Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W135 2156143-2/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2019, XXXX , betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2019, römisch 40 , betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentgangs beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein.
Antragsbegründend brachte die Beschwerdeführerin vor, im Zeitraum von 1974 bis 1984 in verschiedenen Kinderheimen psychisch und physisch gequält worden zu sein. Während der zehn Jahre sei sie in sechs verschiedenen Heimen, nämlich in der Kinderübernahmestelle, im Heim XXXX , im XXXX , im Heim XXXX , im Heim XXXX und im XXXX in der XXXX untergebracht gewesen. Ohne Vorwarnung sei sie 1974 aus der Schule in die Kinderübernahmestelle gebracht worden, wo sie ausgezogen und aus heutiger Sicht unmenschlich untersucht worden sei, auch seien ihre Haare kurz geschnitten worden. Als sie sich nicht mit der Abnahme ihrer persönlichen Gegenstände einverstanden gezeigt habe, sei sie verbal gedemütigt und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden. Sie sei beschimpft und verprügelt worden, auf Verletzungen der Schweigepflicht seien Bestrafungen gefolgt. Danach sei die Überstellung nach XXXX erfolgt, wo sie sechs Jahre lang gewesen sei. Dort habe sie keine Sozialkontakte oder Ausgang gehabt. Sie sei vereinsamt, verprügelt und missbraucht worden. Die Beschwerdeführerin sei sowohl mehrmals täglich mit der Hand, aber auch mit diversen Gegenständen, wie mit einem Teppichklopfer, Rohrstab, Lineal sowie mit Kochlöffeln geschlagen worden. Sie sei an den Haaren gerissen worden, habe bis zu 200 Kniebeugen absolvieren müssen und habe in einer Hockstellung mit nach vorne gestreckten Händen, teilweise mit Büchern auf diesen, verharren müssen. Auch habe sie mit nach vorne gestreckten Händen, teilweise mit Büchern auf diesen, stehen müssen. Wenn die Bücher heruntergefallen seien, habe es Schläge gegeben oder die Strafe sei verlängert worden. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe für eine längere Dauer in der prallen Sonne stehen müssen ohne zu trinken und ohne das WC aufsuchen zu dürfen, einige Male sei sie bewusstlos geworden. Ihre beschmutzten Unterhosen seien allen Kindern im Speisesaal gezeigt worden. Briefe und Pakete seien zensuriert worden und es hätten nur positive Texte über das Heim verfasst werden dürfen. Da sie dagegen verstoßen habe, habe sie 300 Mal Verbotssätze schreiben müssen. Die Kinder hätten Zwangsarbeiten verrichten müssen. Es sei üblich gewesen, Strafen kollektiv zu verhängen und ein Kind dafür verantwortlich zu machen, was bewirkt habe, dass die Gruppe aggressiv gegen das so exponierte Kind losgegangen sei. Als weitere Strafen gab die Beschwerdeführerin unter anderem Prügel mit dem Holzstock, knien auf einem Holzscheit oder Kieselsteinen, Essensentzug, Trinkverbot, Erbrochenes wieder essen, Schlafentzug, Unterhosenkontrolle, Beschimpfungen und Erniedrigungen sowie sexuellen Missbrauch an. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erlittenen Misshandlungen an Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schlafstörungen. Sie habe ihre Arbeit verloren, könne nicht mehr unter Menschen sein und nehme eine Unmenge an Medikamenten ein, um nicht Suizid zu begehen. An physischen Gesundheitsschädigungen würde sie an Gelenksproblemen, Bandscheibenproblemen, Magenproblemen, Arthrose sowie einem Beckenbodendurchbruch leiden. Seit 2011 lebe sie von Krankengeld und der Mindestsicherung.Antragsbegründend brachte die Beschwerdeführerin vor, im Zeitraum von 1974 bis 1984 in verschiedenen Kinderheimen psychisch und physisch gequält worden zu sein. Während der zehn Jahre sei sie in sechs verschiedenen Heimen, nämlich in der Kinderübernahmestelle, im Heim römisch 40 , im römisch 40 , im Heim römisch 40 , im Heim römisch 40 und im römisch 40 in der römisch 40 untergebracht gewesen. Ohne Vorwarnung sei sie 1974 aus der Schule in die Kinderübernahmestelle gebracht worden, wo sie ausgezogen und aus heutiger Sicht unmenschlich untersucht worden sei, auch seien ihre Haare kurz geschnitten worden. Als sie sich nicht mit der Abnahme ihrer persönlichen Gegenstände einverstanden gezeigt habe, sei sie verbal gedemütigt und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden. Sie sei beschimpft und verprügelt worden, auf Verletzungen der Schweigepflicht seien Bestrafungen gefolgt. Danach sei die Überstellung nach römisch 40 erfolgt, wo sie sechs Jahre lang gewesen sei. Dort habe sie keine Sozialkontakte oder Ausgang gehabt. Sie sei vereinsamt, verprügelt und missbraucht worden. Die Beschwerdeführerin sei sowohl mehrmals täglich mit der Hand, aber auch mit diversen Gegenständen, wie mit einem Teppichklopfer, Rohrstab, Lineal sowie mit Kochlöffeln geschlagen worden. Sie sei an den Haaren gerissen worden, habe bis zu 200 Kniebeugen absolvieren müssen und habe in einer Hockstellung mit nach vorne gestreckten Händen, teilweise mit Büchern auf diesen, verharren müssen. Auch habe sie mit nach vorne gestreckten Händen, teilweise mit Büchern auf diesen, stehen müssen. Wenn die Bücher heruntergefallen seien, habe es Schläge gegeben oder die Strafe sei verlängert worden. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe für eine längere Dauer in der prallen Sonne stehen müssen ohne zu trinken und ohne das WC aufsuchen zu dürfen, einige Male sei sie bewusstlos geworden. Ihre beschmutzten Unterhosen seien allen Kindern im Speisesaal gezeigt worden. Briefe und Pakete seien zensuriert worden und es hätten nur positive Texte über das Heim verfasst werden dürfen. Da sie dagegen verstoßen habe, habe sie 300 Mal Verbotssätze schreiben müssen. Die Kinder hätten Zwangsarbeiten verrichten müssen. Es sei üblich gewesen, Strafen kollektiv zu verhängen und ein Kind dafür verantwortlich zu machen, was bewirkt habe, dass die Gruppe aggressiv gegen das so exponierte Kind losgegangen sei. Als weitere Strafen gab die Beschwerdeführerin unter anderem Prügel mit dem Holzstock, knien auf einem Holzscheit oder Kieselsteinen, Essensentzug, Trinkverbot, Erbrochenes wieder essen, Schlafentzug, Unterhosenkontrolle, Beschimpfungen und Erniedrigungen sowie sexuellen Missbrauch an. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erlittenen Misshandlungen an Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schlafstörungen. Sie habe ihre Arbeit verloren, könne nicht mehr unter Menschen sein und nehme eine Unmenge an Medikamenten ein, um nicht Suizid zu begehen. An physischen Gesundheitsschädigungen würde sie an Gelenksproblemen, Bandscheibenproblemen, Magenproblemen, Arthrose sowie einem Beckenbodendurchbruch leiden. Seit 2011 lebe sie von Krankengeld und der Mindestsicherung.
In dem, ihrem Antrag angeschlossenen Clearingbericht des Weissen Ringes aus dem Jahr 2010 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei alkoholkrank gewesen und habe die Familie verlassen. Die Beschwerdeführerin sei mit sieben Jahren direkt von der Schule abgeholt und ins Heim gebracht worden. Die ersten sechs Jahre habe sie im Heim XXXX verbracht, wo ihr anfangs der Kontakt zu ihrem Vater verwehrt worden sei. Seitens der Erzieherinnen habe es dort Schläge und Demütigungen gegeben. Nach einem kurzen Aufenthalt im XXXX sei die Beschwerdeführerin in das Heim XXXX gekommen. Dort sei sie geschlagen, beschimpft und zu schweren Arbeiten gezwungen worden. Im Heim XXXX sei sie ein Jahr gewesen, danach sei sie für ein weiteres Jahr ins Heim XXXX gekommen. Dort habe sie im Alter von 15 Jahren ein Kind bekommen. Dass sie schwanger gewesen sei, habe sie erst realisiert, als das Kind bereits geboren gewesen sei. Im XXXX habe sie ihr Kind nicht selbst versorgen dürfen und auch nur zweimal täglich sehen dürfen. Dort sei sie mit einer Schwester in einen Streit geraten und habe daher ausziehen müssen. Sie sei dann in das XXXX in der XXXX in Wien gekommen. Als dort ihr zweites Kind durch plötzlichen Kindstod gestorben sei, sei sie ohne weitere Unterstützung mit ihrem Kleinkind aus dem Heim entlassen worden. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Clearingbericht an, ihr Vater habe ihre ältere, behinderte Schwester sexuell missbraucht und sei deswegen zu einer mehrjährigen Kerkerhaft verurteilt worden, was auch aus dem Jugendamtsakt hervorgehe. Die Verurteilung des Vaters sei auch der Grund gewesen, warum sie ins Heim gekommen sei. Auch sie sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden und obwohl der sexuelle Missbrauch an ihrer Schwester durch ihren Vater aktenkundig gewesen sei, habe sich niemand darum bemüht, mit ihr das Geschehene aufzuarbeiten oder sie vor weiteren Übergriffen zu schützen. So sei sie immer wieder von einer Wahltante zu ihrem Vater gebracht worden, wo der sexuelle Missbrauch fortgesetzt worden sei. Die Besuche bei ihrem Vater seien im Akt verzeichnet. „Sexuelle Interessen“ im Alter von elf Jahren seien im Jugendamtsakt vermerkt und seien ihr zur Last gelegt worden, selbst da hätte jedoch trotz der bekannten Vorgeschichte niemand nachgefragt. Bei jedem Kontakt mit ihrem Vater sei sie von diesem vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, bevor sie ins Heim gekommen sei, sei es für sie „normal“ gewesen, dass ihr Vater sie sexuell missbraucht habe. In dem, ihrem Antrag angeschlossenen Clearingbericht des Weissen Ringes aus dem Jahr 2010 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei alkoholkrank gewesen und habe die Familie verlassen. Die Beschwerdeführerin sei mit sieben Jahren direkt von der Schule abgeholt und ins Heim gebracht worden. Die ersten sechs Jahre habe sie im Heim römisch 40 verbracht, wo ihr anfangs der Kontakt zu ihrem Vater verwehrt worden sei. Seitens der Erzieherinnen habe es dort Schläge und Demütigungen gegeben. Nach einem kurzen Aufenthalt im römisch 40 sei die Beschwerdeführerin in das Heim römisch 40 gekommen. Dort sei sie geschlagen, beschimpft und zu schweren Arbeiten gezwungen worden. Im Heim römisch 40 sei sie ein Jahr gewesen, danach sei sie für ein weiteres Jahr ins Heim römisch 40 gekommen. Dort habe sie im Alter von 15 Jahren ein Kind bekommen. Dass sie schwanger gewesen sei, habe sie erst realisiert, als das Kind bereits geboren gewesen sei. Im römisch 40 habe sie ihr Kind nicht selbst versorgen dürfen und auch nur zweimal täglich sehen dürfen. Dort sei sie mit einer Schwester in einen Streit geraten und habe daher ausziehen müssen. Sie sei dann in das römisch 40 in der römisch 40 in Wien gekommen. Als dort ihr zweites Kind durch plötzlichen Kindstod gestorben sei, sei sie ohne weitere Unterstützung mit ihrem Kleinkind aus dem Heim entlassen worden. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Clearingbericht an, ihr Vater habe ihre ältere, behinderte Schwester sexuell missbraucht und sei deswegen zu einer mehrjährigen Kerkerhaft verurteilt worden, was auch aus dem Jugendamtsakt hervorgehe. Die Verurteilung des Vaters sei auch der Grund gewesen, warum sie ins Heim gekommen sei. Auch sie sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden und obwohl der sexuelle Missbrauch an ihrer Schwester durch ihren Vater aktenkundig gewesen sei, habe sich niemand darum bemüht, mit ihr das Geschehene aufzuarbeiten oder sie vor weiteren Übergriffen zu schützen. So sei sie immer wieder von einer Wahltante zu ihrem Vater gebracht worden, wo der sexuelle Missbrauch fortgesetzt worden sei. Die Besuche bei ihrem Vater seien im Akt verzeichnet. „Sexuelle Interessen“ im Alter von elf Jahren seien im Jugendamtsakt vermerkt und seien ihr zur Last gelegt worden, selbst da hätte jedoch trotz der bekannten Vorgeschichte niemand nachgefragt. Bei jedem Kontakt mit ihrem Vater sei sie von diesem vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, bevor sie ins Heim gekommen sei, sei es für sie „normal“ gewesen, dass ihr Vater sie sexuell missbraucht habe.
Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin weiters ein Schreiben des Weissen Ringes aus Juni 2012 vor, wonach der Beschwerdeführerin als Opfer von Missbrauch und Gewalt in Heimen der Stadt Wien eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro zuerkannt und eine Kostenübernahme für 80 Therapiestunden zugesprochen wurde. Dem ebenfalls beigelegten Schreiben der Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich vom 22.05.2013 zufolge wurden der Beschwerdeführerin als anerkanntes Opfer eine finanzielle Hilfe in Höhe von 10.000,00 Euro und Therapie im Ausmaß von 30 Stunden zuerkannt.
Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin mehrere Befundberichte einer Fachärztin für Psychiatrie aus den Jahren 2011-2014, in welchen bei der Beschwerdeführerin durchgehend eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie deren Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurden, sowie einen psychologischen Kurzbericht der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.07.2012 mit den Diagnosen andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, mittelgradige depressive Episode vor. In dem ebenfalls vorgelegten Befund und Gutachten der Kinderübernahmestelle des Magistrats der Stadt Wien vom 21.02.1979 wurde der damals knapp 12-jährigen Beschwerdeführerin ein IQ von 138 und eine „weit überdurchschnittliche intellektuelle Kapazität“ attestiert.
Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 12.08.2014 Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin aufgrund von Krankheit.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) auf Anfrage der belangten Behörde mit, dass der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit Bescheid vom 11.04.2014 abgelehnt worden sei, da Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Ab 01.01.2014 werde vorübergehend Rehabilitationsgeld gewährt. Das entsprechende ärztliche Gutachten mit den Diagnosen „Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung F62.0 ICD-10“ und „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradiger Natur F33.2 ICD-10“ sowie „beiderseitige Rhizarthrose“ wurde beigelegt.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 03.09.2014 nach Ersuchen der belangten Behörde ihren Pflegschaftsakt.
