TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W203 2281494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §18 Abs1
SchUG §20 Abs1
SchUG §23 Abs1
SchUG §23 Abs1a
SchUG §23 Abs5
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 23 heute
  2. SchUG § 23 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 23 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 23 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 23 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  8. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  9. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 23 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  11. SchUG § 23 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 23 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 23 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  14. SchUG § 23 gültig von 01.09.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 23 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  16. SchUG § 23 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  17. SchUG § 23 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  18. SchUG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2008
  19. SchUG § 23 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 23 gültig von 13.07.2001 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  21. SchUG § 23 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  22. SchUG § 23 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 23 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 23 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 23 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 23 heute
  2. SchUG § 23 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 23 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 23 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 23 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  8. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  9. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 23 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  11. SchUG § 23 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 23 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 23 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  14. SchUG § 23 gültig von 01.09.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 23 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  16. SchUG § 23 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  17. SchUG § 23 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  18. SchUG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2008
  19. SchUG § 23 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 23 gültig von 13.07.2001 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  21. SchUG § 23 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  22. SchUG § 23 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 23 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 23 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 23 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 23 heute
  2. SchUG § 23 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 23 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 23 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 23 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  8. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  9. SchUG § 23 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 23 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  11. SchUG § 23 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 23 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 23 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  14. SchUG § 23 gültig von 01.09.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 23 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  16. SchUG § 23 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  17. SchUG § 23 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  18. SchUG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2008
  19. SchUG § 23 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 23 gültig von 13.07.2001 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  21. SchUG § 23 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  22. SchUG § 23 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 23 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 23 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 23 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
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  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


,

W203 2281494-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten XXXX , beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner, Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30.10.2023, GZ. 9131.203/0191-Präs3a/2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers römisch 40 , vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten römisch 40 , beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner, Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30.10.2023, GZ. 9131.203/0191-Präs3a/2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) absolvierte im Schuljahr 2022/23 die 1b-Klasse (die 5. Schulstufe) der Mittelschule in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule). Am Ende des Schuljahres entschied die Klassenkonferenz der 1b-Klasse der gegenständlichen Schule, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt und zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den beiden mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ berechtigt sei.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) absolvierte im Schuljahr 2022/23 die 1b-Klasse (die 5. Schulstufe) der Mittelschule in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule). Am Ende des Schuljahres entschied die Klassenkonferenz der 1b-Klasse der gegenständlichen Schule, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt und zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den beiden mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ berechtigt sei.

2. Am 31.08.2023 bzw. am 01.09.2023 trat der BF1 zur Wiederholungsprüfung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ bzw. „Mathematik“ an und wurde dabei in beiden Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt. Daraufhin entschied die Klassenkonferenz der 1b-Klasse der gegenständlichen Schule, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Gegen diese Entscheidung brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Widerspruch bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und begründeten diesen damit, dass die Wiederholungsprüfungen an formellen und inhaltlichen Mängeln gelitten hätten.

3. Am 02.10.2023 nahm der zuständige Schulqualitätsmanager (im Folgenden: SQM) in einem pädagogischen Gutachten zu dem Widerspruch Stellung und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass beide hier gegenständlichen Wiederholungsprüfungen mittels Prüfungsprotokoll und Beilagen nachvollziehbar dokumentiert seien.

Im Pflichtgegenstand „Mathematik“ habe in einer Gesamtschau der BF1 zwar Stärken in der Bearbeitung von Stellenwerttafeln und im Bereich „Strecke, Strahl und Gerade“, jedoch große Schwächen sowohl im mathematischen Grundverständnis als auch bei den Grundrechnungsarten gezeigt, weshalb eine Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ gerechtfertigt scheine.

Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zeige der BF1 große Schwächen im Bereich Grammatik. Bezüglich der Beurteilung der Erlebniserzählung seien zwei statt null Punkten zu vergeben gewesen, bei der richtigen Nutzung der Zeitformen hätten durchaus drei Punkte statt nur einem Punkt vergeben werden können. Somit wären im Bereich „Textproduktion“ 24 von 50 möglichen Punkten erreicht worden. Insgesamt wären damit aber nur 31 von 100 möglichen Punkten erreicht worden, sodass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ „pädagogisch nachvollziehbar“ sei.

