TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/28 I413 2277750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §75
GEG §6c Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lite
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §21 Abs3
GGG Art1 §30 Abs1
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


I413 2277750-1/2E
, I413 2277750-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Stephan OPPERER, 6410 Telfs, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.07.2023, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Stephan OPPERER, 6410 Telfs, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.07.2022 wurde der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren zu Zl. XXXX und nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Hereinbringung ihrer Forderung von EUR 14.900,00 s.A. gemäß ihrem Antrag vom 19.07.2022 wider die verpflichtete Partei die Forderungsexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft bewilligt.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.07.2022 wurde der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren zu Zl. römisch 40 und nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Hereinbringung ihrer Forderung von EUR 14.900,00 s.A. gemäß ihrem Antrag vom 19.07.2022 wider die verpflichtete Partei die Forderungsexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft bewilligt.

2.       Nachdem das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 21.09.2022, XXXX , die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titels des Exekutionsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 EO aufgehoben hat, wurde die Exekution mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.10.2022 nach § 39 Abs. 1 Z 9 EO eingestellt und wurden alle bisher vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben. In Punkt 3 des Beschlusses vom 27.10.2022 wurde zudem ausgesprochen, dass die Kosten des Exekutionsverfahrens die betreibende Partei zu zahlen hat. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft mit 30.11.2022 in Rechtskraft.2. Nachdem das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 21.09.2022, römisch 40 , die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titels des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben hat, wurde die Exekution mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.10.2022 nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO eingestellt und wurden alle bisher vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben. In Punkt 3 des Beschlusses vom 27.10.2022 wurde zudem ausgesprochen, dass die Kosten des Exekutionsverfahrens die betreibende Partei zu zahlen hat. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft mit 30.11.2022 in Rechtskraft.

3.       Mit dem am 30.11.2022 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Pauschalgebühren in Höhe von gesamt EUR 405,00. Dieser Rückerstattungsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.12.2022 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin Rekurs erhob. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2023, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben, wobei begründend ausgeführt wurde, dass über Rückzahlungsanträge ausschließlich im Wege der Justizverwaltung zu entscheiden sei.3. Mit dem am 30.11.2022 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Pauschalgebühren in Höhe von gesamt EUR 405,00. Dieser Rückerstattungsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.12.2022 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin Rekurs erhob. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben, wobei begründend ausgeführt wurde, dass über Rückzahlungsanträge ausschließlich im Wege der Justizverwaltung zu entscheiden sei.

4.       Mit Schriftsatz vom 09.02.2023, eingebracht am selben Tag beim Landesgericht XXXX , zu Handen des Präsidenten, als Vorschreibungsbehörde, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Rückzahlung der von ihr entrichteten Gebühren in Höhe von gesamt EUR 405,00 und führte dazu aus, dass die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im gegenständlichen Verfahren von Amts wegen erfolgt sei, da dem erkennenden Landesgericht ein Fahrlässigkeitsfehler unterlaufen sei.4. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023, eingebracht am selben Tag beim Landesgericht römisch 40 , zu Handen des Präsidenten, als Vorschreibungsbehörde, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Rückzahlung der von ihr entrichteten Gebühren in Höhe von gesamt EUR 405,00 und führte dazu aus, dass die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im gegenständlichen Verfahren von Amts wegen erfolgt sei, da dem erkennenden Landesgericht ein Fahrlässigkeitsfehler unterlaufen sei.

