TE Bvwg Beschluss 2023/11/29 W207 2278279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W207 2278279-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über das Anbringen von XXXX , geb. XXXX , vom 17.09.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über das Anbringen von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 17.09.2023, beschlossen:

A)

Das Anbringen vom 17.09.2023 wird gemäß §§ 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Das Anbringen vom 17.09.2023 wird gemäß Paragraphen 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Einschreiter stellte am 27.04.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 21.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023, ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) ergibt.

Mit Bescheid vom 01.09.2023, OB: 56487619500015, wies die belangte Behörde den Antrag des Einschreiters auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.04.2023 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

Am 17.09.2023 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail mit dem Betreff „Ausstellung eines Einspruches auf Behindertenpass“ bei der belangten Behörde ein. Im Anhang befand sich ein handschriftliches, in Druckbuchstaben verfasstes undatiertes und nicht mit einer persönlichen Unterschrift versehenes Anbringen folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form vollständig und wörtlich wiedergegeben):

„Guten Tag

Ich bin XXIch bin römisch zwanzig

Ich erhebe Einspruch auf Bescheid die ich bekommen da habe ich 30% bekommen und ich biete sie um neue Untersuchung und ich bringe weiter Unterlagen mit.

Danke für ihr Verständnis

XX (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Name des Einschreiters in Druckbuchstaben.)“römisch zwanzig (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Name des Einschreiters in Druckbuchstaben.)“

Darüber hinaus befand sich im Anhang eine Kopie eines Bescheides der belangten Behörde vom 01.09.2023, OB: 56487619500015.

Die belangte Behörde legte dieses Anbringen dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde samt Verwaltungsakt am 21.09.2023 zur Entscheidung vor.

Am 10.10.2023, dem Einschreiter entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 30.10.2023, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter:

„mängelbehebungsauftrag

Das im Betreff angeführte Anbringen weist – sofern es sich um eine Beschwerde handeln sollte - Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.Das im Betreff angeführte Anbringen weist – sofern es sich um eine Beschwerde handeln sollte - Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.

Eine Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Eine Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2.         die Bezeichnung der belangten Behörde,
3.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
4.         das Begehren und
5.         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt , 4. das Begehren und, 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Ihr Anbringen vom 17.09.2023 erfüllt die angeführten Kriterien im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht.Ihr Anbringen vom 17.09.2023 erfüllt die angeführten Kriterien im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht.

Außerdem werden Sie ersucht, die Beschwerde – sofern Sie eine solche erheben wollen - eigenhändig zu unterschreiben.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass der Mangel

binnen zwei Wochen ab Zustellung

zu verbessern ist.

Sollten Sie über neue Befunde verfügen, werden Sie ersucht, diese Ihrer Beschwerde beizulegen. Später nachgereichte Befunde können in diesem Verfahren aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht mehr berücksichtigt werden!

Bitte senden Sie Ihr verbessertes und eigenhändig unterschriebenes Anbringen als Beschwerde unter Anführung der Geschäftszahl W207 2278279-1 an das Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“

Der Einschreiter reagierte nicht auf den ihm am 30.10.2023 zugestellten Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG lauten:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

…"

Das am 17.09.2023 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete, handschriftlich in Druckschrift verfasste und undatierte Anbringen des Einschreiters beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheides noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Rechtswidrigkeit wird in diesem Anbringen im Übrigen gar nicht behauptet); zudem ist es nicht eigenhändig unterschrieben, sondern beinhaltet lediglich eine in Druckschrift verfasste Nennung eines Namens.

Nun könnte zwar aus dem Umstand, dass diesem undatierten und nicht persönlich unterfertigten Anbringen ein Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 01.09.2023, in Kopie beigegeben war, interpretativ erschlossen werden, dass es sich dabei um den Bescheid handeln könnte, dessen Anfechtung beabsichtigt wäre, das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht angeführt sind sowie dass dieses Anbringen keine eigenhändige Unterschrift des Einschreiters aufweist.

Der Einschreiter wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.10.2023, dieses zugestellt am 30.10.2023, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Einschreiters erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Der Einschreiter wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.10.2023, dieses zugestellt am 30.10.2023, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Einschreiters erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht.

Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Einschreiter bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war das am 17.09.2023 eingebrachte Anbringen zurückzuweisen. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Einschreiter bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war das am 17.09.2023 eingebrachte Anbringen zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W207.2278279.1.00

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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