Zusammengefasst sei die Beurteilung jeweils mit „Nicht genügend“ in beiden Wiederholungsprüfungen aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar.

4. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 04.10.2023 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Tagen dazu Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer am 09.10.2023 übernommen.

5. Am 10.10.2023 wandte sich die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer unter dem Betreff „I. Stellungnahme, II. Akteneinsicht“ an die belangte Behörde und beantragte Akteneinsicht in sämtliche der belangten Behörde in der verfahrensgegenständlichen Sache bekannten Unterlagen.5. Am 10.10.2023 wandte sich die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer unter dem Betreff „I. Stellungnahme, römisch zwei. Akteneinsicht“ an die belangte Behörde und beantragte Akteneinsicht in sämtliche der belangten Behörde in der verfahrensgegenständlichen Sache bekannten Unterlagen.

6. Am 18.10.2023 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die beantragte Akteneinsicht gewährt und diese darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmefrist bis 23.10.2023 verlängert werde.

7. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023, einlangend bei der belangten Behörde am 25.10.2023, beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer Fristverlängerung bis 27.10.2023 und begründete dies damit, dass sich der Erziehungsberechtigte des BF1 (im Folgenden: BF2) im Zeitraum vom 16.10. bis zum 23.10.2023 im Krankenstand und vom 22.10.2023 bis zum 23.10.2023 in stationärer Behandlung befunden habe. Es sei diesem daher nicht möglich gewesen, rechtzeitig ein pädagogisches Gegengutachten einzuholen bzw. sich pädagogisch fachlich beraten zu lassen.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, GZ. 9131.203/0191-Präs3a/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch der Beschwerdeführer abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Jahreszeugnis des BF1 nach Ablegung einer Widerholungsprüfung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ jeweils die Note „Nicht genügend“ enthalten habe, weswegen die Klassenkonferenz entschieden habe, dass der BF1 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Zu dem im Zuge des gegen diese Entscheidung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens eingeholten und den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zugänglich gemachten pädagogischen Gutachten des zuständigen SQM sei bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführer eingelangt.

Der BF1 habe die nach Ma0gabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in beiden hier maßgeblichen Pflichtgegenständen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt, weshalb die Beurteilung jeweils mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt sei und die Klassenkonferenz zu Recht entschieden habe, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Beweiswürdigend berief sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das pädagogische Gutachten des SQM vom 02.10.2023. Dieses erweise sich als vollständig und schlüssig und es sei diesem von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden bzw. hätten diese die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen können.

Verfahrensgegenständlich seien die Voraussetzungen des § 25 SchUG nicht erfüllt.Verfahrensgegenständlich seien die Voraussetzungen des Paragraph 25, SchUG nicht erfüllt.

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.11.2023 zugestellt.

9. Am 13.11.2023 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der BF2 seit der Akteneinsicht am 18.10.2023 versucht habe, einen geeigneten Pädagogen als Privatsachverständigen zu finden, der ein entsprechendes Privatgutachten erstellen könne, dass es ihm aber bislang nicht gelungen sei, ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

Der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich daraus, dass den Beschwerdeführern gerade einmal eine Frist von sechs Werktagen eingeräumt worden sei, um zu dem vierseitigen, auf etwa 50-seitigen Unterlagen beruhenden Amtsgutachten eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme habe nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur dann Relevanz, wenn sie dem Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete. Die Beschwerdeführer hätten somit innerhalb einer nur sehr kurz bemessenen Frist einen entsprechend ausgebildeten Pädagogen finden und mit der Gutachtenerstellung beauftragen müssen. Den Parteien sei Gelgenehit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, dies sei verfahrensgegenständlich aber nicht erfolgt, was das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belaste. Der Mangel sei von Relevanz, weil bei Gewährung einer angemessenen Frist ein entsprechendes Privatgutachten bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen gewesen wäre und die belangte Behörde die Berechtigung des BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aussprechen hätte müssen.

10. Einlangend am 20.11.2023 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. […]2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. […]

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisGemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1.       der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

2.       der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

3.       der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.

