TE Bvwg Beschluss 2023/11/29 W195 2278658-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
GOG §89c Abs5a
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GOG § 89c heute
  2. GOG § 89c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89c gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  4. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  5. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. GOG § 89c gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  7. GOG § 89c gültig von 01.07.2016 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  8. GOG § 89c gültig von 01.06.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2016
  9. GOG § 89c gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  10. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  11. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  12. GOG § 89c gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  13. GOG § 89c gültig von 01.05.2012 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  14. GOG § 89c gültig von 01.10.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GOG § 89c gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  16. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  17. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  18. GOG § 89c gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  19. GOG § 89c gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


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W195 2278658-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag vom 16.08.2022 der Dolmetscherin XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag vom 16.08.2022 der Dolmetscherin römisch 40 beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Gebührenantrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 15.06.2022, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 02.08.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 15.06.2022, Zl. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 02.08.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

I.2. In der Folge fand am 02.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dem Verfahren zur GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte. römisch eins.2. In der Folge fand am 02.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dem Verfahren zur GZ. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte.

I.3. Am 16.08.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht unten folgende Eingabe ohne (weitere) Beilagen bzw. Anhänge ein. Dieser eingegangenen ERV-Eingangsbestätigung kann lediglich Folgendes entnommen werden:römisch eins.3. Am 16.08.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht unten folgende Eingabe ohne (weitere) Beilagen bzw. Anhänge ein. Dieser eingegangenen ERV-Eingangsbestätigung kann lediglich Folgendes entnommen werden:

I.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.10.2023, Zl. W195 2278658-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin kurz zusammengefasst darauf hin, dass dem schriftlichen Anbringen betreffend die Geltendmachung von Gebühren nach dem GebAG im Zusammenhang mit ihrer Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX eine entsprechende Gebührennote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nicht zu entnehmen sei und sich daher der Antrag auf Gebühren als mangelhaft erweise. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin aufgefordert binnen 14 Tagen eine entsprechende Gebührennote samt allfälliger Nachweise bzw. Bescheinigungen nachzureichen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde. römisch eins.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.10.2023, Zl. W195 2278658-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin kurz zusammengefasst darauf hin, dass dem schriftlichen Anbringen betreffend die Geltendmachung von Gebühren nach dem GebAG im Zusammenhang mit ihrer Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur GZ. römisch 40 eine entsprechende Gebührennote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nicht zu entnehmen sei und sich daher der Antrag auf Gebühren als mangelhaft erweise. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin aufgefordert binnen 14 Tagen eine entsprechende Gebührennote samt allfälliger Nachweise bzw. Bescheinigungen nachzureichen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 05.10.2023 nachweislich zugestellt.

I.5. In der Folge langte keine Stellungnahme und/oder Gebührennote der Antragstellerin ein.römisch eins.5. In der Folge langte keine Stellungnahme und/oder Gebührennote der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Dem schriftlichen Anbringen vom 16.08.2022 der Antragstellerin ist eine Gebührennote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nicht zu entnehmen, vielmehr geht aus der alleinig eingegangenen ERV-Eingangsbetätigung im Wesentlichen lediglich ihr Name, ihre Eigenschaft als Dolmetscherin sowie die Geschäftszahl des Verfahrens vor dem BVwG, in welchem sie als Dolmetscherin fungierte und eine Honorarnoten- bzw. Rechnungsnummer „075/22“ hervor. Die Antragstellerin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.10.2023 auf den mangelhaften Antrag hingewiesen und aufgefordert, eine entsprechende Gebührennote im Wege des ERV einzubringen. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren GZ. XXXX , insbesondere der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2022, Zl. XXXX , dem gebührenrechtlichen Antrag vom 16.08.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023, Zl. W195 2278658-1/2Z, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren GZ. römisch 40 , insbesondere der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2022, Zl. römisch 40 , dem gebührenrechtlichen Antrag vom 16.08.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023, Zl. W195 2278658-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 36, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 36, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch § 38 Abs. 1 GebAG 1975 vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs. 1 erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs. 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. […] (vgl. Kammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 zu § 38; VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228).Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. […] vergleiche Kammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 zu Paragraph 38,; VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228).

Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrags hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt. (vgl. Kammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 128 zu § 38; VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228; VwGH vom 14.07.2006, 2005/02/0171).Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrags hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt. vergleiche Kammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 128 zu Paragraph 38,; VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228; VwGH vom 14.07.2006, 2005/02/0171).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (= bspw. Anträge, Gesuche, Anzeigen […]) das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (= bspw. Anträge, Gesuche, Anzeigen […]) das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Rahmen der Eingabe vom 16.08.2022 wurde seitens der Antragstellerin keine Gebührennote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sondern ist der ERV-Eingangsbestätigung lediglich (unter anderem) die Geschäftszahl des Verfahrens vor dem BVwG, in welchem diese als Dolmetscherin fungierte sowie eine Honorarnoten- bzw. Rechnungsnummer „075/22“ zu entnehmen.

Da dem schriftlichen Anbringen betreffend die Geltendmachung von Gebühren nach dem GebAG im Zusammenhang mit der Dolmetschtätigkeit der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX eine entsprechende Gebührennote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nicht zu entnehmen ist, erweist sich somit der gegenständliche Antrag auf Gebühren als mangelhaft. Da dem schriftlichen Anbringen betreffend die Geltendmachung von Gebühren nach dem GebAG im Zusammenhang mit der Dolmetschtätigkeit der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur GZ. römisch 40 eine entsprechende Gebührennote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nicht zu entnehmen ist, erweist sich somit der gegenständliche Antrag auf Gebühren als mangelhaft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem sie dazu aufgefordert wurde binnen 14 Tagen ab Zustellung, eine Gebührennote samt allfälliger Nachweise bzw. Bescheinigungen betreffend die mündliche Verhandlung am 02.08.2022 in dem Verfahren zu der GZ. XXXX im Wege des ERV nachzureichen. Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem sie dazu aufgefordert wurde binnen 14 Tagen ab Zustellung, eine Gebührennote samt allfälliger Nachweise bzw. Bescheinigungen betreffend die mündliche Verhandlung am 02.08.2022 in dem Verfahren zu der GZ. römisch 40 im Wege des ERV nachzureichen.

Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 05.10.2023 nachweislich zugestellt.

Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe vom 16.08.2022 anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe vom 16.08.2022 anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2278658.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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