Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
ASVG §35Spruch
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L511 2252355–1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. REICHL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.10.2021, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. REICHL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.10.2021, römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Im Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin, einem (zum Entscheidungszeitpunkt bereits stillgelegten) Direktmarketingunternehmen, wurde hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2006 bis 31.12.2008 ab 04.11.2009 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt und Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend über hundert Personen in verschiedenen Bundesländern festgestellt. Die daraus resultierenden Beitragsnachverrechnungs- und Versicherungspflichtverfahren wurden in Folge der GPLA in den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Gebietskrankenkassen [GKK] in den Bundesländern jeweils getrennt geführt. Zwischen 11.05.2010 und 08.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller anhängiger Verfahren bei allen zuständigen GKK einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides in diesen Verfahren (O2-3).
Seitens der SGKK, KGKK, BGKK und der STGKK wurden in der Folge Versicherungspflicht- und Beitragsnachverrechnungsbescheide erlassen, seitens der WGKK, NÖGKK, TGKK und VGKK wurden die Verfahren ausgesetzt. Bei der OÖGKK war kein Verfahren anhängig. Die erlassenen Bescheide wurden jeweils von der Beschwerdeführerin bekämpft und die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser zum 31.12.2013 noch anhängig gewesenen Verfahren ging mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das ab diesem Zeitpunkt zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (O2-3).Seitens der SGKK, KGKK, BGKK und der STGKK wurden in der Folge Versicherungspflicht- und Beitragsnachverrechnungsbescheide erlassen, seitens der WGKK, NÖGKK, TGKK und VGKK wurden die Verfahren ausgesetzt. Bei der OÖGKK war kein Verfahren anhängig. Die erlassenen Bescheide wurden jeweils von der Beschwerdeführerin bekämpft und die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser zum 31.12.2013 noch anhängig gewesenen Verfahren ging mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das ab diesem Zeitpunkt zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (O2-3).
Die Beschwerdeverfahren die Bescheide der SGKK, KGKK und BGKK betreffend wurden vom BVwG jeweils mit Beschlüssen vom 04.04.2017, GZ W151 2013133-1/4E; 04.07.2019, GZ L511 2005114-1/15E und GZ L511 2005114-2/2E und 12.09.2019, G308 2005269-1/4E und G308 2005269-2/2E, an die jeweiligen GKK zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren den Bescheid der STGKK betreffend wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2019, G305 2003343-1/30Z, rechtskräftig abgeschlossen und die Versicherungspflicht der betroffenen Personen festgestellt (O2/1-235; 3.1/1-173; 3.2/1-180).
2. Die bei den jeweiligen GKK weitergeführten und noch ausgesetzten Verfahren wurden nach Errichtung der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] zu einem Single Point of Contact-Verfahren verbunden und von der ÖGK Landesstelle Salzburg geführt. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurde von der ÖGK ein Fragebogen an die betroffenen Personen hinsichtlich deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verschickt. Ca. 175 von 325 Personen haben auf diesen geantwortet bzw. diesen ausgefüllt retourniert. Sämtliche betroffenen Personen (die Mitbeteiligten) haben für die Beschwerdeführerin als Outbound Callcenter Agents für Katalogversand von zu Hause aus telefoniert (O4.1/1-255; 4.2/1-190, 5/1-135).
Im Zuge dieses Rücklaufes wurden all jene Personen aus dem Verfahren ausgeschieden, die glaubhaft darlegten, nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet zu haben sowie jene, welche die Tätigkeit im Rahmen ihrer eigenen Gewerbeberechtigung durchgeführt hatten.
Die Beschwerdeführerin trat den Ermittlungsergebnissen trotz zweifacher Möglichkeit im Wege des Parteiengehörs nicht entgegen (O6/192-204).
3. Mit Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 22.10.2021, Zahl: XXXX , wurde in Spruchpunkt 1 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage I zum Bescheides angeführten 15 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage II zum Bescheides angeführten 284 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit festgestellt (O6/62-105).3. Mit Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 22.10.2021, Zahl: römisch 40 , wurde in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage römisch eins zum Bescheides angeführten 15 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage römisch zwei zum Bescheides angeführten 284 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit festgestellt (O6/62-105).