Gemäß Abs. 1a leg. cit. finden die Wiederholungsprüfungen – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.Gemäß Absatz eins a, leg. cit. finden die Wiederholungsprüfungen – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.Gemäß Absatz 5, leg. cit. haben die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Gemäß Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF1 nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG). 2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF1 nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG).

2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in beiden jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten. 2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in beiden jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten.

Dazu ist festzuhalten, dass sich für das Gericht keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beurteilungen mit jeweils „Nicht genügend“ bei den Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und „Mathematik“ nicht richtig gewesen wären. Es wurden diesbezüglich auch während des gesamten Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens keine konkreten Einwände seitens der Beschwerdeführer erhoben.

Die belangte Behörde hat nach Einlagen des Widerspruchs ein nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt und im Rahmen desselben insbesondere auch ein pädagogisches Gutachten des zuständigen SQM eingeholt. Dieses Gutachten basiert auf der Einsichtnahme insbesondere in die Protokolle über die Wiederholungsprüfungen, das Protokoll der Klassenkonferenz der 1b-Klasse der gegenständlichen Schule und die Kopie des Klassenbuches und gelangt abschließend zum Ergebnis, dass – auch unter Berücksichtigung, dass der BF1 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ in zwei Teilbereichen mehr als die von der Prüfungskommission zuerkannten Punkte erreicht hat – die Beurteilung mit jeweils „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden ist. Das Gutachten erweist sich als plausibel, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, sodass keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Ergebnisses desselben bestehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der BF1 bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ im schriftlichen Prüfungsteil aufgrund einer erreichten Punkteanzahl von 24,5 von 45 möglichen Punkten mit „Genügend“ beurteilt wurde, im mündliche Prüfungsteil allerdings nur 4 von möglichen 12 Punkten erreichte. Somit ist aufgrund des knapp positiven Ergebnisses im schriftlichen Prüfungsteil und des eindeutig negativen Ergebnisses im mündlichen Prüfungsteil die Gesamtnote „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden. Noch eindeutiger verhält es sich bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“, in welcher der BF1 im schriftlichen Prüfungsteil – bereits unter Berücksichtigung der aufgrund des Gutachtens zusätzlich zu berücksichtigenden Punkte – 33 von 100 möglichen Punkten und im mündlichen Prüfungsteil 6 von 20 möglichen Punkten erzielte. Somit sind beide Prüfungsteile eindeutig negativ zu beurteilen, weswegen auch die Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte.

Zum Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid leide an formeller Mangelhaftigkeit, weil den Beschwerdeführern keine ausreichende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt worden sei, ist Folgendes festzuhalten:

Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, wenn sie monieren, dass zu den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs unter anderem auch gehört, dass der Partei eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist (VwGH 05.09.1995, 95/08/0002). Ob eine Frist als „angemessen“ angesehen werden kann ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung („sachverhaltsbezogen“) zu beurteilen (VwGH 06.03.1990, 89/05/0059). Weiters ist davon auszugehen, dass eine von einer Partei selbst vorgeschlagene Frist jedenfalls als ausreichend anzusehen ist (vgl. VwGH 08.03.1994, 91/08/0133; 20.06.1994, 91/10/0194). Die eingeräumte Frist muss auch ausreichend sein, um gegebenenfalls fachlichen Rat bzw. die Einholung eines Gegengutachtens zu einem Sachverständigengutachten einholen zu können (VwGH 25.11.1999, 99/07/0158; 18.10.2001, 2000/07/0003). Bis zur Erlassung des Bescheides eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0239).Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, wenn sie monieren, dass zu den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs unter anderem auch gehört, dass der Partei eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist (VwGH 05.09.1995, 95/08/0002). Ob eine Frist als „angemessen“ angesehen werden kann ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung („sachverhaltsbezogen“) zu beurteilen (VwGH 06.03.1990, 89/05/0059). Weiters ist davon auszugehen, dass eine von einer Partei selbst vorgeschlagene Frist jedenfalls als ausreichend anzusehen ist vergleiche VwGH 08.03.1994, 91/08/0133; 20.06.1994, 91/10/0194). Die eingeräumte Frist muss auch ausreichend sein, um gegebenenfalls fachlichen Rat bzw. die Einholung eines Gegengutachtens zu einem Sachverständigengutachten einholen zu können (VwGH 25.11.1999, 99/07/0158; 18.10.2001, 2000/07/0003). Bis zur Erlassung des Bescheides eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0239).