Auf Nachfrage der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 07.01.2015 ergänzende Angaben zu dem von ihr dargelegten sexuellen Missbrauch während der Heimaufenthalte sowie zu ihrem beruflichen Werdegang. Sie habe Diplomkrankenschwester werden wollen. Ihr sei jedoch von der Leiterin des Heims XXXX untersagt worden einen Beruf zu erlernen, da sie Geld verdienen habe müssen, um ihr Kind zu erhalten. Im Heim XXXX sei sie von einer Erzieherin zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Sie habe sich nackt zu der Erzieherin ins Bett legen müssen, diese sexuell mit den Fingern stimulieren und ihre Brüste küssen müssen. Dann habe sie dieselbe Prozedur über sich ergehen lassen müssen. Es sei auch zu Fesselspielen und analer Penetration durch die Erzieherin gekommen. Mehrmals habe sie sich im Hof vor versammelter Mannschaft ausziehen müssen und sei mit einem Gartenschlauch abgespritzt worden, auch im Winter. Auch habe sie tagelang in einem Isolationszimmer bleiben müssen, die Nacht mit Fliesenzählen oder Zapfenrechnen verbringen müssen. Während eines vom Heim XXXX organisierten Ferienaufenthaltes sei sie mehrmals von Erziehern der Hohen Warte unter dem Beisein der ihr zugeteilten Erzieherin vergewaltigt worden. Auch habe sie ein Sparbuch besessen, welches sie nie zurückbekommen habe. Im XXXX sei sie von einem Mitzögling namens A. sexuell belästigt worden. Sie habe ihn mehrmals oral und mit der Hand befriedigen müssen. Er habe sie mit seinen Fingern penetriert und versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Dies sei nicht gelungen, da die Beschwerdeführerin sich heftig zur Wehr gesetzt habe, was zur Folge gehabt habe, dass sie psychologisch schlecht beurteilt, als Schlägerin und als sexuell pervers dargestellt worden sei. Im Heim XXXX sei sie mehrfach von einem Religionslehrer zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Er habe sie in seiner Wohnung gezwungen, ihn oral und mit der Hand zu befriedigen. Außerdem habe er sie mit den Fingern anal und vaginal penetriert, zu einer Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Sie habe für den Religionslehrer und dessen schwerkranke Frau den Haushalt machen müssen. Weiters habe sie in dieser Einrichtung Totenwache halten und die Leichen Verstorbener waschen und anziehen müssen. Es habe Schläge, Strafschreiben aus der Bibel, Bettnässerstrafen und Zwangsbeichte gegeben. In dieser Einrichtung sei sie mehrfach auf Ausgang zu ihrem Vater geschickt worden. Bei diesen Ausgängen sei sie von ihrem Vater anal und vaginal vergewaltigt worden und habe ihn oral befriedigen müssen. Dies habe sie der Heimleitung mitgeteilt, welche lakonisch gemeint habe, sie solle keine Geschichten erfinden und froh sein, Ausgang zu bekommen. Aus dem Jugendamtsakt lasse sich jedoch entnehmen, dass die Heimleitung über die Verurteilung des Vaters wegen Schändung seiner imbezilen Tochter aus erster Ehe Bescheid gewusst habe. Im Heim XXXX sei ihre Schwangerschaft bis zum achten Monat unbemerkt verlaufen. Nach der Geburt sei ihr jeder Bezug zum Kind verweigert worden. Sie habe das Kind weder füttern noch wickeln oder betreuen dürfen und habe auch in einem anderen Raum nächtigen müssen. Im Heim XXXX habe sie keine physische und sexuelle Gewalt erfahren, ihr sei allerdings permanent mit der Wegnahme ihres Sohnes gedroht worden. Nach dem Tod ihres zweiten Sohnes sei sie von den Erzieherinnen und Heimzöglingen als Kindsmörderin bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin gab an, die Befragungen durch nicht traumatologisch geschultes Personal der belangten Behörde würden zu Retraumatisierung führen. Da ihre Traumabehandlung noch nicht abgeschlossen sei, würde sie nur mit Psychologen und Ärzten sprechen, denen sie vertraue. Sie werde ein Privatgutachten erstellen lassen, eine Begutachtung durch die Gutachter der belangten Behörde lehne sie ab. Auf Nachfrage der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 07.01.2015 ergänzende Angaben zu dem von ihr dargelegten sexuellen Missbrauch während der Heimaufenthalte sowie zu ihrem beruflichen Werdegang. Sie habe Diplomkrankenschwester werden wollen. Ihr sei jedoch von der Leiterin des Heims römisch 40 untersagt worden einen Beruf zu erlernen, da sie Geld verdienen habe müssen, um ihr Kind zu erhalten. Im Heim römisch 40 sei sie von einer Erzieherin zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Sie habe sich nackt zu der Erzieherin ins Bett legen müssen, diese sexuell mit den Fingern stimulieren und ihre Brüste küssen müssen. Dann habe sie dieselbe Prozedur über sich ergehen lassen müssen. Es sei auch zu Fesselspielen und analer Penetration durch die Erzieherin gekommen. Mehrmals habe sie sich im Hof vor versammelter Mannschaft ausziehen müssen und sei mit einem Gartenschlauch abgespritzt worden, auch im Winter. Auch habe sie tagelang in einem Isolationszimmer bleiben müssen, die Nacht mit Fliesenzählen oder Zapfenrechnen verbringen müssen. Während eines vom Heim römisch 40 organisierten Ferienaufenthaltes sei sie mehrmals von Erziehern der Hohen Warte unter dem Beisein der ihr zugeteilten Erzieherin vergewaltigt worden. Auch habe sie ein Sparbuch besessen, welches sie nie zurückbekommen habe. Im römisch 40 sei sie von einem Mitzögling namens A. sexuell belästigt worden. Sie habe ihn mehrmals oral und mit der Hand befriedigen müssen. Er habe sie mit seinen Fingern penetriert und versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Dies sei nicht gelungen, da die Beschwerdeführerin sich heftig zur Wehr gesetzt habe, was zur Folge gehabt habe, dass sie psychologisch schlecht beurteilt, als Schlägerin und als sexuell pervers dargestellt worden sei. Im Heim römisch 40 sei sie mehrfach von einem Religionslehrer zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Er habe sie in seiner Wohnung gezwungen, ihn oral und mit der Hand zu befriedigen. Außerdem habe er sie mit den Fingern anal und vaginal penetriert, zu einer Vergewaltigung sei es nicht gekommen. Sie habe für den Religionslehrer und dessen schwerkranke Frau den Haushalt machen müssen. Weiters habe sie in dieser Einrichtung Totenwache halten und die Leichen Verstorbener waschen und anziehen müssen. Es habe Schläge, Strafschreiben aus der Bibel, Bettnässerstrafen und Zwangsbeichte gegeben. In dieser Einrichtung sei sie mehrfach auf Ausgang zu ihrem Vater geschickt worden. Bei diesen Ausgängen sei sie von ihrem Vater anal und vaginal vergewaltigt worden und habe ihn oral befriedigen müssen. Dies habe sie der Heimleitung mitgeteilt, welche lakonisch gemeint habe, sie solle keine Geschichten erfinden und froh sein, Ausgang zu bekommen. Aus dem Jugendamtsakt lasse sich jedoch entnehmen, dass die Heimleitung über die Verurteilung des Vaters wegen Schändung seiner imbezilen Tochter aus erster Ehe Bescheid gewusst habe. Im Heim römisch 40 sei ihre Schwangerschaft bis zum achten Monat unbemerkt verlaufen. Nach der Geburt sei ihr jeder Bezug zum Kind verweigert worden. Sie habe das Kind weder füttern noch wickeln oder betreuen dürfen und habe auch in einem anderen Raum nächtigen müssen. Im Heim römisch 40 habe sie keine physische und sexuelle Gewalt erfahren, ihr sei allerdings permanent mit der Wegnahme ihres Sohnes gedroht worden. Nach dem Tod ihres zweiten Sohnes sei sie von den Erzieherinnen und Heimzöglingen als Kindsmörderin bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin gab an, die Befragungen durch nicht traumatologisch geschultes Personal der belangten Behörde würden zu Retraumatisierung führen. Da ihre Traumabehandlung noch nicht abgeschlossen sei, würde sie nur mit Psychologen und Ärzten sprechen, denen sie vertraue. Sie werde ein Privatgutachten erstellen lassen, eine Begutachtung durch die Gutachter der belangten Behörde lehne sie ab.
In weitere Folge langte ein Ambulanter Patientenbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH Wien von XXXX vom 30.03.2015 ein, in welchem festgehalten wird, dass – wie aus Vorbefunden bekannt sei – bei der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung im Rahmen eines Heimaufenthaltes in der Kindheit bestehe. Zu den Diagnosen wird festgehalten, dass im Vordergrund der Symptomatik eine schwere komplexe posttraumatische Belastungsstörung F43.1 ICD-10, im Übergang in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen F62.0 ICD-10 sowie im Längsschnitt immer wieder schwere rezidivierende depressive Episoden F33.2 bis F33.3. ICD-10 bestünden. Weiters wurde ein handgeschriebener psychiatrischer Befund von XXXX vom 26.03.2015 vorgelegt, in welchem als Befund eine Depression, Posttraumatische Belastungsstörung und Schlafstörungen erhoben werden. In weitere Folge langte ein Ambulanter Patientenbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH Wien von römisch 40 vom 30.03.2015 ein, in welchem festgehalten wird, dass – wie aus Vorbefunden bekannt sei – bei der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung im Rahmen eines Heimaufenthaltes in der Kindheit bestehe. Zu den Diagnosen wird festgehalten, dass im Vordergrund der Symptomatik eine schwere komplexe posttraumatische Belastungsstörung F43.1 ICD-10, im Übergang in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen F62.0 ICD-10 sowie im Längsschnitt immer wieder schwere rezidivierende depressive Episoden F33.2 bis F33.3. ICD-10 bestünden. Weiters wurde ein handgeschriebener psychiatrischer Befund von römisch 40 vom 26.03.2015 vorgelegt, in welchem als Befund eine Depression, Posttraumatische Belastungsstörung und Schlafstörungen erhoben werden.
Mit Eingabe vom 29.08.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen von ihr als Gutachten bezeichneten Ambulanten Patientenbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH Wien von XXXX vom 28.08.2015. Darin werden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in Übergang mit einer Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen (ICD-10: F62.0) und Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.2 bis F33.3) festgestellt. Diese Krankheitsbilder seien als diagnostisch (ätiologisch übereinstimmend) mit den beschriebenen Misshandlungen, insbesondere dem systematischen sexuellen Missbrauch in der Kindheit zu sehen und somit in Bezug auf diese als primär kausalbedingt zu sehen. Es bestehe außerdem eine mit Beginn des Missbrauchs anzusetzende erhebliche Beeinträchtigung in allen sozialen und Alltagsbereichen, einschließlich der beruflichen Entwicklung und Arbeitsfähigkeit, wiederum im direkten kausalen Zusammenhang mit den angeführten Misshandlungen und Folgeerkrankungen. Diese Beeinträchtigung besonders der beruflichen Entwicklung sei auch vor dem Hintergrund der bereits aus der Kindheit dokumentierten sehr guten Intelligenz sowie prinzipiellen Eignung, u.a. für eine AHS, als besonders schwerwiegend einzuschätzen. Andere Ursachen für die Entstehung der angeführten Symptomatik seien nicht explorierbar oder aus den vorliegenden Unterlagen nachweisbar. Die Chronifizierung und Schwere des Krankheitsbildes habe zu einem bisher ungünstigen Behandlungs- und Heilungsverlauf geführt. Eine grundlegende Besserung sei daher auch mit einer längerfristigen Therapie als zweifelhaft anzunehmen. Mit Eingabe vom 29.08.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen von ihr als Gutachten bezeichneten Ambulanten Patientenbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH Wien von römisch 40 vom 28.08.2015. Darin werden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in Übergang mit einer Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen (ICD-10: F62.0) und Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.2 bis F33.3) festgestellt. Diese Krankheitsbilder seien als diagnostisch (ätiologisch übereinstimmend) mit den beschriebenen Misshandlungen, insbesondere dem systematischen sexuellen Missbrauch in der Kindheit zu sehen und somit in Bezug auf diese als primär kausalbedingt zu sehen. Es bestehe außerdem eine mit Beginn des Missbrauchs anzusetzende erhebliche Beeinträchtigung in allen sozialen und Alltagsbereichen, einschließlich der beruflichen Entwicklung und Arbeitsfähigkeit, wiederum im direkten kausalen Zusammenhang mit den angeführten Misshandlungen und Folgeerkrankungen. Diese Beeinträchtigung besonders der beruflichen Entwicklung sei auch vor dem Hintergrund der bereits aus der Kindheit dokumentierten sehr guten Intelligenz sowie prinzipiellen Eignung, u.a. für eine AHS, als besonders schwerwiegend einzuschätzen. Andere Ursachen für die Entstehung der angeführten Symptomatik seien nicht explorierbar oder aus den vorliegenden Unterlagen nachweisbar. Die Chronifizierung und Schwere des Krankheitsbildes habe zu einem bisher ungünstigen Behandlungs- und Heilungsverlauf geführt. Eine grundlegende Besserung sei daher auch mit einer längerfristigen Therapie als zweifelhaft anzunehmen.
Mit E-Mail vom 14.11.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen der belangten Behörde einen Röntgenbefund vom 12.04.2015, in welchem unter anderem Rhizarthrosen in beiden Händen diagnostiziert wurden.
Nachdem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen die Fragen an den Gutachter des Ärztlichen Dienstes übermittelte, retournierte sie diese mit einigen Anmerkungen und Richtigstellungen. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie – anders als von der belangten Behörde festgehalten – erstmals im Heim sexuell missbraucht worden sei und der Missbrauch durch ihren Vater erst nach der Heimeinweisung im Rahmen von Besuchen bei diesem stattgefunden habe. Außerdem sei ihre Mutter im Jahr 2004 verstorben und nicht im Jahr 1976. Sie legte dazu Unterlagen der entsprechenden polizeilichen Akte vor.
Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein, welches am 05.02.2016, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2006, erstellt wurde. Darin führte der Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – wie folgt aus:
„…
Identitätskontrolle: Personalausweis;
Die Untersuchung erfolgt in Beisein von Herrn XXXX , Identitätskontrolle: Personalausweis;Die Untersuchung erfolgt in Beisein von Herrn römisch 40 , Identitätskontrolle: Personalausweis;
Wohnsituation: Gemeindebauwohnung ca. 40 m2, lebt zusammen mit dem 16 —jährigen Sohn,
Erlernter Beruf: Steuerberatungsassistenz, EDV Fachkraft, Tagesmutter, zuletzt tätig als: Besuchsdienst
Zurzeit tätig: Reha-Geldbezieherin im 3. Jahr, befristet bis 31.12.2016
Monatliches Einkommen: ca. € 814,-, Schulden verneint;
Familienstand: geschieden, 6 Kinder, geb. 1982, 1984, 1987, 1989, 1994 und 1999;
Führerschein: Klasse B
Vorstrafen: keine
Nervenfachärztliche Behandlung: seit 2012 bei Frau XXXX , Kontrollen alte 14 Tage; 2012 Tagesklinik XXXX ;Nervenfachärztliche Behandlung: seit 2012 bei Frau römisch 40 , Kontrollen alte 14 Tage; 2012 Tagesklinik römisch 40 ;
Medikamentöse Therapie: Venlafaxin 225 mg und 150 mg, Trittico 300 mg 2x1, Mirtabene 45 mg Dominal forte 80 mg
Psychotherapie: bis dato mehrere Therapeuten frequentiert, zuletzt wieder seit Okt. 2015 in psychotherapeutischer Behandlung;
Nikotin: verneint Alkohol: verneint
KG/KGW: 70 KG/167 cm
Hobbies: Sohn spielt Fußball, sie verfolge die Spiele, sowie Gärtnerei und Handarbeit,
Auf die Frage was belastet sie am meisten wird sinngemäß angegeben:
Gefühl der Wertlosigkeit;
Auf die Frage was war die beste Zeit in Ihrem Leben wird sinngemäß angegeben:
Die Kindererziehung von etwa 1985 bis 1995.