Mit Schreiben vom 23.11.2021, eingelangt bei der ÖGK am 30.11.2021, erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid (O6/8-15).
Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2252353-1/12E, die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der ÖGK vom 22.10.2021 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten (hg. GZ L511 2252353-1).
4. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.10.2021, XXXX , verpflichtete die ÖGK die Beschwerdeführerin die von der ÖGK für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 67.384,96 an die ÖGK zu entrichten (O6/52-61).4. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.10.2021, römisch 40 , verpflichtete die ÖGK die Beschwerdeführerin die von der ÖGK für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 67.384,96 an die ÖGK zu entrichten (O6/52-61).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Einbeziehung der in der Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid vom 22.10.2021 angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen entweder in die Pflicht(Voll)Versicherung oder in die Pflicht(Teil)Versicherung, waren die Abgaben zur Sozialversicherung entsprechend nachzuverrechnen. Als Beitragsgrundlage seien die bei den ersten Vorschreibungen im Jahr 2010 alle tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung erfasst worden. Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens 2021 seien jene Personen, welche die Tätigkeit als Selbständige mit Gewerbeberechtigung durchgeführt hatten sowie Personen, deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sich nicht bestätigt hatten, aus der Versicherungspflicht ausgenommen, und somit die Prüfberichte von 2010 entsprechend korrigiert worden.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Einbeziehung der in der Anlage römisch eins und römisch zwei zum Versicherungspflichtbescheid vom 22.10.2021 angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen entweder in die Pflicht(Voll)Versicherung oder in die Pflicht(Teil)Versicherung, waren die Abgaben zur Sozialversicherung entsprechend nachzuverrechnen. Als Beitragsgrundlage seien die bei den ersten Vorschreibungen im Jahr 2010 alle tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung erfasst worden. Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens 2021 seien jene Personen, welche die Tätigkeit als Selbständige mit Gewerbeberechtigung durchgeführt hatten sowie Personen, deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sich nicht bestätigt hatten, aus der Versicherungspflicht ausgenommen, und somit die Prüfberichte von 2010 entsprechend korrigiert worden.
4.1. Mit Schreiben vom 23.11.2021, eingelangt bei der ÖGK am 30.11.2021, erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid (O6/1-7).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Versicherungspflicht der im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen vor. Die ÖGK habe im Bescheid nicht exakt dargelegt, wie sie zum Nachverrechnungsbetrag gekommen sei, insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Beträge welchem Versicherungsnehmer zuzurechnen seien.
Darüber hinaus würden Beiträge gemäß § 68 ASVG binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähren. Bereits zum Zeitpunkt der GPLA-Prüfung sei der Beitragszeitraum 2006 großteils verjährt gewesen. Die von der ÖGK herangezogene 5-Jahres-Frist beinhalte eine subjektive Komponente des Erkennenmüssens der Unrichtigkeit der Angaben über die beschäftigten Personen, welche im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, weil diese nach wie vor der Ansicht sei, dass keine Versicherungspflicht der im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen gegeben sei. Darüber hinaus würden Beiträge gemäß Paragraph 68, ASVG binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähren. Bereits zum Zeitpunkt der GPLA-Prüfung sei der Beitragszeitraum 2006 großteils verjährt gewesen. Die von der ÖGK herangezogene 5-Jahres-Frist beinhalte eine subjektive Komponente des Erkennenmüssens der Unrichtigkeit der Angaben über die beschäftigten Personen, welche im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, weil diese nach wie vor der Ansicht sei, dass keine Versicherungspflicht der im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen gegeben sei.
5. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 01.03.2022 die gegenständliche Beschwerde samt gescanntem Verwaltungsverfahrensakt [=Ordner [O] 1-7] in elektronischer Form vor (Ordnungszahlen des Gerichtsaktes [OZ] 1 - 9).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 22.10.2021, Zahl: XXXX , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der in diesem Verfahren Mitbeteiligten in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2008.1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 22.10.2021, Zahl: römisch 40 , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der in diesem Verfahren Mitbeteiligten in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2008.
Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2252353-1/12E, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der ÖGK abgewiesen und damit die Versicherungspflicht der in Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen bestätigt, so dass der Umfang und die jeweiligen Zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen rechtskräftig festgestellt sind. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2252353-1/12E verwiesen.Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2252353-1/12E, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der ÖGK abgewiesen und damit die Versicherungspflicht der in Anlage römisch eins und römisch zwei zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen bestätigt, so dass der Umfang und die jeweiligen Zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen rechtskräftig festgestellt sind. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2252353-1/12E verwiesen.
1.2. Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 03.11.2009, übergeben am 04.11.2009 an die Beschwerdeführerin, wurde die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] für die Beitragsjahre 01.01.2006 bis 31.12.2008 eingeleitet (O1/98-99). Die alle zum damaligen Zeitpunkt betroffenen GKK umfassende Schlussbesprechung fand am 11.05.2010 im Beisein der Beschwerdeführerin statt (O1/94).
Zwischen 11.05.2010 und 08.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin bei allen damals zuständigen GKK hinsichtlich aller anhängiger Verfahren einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides (O2-3).
1.3. Die im Jahr 2010 in der Folge der Schlussbesprechung erstellten Prüfberichte der WGKK, NÖGKK, KGKK, SGKK, TGKK und VGKK aus dem Jahr 2010 listen alle von der Nachverrechnung betroffenen Personen namentlich samt jeweiliger Beitragsgrundlagen auf. Als Beitragsgrundlagen wurden die tatsächlich bezahlten Honorare aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin übernommen (O1/1-100, ./140-198). Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens 2021 wurden jene Personen, welche die Tätigkeit als Selbständige mit Gewerbeberechtigung durchgeführt hatten (O6/62-105: Anlage III zum Versicherungspflichtbescheid) sowie Personen, die glaubhaft darlegten, nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet zu haben aus der Versicherungspflicht ausgenommen, und die Prüfberichte von 2010 entsprechend korrigiert (O6/205-245).1.3. Die im Jahr 2010 in der Folge der Schlussbesprechung erstellten Prüfberichte der WGKK, NÖGKK, KGKK, SGKK, TGKK und VGKK aus dem Jahr 2010 listen alle von der Nachverrechnung betroffenen Personen namentlich samt jeweiliger Beitragsgrundlagen auf. Als Beitragsgrundlagen wurden die tatsächlich bezahlten Honorare aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin übernommen (O1/1-100, ./140-198). Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens 2021 wurden jene Personen, welche die Tätigkeit als Selbständige mit Gewerbeberechtigung durchgeführt hatten (O6/62-105: Anlage römisch drei zum Versicherungspflichtbescheid) sowie Personen, die glaubhaft darlegten, nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet zu haben aus der Versicherungspflicht ausgenommen, und die Prüfberichte von 2010 entsprechend korrigiert (O6/205-245).
Ergänzend zu den Nachverrechnungen ergab sich durch die GPLA auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin XXXX eine Gutschrift iHv EUR 7,79, da die in Anlage IV zum Versicherungspflichtbescheid angeführten von der Beschwerdeführerin geringfügig zur Sozialversicherung bei der damaligen SGKK gemeldeten Personen entsprechend der örtlichen Zuständigkeit der damaligen Gebietskrankenkassen umgemeldet wurden.Ergänzend zu den Nachverrechnungen ergab sich durch die GPLA auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin römisch 40 eine Gutschrift iHv EUR 7,79, da die in Anlage römisch vier zum Versicherungspflichtbescheid angeführten von der Beschwerdeführerin geringfügig zur Sozialversicherung bei der damaligen SGKK gemeldeten Personen entsprechend der örtlichen Zuständigkeit der damaligen Gebietskrankenkassen umgemeldet wurden.
Daraus ergeben sich nachstehende Nachverrechnungsbeiträge (NV) und Verzugszinsen (VZ):
Prüfung 2010
Prüfberichtigung 2021
Ergebnis 2021
Beitragskonto Nr.
