TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 L524 2273020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L524 2273020-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch die XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird stattgegeben.A) römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird stattgegeben.

II. Ihr Antrag vom 06.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag vom 06.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 06.07.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 06.07.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Am 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA bei der belangten Behörde ein.

Diese Beschwerde wurde am 05.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Von 01.04.2006 bis 17.11.2015 und von 23.06.2016 bis 27.06.2021 verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, wobei der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 23.06.2016 feststellte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch von 18.11.2015 bis 22.06.2016 rechtmäßig war.

Am 21.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und einen mit dem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag bezüglich eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Beide Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27.08.2021, Zl. MA35-9/2752567-16, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.12.2021, Zl. XXXX , abgewiesen. Am 21.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und einen mit dem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag bezüglich eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Beide Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27.08.2021, Zl. MA35-9/2752567-16, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.12.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit 29.01.2019 durchgehend als Arbeiter im Bereich Gastronomie/persönlicher Dienstleister bei der XXXX GmbH beschäftigt. Der Beschwerdeführer besitzt einen bis 19.04.2028 gültigen Befreiungsschein des Arbeitsmarktservice (AMS).Der Beschwerdeführer ist seit 29.01.2019 durchgehend als Arbeiter im Bereich Gastronomie/persönlicher Dienstleister bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Der Beschwerdeführer besitzt einen bis 19.04.2028 gültigen Befreiungsschein des Arbeitsmarktservice (AMS).

Am 06.07.2022 langte der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde führte hinsichtlich dieses Antrags vom 06.07.2022 keine maßgeblichen (weiteren) Verfahrensschritte durch.Am 06.07.2022 langte der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde führte hinsichtlich dieses Antrags vom 06.07.2022 keine maßgeblichen (weiteren) Verfahrensschritte durch.

Am 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer – nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist – im Wege der gewillkürten Vertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA ein. Der oben genannte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.Am 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer – nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist – im Wege der gewillkürten Vertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA ein. Der oben genannte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Was die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegte. Auf Grund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie) vorgelegten türkischen Reisepass (AS 65) und einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Auszug aus dem Geburtseintrag (AS 69, 117) stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers indes hinreichend fest, zumal diese Dokumente im Hinblick auf die äußere Form tatsächlich auch ein ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau derartiger türkischer Behördendokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen.

Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln, zum Aufenthaltsstatus im Zeitraum von 18.11.2015 bis 22.06.2016, dem Verlängerungsantrag, dem Zweckänderungsantrag und der Abweisung dieser Anträge ergeben sich aus einem IZR-Auszug, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (AS 1 - 22) und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 29.01.2019 durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (AS 35), dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (AS 5) und einem amtswegig eingeholten AJ-Web-Auszug. Die Feststellungen zum Befreiungsschein ergeben sich aus ebendiesen (AS 145f).

Die Feststellung zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ergibt sich aus der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers (AS 23 - 39) in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer an die gewillkürte Vertretung gerichtete e-Mail vom 06.07.2022 (AS 127).Die Feststellung zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ergibt sich aus der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers (AS 23 - 39) in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer an die gewillkürte Vertretung gerichtete e-Mail vom 06.07.2022 (AS 127).

Dass die belangte Behörde keine maßgeblichen Verfahrensschritte mehr durchführte, ergibt sich wiederum aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ergibt sich aus der e-mail der gewillkürten Vertretung vom 23.02.2023 (AS 121) in Zusammenschau mit der Beschwerdevorlage.

Dass das BFA über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Beschwerdevorlage.Dass das BFA über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Beschwerdevorlage.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

A) I. Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.         die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.         die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:, 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;, 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Ist eine aufrechte Säumnisbeschwerde zulässig und iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründet, mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst trifft (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 186 (Stand 15.02.2017, rdb.at)). Bei der Entscheidung in der Sache selbst handelt das Verwaltungsgericht anstelle der Unterinstanz, ist also im Regelfall funktionell erste Instanz (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 195 (Stand 15.02.2017, rdb.at)).Ist eine aufrechte Säumnisbeschwerde zulässig und iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründet, mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst trifft (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 186 (Stand 15.02.2017, rdb.at)). Bei der Entscheidung in der Sache selbst handelt das Verwaltungsgericht anstelle der Unterinstanz, ist also im Regelfall funktionell erste Instanz (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 195 (Stand 15.02.2017, rdb.at)).

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde; etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 8 VwGVG Anm. 9, mwN (Stand 01.10.2018, rdb.at)). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist sohin nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern handelt es sich vielmehr um einen „objektiven Maßstab“ (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 37 (Stand 15.02.2017, rdb.at)). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde; etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 8, VwGVG Anmerkung 9, mwN (Stand 01.10.2018, rdb.at)). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist sohin nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern handelt es sich vielmehr um einen „objektiven Maßstab“ vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz 37 (Stand 15.02.2017, rdb.at)).

Der Lauf der – mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift – sechsmonatigen Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch das BFA begann sohin mit 06.07.2022 und endete gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG mit 09.01.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.Der Lauf der – mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift – sechsmonatigen Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch das BFA begann sohin mit 06.07.2022 und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz 2, AVG mit 09.01.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG wurde nicht aktenkundig.