Gesamteindruck:
Frau XXXX erscheint pünktlich, in Begleitung von Herrn XXXX , ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung, die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, das Denken scharf, die Sprache zögerlich, verhalten, abwägend, misstrauisch; Augenkontakt wird vermieden;Frau römisch 40 erscheint pünktlich, in Begleitung von Herrn römisch 40 , ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung, die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, das Denken scharf, die Sprache zögerlich, verhalten, abwägend, misstrauisch; Augenkontakt wird vermieden;
Psychiatrischer Status:
Bewusstsein: wach, gut kontaktierbar, allseits orientiert; Im Duktus kohärent und zielgerichtet, keine formale oder inhaltliche Denkstörung; Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung: unbeeinträchtigt; Stimmungslage: subdepressiv; Affekt: flach, die Affizierbarkeit durchwegs im negativen Skalenbereichen, die Psychomotorik: herabgesetzt; Biorhythmus: Schlaf durch Medikamente geregelt, Wahn: kein Hinweis auf produktive Symptomatik; keine suizidale Einengung.
Diagnose: Depressio, gegenwärtig mittelgradig;
STELLUNGNAHME:
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der Antragstellerin vor?
Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.
Frau XXXX wurde am 29.1.2016 untersucht und dabei die Diagnose einer mittelgradigen Depression gestellt.Frau römisch 40 wurde am 29.1.2016 untersucht und dabei die Diagnose einer mittelgradigen Depression gestellt.
Mit Depressio wird ein Zustandsbild beschrieben, das gekennzeichnet ist durch gedrückte Stimmung, Verlust von Freude, Verminderung von Antrieb und Aktivität, Interessensverlust, ausgeprägte Müdigkeit, deutliche psychomotorische Hemmung, Schlafstörung, Früherwachen, Morgentief, Störung des Appetits mit Gewichtszu- oder abnahme, Beeinträchtigung von Selbstwert und Selbstvertrauen, Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor, Entsprechend der Ausprägung der Symptome war eine mittelgradïge Depressio zu diagnostizieren. Die Symptome der Störung sind gegenwärtig so ausgeprägt vorhanden, dass eine möglicherweise ebenfalls vorhandene Störung der Persönlichkeit weder ausgeschlossen noch nachgewiesen werden kann.
Es muss aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht betont werden, dass eine Depressio zwar eine
Basis in langfristig zurückliegenden negativen Erlebnissen haben kann, aber auch rezente einfließen (z.B. Auszug der Kinder, körperliche Gesundheit, Partnerschaft, Zukunftssorgen etc), die mitunter nicht bewusst sind und daher auch nicht angegeben werden.
Die Diagnose steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Diagnosen diverser fachärztlicher Untersuchungen. Den Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung' anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" wird nicht gefolgt, da für das Stellen dieser Diagnosen die Kenntnis des Traumas Voraussetzung ist, wofür jedoch ausschließlich Angaben von Frau XXXX vorliegen, die bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes (Vergewaltigung durch den Vater), sexueller Missbrauch ohne Angaben der Täternahmen bzw. Zeugen nicht überprüft werden können, zudem werden die Angaben bezüglich sexuellem Missbrauch vor oder während der Heimaufnahme „korrigiert“.Die Diagnose steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Diagnosen diverser fachärztlicher Untersuchungen. Den Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung' anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" wird nicht gefolgt, da für das Stellen dieser Diagnosen die Kenntnis des Traumas Voraussetzung ist, wofür jedoch ausschließlich Angaben von Frau römisch 40 vorliegen, die bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes (Vergewaltigung durch den Vater), sexueller Missbrauch ohne Angaben der Täternahmen bzw. Zeugen nicht überprüft werden können, zudem werden die Angaben bezüglich sexuellem Missbrauch vor oder während der Heimaufnahme „korrigiert“.
Dem Gutachten XXXX vom 28.8.2015 wird aufgrund mangelnder Objektivität im Rahmen eines Privatgutachtens nicht gefolgt. Die Aussage „Die Krankheitsbilder (Anmerkung: i.e. komplexe posttraumatische Belastungsstörung in Übergang einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen) sind als diagnostisch (ätiologisch übereinstimmend) mit den im Rahmen der aufgrund der beschriebenen Misshandlungen, insbesondere zu den systematisch sexuellen Missbrauch in der Kindheit, zu sehen und somit in Bezug auf diese als primär kausalbedingt zu sehen.“, übernimmt die Angaben von Frau XXXX unhinterfragt.Dem Gutachten römisch 40 vom 28.8.2015 wird aufgrund mangelnder Objektivität im Rahmen eines Privatgutachtens nicht gefolgt. Die Aussage „Die Krankheitsbilder (Anmerkung: i.e. komplexe posttraumatische Belastungsstörung in Übergang einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen) sind als diagnostisch (ätiologisch übereinstimmend) mit den im Rahmen der aufgrund der beschriebenen Misshandlungen, insbesondere zu den systematisch sexuellen Missbrauch in der Kindheit, zu sehen und somit in Bezug auf diese als primär kausalbedingt zu sehen.“, übernimmt die Angaben von Frau römisch 40 unhinterfragt.
2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
a) kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?
Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
b) akausal, somit nicht auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (also ZB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?
In der Biographie sind massive familiäre psychosoziale Belastungen bekannt, alkoholkranke Mutter, die die Familie verlassen hat, was bereits als schwere Traumatisierung angesehen werden muss, Heimaufnahme im 7. Lebensjahr. Diese frühen negativen Lebenserfahrungen mit inkonstanter Bindung müssen als prägend für die weitere Entwicklung angesehen werden.
3. Falls die Misshandlungen nicht alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben.
Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Misshandlungen spricht und was dagegen.
Der Einfluss der Misshandlungen auf den derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand kann nur als möglich bezeichnet werden.
Gegen den Einfluss der Misshandlungen auf den derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand spricht eine Vielzahl belastender Ereignisse, Verlassen werden durch die Mutter, die Heimaufnahme an sich aufgrund Vernachlässigung (Abl. 142), Mutterschaft als 15-jährige, Tod eines Kindes, wiederholte gescheiterte Partnerschaften und dadurch Alleinerzieherin von 5 Kindern, damit verbunden keine adäquate Ausbildung, kurze Anstellungsverhältnisse, körperliche Erkrankungen, Arbeitslosigkeit, Notstand und prekäre finanzielle Verhältnisse.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist es unmöglich, die einzelnen belastenden Ereignisse abzuwiegen und zu gewichten, zumal ein Teil der Ereignisse auch 40 Jahre zurückliegt. Trotz dieser Belastungen war Frau XXXX in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen und 5 Kinder großzuziehen.Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist es unmöglich, die einzelnen belastenden Ereignisse abzuwiegen und zu gewichten, zumal ein Teil der Ereignisse auch 40 Jahre zurückliegt. Trotz dieser Belastungen war Frau römisch 40 in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen und 5 Kinder großzuziehen.
4. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht, zu Folgendem Stellung zu nehmen:
a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig - (erheblich früherer Zeitpunkt) — ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im — annähernd — selben Zeitraum entstanden?
Aus fachärztlicher Sicht ist lediglich von einem möglichen Einfluss des Verbrechens auf das psychiatrische Zustandsbild zu sprechen.
b) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
Für eine Verschlimmerung finden sich keine Hinweise.
c) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Es ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht wahrscheinlich, dass ebenfalls eine Depressio vorliegen würde.
5. Liegt bei der AW Arbeitsunfähigkeit vor?
a) Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen?
Siehe 5b)
b) Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen?
Frau XXXX ist gegenwärtig befristet Bezieherin eines Reha-Geldes. In der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 4.März 2014 (Abl. 81) wird festgehalten: „Die PW leidet an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Sie war in Kindheit und Jugend in diversen Heimen aufgewachsen und Gewalt und sexuellen Traumatisierungen ausgesetzt, ebenso während der Ehe.“Frau römisch 40 ist gegenwärtig befristet Bezieherin eines Reha-Geldes. In der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 4.März 2014 (Abl. 81) wird festgehalten: „Die PW leidet an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Sie war in Kindheit und Jugend in diversen Heimen aufgewachsen und Gewalt und sexuellen Traumatisierungen ausgesetzt, ebenso während der Ehe.“
Es wird angemerkt, dass die zugrundeliegende Beurteilung lediglich auf Angaben von Frau XXXX beruhen und auf ihren tatsächlichen Erlebnishintergrund nicht überprüft wurden bzw. nicht überprüft werden konnten, zudem wurden weitere Belastungen nicht berücksichtigt (siehe 3.). Trotz der aus fachärztlicher Sicht ungewöhnlich hohen Medikation, die im ambulanten Setting vollkommen unüblich ist, fehlt der Nachweis einer stationären Behandlung bei weiterhin unzureichendem Ansprechen.Es wird angemerkt, dass die zugrundeliegende Beurteilung lediglich auf Angaben von Frau römisch 40 beruhen und auf ihren tatsächlichen Erlebnishintergrund nicht überprüft wurden bzw. nicht überprüft werden konnten, zudem wurden weitere Belastungen nicht berücksichtigt (siehe 3.). Trotz der aus fachärztlicher Sicht ungewöhnlich hohen Medikation, die im ambulanten Setting vollkommen unüblich ist, fehlt der Nachweis einer stationären Behandlung bei weiterhin unzureichendem Ansprechen.
6. Bei Bejahung der Frage 5.: Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
a) dass die Antragstellerin ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Wie oben ausgeführt, ist es aus fachärztlicher Sicht unwahrscheinlich, dass ohne die angeschuldigten Ereignisse Arbeitsfähigkeit bestünde.
b) oder wäre die Antragstellerin ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden? (Diesbezüglich darf auf Abl. 81 hingewiesen werden, wonach Rhizarthrosen beidseits als weitere Ursache für die Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden, die eventuell auch ohne Heimtraumatisierung die Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung eingeschränkt hätten; diesbezüglich Befunde werden eventuell nachgereicht)
Gesundheitsfragen können von meiner Seite nur fachspezifisch beantwortet werden.
7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen der Antragsteller nicht gearbeitet hat? (leider liegt diesbezüglich lediglich der Versicherungsdatenauszug (Abl.42-52) vor, da die WGKK Diagnosen aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgeben wollte)
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben keinen Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang. Frau XXXX gibt an, erst 2011 mit der Medikamenteneinnahme begonnen zu haben.Die zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben keinen Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang. Frau römisch 40 gibt an, erst 2011 mit der Medikamenteneinnahme begonnen zu haben.
8. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Antragstellerin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer anderen — besseren — Ausbildung gehindert war?
Es gibt keine Hinweise, die annehmen lassen, Frau XXXX wäre durch die kausalen Gesundheitsschäden an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder an einer besseren Ausbildung gehindert worden, die Versorgung der Kinder, fehlende familiäre Unterstützung und mangelnde soziale Absicherung haben die Berufskarriere wesentlich beeinflusst.Es gibt keine Hinweise, die annehmen lassen, Frau römisch 40 wäre durch die kausalen Gesundheitsschäden an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder an einer besseren Ausbildung gehindert worden, die Versorgung der Kinder, fehlende familiäre Unterstützung und mangelnde soziale Absicherung haben die Berufskarriere wesentlich beeinflusst.
Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?
Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?,
Siehe oben.“
Mit am 14.04.2016 eingelangten Schreiben des Magistrats des Stadt Wien wurde der belangten Behörde auf Befragung mitgeteilt, dass keine Hinweise auf die Unterbringung eines Mitzöglings mit dem Vornamen „A.“ im XXXX vorliegen würden. Es gebe auch keine Listen der Kinder, die im gleichen Zeitraum im XXXX untergebracht worden seien, weshalb auch kein Familienname eines „A.“ eruiert werden könne. Auch über den damaligen Religionslehrer in XXXX könnten keine Angaben gemacht werden. In den Führungsberichten während des Heimaufenthaltes würden keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch aufscheinen.Mit am 14.04.2016 eingelangten Schreiben des Magistrats des Stadt Wien wurde der belangten Behörde auf Befragung mitgeteilt, dass keine Hinweise auf die Unterbringung eines Mitzöglings mit dem Vornamen „A.“ im römisch 40 vorliegen würden. Es gebe auch keine Listen der Kinder, die im gleichen Zeitraum im römisch 40 untergebracht worden seien, weshalb auch kein Familienname eines „A.“ eruiert werden könne. Auch über den damaligen Religionslehrer in römisch 40 könnten keine Angaben gemacht werden. In den Führungsberichten während des Heimaufenthaltes würden keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch aufscheinen.
Mit Parteiengehör vom 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.02.2016 zu folgen. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstenganges könne daher nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Das Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG könne daher nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.
Am 03.05.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme sowie um Übermittlung der Gutachterrichtlinien der belangten Behörde, des Ausbildungsnachweises des nervenfachärztlichen Sachverständigen und des Tonbandmitschnitts der persönlichen Untersuchung.
Mit Stellungnahme vom 29.07.2016 führte die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, das Sachverständigengutachten sei unschlüssig und daher jedenfalls erörterungs- und ergänzungsbedürftig. Der Sachverständige müsste sich inhaltlich mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme von XXXX auseinandersetzen. Stattdessen gehe er hier von „mangelnder Objektivität“ aus und werde damit unzulässiger Weise beweiswürdigend tätig. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen sie und der Sachverständige gehört werden. Weiters werde die Einholung eines Gutachtens eines für den Arbeitsparkt zuständigen Sachverständigen beantragt, um die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen. Mit Stellungnahme vom 29.07.2016 führte die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, das Sachverständigengutachten sei unschlüssig und daher jedenfalls erörterungs- und ergänzungsbedürftig. Der Sachverständige müsste sich inhaltlich mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme von römisch 40 auseinandersetzen. Stattdessen gehe er hier von „mangelnder Objektivität“ aus und werde damit unzulässiger Weise beweiswürdigend tätig. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen sie und der Sachverständige gehört werden. Weiters werde die Einholung eines Gutachtens eines für den Arbeitsparkt zuständigen Sachverständigen beantragt, um die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den befassten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie in der Folge um Ergänzung seines Gutachtens. In seinem auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachten vom 29.09.2016 führte der Sachverständige Folgendes aus:
„Stellungnehmend auf die vorgebrachten Einwände Mag. XXXX vom 29.7.2016 halte ich fest:„Stellungnehmend auf die vorgebrachten Einwände Mag. römisch 40 vom 29.7.2016 halte ich fest:
Ad I. Unschlüssigkeit des Gutachtens:Ad römisch eins. Unschlüssigkeit des Gutachtens:
Die Art und Weise der Erhebung der Anamnese sind in Hinblick auf den Sachverhalt wohl überlegt. Die vom Sozialministerium gestellten Fragen sind in Hinblick auf den derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand zu beantworten. Ich verweise auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen, die detailliert die schädigenden Erlebnisse anführen. Eine Notwendigkeit einer neuerlichen Untersuchung zum Abschluss der Anamnese ist von meiner Seite nicht gegeben, ich verweise auf den wiederholt gemachten Vorwurf, die (abermalige) Erhebung des Vorgefallenen würde zu einer Re-Traumatisierung führen (siehe Abl. 160).