5.       Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2023, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Zusammengefasst begründetet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Gebührenanspruch des Bundes mit Überreichen des Exekutionsantrags bzw. mit der Vornahme der Eintragung ins Grundbuch begründet werde. Zahlungspflichtig sei die Beschwerdeführerin als betreibende Partei. Da im Gebührenrecht grundsätzlich an rein formale äußere Tatbestände angeknüpft werde, treffe die Behörde auch keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob die Exekution zu Recht geführt wurde oder nicht. Dem Rückzahlungsantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Zusammengefasst begründetet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Gebührenanspruch des Bundes mit Überreichen des Exekutionsantrags bzw. mit der Vornahme der Eintragung ins Grundbuch begründet werde. Zahlungspflichtig sei die Beschwerdeführerin als betreibende Partei. Da im Gebührenrecht grundsätzlich an rein formale äußere Tatbestände angeknüpft werde, treffe die Behörde auch keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob die Exekution zu Recht geführt wurde oder nicht. Dem Rückzahlungsantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

6.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.08.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei als Beschwerdegrund die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend gemacht wird. Die belangte Behörde verkenne, dass die Exekution ausschließlich deshalb von Amts wegen eingestellt worden sei, weil das erkennende Landesgericht einen Fahrlässigkeitsfehler zu verantworten habe. Es habe nämlich übersehen, dem im Exekutionsverfahren Verpflichteten die Möglichkeit der Verbesserung seines Einspruches einzuräumen, gleichzeitig sei dessen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden. Dieses rechtliche Versehen habe im Ergebnis dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund rechtskräftigem Titel die entsprechenden Exekutionsanträge eingebracht und die zur Rückzahlung beantragten Pauschalgebühren bezahlt habe, wobei die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden treffe, sondern vielmehr der Fehler beim Erstgericht liege.

7.       Mit Schriftsatz vom 06.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.09.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Die Beschwerdeführerin überreichte am 19.07.2022 den gegenständlichen Exekutionsantrag dem Bezirksgericht XXXX .Die Beschwerdeführerin überreichte am 19.07.2022 den gegenständlichen Exekutionsantrag dem Bezirksgericht römisch 40 .

Mit 12.09.2022 erfolgte die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch.

Die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG in Höhe von EUR 200,00 sowie die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG in Höhe von EUR 205,00 wurden von der Beschwerdeführerin zur Gänze durch Einziehung entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens, insbesondere den Beschlüssen des Landesgerichts vom 21.09.2022 und des Bezirksgerichts vom 27.10.2022.

Das Datum der Überreichung des Exekutionsantrags ergibt aus dem Eingangsstempel mit dem handschriftlichen Vermerk „pers. überreicht“ des im Akt einliegenden Exekutionsantrags.

Das Datum der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.12.2022.Das Datum der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.12.2022.

Dass die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG in Höhe von EUR 200,00 sowie die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG in Höhe von EUR 205,00 von der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurden, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG sowie die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG aufgrund der nachfolgenden Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung sowie Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 6c Abs. 1 GEG zurückgefordert werden können.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG sowie die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG aufgrund der nachfolgenden Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung sowie Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG zurückgefordert werden können.

3.1. Für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 1 lit e GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags.

Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

Zahlungspflichtig für die Gebühren ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei Exekutionsverfahren der Antragsteller (betreibende Gläubiger).Zahlungspflichtig für die Gebühren ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei Exekutionsverfahren der Antragsteller (betreibende Gläubiger).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG regelt das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) bestimmte Aspekte der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG regelt das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) bestimmte Aspekte der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) bzw. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) bzw. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 39 Abs. 1 Z 9 ist außer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführten Fällen die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, ist außer den in den Paragraphen 35, 36 und 37 angeführten Fällen die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

§ 30 Abs. 1 GGG lautet: „Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.“Paragraph 30, Absatz eins, GGG lautet: „Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.“

§ 21 Abs. 3 GGG lautet: „In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.“Paragraph 21, Absatz 3, GGG lautet: „In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.“

§ 75 EO lautet: „Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.“Paragraph 75, EO lautet: „Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35, 36 und 39 Absatz eins, Ziffer eins, 9 und 10 sowie Paragraph 54 e, angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.“

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren14, § 1 GGG, E 20 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet, zumal der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend ist (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Dokalik, Gerichtsgebühren14, § 1 GGG, E 22 mwN). In seinem Erkenntnis vom 09.02.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Dokalik, Gerichtsgebühren14, § 1 GGG, E 18 mwN; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren14, Paragraph eins, GGG, E 20 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet, zumal der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend ist (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Dokalik, Gerichtsgebühren14, Paragraph eins, GGG, E 22 mwN). In seinem Erkenntnis vom 09.02.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Dokalik, Gerichtsgebühren14, Paragraph eins, GGG, E 18 mwN; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228).

