Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W195 2223975-1/66Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2023, GZ. W195 2223975-1/59E wird gemäß § 17, 31 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, insoweit berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2023, GZ. W195 2223975-1/59E wird gemäß Paragraph 17, 31, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, insoweit berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020 zu Recht erkannt:„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu A) Berichtigung:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), welcher gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), welcher gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf Paragraph 43, Absatz 7, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Erkenntnis vom 30.01.2023. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nämlich Rechtsanwältin XXXX und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Im Schreiben
(OZ 65) des Beschwerdeführers wurde auf den Tippfehler im Spruch des Erkenntnisses hingewiesen. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass dies tatsächlich ein Tippfehler ist, und somit hat der Spruch des Erkenntnisses richtig zu lauten: 2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Erkenntnis vom 30.01.2023. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nämlich Rechtsanwältin römisch 40 und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Im Schreiben , (OZ 65) des Beschwerdeführers wurde auf den Tippfehler im Spruch des Erkenntnisses hingewiesen. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass dies tatsächlich ein Tippfehler ist, und somit hat der Spruch des Erkenntnisses richtig zu lauten:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020 zu Recht erkannt:„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 und am 14.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
Die Unrichtigkeit der Schreibfehler ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb (iSd oben zitierten Rechtsprechung über einen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5) spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylgewährung Asylverfahren Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Flüchtlingseigenschaft offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Spruchpunktkorrektur VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2223975.1.01Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023