Die Stellungnahme XXXX wurde selbstverständlich inhaltlich geprüft, es wird abermals auf die Tatsache verwiesen, dass bezüglich des sexuellen Missbrauchs (leiblicher Vater und Erzieherinnen) nur Angaben von Frau XXXX vorliegen und diese, offensichtlich unhinterfragt, in den Patientenbrief eingeflossen sind. Die Formulierung „Andere Ursachen für die Entstehung der angeführten Symptomatik, außer den angeführten Misshandlungen, bzw. dem sexuellen Missbrauch sind nicht explorierbar oder aus den vorliegenden Unterlagen nachweisbar.“ (Abl. 183) rückt tendenziös die Erlebnisse der Heimzeit in den Fokus und lässt sämtliche weiteren Lebensereignisse (vor allem Umstände der Heimaufnahme, Schwangerschaften etc.) unberücksichtigt. Die Stellungnahme römisch 40 wurde selbstverständlich inhaltlich geprüft, es wird abermals auf die Tatsache verwiesen, dass bezüglich des sexuellen Missbrauchs (leiblicher Vater und Erzieherinnen) nur Angaben von Frau römisch 40 vorliegen und diese, offensichtlich unhinterfragt, in den Patientenbrief eingeflossen sind. Die Formulierung „Andere Ursachen für die Entstehung der angeführten Symptomatik, außer den angeführten Misshandlungen, bzw. dem sexuellen Missbrauch sind nicht explorierbar oder aus den vorliegenden Unterlagen nachweisbar.“ (Abl. 183) rückt tendenziös die Erlebnisse der Heimzeit in den Fokus und lässt sämtliche weiteren Lebensereignisse (vor allem Umstände der Heimaufnahme, Schwangerschaften etc.) unberücksichtigt.
Bezüglich der Vorwurf der erfolgten Beweiswürdigung ist von meiner Seite festzuhalten, dass es dem Gutachter sehr wohl erlaubt ist, die Angaben hinsichtlich ihr Glaubwürdigkeit, Nachvollziehbarkeit, zeitlichem Ablauf und angegebenem kausalen Zusammenhang zu beurteilen, da sonst die Erstellung eines Gutachtens schlichtweg unmöglich wäre.
Ad II. Erörterungsbedürftigkeit des SachverständigengutachtensAd römisch zwei. Erörterungsbedürftigkeit des Sachverständigengutachtens
Siehe unter Ad I)Siehe unter Ad römisch eins)
Ad III. Unzulässige Beweiswürdigung und Ergänzungsbedürftigkeit Ad römisch drei. Unzulässige Beweiswürdigung und Ergänzungsbedürftigkeit
Ich verweise wiederholt auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ad I)Ich verweise wiederholt auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ad römisch eins)
…“
Im Wege des Parteiengehörs vom 04.11.2016 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten vom 29.09.2016 und teilte mit, dass den Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich gefolgt werde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 06.12.2016 verwies die damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 29.07.2016 und brachte erneut die Unschlüssigkeit, die Erörterungs- und Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens sowie die darin unzulässig vorgenommene Beweiswürdigung vor.
Mit Bescheid vom 16.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Heimaufenthalte physisch und psychisch misshandelt und auch durch ihren Vater sexuell missbraucht worden. Jedoch könne ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und der vorliegenden Depression bei der Beschwerdeführerin nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es könne außerdem das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Heimaufenthalte physisch und psychisch misshandelt und auch durch ihren Vater sexuell missbraucht worden. Jedoch könne ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und der vorliegenden Depression bei der Beschwerdeführerin nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es könne außerdem das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.05.2017 fristgereicht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Beweise aufzunehmen. Es wäre jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig, um das Gutachten des Sachverständigen zu erörtern. Die belangte Behörde habe zwar sowohl die überdurchschnittliche Intelligenz der Beschwerdeführerin im Kindesalter als auch die gegen sie verübten zahlreichen Straftaten festgestellt, daraus aber nicht den augenscheinlichen Zusammenhang abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven schadensfreien Verlauf eine bessere Berufsausbildung genossen und dadurch einen höheren Verdienst erwirtschaftet hätte.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2017 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W228 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Heimopferrente gestellt habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018, W228 2156143-1/2E, wurde der Bescheid vom 16.03.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice, Landestelle Wien, zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, die im Gutachten der PVA vom 04.03.2014 festgestellte beidseitige Rhizarthrose sei in dem, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 nicht miteinbezogen worden. Die Frage, ob andere akausale Gesundheitsschädigungen wie die Rhizarthrose ebenso ursächliche Auswirkungen auf die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin haben würden, sei damit nicht beantwortet worden. Weiters seien von der Wiener Gebietskrankenkasse zwar die Krankenstandsbescheinigungen der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, jedoch nicht die diesbezüglichen Diagnosen. Die belangte Behörde habe daher im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten einzuholen, in welchem zu erörtern sei, ob die beidseitige Rhizarthrose eine akausale Ursache für die Erwerbsunfähigkeit darstelle. Zudem habe die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse durchzuführen und die Beschwerdeführerin dazu zu befragen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018, W228 2156143-1/2E, wurde der Bescheid vom 16.03.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice, Landestelle Wien, zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, die im Gutachten der PVA vom 04.03.2014 festgestellte beidseitige Rhizarthrose sei in dem, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 nicht miteinbezogen worden. Die Frage, ob andere akausale Gesundheitsschädigungen wie die Rhizarthrose ebenso ursächliche Auswirkungen auf die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin haben würden, sei damit nicht beantwortet worden. Weiters seien von der Wiener Gebietskrankenkasse zwar die Krankenstandsbescheinigungen der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, jedoch nicht die diesbezüglichen Diagnosen. Die belangte Behörde habe daher im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten einzuholen, in welchem zu erörtern sei, ob die beidseitige Rhizarthrose eine akausale Ursache für die Erwerbsunfähigkeit darstelle. Zudem habe die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse durchzuführen und die Beschwerdeführerin dazu zu befragen.
Auf Anforderung der belangten Behörde übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 22.10.2018 sämtliche bei ihnen gespeicherten Krankenstände (gesamter Versicherungsverlauf) sowie Krankheiten (Diagnosen) der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend die Kausalität der beidseitigen Rhizarthrose ein, welches am 03.04.2019, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, erstellt wurde. Darin führte die Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - wie folgt aus:
„Unfallchirurgisches/orthopädisches Sachverständigengutachten
Sachverhalt:
…
…,
Beantwortung der Fragestellungen:
ad 1) a) Ist die beidseitige Rhizarthrose kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen? Warum wird diese Gesundheitsschädigung kausal gewertet?
Es liegt keine kausale Gesundheitsschädigung vor.
ad b) Ist die beidseitige Rhizarthrose akausal? Warum wird diese Gesundheitsschädigung als akausal bewertet?
Die geringgradige beidseitige Rhizarthrose ist akausal. Weder liegt eine Dokumentation noch ein anamnestischer Hinweis auf eine im Zusammenhang mit den festgestellten Misshandlungen stattgehabte Verletzung vor.
ad 2) Seit wann liegt die Gesundheitsschädigung der beidseitigen Rhizarthrose vor? Woraus ergibt sich dies?
Die Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke haben vor etwa 5-6 Jahren begonnen. Die objektivierbaren Veränderungen sind geringgradig ausgeprägt. Befunde über eine länger zurückliegende Arthrose liegen nicht auf.
ad 3) Wurde oder wird die AW durch die Gesundheitsschädigung der beidseitigen Rhizarthrose in der Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung eingeschränkt? Ist aufgrund dessen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung möglich?
a) wenn ja, in welchem Umfang?
Die beidseitige Rhizarthrose ist geringgradig ausgeprägt, es konnte keine Subluxationsfehlstellung als Ausdruck einer höhergradigen Rhizarthrose festgestellt werden, keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, keine Entzündungszeichen.
Die Greiffunktionen sind nicht relevant beeinträchtigt, sodass aufgrund der geringgradigen Rhizarthrose die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung nicht eingeschränkt ist.
Weitere Stellungnahme entfällt daher.“
Mit Parteiengehör vom 25.04.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte mit, dass ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG nicht bewilligt werden könne. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ersuchte am 30.04.2019 um Fristerstreckung bis zum 15.06.2019, welche die belangte Behörde gewährte.
Mit Stellungnahme vom 12.06.2019 führte die damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.06.2018 ein Schwergewicht auf die beiderseitige Rhizarthrose gelegt habe, die in der Beschwerde geäußerte Kritik am psychiatrischen Sachverständigengutachten jedoch nicht als unberechtigt oder unmaßgeblich erachtet habe. Es werde beantragt, einen anderen Sachverständigen als Dr. P. mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu beauftragen, da dieser für die Begutachtung der Folgen der Misshandlungen in Kinderheimen nicht hinreichend geeignet erscheine.
Mit Parteiengehör vom 17.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.06.2018 das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. P. nicht bemängelt habe. Dass GutachterInnen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen würden, sei keine Seltenheit und begründe an sich weder eine Mangelhaftigkeit des einen oder anderen Gutachtens noch könne daraus geschlossen werden, dass Dr. P. für die Begutachtung der Folgen der Misshandlungen in Kinderheimen nicht hinreichend geeignet wäre. Es ergebe sich daher keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ersuchte am 08.07.2019 um Fristerstreckung bis zum 15.08.2019, welche die belangte Behörde gewährte.
Mit Stellungnahme vom 14.08.2019 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass der Antrag auf Befassung eines anderen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie aufrechterhalten werde. Dass in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht im Detail auf das Gutachten von Dr. P. eingegangen werde, bedeute keineswegs, dass es dieses vollinhaltlich billigen würde. In den zahlreichen Gutachten von Dr. P. gebe dieser in der Regel an, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung nicht gestellt werden könne, weil er den Angaben der Betroffenen keinen Glauben schenke und führe dieser aus, dass die Heimunterbringung allein bzw. die sozialen Umstände vor der Heimzeit so schwer wögen, dass es gleichgültig sei, wie massiv die folterähnlichen Erlebnisse während der Heimzeit gewesen seien.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG ab. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin väterlicherseits drei ältere Halbschwestern habe, mit welchen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Im Jahr 1961 sei der Vater wegen Schändung einer der Halbschwestern, welche unter einer geistigen Behinderung gelitten habe, zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Der Vater habe an einem Rückenmarkstumor gelitten, habe sich ab dem Jahr 1977 aufgrund einer fortschreitenden Lähmung kaum bewegen können, sei bettlägerig und in weiterer Folge querschnittsgelähmt gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich 1975 scheiden lassen. Die Mutter sei alkoholkrank gewesen und habe im Jahr 1976 ein weiteres Kind mit ihrem neuen Lebensgefährten bekommen. Am 25.11.1974 sei die Beschwerdeführerin im XXXX untergebracht worden. Als Grund sei im Pflegschaftsakt die gröbliche Vernachlässigung durch die Mutter und chronische Krankheit des Vaters angeführt worden. Während der Heimunterbringung habe sich die Mutter auch nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert und es habe kaum bis gar kein Kontakt zu ihr bestanden. Von 02.12.1974 bis 21.01.1980 sei die Beschwerdeführerin im Heim XXXX untergebracht gewesen, wo sie geschlagen und beschimpft worden sei, Erbrochenes essen und Scheitelknien habe müssen und ihr das Essen entzogen worden sei. Von 21.01.1980 bis 29.08.1980 sei die Beschwerdeführerin im XXXX untergebracht gewesen und anschließend ins Heim XXXX in XXXX überstellt worden. Laut Pflegschaftsakt sei die Überstellung aufgrund der mangelnden schulischen Leistungen, des provokanten Verhaltens in der Schule, des Schulschwänzens und ihres enormen Burscheninteresses notwendig gewesen. In diesem Heim sei die Beschwerdeführerin ebenfalls geschlagen und beschimpft worden, habe diverse Hausarbeiten verrichten und Scheitelknien müssen. Am 28.06.1981 sei die Beschwerdeführerin ins XXXX gekommen, um bereits am 29.06.1981 in das Heim XXXX überstellt zu werden. Dort habe sie im Alter von 14 Jahren ein Kind geboren. Da es laut Pflegschaftsakt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Erzieherinnen gekommen sei, sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn am 02.08.1982 in das XXXX überstellt worden. Das zweitgeborene Kind sei im Alter von ein paar Monaten verstorben. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sechs Kinder ohne die Hilfe eines Partners großgezogen. Zuletzt sei sie bis etwa 2011 als geringfügig beschäftigte Altenpflegerin tätig gewesen. In den Zeiten zwischen der Kindererziehung sei sie meist nur kurzfristig Beschäftigungen nachgegangen. Von 2011 bis Ende 2013 habe sie sich in Krankenstand befunden oder Notstandshilfe bezogen. Seit 01.01.2014 beziehe sie Rehabilitationsgeld. Die Beschwerdeführerin leide an einer gegenwärtig mittelgradigen Depressio. Ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und dieser Gesundheitsschädigung könne jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit könne daher auch nicht auf die festgestellten Verbrechen zurückgeführt und ein verbrechenskausaler Verdienstentgang im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Heim XXXX , wo sie von 1974 bis 1980 untergebracht worden sei, kein Ausgang gewährt worden sei, hätte der Missbrauch durch ihren Vater im Rahmen von Ausgängen ihren persönlichen Angaben zufolge frühestens ab August 1980 stattfinden können. Laut Aufzeichnungen im Jugendamtsakt habe der Vater der Beschwerdeführerin jedoch an einem Rückenmarkstumor gelitten, aufgrund dessen er sich im April 1977 kaum bewegen habe können und ab April 1981 querschnittsgelähmt gewesen sei. Die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Rahmen von Ausgängen zu ihrer Wahltante bei ihrem Vater abgegeben worden und von diesem sexuell missbraucht worden sei, fänden daher keine Deckung. Aus einem Eintrag im Pflegschaftsakt vom 04.02.1977 gehe jedoch hervor, dass bereits im Heim XXXX , wenn auch nur fallweise, Ausgänge unter anderem zu einer Wahltante der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher auch in Zusammenschau mit der vorangegangenen Verurteilung ihres Vaters, ein sexueller Missbrauch in diesem Zeitraum festgestellt werden. Ein sexueller Missbrauch durch eine Erzieherin, einen Mitzögling und einen Religionslehrer könne jedoch mangels objektivierbarer Unterlagen nicht festgestellt werden. Dasselbe gelte für die Angabe, während Ferienaufenthalten von Erziehern des Heimes XXXX vergewaltigt worden zu sein. Bei der Beschwerdeführerin würden neben den erlittenen Verbrechen eine Vielzahl von weiteren belastenden Ereignissen – wie die Vernachlässigung durch die Mutter, die Heimaufnahme an sich im Alter von sieben Jahren, die junge Mutterschaft, der Tod eines Kindes, wiederholte gescheiterte Partnerschaften, keine adäquate Ausbildung, körperliche Erkrankungen, Arbeitslosigkeit und prekäre finanzielle Verhältnisse – vorliegen, sodass nicht festgestellt werden könne, dass die erlittenen Verbrechen als wesentliche Ursache des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin kausal sei. Der von ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. H. gestellten Diagnose „posttraumatischen Belastungsstörung“ könne nicht gefolgt werden, da daraus nicht hervorgehe, inwiefern anderweitige prägende Lebensereignisse Einfluss auf den psychischen Leidenszustand gehabt hätten. Auch der Diagnose der Psychologin Mag. D. und des Gutachtens von Dr. XXXX „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ und dem Facharzt für Psychiatrie Dr. W. könne nicht gefolgt werden, da lediglich die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin herangezogen worden seien, ohne weitere Erhebungen durchzuführen, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen und in weiterer Folge das konkrete Trauma festzustellen. Mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung liege auch keine Hinderung eines kontinuierlichen Berufsverlaufes oder einer besseren Ausbildung vor. Aufgrund der Geburten der sechs Kinder mit anschließender Kindererziehung sei davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang auch ohne die festgestellten Verbrechen nicht maßgebend anders verlaufen wäre. Die Berufsausübung sei überwiegend durch Lebensumstände erschwert worden, welche in keinem Zusammenhang mit den festgestellten Verbrechen stünden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin väterlicherseits drei ältere Halbschwestern habe, mit welchen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Im Jahr 1961 sei der Vater wegen Schändung einer der Halbschwestern, welche unter einer geistigen Behinderung gelitten habe, zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Der Vater habe an einem Rückenmarkstumor gelitten, habe sich ab dem Jahr 1977 aufgrund einer fortschreitenden Lähmung kaum bewegen können, sei bettlägerig und in weiterer Folge querschnittsgelähmt gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich 1975 scheiden lassen. Die Mutter sei alkoholkrank gewesen und habe im Jahr 1976 ein weiteres Kind mit ihrem neuen Lebensgefährten bekommen. Am 25.11.1974 sei die Beschwerdeführerin im römisch 40 untergebracht worden. Als Grund sei im Pflegschaftsakt die gröbliche Vernachlässigung durch die Mutter und chronische Krankheit des Vaters angeführt worden. Während der Heimunterbringung habe sich die Mutter auch nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert und es habe kaum bis gar kein Kontakt zu ihr bestanden. Von 02.12.1974 bis 21.01.1980 sei die Beschwerdeführerin im Heim römisch 40 untergebracht gewesen, wo sie geschlagen und beschimpft worden sei, Erbrochenes essen und Scheitelknien habe müssen und ihr das Essen entzogen worden sei. Von 21.01.1980 bis 29.08.1980 sei die Beschwerdeführerin im römisch 40 untergebracht gewesen und anschließend ins Heim römisch 40 in römisch 40 überstellt worden. Laut Pflegschaftsakt sei die Überstellung aufgrund der mangelnden schulischen Leistungen, des provokanten Verhaltens in der Schule, des Schulschwänzens und ihres enormen Burscheninteresses notwendig gewesen. In diesem Heim sei die Beschwerdeführerin ebenfalls geschlagen und beschimpft worden, habe diverse Hausarbeiten verrichten und Scheitelknien müssen. Am 28.06.1981 sei die Beschwerdeführerin ins römisch 40 gekommen, um bereits am 29.06.1981 in das Heim römisch 40 überstellt zu werden. Dort habe sie im Alter von 14 Jahren ein Kind geboren. Da es laut Pflegschaftsakt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Erzieherinnen gekommen sei, sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn am 02.08.1982 in das römisch 40 überstellt worden. Das zweitgeborene Kind sei im Alter von ein paar Monaten verstorben. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sechs Kinder ohne die Hilfe eines Partners großgezogen. Zuletzt sei sie bis etwa 2011 als geringfügig beschäftigte Altenpflegerin tätig gewesen. In den Zeiten zwischen der Kindererziehung sei sie meist nur kurzfristig Beschäftigungen nachgegangen. Von 2011 bis Ende 2013 habe sie sich in Krankenstand befunden oder Notstandshilfe bezogen. Seit 01.01.2014 beziehe sie Rehabilitationsgeld. Die Beschwerdeführerin leide an einer gegenwärtig mittelgradigen Depressio. Ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und dieser Gesundheitsschädigung könne jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit könne daher auch nicht auf die festgestellten Verbrechen zurückgeführt und ein verbrechenskausaler Verdienstentgang im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Heim römisch 40 , wo sie von 1974 bis 1980 untergebracht worden sei, kein Ausgang gewährt worden sei, hätte der Missbrauch durch ihren Vater im Rahmen von Ausgängen ihren persönlichen Angaben zufolge frühestens ab August 1980 stattfinden können. Laut Aufzeichnungen im Jugendamtsakt habe der Vater der Beschwerdeführerin jedoch an einem Rückenmarkstumor gelitten, aufgrund dessen er sich im April 1977 kaum bewegen habe können und ab April 1981 querschnittsgelähmt gewesen sei. Die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Rahmen von Ausgängen zu ihrer Wahltante bei ihrem Vater abgegeben worden und von diesem sexuell missbraucht worden sei, fänden daher keine Deckung. Aus einem Eintrag im Pflegschaftsakt vom 04.02.1977 gehe jedoch hervor, dass bereits im Heim römisch 40 , wenn auch nur fallweise, Ausgänge unter anderem zu einer Wahltante der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher auch in Zusammenschau mit der vorangegangenen Verurteilung ihres Vaters, ein sexueller Missbrauch in diesem Zeitraum festgestellt werden. Ein sexueller Missbrauch durch eine Erzieherin, einen Mitzögling und einen Religionslehrer könne jedoch mangels objektivierbarer Unterlagen nicht festgestellt werden. Dasselbe gelte für die Angabe, während Ferienaufenthalten von Erziehern des Heimes römisch 40 vergewaltigt worden zu sein. Bei der Beschwerdeführerin würden neben den erlittenen Verbrechen eine Vielzahl von weiteren belastenden Ereignissen – wie die Vernachlässigung durch die Mutter, die Heimaufnahme an sich im Alter von sieben Jahren, die junge Mutterschaft, der Tod eines Kindes, wiederholte gescheiterte Partnerschaften, keine adäquate Ausbildung, körperliche Erkrankungen, Arbeitslosigkeit und prekäre finanzielle Verhältnisse – vorliegen, sodass nicht festgestellt werden könne, dass die erlittenen Verbrechen als wesentliche Ursache des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin kausal sei. Der von ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. H. gestellten Diagnose „posttraumatischen Belastungsstörung“ könne nicht gefolgt werden, da daraus nicht hervorgehe, inwiefern anderweitige prägende Lebensereignisse Einfluss auf den psychischen Leidenszustand gehabt hätten. Auch der Diagnose der Psychologin Mag. D. und des Gutachtens von Dr. römisch 40 „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ und dem Facharzt für Psychiatrie Dr. W. könne nicht gefolgt werden, da lediglich die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin herangezogen worden seien, ohne weitere Erhebungen durchzuführen, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen und in weiterer Folge das konkrete Trauma festzustellen. Mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung liege auch keine Hinderung eines kontinuierlichen Berufsverlaufes oder einer besseren Ausbildung vor. Aufgrund der Geburten der sechs Kinder mit anschließender Kindererziehung sei davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang auch ohne die festgestellten Verbrechen nicht maßgebend anders verlaufen wäre. Die Berufsausübung sei überwiegend durch Lebensumstände erschwert worden, welche in keinem Zusammenhang mit den festgestellten Verbrechen stünden.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.10.2019 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher sie grobe Verfahrensmängel, insbesondere mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens und unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend macht. Es sei für die Feststellung von Verbrechen nach dem VOG nicht erforderlich, die Aussagen des Opfers durch Aussagen anderer Personen oder Urkunden zu belegen. Den sexuellen Missbrauch durch den Vater habe die belangte Behörde sehr wohl festgestellt, obwohl der Beschwerdeführerin eine nähere zeitliche Eingrenzung einzelner Vorfälle nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die anderen sexuellen Übergriffe in den Kinderheimen nicht festgestellt worden seien und die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als nicht glaubwürdig beurteilt worden seien. Die diversen sexuellen Übergriffe in den Heimen seien so massiv gewesen, dass die Heimaufnahme an sich und die Zeit vor dem Heim als kausale Ursache für die Leiden der Beschwerdeführerin in den Hintergrund treten müssten. Der weitere Lebenslauf der Beschwerdeführerin sei (abgesehen vom Tod eines Kindes) ganz offensichtlich von den traumatischen Erlebnissen in der Heimzeit geprägt worden und könne nicht als „eigenständig“ und von der Heimzeit unabhängig gewertet werden. Der Beschwerde wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 10.01.2013 beigelegt, in welchem bei der Beschwerdeführerin Angst und Depression gemischt (F 41.2 ICD-10) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.8 ICD-10) diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Begutachtung durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2019 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W264 zugeteilt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W264 abgenommen und mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W135 zugewiesen.
Eine beim Bundesverwaltungsgericht für 05.11.2021 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 03.11.2021 abberaumt.
Am 23.12.2021 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
Am 24.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund von körperlichen und psychischen Beschwerden, ausgelöst durch eine Retraumatisierung im Zusammenhang mit dem Verfahren, nicht an der für den 28.01.2022 anberaumten Verhandlung teilnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 03.05.2022 schilderte die Beschwerdeführerin diverse körperliche Beschwerden und brachte vor, ihre Psyche sei immer noch instabil. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Befunden und einen Bescheid der PVA vom 13.06.2017 vor, wonach ihr ab 01.02.2017 Invaliditätspension zuerkannt werde. Darüber hinaus legte sie erneut Unterlagen vor, wonach ihre Mutter – anders als im Pflegschaftsakt vermerkt – im Jahr 2004 verstorben sei und die Beschwerdeführerin ihr einziges Kind gewesen sei.
Eine weitere beim Bundesverwaltungsgericht für 08.07.2022 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 04.07.2022 abberaumt, da die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.06.2022 angab, nicht verhandlungsfähig zu sein. Die Beschwerdeführerin ersuchte, erst im Jahr 2023 eine Verhandlung anzusetzen.
Auch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für 02.02.2023 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 23.01.2023 abberaumt, da die Beschwerdeführerin laut dem mit E-Mail vom 21.01.2023 vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 18.01.2023 nicht in der Lage sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.02.2023 Folgendes mit:
„Betreff: Parteiengehör im Beschwerdeverfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz
Sehr geehrte Frau XXXX !Sehr geehrte Frau römisch 40 !
Ihr gegenständliches Beschwerdeverfahren ist seit 11.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die letzten drei – mit hohem Verwaltungsaufwand verbundenen – Versuche des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung in Ihrer Anwesenheit durchzuführen sind aus in Ihrer Sphäre gelegenen Gründen gescheitert.
Um Ihr Beschwerdeverfahren weiterführen zu können, werden Sie nunmehr schriftlich über den folgenden Sachverhalt, welcher bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 19.09.2019 festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten wurde und von welchem auch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des Akteninhaltes ausgeht, in Kenntnis gesetzt:
Sie wurden am XXXX in Wien geboren und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie hatten drei ältere Halbschwestern väterlicherseits aus dessen erster Ehe, welche jedoch nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebten. Im Jahr 1961 wurde Ihr Vater wegen Schändung einer Ihrer Halbschwestern, welche unter einer geistigen Behinderung litt, zu drei Jahren Haft verurteilt. Ihr Vater litt an einem Rückenmarkstumor. Aufgrund einer fortschreitenden Lähmung konnte er sich zunächst ab dem Jahr 1977 kaum noch bewegen und war bettlägerig. In weiterer Folge war Ihr Vater querschnittsgelähmt. Sie wurden am römisch 40 in Wien geboren und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie hatten drei ältere Halbschwestern väterlicherseits aus dessen erster Ehe, welche jedoch nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebten. Im Jahr 1961 wurde Ihr Vater wegen Schändung einer Ihrer Halbschwestern, welche unter einer geistigen Behinderung litt, zu drei Jahren Haft verurteilt. Ihr Vater litt an einem Rückenmarkstumor. Aufgrund einer fortschreitenden Lähmung konnte er sich zunächst ab dem Jahr 1977 kaum noch bewegen und war bettlägerig. In weiterer Folge war Ihr Vater querschnittsgelähmt.
Ihre Eltern ließen sich im Mai 1975 scheiden. Ihre Mutter war alkoholkrank. Sie bekam im Jahr 1976 ein weiteres Kind mit ihrem neuen Lebensgefährten.
Sie wurden am 25.11.1974 in das XXXX überstellt. Im Pflegschaftsakt werden als Gründe gröbliche Vernachlässigung durch Ihre Mutter und chronische Krankheit Ihres Vaters angeführt. Während der Heimunterbringung hatten Sie kaum bis keinen Kontakt zu Ihrer Mutter, weswegen Sie sich von Ihr vernachlässigt fühlten. Sie wurden am 25.11.1974 in das römisch 40 überstellt. Im Pflegschaftsakt werden als Gründe gröbliche Vernachlässigung durch Ihre Mutter und chronische Krankheit Ihres Vaters angeführt. Während der Heimunterbringung hatten Sie kaum bis keinen Kontakt zu Ihrer Mutter, weswegen Sie sich von Ihr vernachlässigt fühlten.
Trotz Ihrer überdurchschnittlichen Intelligenz gab es bereits in der zweiten Klasse Volksschule die ersten Schwierigkeiten hinsichtlich Ihrer Arbeitshaltung.