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin am 19.07.2022 einen Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution sowie der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung ihrer Forderung von EUR 14.900,00 s.A. bei Gericht ein.

Mit Einbringung dieses Antrages ist gemäß § 2 Z 1 lit e GGG die Gebührenpflicht nach TP 4 GGG in Höhe von EUR 200,00 entstanden. Diese Zahlungspflicht trifft gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG die Beschwerdeführerin als betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren.Mit Einbringung dieses Antrages ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG die Gebührenpflicht nach TP 4 GGG in Höhe von EUR 200,00 entstanden. Diese Zahlungspflicht trifft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die Beschwerdeführerin als betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren.

Der Exekutionsantrag wurde in weiterer Folge bewilligt und ließ die Beschwerdeführerin das Pfandrecht am 12.09.2022 im Grundbuch eintragen, wodurch ihr gemäß § 2 Z 4 GGG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 GGG eine Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG in Höhe von EUR 205,00 entstand.Der Exekutionsantrag wurde in weiterer Folge bewilligt und ließ die Beschwerdeführerin das Pfandrecht am 12.09.2022 im Grundbuch eintragen, wodurch ihr gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG eine Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG in Höhe von EUR 205,00 entstand.

Dass der Beschwerdeführerin diese Gebühren entstanden sind und ihr diese in weiterer Folge im Wege des Einzugsverfahrens abgebucht wurden, ist nicht strittig.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. e und Z 4 GGG folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Überreichung des Exekutionsantrags bzw. die Vornahme der Eintragung in die öffentlichen Bücher abzustellen.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 4, GGG folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Überreichung des Exekutionsantrags bzw. die Vornahme der Eintragung in die öffentlichen Bücher abzustellen.

Eine darüberhinausgehende Auslegung, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt, ist insbesondere unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen, nicht zulässig.

Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument, wonach aufgrund der Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens, wobei sie diesbezüglich insbesondere kein Verschulden treffe, keine Gebühr mehr anfalle, ist entgegenzuhalten, dass die Pauschalgebühr gemäß § 2 Z 1 lit e GGG bereits mit Einbringung des Exekutionsantrages entsteht. Das weitere Schicksal des Exekutionsantrages ist für die Gebührenpflicht jedoch nicht relevant.Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument, wonach aufgrund der Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens, wobei sie diesbezüglich insbesondere kein Verschulden treffe, keine Gebühr mehr anfalle, ist entgegenzuhalten, dass die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG bereits mit Einbringung des Exekutionsantrages entsteht. Das weitere Schicksal des Exekutionsantrages ist für die Gebührenpflicht jedoch nicht relevant.

Hinsichtlich der Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher ist bei der Prüfung der Gebührenpflicht lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Zudem hält der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass, wenn die Grundbuchseintragung nicht bewilligt hätte werden dürfen oder die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc wegfällt, dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch ändert. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037).Hinsichtlich der Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher ist bei der Prüfung der Gebührenpflicht lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Zudem hält der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass, wenn die Grundbuchseintragung nicht bewilligt hätte werden dürfen oder die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc wegfällt, dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch ändert. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037).

Die Gebührenschuld der Beschwerdeführerin ist mit der Eintragung des Pfandrechts entstanden und war die Eintragungsgebühr aufgrund des entstandenen Gebührenanspruchs zu entrichten. Die nachträgliche Einstellung des Exekutionsverfahrens ändert daran nichts.

