Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
AVG §73Spruch
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W183 2279017-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof BRUNNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Salzburg betreffend den Antrag auf Nachzahlung der Bezugsdifferenzen den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof BRUNNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Salzburg betreffend den Antrag auf Nachzahlung der Bezugsdifferenzen den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 26.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Behörde über den Antrag auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen inhaltlich zu entscheiden.
2. Mit Schreiben vom 05.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde, weil über den Antrag auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen nicht entschieden wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Nachzahlung der Bezugsdifferenzen antragsgemäß erfolgt sei.
5. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2023 die Säumnisbeschwerde durch seinen Rechtsvertreter zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Nachzahlung der Bezugsdifferenzen antragsgemäß erfolgt sei. Die Auszahlung erfolgte gemeinsam mit dem Ruhegenuss für September 2023.
1.2. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Säumnisbeschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Da die Beschwerde von der im Spruch genannten beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist somit das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2279017.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023