Von 02.12.1974 bis 21.01.1980 waren Sie im Heim XXXX untergebracht. In weiterer Folge waren Sie von 21.01.1980 bis 29.08.1980 im XXXX untergebracht und wurden dann ins Heim XXXX , XXXX , überstellt. Laut dem Pflegschaftsakt war diese Überstellung aufgrund Ihrer mangelnden schulischen Leistungen, Ihres provokanten Verhaltens in der Schule, des Schulschwänzens und Ihres enormen Burscheninteresses notwendig.Von 02.12.1974 bis 21.01.1980 waren Sie im Heim römisch 40 untergebracht. In weiterer Folge waren Sie von 21.01.1980 bis 29.08.1980 im römisch 40 untergebracht und wurden dann ins Heim römisch 40 , römisch 40 , überstellt. Laut dem Pflegschaftsakt war diese Überstellung aufgrund Ihrer mangelnden schulischen Leistungen, Ihres provokanten Verhaltens in der Schule, des Schulschwänzens und Ihres enormen Burscheninteresses notwendig.
Am 28.06.1981 kamen Sie in das XXXX zurück und wurden am nächsten Tag, dem 29.06.1981, in das Heim XXXX überstellt. Dort gebaren Sie im Jahr 1982, im Alter von 14 Jahren, einen Sohn. Da es im Heim XXXX immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und den Erzieherinnen kam, wurden Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn am 02.08.1982 in das XXXX überstellt. Während der Heimunterbringung bekamen Sie einen weiteren Sohn, welcher im Alter von ein paar Monaten verstarb. Am 28.06.1981 kamen Sie in das römisch 40 zurück und wurden am nächsten Tag, dem 29.06.1981, in das Heim römisch 40 überstellt. Dort gebaren Sie im Jahr 1982, im Alter von 14 Jahren, einen Sohn. Da es im Heim römisch 40 immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und den Erzieherinnen kam, wurden Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn am 02.08.1982 in das römisch 40 überstellt. Während der Heimunterbringung bekamen Sie einen weiteren Sohn, welcher im Alter von ein paar Monaten verstarb.
Insgesamt haben Sie sechs Kinder alleine großgezogen. Zuletzt waren Sie bis etwa 2011 als Altenpflegerin geringfügig beschäftigt. In den Zeiten zwischen der Kindererziehung gingen Sie meist nur kurzfristig Beschäftigungen nach. Von 2011 bis Ende des Jahres 2013 befanden Sie sich im Krankenstand oder bezogen Notstandshilfe. Seit 01.01.2014 beziehen Sie Rehabilitationsgeld.
Ihr Sohn XXXX verstorben. Ihr Sohn römisch 40 verstorben.
Basierend auf Ihren eigenen Angaben im Verfahren und im Rahmen des Clearinggespräches können folgende Feststellungen zu Ihren Erlebnissen in den Heimen XXXX und XXXX mit ausreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden:Basierend auf Ihren eigenen Angaben im Verfahren und im Rahmen des Clearinggespräches können folgende Feststellungen zu Ihren Erlebnissen in den Heimen römisch 40 und römisch 40 mit ausreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden:
Sie wurden strafweise häufig, manchmal mehrmals täglich mit der Hand und mit diversen Gegenständen wie Teppichklopfer, Rohrstab, Lineal und Kochlöffel geschlagen. Sie wurden häufig an den vollen Haaren und den Haaransätzen gezogen und gerissen. Sie mussten häufig im Hof auf Schotteruntergrund, auf einem Holzscheit oder am Gang knien und in einer Hocke mit nach vorne gestreckten Armen mit oder ohne Bücher verharren. Wenn Bücher hinunterfielen, bekamen Sie Schläge oder die Strafe wurde verlängert. Es kam vor, dass Sie strafweise in der prallen Sonne bei Trinkentzug stehen mussten, dabei kam es auch vor, dass Sie zusammenbrachen und Ihr Bewusstsein verloren. Sie wurden häufig beschämt und gedemütigt, indem Ihre beschmutzten Unterhosen den anderen Kindern im Speisesaal gezeigt wurden. Sie wurden häufig beschimpft und mussten mehrmals Erbrochenes essen. Sie wurden häufig nackt im Garten mit einem Schlauch kalt abgeduscht. Es kam auch häufig zu Essens- und Schlafentzug sowie Putzdiensten.
Während Ihrer Ausgänge von den Heimen zu Ihrer Wahltante, welche Sie ihrem Vater übergab, wurden Sie von diesem sexuell missbraucht und vergewaltigt.
Das Bundesverwaltungsgericht wird auf der Grundlage der obigen Feststellungen ein neues, auf einer persönlichen Untersuchung basierendes, Gutachten bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag geben, soweit nicht eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.“
Mit Schreiben vom 15.02.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin den ihr vorgehaltenen Sachverhalt insofern, als sie angab, dass ihre Mutter kein weiteres Kind bekommen habe. Diese sei der Beschwerdeführerin auch schon vor der Heimunterbringung fremd gewesen, da die Beschwerdeführerin sie kaum gesehen und gekannt habe. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater auch nicht vergewaltigt worden. Ihr Vater habe eingehend kontrolliert, ob sie noch Jungfrau sei. Was er dazu sonst noch getan habe, sei der Beschwerdeführerin erst bewusstgeworden, als sie begriffen habe, was Sex überhaupt sei. Ihr Vater habe das getan, was ihr auch im Heim angetan worden sei. Das Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin habe aus 1ern und 2ern bestanden, was sie wohl mit „Schwierigkeiten in der Arbeitshaltung“ nicht geschafft hätte. Die weitere Ausbildung sei ihr vom Jugendamt verwehrt worden. Die Beschwerdeführerin beziehe auch kein Rehageld, sondern sei seit 01.02.2017 pensioniert. Außerdem sei ihr Behinderungsgrad mit 60% eingeschätzt worden. Am XXXX sei auch ihr ältester Sohn XXXX gestorben. Außerdem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ein neues Gutachten sehr entgegenkommend wäre, da sie da einer Person ihr Inneres öffnen müsse, die sicherlich auch mit einem Zusammenbruch besser umgehen würde als wie dies in einer öffentlichen Verhandlung der Fall wäre. Mit Schreiben vom 15.02.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin den ihr vorgehaltenen Sachverhalt insofern, als sie angab, dass ihre Mutter kein weiteres Kind bekommen habe. Diese sei der Beschwerdeführerin auch schon vor der Heimunterbringung fremd gewesen, da die Beschwerdeführerin sie kaum gesehen und gekannt habe. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater auch nicht vergewaltigt worden. Ihr Vater habe eingehend kontrolliert, ob sie noch Jungfrau sei. Was er dazu sonst noch getan habe, sei der Beschwerdeführerin erst bewusstgeworden, als sie begriffen habe, was Sex überhaupt sei. Ihr Vater habe das getan, was ihr auch im Heim angetan worden sei. Das Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin habe aus 1ern und 2ern bestanden, was sie wohl mit „Schwierigkeiten in der Arbeitshaltung“ nicht geschafft hätte. Die weitere Ausbildung sei ihr vom Jugendamt verwehrt worden. Die Beschwerdeführerin beziehe auch kein Rehageld, sondern sei seit 01.02.2017 pensioniert. Außerdem sei ihr Behinderungsgrad mit 60% eingeschätzt worden. Am römisch 40 sei auch ihr ältester Sohn römisch 40 gestorben. Außerdem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ein neues Gutachten sehr entgegenkommend wäre, da sie da einer Person ihr Inneres öffnen müsse, die sicherlich auch mit einem Zusammenbruch besser umgehen würde als wie dies in einer öffentlichen Verhandlung der Fall wäre.
In weiterer Folge wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 04.07.2023 ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten erstattet.In weiterer Folge wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 04.07.2023 ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten erstattet.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht stelle, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 31.07.2023 zugestellt. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Wien geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin hatte drei ältere Halbschwestern väterlicherseits aus dessen erster Ehe, welche jedoch nicht mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten. Im Jahr 1961 wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen Schändung einer ihrer Halbschwestern, welche unter einer geistigen Behinderung litt, zu drei Jahren Haft verurteilt. Der Vater der Beschwerdeführerin litt an einem Rückenmarkstumor. Aufgrund einer fortschreitenden Lähmung konnte er sich zunächst ab dem Jahr 1977 kaum noch bewegen und war bettlägerig. In weiterer Folge war der Vater der Beschwerdeführerin querschnittsgelähmt. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Wien geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin hatte drei ältere Halbschwestern väterlicherseits aus dessen erster Ehe, welche jedoch nicht mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten. Im Jahr 1961 wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen Schändung einer ihrer Halbschwestern, welche unter einer geistigen Behinderung litt, zu drei Jahren Haft verurteilt. Der Vater der Beschwerdeführerin litt an einem Rückenmarkstumor. Aufgrund einer fortschreitenden Lähmung konnte er sich zunächst ab dem Jahr 1977 kaum noch bewegen und war bettlägerig. In weiterer Folge war der Vater der Beschwerdeführerin querschnittsgelähmt.
Die Eltern der Beschwerdeführerin ließen sich im Mai 1975 scheiden. Die Mutter der Beschwerdeführerin war alkoholkrank.
Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.1974 in das XXXX überstellt. Im Pflegschaftsakt werden als Gründe gröbliche Vernachlässigung durch ihre Mutter und chronische Krankheit des Vaters angeführt. Während der Heimunterbringung hatte die Beschwerdeführerin kaum bis keinen Kontakt zu ihrer Mutter, weswegen die Beschwerdeführerin sich von ihrer Mutter vernachlässigt fühlte. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.1974 in das römisch 40 überstellt. Im Pflegschaftsakt werden als Gründe gröbliche Vernachlässigung durch ihre Mutter und chronische Krankheit des Vaters angeführt. Während der Heimunterbringung hatte die Beschwerdeführerin kaum bis keinen Kontakt zu ihrer Mutter, weswegen die Beschwerdeführerin sich von ihrer Mutter vernachlässigt fühlte.
Trotz der überdurchschnittlichen Intelligenz der Beschwerdeführerin gab es bereits in der zweiten Klasse Volksschule die ersten Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Arbeitshaltung.
Von 02.12.1974 bis 21.01.1980 war die Beschwerdeführerin im Heim XXXX untergebracht. In weiterer Folge war die Beschwerdeführerin von 21.01.1980 bis 29.08.1980 im XXXX untergebracht und wurde dann ins Heim XXXX , XXXX , überstellt. Laut dem Pflegschaftsakt war diese Überstellung aufgrund der mangelnden schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin, ihres provokanten Verhaltens in der Schule, des Schulschwänzens und ihres enormen Burscheninteresses notwendig.Von 02.12.1974 bis 21.01.1980 war die Beschwerdeführerin im Heim römisch 40 untergebracht. In weiterer Folge war die Beschwerdeführerin von 21.01.1980 bis 29.08.1980 im römisch 40 untergebracht und wurde dann ins Heim römisch 40 , römisch 40 , überstellt. Laut dem Pflegschaftsakt war diese Überstellung aufgrund der mangelnden schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin, ihres provokanten Verhaltens in der Schule, des Schulschwänzens und ihres enormen Burscheninteresses notwendig.
Am 28.06.1981 kam die Beschwerdeführerin in das XXXX zurück und wurde am nächsten Tag, dem 29.06.1981, in das Heim XXXX überstellt. Dort gebar sie im Jahr 1982, im Alter von 14 Jahren, einen Sohn. Da es im Heim XXXX immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Erzieherinnen kam, wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Ihrem Sohn am 02.08.1982 in das XXXX überstellt. Während der Heimunterbringung bekam die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn, welcher im Alter von ein paar Monaten verstarb. Wenige Monate danach hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem älteren Sohn das Heim verlassen.Am 28.06.1981 kam die Beschwerdeführerin in das römisch 40 zurück und wurde am nächsten Tag, dem 29.06.1981, in das Heim römisch 40 überstellt. Dort gebar sie im Jahr 1982, im Alter von 14 Jahren, einen Sohn. Da es im Heim römisch 40 immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Erzieherinnen kam, wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Ihrem Sohn am 02.08.1982 in das römisch 40 überstellt. Während der Heimunterbringung bekam die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn, welcher im Alter von ein paar Monaten verstarb. Wenige Monate danach hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem älteren Sohn das Heim verlassen.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin sechs Kinder alleine großgezogen. In den Zeiten zwischen der Kindererziehung ging die Beschwerdeführerin meist nur kurzfristigen Beschäftigungen nach. Zuletzt war sie bis etwa 2011 als Altenpflegerin geringfügig beschäftigt. Von 2011 bis Ende des Jahres 2013 befand sie sich im Krankenstand oder bezog Notstandshilfe. Von 01.01.2014 bis 31.01.2017 bezog sie Rehabilitationsgeld. Seit 01.02.2017 bezieht die Beschwerdeführerin eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Zu den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in den Heimen XXXX und XXXX :Zu den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in den Heimen römisch 40 und römisch 40 :
Die Beschwerdeführerin wurde strafweise häufig, manchmal mehrmals täglich mit der Hand und mit diversen Gegenständen wie Teppichklopfer, Rohrstab, Lineal und Kochlöffel geschlagen. Die Beschwerdeführerin wurde häufig an den vollen Haaren und den Haaransätzen gezogen und gerissen. Die Beschwerdeführerin musste häufig im Hof auf Schotteruntergrund, auf einem Holzscheit oder am Gang knien und in einer Hocke mit nach vorne gestreckten Armen mit oder ohne Bücher verharren. Wenn Bücher hinunterfielen, bekam sie Schläge oder die Strafe wurde verlängert. Es kam vor, dass sie strafweise in der prallen Sonne bei Trinkentzug stehen musste, dabei kam es auch vor, dass sie zusammenbrach und ihr Bewusstsein verlor. Die Beschwerdeführerin wurde häufig beschämt und gedemütigt, indem ihre beschmutzten Unterhosen den anderen Kindern im Speisesaal gezeigt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde häufig beschimpft und musste mehrmals Erbrochenes essen. Sie wurde häufig nackt im Garten mit einem Schlauch kalt abgeduscht. Es kam auch häufig zu Essens- und Schlafentzug sowie Putzdiensten.
Zum sexuellen Missbrauch durch den Vater der Beschwerdeführerin:
Während der Ausgänge im Heim XXXX zu ihrer Wahltante wurde die Beschwerdeführerin ihrem Vater übergeben und wurde von diesem wiederholt sexuell missbraucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater vergewaltigt wurde. Während der Ausgänge im Heim römisch 40 zu ihrer Wahltante wurde die Beschwerdeführerin ihrem Vater übergeben und wurde von diesem wiederholt sexuell missbraucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater vergewaltigt wurde.
Zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und der Kausalität:
Physisch leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an einer beidseitig geringgradig ausgeprägten Rhizarthrose. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rhizarthrose mit Wahrscheinlichkeit auf die Heimerlebnisse zurückzuführen ist.
Psychisch leidet die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Episoden, ICD-10-F33.4. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Gesundheitsschädigung kausal auf die Erlebnisse in den Heimen und den sexuellen Missbrauch durch den Vater zurückzuführen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, gründet sich auf ihre eigenen Angaben und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die Feststellungen zur Geburt der Beschwerdeführerin, ihren familiären und sozialen Verhältnissen vor der Heimunterbringung, dem Grund für die Heimunterbringung und den Aufenthalten in den jeweiligen Heimen gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Heimunterlagen (Mappe 1 des Verwaltungsaktes, Seiten 84 bis 142).