Der Tatbestand des § 6c Abs. 1 Z 2 GEG regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht korrespondierend zu den Fällen des § 30 Abs. 1 GGG über das Erlöschen einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG Rz 2), wofür beispielsweise § 21 Abs. 3 GGG ein Anwendungsfall ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 30 GGG Rz 2).Der Tatbestand des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht korrespondierend zu den Fällen des Paragraph 30, Absatz eins, GGG über das Erlöschen einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 6 c, GEG Rz 2), wofür beispielsweise Paragraph 21, Absatz 3, GGG ein Anwendungsfall ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 30, GGG Rz 2).

Der in § 21 Abs. 3 GGG normierte Tatbestand, gemäß welchem im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens (unter anderem) gemäß § 39 Abs. 1 Z 9 EO – wie im gegenständlichen Beschwerdefall geschehen – eine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, findet im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch keine Anwendung, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 3 GGG lediglich der Verpflichtete aufgrund der Einstellung des Exekutionsverfahrens in den bezeichneten Fällen von den Gerichtsgebühren befreit wird bzw. bereits entrichtete Gerichtsgebühren dem Verpflichteten zurückzuzahlen sind. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist jedoch die Beschwerdeführerin als betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zahlungspflichtig für die Gebühren.Der in Paragraph 21, Absatz 3, GGG normierte Tatbestand, gemäß welchem im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens (unter anderem) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO – wie im gegenständlichen Beschwerdefall geschehen – eine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, findet im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch keine Anwendung, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, GGG lediglich der Verpflichtete aufgrund der Einstellung des Exekutionsverfahrens in den bezeichneten Fällen von den Gerichtsgebühren befreit wird bzw. bereits entrichtete Gerichtsgebühren dem Verpflichteten zurückzuzahlen sind. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist jedoch die Beschwerdeführerin als betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig für die Gebühren.

Es wird nicht verkannt, dass in Fällen der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 9 EO (auch) der betreibenden Partei bei Einleitung der Exekution der Mangel, der letztlich zu deren Einstellung geführt hat, in aller Regel nicht bekannt sein konnte. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen von Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 75 EO, Rz 1 zu verweisen, gemäß denen der Gesetzgeber in dieser Situation „– vom Fall der Aufhebung des Exekutionstitels als Folge einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die dem Verpfl bewilligt worden ist (vgl Rz 10), abgesehen – die rechtspolitische Entscheidung getroffen [hat], das Kostenrisiko jedenfalls dem betrGl aufzuerlegen. Er steht einerseits insofern näher zu diesem Risiko, als die Einleitung einer Exekution in seiner Disposition steht und es daher auch in seiner Disposition gelegen ist, sich diesem Risiko auszusetzen. Andererseits wird der betrGl in der Regel der wirtschaftlich Stärkere sein, weshalb ihm die Tragung dieses Risikos leichter als dem Verpfl fallen wird.“Es wird nicht verkannt, dass in Fällen der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO (auch) der betreibenden Partei bei Einleitung der Exekution der Mangel, der letztlich zu deren Einstellung geführt hat, in aller Regel nicht bekannt sein konnte. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen von Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 75, EO, Rz 1 zu verweisen, gemäß denen der Gesetzgeber in dieser Situation „– vom Fall der Aufhebung des Exekutionstitels als Folge einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die dem Verpfl bewilligt worden ist vergleiche Rz 10), abgesehen – die rechtspolitische Entscheidung getroffen [hat], das Kostenrisiko jedenfalls dem betrGl aufzuerlegen. Er steht einerseits insofern näher zu diesem Risiko, als die Einleitung einer Exekution in seiner Disposition steht und es daher auch in seiner Disposition gelegen ist, sich diesem Risiko auszusetzen. Andererseits wird der betrGl in der Regel der wirtschaftlich Stärkere sein, weshalb ihm die Tragung dieses Risikos leichter als dem Verpfl fallen wird.“

Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 6c Abs. 1 GEG liegen im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht vor und hat die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG liegen im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht vor und hat die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Eintragungsgebühr Exekutionsverfahren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Gläubiger Grundbuchseintragung Pauschalgebühren Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag Voraussetzungen Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2277750.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten