (vermeintliche) Abgabestelle des Beschwerdeführers bei der Caritas auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit relativ einfach festgestellt werden können.

In einer Gesamtbetrachtung hat die belangte Behörde daher keinen Versuch unternommen, die neue Abgabestelle des Beschwerdeführers zu erforschen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG rechtswidrig war.In einer Gesamtbetrachtung hat die belangte Behörde daher keinen Versuch unternommen, die neue Abgabestelle des Beschwerdeführers zu erforschen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG rechtswidrig war.

Da die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam war, hat die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 28.06.2022 keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf ist, zumal mangels Beginns des Laufes der Beschwerdefrist auch keine Frist versäumt werden konnte.

Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer in weiterer Folge den Bescheid vom 28.06.2022 ordnungsgemäß zuzustellen haben, weshalb dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides stattzugeben war.

3.3. Zur Beschwerde gegen den als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 28.06.2022:

3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob mit tatsächlicher Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung per E-Mail am 30.01.2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine wirksame Zustellung begründet wurde:

Der Beschwerdeführer erlangte am 09.02.2023 bei der Bescheidbesprechung mit seiner Rechtsvertretung davon Kenntnis, dass ein „Bescheid“ im Verfahren auf internationalen Schutz ergangen sei. Dieser wurde der ausgewiesenen Rechtsvertretung am 30.01.2023 per E-Mail übermittelt.

Nach der Rechtsprechung setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0103; vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).Nach der Rechtsprechung setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0103; vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).

Der Beschwerdeführer war während seines Asylverfahrens nicht rechtsfreundlich vertreten und daher Empfänger des Zustellstückes. Die Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 28.06.2022 per E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.01.2023 vermag der Rechtsprechung zufolge daher die Heilung des Zustellmangels nicht zu bewirken, zumal es sich dabei lediglich um eine übermittelte Kopie an den Rechtsvertreter handelt. Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Erledigung tatsächlich selbst im Original zugekommen ist, sind nicht ersichtlich.

Die Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung per E-Mail am 30.01.2023 war daher ebenfalls nicht rechtswirksam. Jene Übermittlung konnte daher ebensowenig Rechtsfolgen auslösen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher ebenfalls zurückzuweisen.

Davon ausgehend ist das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 14.07.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch (unerledigt) anhängig. Die belangte Behörde wird daher folglich einen Bescheid zu erlassen und diesen dem Beschwerdeführer rechtswirksam zuzustellen haben.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringen ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung, ob ein identischer Sachverhalt vorliegt, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringen ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung, ob ein identischer Sachverhalt vorliegt, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

Schlagworte

Abgabestelle Anhängigkeit Asylverfahren Bescheiderlassung Bescheidqualität Heilung Hinterlegung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellung durch Hinterlegung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W220.2207695.2.00

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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