Die Feststellungen zum Berufsverlauf der Beschwerdeführerin, zum Bezug von Rehabilitationsgeld sowie dem Pensionsbezug gründen sich auf Ihren eigenen Angaben und dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Kinderheimen in Form von körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen und unangemessenen Strafen basieren auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche sich vor dem Hintergrund der Anschuldigungen weiterer Personen, die als Kinder bzw. Jugendliche in österreichischen Heimen untergebracht waren, als glaubhaft erweisen. Entsprechende Feststellungen wurden im Wesentlichen auch von der belangten Behörde getroffen und sind unbestritten. Detailliertere Feststellungen dazu sind vor dem Hintergrund, dass die angeschuldigten Ereignisse mehrere Jahrzehnte zurückliegen und mehrere Versuche des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen gescheitert sind, zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in den Heimen XXXX , XXXX sowie im XXXX durch einen Mitzögling sexuell missbraucht worden und während der Ferienaufenthalte des Heimes XXXX von Erziehern vergewaltigt worden, konnten hingegen keine Feststellungen getroffen werden. Wie bereits von der belangten Behörde beweiswürdigend festgehalten wurde, liegen diesbezüglich lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor. Die von der belangten Behörde diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen beim Magistrat der Stadt Wien sind ergebnislos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt in diesem Zusammenhang insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Clearinggespräches einen sexuellen Missbrauch in den Heimen durch Mitzöglinge oder Erzieher mit keinem Wort erwähnte, sondern ausschließlich Schläge, Demütigungen und Strafarbeiten in den Kinderheimen schilderte und angab, von ihrem Vater sexuell missbraucht und bei jedem Kontakt mit dem Vater vergewaltigt worden zu sein (vgl. Clearingbericht 2010; Mappe 1, Seite 30).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in den Heimen römisch 40 , römisch 40 sowie im römisch 40 durch einen Mitzögling sexuell missbraucht worden und während der Ferienaufenthalte des Heimes römisch 40 von Erziehern vergewaltigt worden, konnten hingegen keine Feststellungen getroffen werden. Wie bereits von der belangten Behörde beweiswürdigend festgehalten wurde, liegen diesbezüglich lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor. Die von der belangten Behörde diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen beim Magistrat der Stadt Wien sind ergebnislos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt in diesem Zusammenhang insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Clearinggespräches einen sexuellen Missbrauch in den Heimen durch Mitzöglinge oder Erzieher mit keinem Wort erwähnte, sondern ausschließlich Schläge, Demütigungen und Strafarbeiten in den Kinderheimen schilderte und angab, von ihrem Vater sexuell missbraucht und bei jedem Kontakt mit dem Vater vergewaltigt worden zu sein vergleiche Clearingbericht 2010; Mappe 1, Seite 30).
Was den sexuellen Missbrauch durch den Vater betrifft, ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde einen sexuellen Missbrauch durch den Vater feststellte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin mit den Heimunterlagen insofern deckt, als aus einem Eintrag im Pflegschaftsakt vom 04.02.1977 hervorgeht, dass im Heim XXXX , wo die Beschwerdeführerin den Heimunterlagen zu Folge von 02.12.1974 bis 21.01.1980 untergebracht war, Ausgänge zu einer Wahltante stattgefunden haben, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge vom Vater sexuell missbraucht worden sei. In Zusammenschau mit der auf den Heimunterlagen basierenden Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin wegen Schändung einer ihrer Halbschwestern zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, erweist es sich als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Ausgängen im Heim XXXX von ihrem Vater sexuell missbraucht wurde. Was den sexuellen Missbrauch durch den Vater betrifft, ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde einen sexuellen Missbrauch durch den Vater feststellte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin mit den Heimunterlagen insofern deckt, als aus einem Eintrag im Pflegschaftsakt vom 04.02.1977 hervorgeht, dass im Heim römisch 40 , wo die Beschwerdeführerin den Heimunterlagen zu Folge von 02.12.1974 bis 21.01.1980 untergebracht war, Ausgänge zu einer Wahltante stattgefunden haben, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge vom Vater sexuell missbraucht worden sei. In Zusammenschau mit der auf den Heimunterlagen basierenden Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin wegen Schändung einer ihrer Halbschwestern zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, erweist es sich als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Ausgängen im Heim römisch 40 von ihrem Vater sexuell missbraucht wurde.
Was die weiters im Verfahren von der Beschwerdeführerin zunächst wiederholt behaupteten Vergewaltigungen durch den Vater betrifft – vgl. die Angaben im Rahmen des Clearingberichtes 2010, wonach sie bei jedem Kontakt mit dem Vater vergewaltigt worden sei (Mappe 1, Seite 30) und in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2015, wonach sie bei jedem Kontakt mit ihrem Vater von diesem anal und vaginal vergewaltigt worden sei (Mappe 1, Seite 163) –, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahme vom 15.02.2023 nunmehr angibt, von ihrem Vater nicht vergewaltigt worden zu sein. Gegen die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bei jedem Kontakt mit ihrem Vater von diesem vergewaltigt worden, spricht auch der bereits von der belangten Behörde aufgezeigte Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin an einem Rückenmarkstumor litt und aus den Heimunterlagen hervorgeht, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin im April 1977 kaum bewegen konnte und bettlägrig war sowie im April 1981 bereits querschnittsgelähmt war. Hinsichtlich der Vergewaltigungen durch den Vater war daher die – primär auf dem von der Beschwerdeführerin selbst zuletzt erstatteten Vorbringen beruhende – Negativfeststellung zu treffen. Was die weiters im Verfahren von der Beschwerdeführerin zunächst wiederholt behaupteten Vergewaltigungen durch den Vater betrifft – vergleiche die Angaben im Rahmen des Clearingberichtes 2010, wonach sie bei jedem Kontakt mit dem Vater vergewaltigt worden sei (Mappe 1, Seite 30) und in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2015, wonach sie bei jedem Kontakt mit ihrem Vater von diesem anal und vaginal vergewaltigt worden sei (Mappe 1, Seite 163) –, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahme vom 15.02.2023 nunmehr angibt, von ihrem Vater nicht vergewaltigt worden zu sein. Gegen die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bei jedem Kontakt mit ihrem Vater von diesem vergewaltigt worden, spricht auch der bereits von der belangten Behörde aufgezeigte Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin an einem Rückenmarkstumor litt und aus den Heimunterlagen hervorgeht, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin im April 1977 kaum bewegen konnte und bettlägrig war sowie im April 1981 bereits querschnittsgelähmt war. Hinsichtlich der Vergewaltigungen durch den Vater war daher die – primär auf dem von der Beschwerdeführerin selbst zuletzt erstatteten Vorbringen beruhende – Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellungen zur physischen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin in Form einer Rhizarthrose gründen sich auf das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.04.2019, welches sich als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und welches zudem im gegenständlichen Verfahren unbestritten geblieben ist.
Was nun die festgestellte psychische Gesundheitsschädigung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein neues Sachverständigengutachten bei Dr. G., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, in Auftrag gab, welches am 04.07.2023 erstattet wurde. Die nunmehr beigezogene Sachverständige kommt auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2023 und unter Berücksichtigung sämtlicher bisher vorliegender Gutachten und im Akt einliegender medizinischer Befunde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Episoden ICD-10-F33.4, zum Zeitpunkt der Untersuchung im Remissionsstadium, leidet. Die Sachverständige beschreibt die Rezidivierende depressive Störung in ihrem Gutachten wie folgt:
„Rezidivierende depressive Störung, ICD-10-F33 wird dem Cluster affektiver Störungen zugerechnet. Diese Erkrankungen können sowohl als einmalige Episode auftreten, sind jedoch grundsätzlich als potenziell chronisch rezidivierend zu betrachten1.
Die Erkrankung kann als bipolar (mit sowohl manischen als auch depressiven Episoden) oder unipolar mit Stimmungsauslenkung nur in einem Bereich (manisch oder depressiv) manifest werden.
Affektive Störungen sind die häufigsten psychischen Erkrankungen und sind mit anderen psychischen Störungen (Angsterkrankungen, Sucht, am häufigsten Alkoholsucht oder Persönlichkeitsstörungen), komorbid.
Das typische Verlaufskriterium ist die Phasen- bzw. Episodenhaftigkeit, also der selbst imitierte Charakter der Symptomatik mit grundsätzlich vollständiger Remission2.“
Betrachtet man nun die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht, so fällt auf, das die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 14 Jahren und noch während der Heimunterbringung am 14.08.1981 bei depressiver Verstimmung und Suizidgedanken einer Psychiaterin vorgestellt wurde (vgl. Mappe 1, Seite 31). Die damals diagnostizierte Depression wurde als reaktive Verstimmung, ausgelöst durch aktuelle Konflikte, die Heimsituation betreffend, insbesondere die Nachricht über die Auflösung des Heimes XXXX beschrieben. Eine erneute depressive Erkrankung wurde laut den vorliegenden medizinischen Unterlagen erst wieder Ende August 2011 diagnostiziert und war Auslöser für einen Krankenstand der Beschwerdeführerin bis 20.12.2012 (vgl. die Aufzeichnungen der Wiener Gebietskrankenkasse, Mappe 1, Seite 60 sowie Mappe 2, Seite 394). Schließlich war die Beschwerdeführerin ab 10.07.2013 wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig. Aktuell konnte die Sachverständige keine Auffälligkeiten im psychopathologischen Status erheben, welche die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung begründen würden. Betrachtet man nun die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht, so fällt auf, das die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 14 Jahren und noch während der Heimunterbringung am 14.08.1981 bei depressiver Verstimmung und Suizidgedanken einer Psychiaterin vorgestellt wurde vergleiche Mappe 1, Seite 31). Die damals diagnostizierte Depression wurde als reaktive Verstimmung, ausgelöst durch aktuelle Konflikte, die Heimsituation betreffend, insbesondere die Nachricht über die Auflösung des Heimes römisch 40 beschrieben. Eine erneute depressive Erkrankung wurde laut den vorliegenden medizinischen Unterlagen erst wieder Ende August 2011 diagnostiziert und war Auslöser für einen Krankenstand der Beschwerdeführerin bis 20.12.2012 vergleiche die Aufzeichnungen der Wiener Gebietskrankenkasse, Mappe 1, Seite 60 sowie Mappe 2, Seite 394). Schließlich war die Beschwerdeführerin ab 10.07.2013 wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig. Aktuell konnte die Sachverständige keine Auffälligkeiten im psychopathologischen Status erheben, welche die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung begründen würden.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist das typische Verlaufskriterium einer rezidivierenden Depression in Form der Phasen- bzw. Episodenhaftigkeit vor dem Hintergrund der vorliegenden Krankengeschichte erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Sachverständigen gestellte Diagnose einer zum Untersuchungszeitpunkt remittierten depressiven Erkrankung als schlüssig und nachvollziehbar. Rezidivierende depressive Episoden wurden auch in Vorgutachten und Vorbefunden diagnostiziert und findet sich diese Diagnose insbesondere auch in den von Dr. W. erstatteten Patientenbriefen vom 30.05.2015 und 28.08.2015.
Was nun die zum Teil vordiagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (komplexe PTBS) und Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung betrifft, so hat die Sachverständige in ihrem Gutachten zunächst die diagnostischen Kriterien der einzelnen Krankheitsbilder dargelegt und sich in weiterer Folge mit dem Vorliegen dieser im Fall der Beschwerdeführerin ausführlich und für Laien nachvollziehbar auseinandergesetzt.
So hält die Sachverständige hinsichtlich der PTBS Folgendes fest:
„In keinem der von der gefertigten SV eingesehenen Befunde wurden im psychopathologischen Status als Voraussetzung für die Diagnosestellung Symptomkomplexe einer posttraumatischen Belastungsstörung abgebildet. Insbesondere, da viele Symptome einer PTBS völlig unspezifisch sind, kommt es bei PTBS der gewissenhaften Beurteilung der diagnostischen Kriterien eine besondere Bedeutung zu. Es muss auch begründet werden, ob das jeweilige diagnostische Kriterium (ICD-10 oder DSM-5) erfüllt ist oder nicht.
In der Begutachtungssituation findet sich von den Merkmalen des Wiedererlebenskriteriums der posttraumatischen Belastungsstörung weder auf der Beschwerden- noch auf der Befundebene eines erfüllt.
Die Betroffene beklagt Träume, die sie belasten würden, es handelt sich jedoch dabei um ein völlig unspezifisches Kriterium.
Sie berichtet über ihr Leben im Heim abstandsvoll, ohne in ein Nacherleben zu geraten, schon gar nicht kommt es zu dissoziativem Erleben, sondern die Betroffene erhält den Kontakt zu ihrem gegenüber resp. ihrer Umgebung in unauffälliger Weise aufrecht.
Es findet sich weder eine der Schilderung unangemessene Erregung noch eine sympathikotone Reaktion. Die Gemütslage der Betroffenen ändert sich nicht, indem sie über ihren Heimaufenthalt und ihren Vater berichtet.
Von den Vermeidungskriterien finden sich die charakteristischen Merkmale auf der Befundebene nicht erfüllt. Die Betroffene kommt von sich aus, auf die in den Heimen erlebte Sehnsucht nach ihrer Familie zu sprechen.
Die übrigen Kriterien einer PTBS wie negative Veränderung von Kognition und Stimmung mit den traumatisierenden Ereignissen, wie verzerrte Kognitionen und Emotionen treffen nicht zu.
Vom Hyperarousal-Kriterium findet sich auf der Beschwerdeebene die Symptome der Schlafstörung, Angst und Panik, auf der Befundebene finden sie sich aber nicht wieder, auch keine derartige Schlafstörung, die sich bei der daraus folgenden Absenkung des psychosozialen Funktionsniveaus auf der Befundebene in Vigilanz-bzw. Aufmerksamkeitsstörung äußern sollte.
Das formale Denken ist gleichfalls unauffällig: einzelne Gedanken bauen logisch aufeinander auf, der Gedankengang ist flüssig, bedächtig und ausführlich, aber nicht krankheitswertig verlangsamt.
Seitens der kognitiven und mnestischen Funktionen, trotz angegebener Unmöglichkeit bis 2011 sich an den Missbrauch durch den Vater erinnern zu können, ergeben sich auf der Ebene des klinischen Befundes keine Einbußen.
Die Betroffene fasst Gedanken, die man an sie heranträgt, sofort auf, verarbeitet sie sinngerecht und reagiert, bis auf einige Momente des Vorbeiredens, stets sinn- und situationsadäquat. In den Schilderungen ist sie kohärent, verliert sich nicht in Details, die zu vermittelnden Gedanken werden strukturiert und hierarchisiert übergebracht.
