Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
AuslBG §3 Abs8Spruch
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W167 2277677-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrags vom römisch 40 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG. 1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
3. Der vertretenen BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Es wurde eine Verhandlung anberaumt.
6. Der vertretene Beschwerdeführer zog den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom XXXX zurück.6. Der vertretene Beschwerdeführer zog den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
7. Die Verhandlung wurde abberaumt.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2277677.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023