Am 23.02.2023 brachte die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig. Am 23.02.2023 brachte die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. In Ansehung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach Einlangen des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK bei der belangten Behörde am 06.07.2022 beschränkten sich die nachfolgenden Ermittlungsschritte des BFA – abgesehen von der Abfrage verschiedener Auskunftsportale – auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrags mit Note vom 21.07.2022 und – nach jeweiliger Urgenz einer Entscheidung seitens des Beschwerdeführers – auf einen zweimaligen Verweis (am 06.09.2022 und 08.02.2023) auf das im Verbesserungsauftrag enthaltene Ersuchen um Übermittlung der darin näher bezeichneten Dokumente bzw. Nachweise im Original. Ansonsten erfolgten seitens des BFA bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 23.02.2023 (und auch danach) keine weiteren Verfahrensschritte, obwohl – nach Übermittlung des Verbesserungsauftrags und des darin angeführten Hinweises auf die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV mit Note vom 21.07.2022 – alle relevanten Schriftstücke, die für die für die Fortführung des Verfahrens erforderlich waren, beim BFA vorlagen und dem BFA für eine zeitnahe Einvernahme, Erstellung des Bescheides und Aktenerledigung zur Verfügung standen, zumal dieses offenbar selbst bereits am 09.08.2022 zur Ansicht gelangt war, dass der gegenständliche Antrag auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80 zurückzuweisen sei (vgl. AS 102). Ein komplexer Sachverhalt war im gegenständlichen Verfahren nicht zu erblicken.Nach Einlangen des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK bei der belangten Behörde am 06.07.2022 beschränkten sich die nachfolgenden Ermittlungsschritte des BFA – abgesehen von der Abfrage verschiedener Auskunftsportale – auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrags mit Note vom 21.07.2022 und – nach jeweiliger Urgenz einer Entscheidung seitens des Beschwerdeführers – auf einen zweimaligen Verweis (am 06.09.2022 und 08.02.2023) auf das im Verbesserungsauftrag enthaltene Ersuchen um Übermittlung der darin näher bezeichneten Dokumente bzw. Nachweise im Original. Ansonsten erfolgten seitens des BFA bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 23.02.2023 (und auch danach) keine weiteren Verfahrensschritte, obwohl – nach Übermittlung des Verbesserungsauftrags und des darin angeführten Hinweises auf die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV mit Note vom 21.07.2022 – alle relevanten Schriftstücke, die für die für die Fortführung des Verfahrens erforderlich waren, beim BFA vorlagen und dem BFA für eine zeitnahe Einvernahme, Erstellung des Bescheides und Aktenerledigung zur Verfügung standen, zumal dieses offenbar selbst bereits am 09.08.2022 zur Ansicht gelangt war, dass der gegenständliche Antrag auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80 zurückzuweisen sei vergleiche AS 102). Ein komplexer Sachverhalt war im gegenständlichen Verfahren nicht zu erblicken.

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit des BFA etwa durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde und es wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Es ist auch kein relevantes Verschulden des Beschwerdeführers erkennbar, da kein Fehlverhalten ersichtlich ist, welches für die Verzögerung kausal gewesen ist. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. So gab das BFA mit der Beschwerdevorlage keine Stellungnahme zu der in der Säumnisbeschwerde vorgebrachten Verletzung der Entscheidungspflicht ab. Vielmehr wurde die Säumnisbeschwerde kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher im vorliegenden Fall gegeben.

Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG vorliegt.Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG vorliegt.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist somit begründet und ist ihr daher stattzugeben.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

A) II. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK:A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) lauten:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) – (4) …Paragraph 58, (1) – (4) …

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen., (6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.         bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.         gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) - (14) …“

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

?        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

?        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

?        nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.06.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.06.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).

Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088), allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung oder gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ein Befreiungsschein von Amts wegen zu erteilen/auszustellen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088), allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung oder gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ein Befreiungsschein von Amts wegen zu erteilen/auszustellen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).

Der Beschwerdeführer ist seit 29.01.2019 durchgehend als Arbeiter im Bereich Gastronomie/persönlicher Dienstleister bei der XXXX GmbH beschäftigt. Er ist insoweit auch im Besitz eines Befreiungsscheins des Arbeitsmarktservice vom 20.04.2023 mit Gültigkeit bis 19.04.2028, was bestätigt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die in Art. 6 ARB 1/80, dritter Spiegelstrich, vorgesehene Rechtstellung erworben hat. Die – ausschließlich für türkische Staatsangehörige vorgesehene – Regelung des § 4c AuslBG sieht in deren Absatz 2 einen Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheins vor, wenn der Antragsteller "die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980“ erfüllt. Ihm kommt daher ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht zu.Der Beschwerdeführer ist seit 29.01.2019 durchgehend als Arbeiter im Bereich Gastronomie/persönlicher Dienstleister bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Er ist insoweit auch im Besitz eines Befreiungsscheins des Arbeitsmarktservice vom 20.04.2023 mit Gültigkeit bis 19.04.2028, was bestätigt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die in Artikel 6, ARB 1/80, dritter Spiegelstrich, vorgesehene Rechtstellung erworben hat. Die – ausschließlich für türkische Staatsangehörige vorgesehene – Regelung des Paragraph 4 c, AuslBG sieht in deren Absatz 2 einen Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheins vor, wenn der Antragsteller "die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980“ erfüllt. Ihm kommt daher ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht zu.

Nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, wird in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, wird in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, Rn. 6; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, Rn. 6; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16).

Der Beschwerdeführer, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ist daher gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.

Schlagworte

Assoziationsabkommen Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden unzulässiger Antrag Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2273020.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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