Verfahrensgegenständlich wurde den Beschwerdeführern zunächst eine am 09.10.2023 beginnende, dreitägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Nach Ersuchen um Akteneinsicht am 10.10.2023 und Durchführung der Akteneinsicht am 18.10.2023 wurde die Stellungnahmefrist zunächst bis 23.10.2023 und danach - einem Antrag auf Fristverlängerung entsprechend - bis 27.10.2023 verlängert. Schließlich wurde der angefochtene Bescheid am 30.10.2023 erlassen. Somit ist von der erstmaligen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 09.10.2023 bis zur Bescheiderlassung ein Zeitraum von 21 Tagen und von der erfolgten Akteneinsicht am 18.10.2023 bis zur Bescheiderlassung immerhin noch ein Zeitraum von 12 Tagen verstrichen. Entscheidend ist demnach die Frage, ob die den Beschwerdeführern in Summe gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 21 bzw. - unter der Annahme, dass die Frist erst mit dem Tag der Akteneinsicht zu laufen begonnen hat - 12 Tagen, als „angemessen“ iSd § 45 Abs. 3 AVG anzusehen ist. Verfahrensgegenständlich wurde den Beschwerdeführern zunächst eine am 09.10.2023 beginnende, dreitägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Nach Ersuchen um Akteneinsicht am 10.10.2023 und Durchführung der Akteneinsicht am 18.10.2023 wurde die Stellungnahmefrist zunächst bis 23.10.2023 und danach - einem Antrag auf Fristverlängerung entsprechend - bis 27.10.2023 verlängert. Schließlich wurde der angefochtene Bescheid am 30.10.2023 erlassen. Somit ist von der erstmaligen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 09.10.2023 bis zur Bescheiderlassung ein Zeitraum von 21 Tagen und von der erfolgten Akteneinsicht am 18.10.2023 bis zur Bescheiderlassung immerhin noch ein Zeitraum von 12 Tagen verstrichen. Entscheidend ist demnach die Frage, ob die den Beschwerdeführern in Summe gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 21 bzw. - unter der Annahme, dass die Frist erst mit dem Tag der Akteneinsicht zu laufen begonnen hat - 12 Tagen, als „angemessen“ iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG anzusehen ist.

Im Sinne der geforderten Einzelfallbetrachtung darf dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, im Rahmen welchen Verfahrens die Frist eine Rolle spielt. Gegenständlich handelt es sich um ein schulrechtliches Verfahren, in welchen im Sinne des Kindeswohles und der Rechtssicherheit grundsätzlich eine rasche Erledigung anzustreben ist, insbesondere in Verfahren, die die Beurteilung, auf welcher Schulstufe sich ein Kind in einem bestimmten Schuljahr befindet, zum Gegenstand haben. So erklären sich z.B. auch die sehr kurze Frist von 5 Tagen zur Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (vgl. § 71 Abs. 2 SchUG) oder die generell gekürzten Entscheidungsfristen in Schulrechtsverfahren (vgl. § 73 SchUG, § 27 Abs. 2 SchPflG). Schon allein deshalb erscheint eine Frist von 21 bzw. auch 12 Tagen jedenfalls als „angemessen“. Dies umso mehr als die Leistungsbeurteilung eines Schülers auf der 5. Schulstufe der Mittelschule regelmäßig nicht die Lösung von überdurchschnittlich komplexen Rechtsfragen erfordert. Insofern geht auch der Verweis der Beschwerdeführer auf die höchstgerichtliche Judikatur unter Heranziehung u.a. des Erkenntnisses 2000/07/0003 des VwGH vom 18.10.2001 ins Leere, weil sich die zitierte Entscheidung auf ein Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsgesetz bezieht, in welchem eine Stellungnahme Frist von 7 Tagen als zu kurz bemessen erachtet wurde, insbesondere auch deshalb, weil das damalige Sachverständigengutachten der Behörde um ein solches handelte, , „dessen Inhalt in einer für die Beschwerdeführerin neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachlichen Beurteilung bestand“. Somit unterscheidet sich die dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegende Ausgangslage wesentlich vom hier maßgeblichen Sachverhalt. Im Sinne der geforderten Einzelfallbetrachtung darf dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, im Rahmen welchen Verfahrens die Frist eine Rolle spielt. Gegenständlich handelt es sich um ein schulrechtliches Verfahren, in welchen im Sinne des Kindeswohles und der Rechtssicherheit grundsätzlich eine rasche Erledigung anzustreben ist, insbesondere in Verfahren, die die Beurteilung, auf welcher Schulstufe sich ein Kind in einem bestimmten Schuljahr befindet, zum Gegenstand haben. So erklären sich z.B. auch die sehr kurze Frist von 5 Tagen zur Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, SchUG) oder die generell gekürzten Entscheidungsfristen in Schulrechtsverfahren vergleiche Paragraph 73, SchUG, Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG). Schon allein deshalb erscheint eine Frist von 21 bzw. auch 12 Tagen jedenfalls als „angemessen“. Dies umso mehr als die Leistungsbeurteilung eines Schülers auf der 5. Schulstufe der Mittelschule regelmäßig nicht die Lösung von überdurchschnittlich komplexen Rechtsfragen erfordert. Insofern geht auch der Verweis der Beschwerdeführer auf die höchstgerichtliche Judikatur unter Heranziehung u.a. des Erkenntnisses 2000/07/0003 des VwGH vom 18.10.2001 ins Leere, weil sich die zitierte Entscheidung auf ein Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsgesetz bezieht, in welchem eine Stellungnahme Frist von 7 Tagen als zu kurz bemessen erachtet wurde, insbesondere auch deshalb, weil das damalige Sachverständigengutachten der Behörde um ein solches handelte, , „dessen Inhalt in einer für die Beschwerdeführerin neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachlichen Beurteilung bestand“. Somit unterscheidet sich die dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegende Ausgangslage wesentlich vom hier maßgeblichen Sachverhalt.