In einem depressiven Affekt ist die Betroffene nicht gefangen.
Da diese Störung keinen episodischen Verlauf und einen degressiven Charakter mit oder ohne Behandlung aufweist, ist davon auszugehen, dass Frau XXXX nicht mehr unter dieser Erkrankung leidet. Wann die einzelnen Symptome, welche in den eingesehenen Befunden der PTBS zugerechnet wurden, sistiert haben, lässt sich anhand der verfügbaren Dokumentation nicht feststellen.“Da diese Störung keinen episodischen Verlauf und einen degressiven Charakter mit oder ohne Behandlung aufweist, ist davon auszugehen, dass Frau römisch 40 nicht mehr unter dieser Erkrankung leidet. Wann die einzelnen Symptome, welche in den eingesehenen Befunden der PTBS zugerechnet wurden, sistiert haben, lässt sich anhand der verfügbaren Dokumentation nicht feststellen.“
Hinsichtlich der Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hält die Sachverständige nach Darlegung der diagnostischen Kriterien zu diesem Krankheitsbild fest, dass diese Störung nur für Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter anwendbar ist. Sie hält weiters fest, dass Persönlichkeit als Gesamtheit der psychischen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die dem einzelnen Menschen seine unverwechselbare Individualität verleiht, ebenso wie etwaige Störungen dieser, in der Kindheit entsteht und in der Pubertät abgeschlossen ist. Die von der Beschwerdeführerin erlebten traumatisierenden Erlebnisse ereigneten sich in ihrer Kindheit und haben möglicherweise Einfluss auf die Ausformung ihrer Persönlichkeit. Dysfunktionale Verhaltensmuster, welche einer Persönlichkeitsstörung zugrunde liegen, und welche einen lebensüberdauernden Charakter haben, lassen sich bei der Beschwerdeführerin nicht finden.
Hinsichtlich der komplexen PTBS hält die Sachverständige fest, dass keiner der für diese Diagnose notwendigen Symptome, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit bei der Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erhebbar war, allerdings in den Befunden von Dr. W. beschrieben wurde. Dazu hält die Sachverständige fest, dass aus gutachterlicher Perspektive nicht gesagt werden kann, ob die Befundung von Dr. W. allein ausreichend ist, um bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Dr. W. hat zudem die diagnostische Einschätzung, welche erstmalig in die ICD-11-Klassifikation aufgenommen wurde, vor der Etablierung und gar vor der Ausformung der diagnostischen Kriterien im Jahr 2015 vorgenommen. Zudem geht Dr. W. von Depression als „Komorbidität 1“, obwohl im ICD-11 sowohl die PTBS als auch die komplexe PTBS von den unspezifischen Symptomen wie Depression oder Angst bereinigt wurde.
Die Sachverständige kommt daher – für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des aufgenommenen Befundes und der bisherigen Ausführungen nachvollziehbar – zu dem Ergebnis, dass sich bei der Beschwerdeführerin lediglich Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven rezidivierenden Störung ergaben, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung remittiert war. Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, stimmt diese Diagnose auch im Wesentlichen mit den im Verfahren vorgelegten Befunden und Gutachten überein und weicht nur insofern ab, als die Diagnosen einer PTBS bzw. komplexen PTBS sowie einer Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seitens der Sachverständigen nicht gestellt werden konnten, was im Gutachten ausreichend schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde. Ob und zu welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin neben der festgestellten Gesundheitsschädigung auch eine PTBS vorlag, konnte seitens der Sachverständigen nicht festgestellt werden.
An dieser Stelle ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass Dr. W. seine Schlussfolgerungen im ambulanten Patientenbrief aus August 2015 unter anderem auf anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin – wie wiederholten und schwerwiegenden Missbrauch in den Heimen, sexuellen Missbrauch durch eine Erzieherin im Heim XXXX , sexuellen Missbrauch im Heim XXXX durch den Religionslehrer – stützt, die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden konnten. Dr. W. macht die Diagnose einer Komplexen PTBS in Übergang einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen insbesondere aufgrund eines systematischen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit fest, welcher jedoch in der von ihm angenommen Form und Ausmaß seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht gegeben erachtet wird. Auch hält Dr. W. fest, dass andere Ursachen für die Entstehung der angeführten Symptomatik außer den Misshandlungen bzw. dem sexuellen Missbrauch nicht explorierbar oder aus den Unterlagen nachweisbar seien, was insofern auch nicht nachvollziehbar ist, als sich – wie von Dr. P. im erstinstanzlichen Gutachten aufgezeigt wurde – im Fall der Beschwerdeführerin den Feststellungen zu Folge mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren identifizieren lassen wie Vernachlässigung im Elternhaus, fehlender Kontakt zur Mutter, Heimaufnahme an sich, Mutterschaft im Alter von 14 Jahren, Tod eines Kindes, die Alleinerziehung von mehreren Kindern, kurze Anstellungsverhältnisse, körperliche Erkrankungen und Arbeitslosigkeit. Diese Faktoren blieben von Dr. W. völlig unberücksichtigt, weshalb in Zusammenschau mit dem Umstand, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellte anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin der Beurteilung zugrunde gelegt wurden, die von Dr. W. gezogenen Schlussfolgerungen und Diagnosen nicht als schlüssig angesehen werden können. An dieser Stelle ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass Dr. W. seine Schlussfolgerungen im ambulanten Patientenbrief aus August 2015 unter anderem auf anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin – wie wiederholten und schwerwiegenden Missbrauch in den Heimen, sexuellen Missbrauch durch eine Erzieherin im Heim römisch 40 , sexuellen Missbrauch im Heim römisch 40 durch den Religionslehrer – stützt, die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden konnten. Dr. W. macht die Diagnose einer Komplexen PTBS in Übergang einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach extremen Lebenserfahrungen insbesondere aufgrund eines systematischen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit fest, welcher jedoch in der von ihm angenommen Form und Ausmaß seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht gegeben erachtet wird. Auch hält Dr. W. fest, dass andere Ursachen für die Entstehung der angeführten Symptomatik außer den Misshandlungen bzw. dem sexuellen Missbrauch nicht explorierbar oder aus den Unterlagen nachweisbar seien, was insofern auch nicht nachvollziehbar ist, als sich – wie von Dr. P. im erstinstanzlichen Gutachten aufgezeigt wurde – im Fall der Beschwerdeführerin den Feststellungen zu Folge mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren identifizieren lassen wie Vernachlässigung im Elternhaus, fehlender Kontakt zur Mutter, Heimaufnahme an sich, Mutterschaft im Alter von 14 Jahren, Tod eines Kindes, die Alleinerziehung von mehreren Kindern, kurze Anstellungsverhältnisse, körperliche Erkrankungen und Arbeitslosigkeit. Diese Faktoren blieben von Dr. W. völlig unberücksichtigt, weshalb in Zusammenschau mit dem Umstand, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellte anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin der Beurteilung zugrunde gelegt wurden, die von Dr. W. gezogenen Schlussfolgerungen und Diagnosen nicht als schlüssig angesehen werden können.
Hinsichtlich der Kausalität der Gesundheitsschädigung ist zunächst auf die Ausführungen der Sachverständigen zu den Ursachen der Depression zu verweisen:
„Eine Depression entsteht in der Regel durch Zusammenwirken mehrerer Faktoren: einer genetischen Veranlagung, mangelnder psychosozialer Unterstützung und belastender (meist aktuell erlebter) Lebensereignisse. Der multikausale Zugang bildet die Basis der meisten wissenschaftlichen Depressions-Erklärungsmodelle.
Die nach der Entdeckung der Antidepressiva einsetzenden pharmakologischen und biochemischen Forschungen liefern zahlreiche Hinweise für eine neurochemische Erklärung der Depressionsentstehung. Besondere Bedeutung kommt nach heutiger Kenntnis den Neurotransmittern, Serotonin und Noradrenalin zu, die durch Antidepressiva beeinflusst werden können11.
Die psychosozialen Faktoren (mangelnde psychosoziale Unterstützung und negative, persönlich belastende Ereignisse oder Überforderungssituationen) können bei genetisch bedingter besonderer Verletzlichkeit (Vulnerabilität) bei Ausbruch und Aufrechterhaltung der depressiven Episoden eine Rolle spielen.
Depressive Störungen treten mit einer Prävalenz von 9,3% und einer Lebensprävalenz von 15-18% auf, wobei Frauen doppelt so häufig wie Männer betroffen sind12. Eine genetische Belastung spielt in der Entstehung eine entscheidende Rolle. Es ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich die besondere Vulnerabilität genetisch bedingt ist. Die klinische Manifestation kommt erst durch das Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren zum Tragen1314.
Bei Frau XXXX lassen sich mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren identifizieren: Vernachlässigung im Elternhaus, fehlender Kontakt zur Mutter mit Bindungsstörung, welche in der frühesten Kindheit entsteht und Menschen unbehandelt lebenslang begleitet, Misshandlungen im Heim in ihrer Gesamtheit und sequentieller Auswirkung sowie der Missbrauch durch den Vater identifizieren, welche einen Einfluss auf ihre psychische Gesundheit hatten.Bei Frau römisch 40 lassen sich mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren identifizieren: Vernachlässigung im Elternhaus, fehlender Kontakt zur Mutter mit Bindungsstörung, welche in der frühesten Kindheit entsteht und Menschen unbehandelt lebenslang begleitet, Misshandlungen im Heim in ihrer Gesamtheit und sequentieller Auswirkung sowie der Missbrauch durch den Vater identifizieren, welche einen Einfluss auf ihre psychische Gesundheit hatten.
Jeder Stressor, auch ein lang fortdauernder, kann sich sowohl pathogenetisch als auch neutral oder salutogenetisch auf die psychische Gesundheit und auf die psychische Entwicklung auswirken15.
Zwischen Auslösebedingung, Intensität und Qualität des depressiven Bildes bestehen keine festen Korrelationen16.“
Die Sachverständige hält im Ergebnis fest, dass es sich nicht bestimmen lässt, warum die Beschwerdeführerin, nach einem sehr langen krankheitsfreien Intervall zwischen 1981 und 2011 an einer depressiven Störung erkrankte. Die Kausalität des Leidens in Bezug auf die im Heim erlittenen Misshandlungen kann von der Sachverständigen weder verneint noch bejaht werden.
Vor diesem Hintergrund konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsschädigung kausal auf die Erlebnisse in den Heimen und den sexuellen Missbrauch durch den Vater zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221)Vor diesem Hintergrund konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsschädigung kausal auf die Erlebnisse in den Heimen und den sexuellen Missbrauch durch den Vater zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221)
Das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. G. ist nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es besteht kein Grund an der Richtigkeit des abgegebenen Gutachtens zu zweifeln. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2023 zur Kenntnis gebracht und ist von ihr unbestritten geblieben.
Ungeachtet der nicht gegebenen Kausalität zwischen den Erlebnissen der Beschwerdeführerin während der Heimunterbringung und der vorliegenden Gesundheitsschädigung, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin aufgrund der Heimaufenthalte und der dortigen Erlebnisse an einer besseren Ausbildung und einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1982 im Alter von 14 Jahren ein Kind gebar, um welches sie sich im XXXX kümmern musste und schon darauffolgenden Jahr ihr nächstes Kind bekam und nach dessen plötzlichem Tod das Heim verließ. Im Jahr 1984 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter, es folgten weitere Kinder in den Jahren 1987, 1989, 1994 und 1999 mit anschließender Kindererziehung als Alleinerzieherin, die zudem an vielen körperlichen Erkrankungen litt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – ebenso wie die belangte Behörde – davon aus, dass diese Lebensumstände die Bildungschancen der Beschwerdeführerin und ihren Berufsverlauf wesentlich bestimmten und ihr beruflicher Werdegang ohne die festgestellten Erlebnisse nicht maßgeblich anders verlaufen wäre. Ungeachtet der nicht gegebenen Kausalität zwischen den Erlebnissen der Beschwerdeführerin während der Heimunterbringung und der vorliegenden Gesundheitsschädigung, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin aufgrund der Heimaufenthalte und der dortigen Erlebnisse an einer besseren Ausbildung und einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1982 im Alter von 14 Jahren ein Kind gebar, um welches sie sich im römisch 40 kümmern musste und schon darauffolgenden Jahr ihr nächstes Kind bekam und nach dessen plötzlichem Tod das Heim verließ. Im Jahr 1984 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter, es folgten weitere Kinder in den Jahren 1987, 1989, 1994 und 1999 mit anschließender Kindererziehung als Alleinerzieherin, die zudem an vielen körperlichen Erkrankungen litt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – ebenso wie die belangte Behörde – davon aus, dass diese Lebensumstände die Bildungschancen der Beschwerdeführerin und ihren Berufsverlauf wesentlich bestimmten und ihr beruflicher Werdegang ohne die festgestellten Erlebnisse nicht maßgeblich anders verlaufen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetztes (VOG) lauten, soweit im gegenständlichen Fall relevant:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
…
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …“
Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S.8, lauten (auszugsweise):
"…
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.
…"
§ 92 StGB lautet wie folgt:Paragraph 92, StGB lautet wie folgt:
„Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
§ 92. (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 92, (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen zu den körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen und unangemessenen Strafen ist (bereits) der Tatbestand des § 92 Abs. 1 StGB verwirklicht, weshalb eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt. Wie oben festgestellt, liegt bei der Beschwerdeführerin auch eine (psychische) Gesundheitsschädigung in Form von rezidivierenden depressiven Episoden vor. Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen des VOG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen zu den körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen und unangemessenen Strafen ist (bereits) der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB verwirklicht, weshalb eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Wie oben festgestellt, liegt bei der Beschwerdeführerin auch eine (psychische) Gesundheitsschädigung in Form von rezidivierenden depressiven Episoden vor.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung ab, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Erlebnissen im Rahmen der Heimunterbringungen und der vorliegenden (psychischen) Gesundheitsschädigung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsschädigung kausal auf die Erlebnisse in den Heimen und den sexuellen Missbrauch durch den Vater während der Ausgänge vom Heim zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsschädigung kausal auf die Erlebnisse in den Heimen und den sexuellen Missbrauch durch den Vater während der Ausgänge vom Heim zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085).
Da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch rechtsfreundlich vertreten gewesene Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mehrere Versuche des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung und Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen sind jedoch aus in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen Gründen gescheitert, auf Grund derer die erfolgreiche Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war, weshalb der Beschwerdeführerin ein schriftliches Parteiengehör zum gegenständlich festgestellten Sachverhalt gewährt wurde. Das in weiterer Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2023 nachweislich zur Kenntnis gebracht und es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht stellt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin hat auf dieses Schreiben bis dato nicht reagiert, weshalb der fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verstehen ist.
Die belangte Behörde hat im Übrigen mit Schreiben vom 28.11.2023 ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.
Schlagworte
Depression Kausalität Kausalzusammenhang Misshandlung Sachverständigengutachten VerbrechensopferG Verdienstentgang Voraussetzungen WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2156143.2.00Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024