Festzuhalten ist weiters, dass das pädagogische Gutachten des zuständigen SQM insgesamt 4 Seiten umfasst, wobei sich das „Gutachten im eigentlichen Sinn“ auf eine A4-Seite beschränkt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Erstellung des pädagogischen Gutachtens einen Zeitaufwand von lediglich einem Tag oder längstens wenigen Tagen erfordert hat, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Einholung eines Privatgutachtens „auf gleicher fachlicher Ebene“ zwingend einen Zeitraum von mehr als 12 Tagen erfordern sollte. Dass es den – seit Beginn des Widerspruchsverfahrens rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführern nicht möglich war, geeignete Personen für die Erstellung des angestrebten Gutachtens ausfindig zu machen, kann an der grundsätzlichen Angemessenheit der gesetzten bzw. letztlich gewehrten Frist nichts ändern. In diesem Zusammenhang verschließt sich für das erkennende Gericht auch, warum bei der Bewertung der Angemessenheit ausschließlich auf Werktage abzustellen sein sollte, da für die Erstellung eines Rechtsmittels in eigenem Interesse durchaus auch Sam-, Sonn- oder Feiertage herangezogen werden können.

Dass die Beschwerdeführer selbst eine Fristverlängerung bis 27.10.2023 beantragt haben und Ihnen diese auch gewährt wurde spricht ebenfalls für die Angemessenheit der Frist zur Stellungnahme.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer während des gesamten Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht haben, worauf sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bezieht und inwiefern sie bei einer ihrem Verständnis nach längeren, angemessen Frist in der Lage gewesen wären, die behaupteten Rechtswidrigkeiten derartig untermauern zu können, sodass dies zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen hätte können. So wurde – auch nach erfolgter Akteneinsicht – von den Beschwerdeführern weder behautet, dass wesentliche Mängel bei der Vorbereitung bzw. Durchführung der Prüfung aufgetreten wären, noch, dass die Widerholungsprüfung bzw. Teile derselben mit zu wenigen Punkten beurteilt worden seien, obwohl beides nicht zwingend der Heranziehung eines pädagogischen Sachverständigen bedarf.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beurteilungen des BF1 bei der Wiederholungsprüfung bzw. im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022/23 in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ jeweils mit der Note „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden sind und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK oder von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,)

2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Parteiengehör Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Schule Widerspruch Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2281494.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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