vormals
NV
VZ
NV
VZ
NV
VZ
XXXX römisch 40
WGKK
6 985,13
1 036,65
1 274,80
209,11
5 710,33
1 245,76
XXXX römisch 40
NGKK
9 640,32
948,17
2 815,72
251,51
6 824,60
696,66
XXXX römisch 40
KGKK
1 369,66
116,77
6,08
0,48
1 363,58
116,29
XXXX römisch 40
SGKK
- 7,79
-
-
-
- 7,79
XXXX römisch 40
SGKK
55 379,61
6 945,99
7 991,32
866,03
47 388,29
6.079,96
XXXX römisch 40
TGKK
6 094,60
702,61
5,48
0,99
6 089,12
701,62
XXXX römisch 40
VGKK
16,83
1,98
-
-
16,83
1,98
Gesamtbeträge
79.478,36
9.752,17
2.093,40
909,90
67.384,96
8.842,27
1.4. Auf Grund der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin entrichtet.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Rechtskraft der Versicherungspflicht der in Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen (Punkt 1.1), zur Durchführung der GPLA-Prüfung (Punkt 1.2) sowie zu den Prüfberichten (Punkt 1.3.) ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den vorliegenden zitierten Aktenteilen und dem Erkenntnis des BVwG GZ L511 2252353-1/12E. 2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Rechtskraft der Versicherungspflicht der in Anlage römisch eins und römisch zwei zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen (Punkt 1.1), zur Durchführung der GPLA-Prüfung (Punkt 1.2) sowie zu den Prüfberichten (Punkt 1.3.) ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den vorliegenden zitierten Aktenteilen und dem Erkenntnis des BVwG GZ L511 2252353-1/12E.
2.2.2. Dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Sozialversicherungsbeiträge für die nachversicherten Beschäftigungsverhältnisse entrichtet hat (Punkt 1.4) wurde von ihr nicht bestritten.
2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Höhe und die Richtigkeit der Beitragsnachforderung einwendet, dass es (nur) eine Übersicht über die Nachverrechnungsbeträge im Bescheid gebe, diese den einzelnen Mitarbeitern aber nicht zugeordnet seien, so ist die Beschwerdeführerin auf die Prüfberichte, die einen integralen Bestandteil des Beitragspflichtbescheides bilden zu verweisen (zur Zulässigkeit von Verweisen auf andere Dokumente vgl. VwGH 05.05.2023, Ra2023/15/0019 mwN). In diesen sind alle Dienstnehmer namentlich samt Beitragsgrundlage und Monatszeitraum aufgelistet. Der Einwand der Nichtzuordenbarkeit der Beiträge zu einzelnen Personen vermag daher nicht nachvollzogen werden. Auch in der Beschwerde ist dieser Einwand nicht näher substantiiert. So wurde nicht konkret dargelegt, in Bezug auf welche Personen, aufgrund welcher näher genannten Umstände die Beitragsnachverrechnung in welchem Umfang unzutreffend sei. 2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Höhe und die Richtigkeit der Beitragsnachforderung einwendet, dass es (nur) eine Übersicht über die Nachverrechnungsbeträge im Bescheid gebe, diese den einzelnen Mitarbeitern aber nicht zugeordnet seien, so ist die Beschwerdeführerin auf die Prüfberichte, die einen integralen Bestandteil des Beitragspflichtbescheides bilden zu verweisen (zur Zulässigkeit von Verweisen auf andere Dokumente vergleiche VwGH 05.05.2023, Ra2023/15/0019 mwN). In diesen sind alle Dienstnehmer namentlich samt Beitragsgrundlage und Monatszeitraum aufgelistet. Der Einwand der Nichtzuordenbarkeit der Beiträge zu einzelnen Personen vermag daher nicht nachvollzogen werden. Auch in der Beschwerde ist dieser Einwand nicht näher substantiiert. So wurde nicht konkret dargelegt, in Bezug auf welche Personen, aufgrund welcher näher genannten Umstände die Beitragsnachverrechnung in welchem Umfang unzutreffend sei.
2.2.4. Zu den Einwendungen im Hinblick auf die Verjährung gemäß § 68 ASVG wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.2.2.4. Zu den Einwendungen im Hinblick auf die Verjährung gemäß Paragraph 68, ASVG wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§7, §9 VwGVG).
3.1. Zur Nachverrechnung der Beiträge
3.1.1. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 und 16.05.1995, 95/08/0118 jeweils mwN) bildet.3.1.1. Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 und 16.05.1995, 95/08/0118 jeweils mwN) bildet.
Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der in Anlage I und II des Versicherungspflichtbescheides vom 22.10.2021 angeführten Personen in den dort jeweils angeführten Zeiten rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG L511 2252353-1/12E festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden – fallbezogen das Bundesverwaltungsgericht – als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra2021/08/0119; 07.04.2016, 2013/08/0261 mwN).Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der in Anlage römisch eins und römisch zwei des Versicherungspflichtbescheides vom 22.10.2021 angeführten Personen in den dort jeweils angeführten Zeiten rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG L511 2252353-1/12E festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden – fallbezogen das Bundesverwaltungsgericht – als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra2021/08/0119; 07.04.2016, 2013/08/0261 mwN).
3.1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflichtzeiten keine Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.3.1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflichtzeiten keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.
3.1.3. Der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und der Verzugszinsen ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert (siehe dazu die Beweiswürdigung) entgegengetreten, und es ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass diese rechnerisch nicht richtig wären.
3.2. Zur Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall ging die ÖGK davon aus, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall ging die ÖGK davon aus, dass sich die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat.
Die Beschwerdeführerin trat dem in der Beschwerde damit entgegen, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass die betroffenen Personen nicht Dienstnehmer im Sinne des ASVG gewesen seien, sondern als Selbständige zu qualifizieren seien.
Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2014/08/0060 mwN).Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2014/08/0060 mwN).
Zum Sorgfaltsmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2014/08/0060 mwN). Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist die meldepflichtige Person gehalten, sich über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra2017/08/0012).Zum Sorgfaltsmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2014/08/0060 mwN). Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist die meldepflichtige Person gehalten, sich über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra2017/08/0012).
Für die Beschwerdeführerin bestand als Unternehmerin die Möglichkeit, sich über die Gesetzeslage bei ihrer Interessenvertretung, aber auch bei der ÖGK (zum damaligen Zeitpunkt GKK) kundig zu machen. Dass diese zumutbaren und im Sinne einer gehörigen Sorgfalt jedenfalls notwendigen Schritte unternommen wurden, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Der – wie vorgebracht – bloße Glaube, es handle sich um Selbständige, stellt keine Verschaffung der notwendigen Kenntnisse dar.
Die ÖGK ist somit zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen.
3.2.2. Wird – wie fallgegenständlich – keine Meldung (also weder innerhalb noch nach Ablauf der Meldefristen) erstattet, so ist der zweite Satz des § 68 Abs. 1 ASVG (arg. „mit dem Tag der Meldung“) unanwendbar. In diesen Fällen verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge (VwGH 17.03.2004, 2000/08/0042).3.2.2. Wird – wie fallgegenständlich – keine Meldung (also weder innerhalb noch nach Ablauf der Meldefristen) erstattet, so ist der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (arg. „mit dem Tag der Meldung“) unanwendbar. In diesen Fällen verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge (VwGH 17.03.2004, 2000/08/0042).
Mit dem am 04.11.2009 an die Beschwerdeführerin übergebenen Bescheid über einen Prüfungsauftrag wurde gemäß § 68 Abs. 1 4. Satz ASVG die Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge und Verzugszinsen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287) unterbrochen (explizit zur GPLA VwGH 31.10.2022, Ra2021/08/0038 mwN). Ausgehend davon, dass die Verjährungsfrist mangels erfolgter Meldungen erst ab Fälligkeit (gemäß § 58 Abs. 1 ASVG am Monatsletzten) eintreten kann, konnte die Nachverrechnung von Beiträgen durch die GPLA im vorliegenden Fall daher bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist bis 01.11.2004 zurück erfolgen.Mit dem am 04.11.2009 an die Beschwerdeführerin übergebenen Bescheid über einen Prüfungsauftrag wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, 4. Satz ASVG die Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge und Verzugszinsen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287) unterbrochen (explizit zur GPLA VwGH 31.10.2022, Ra2021/08/0038 mwN). Ausgehend davon, dass die Verjährungsfrist mangels erfolgter Meldungen erst ab Fälligkeit (gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG am Monatsletzten) eintreten kann, konnte die Nachverrechnung von Beiträgen durch die GPLA im vorliegenden Fall daher bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist bis 01.11.2004 zurück erfolgen.
Zwischen 11.05.2010 und 08.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller anhängiger Verfahren bei allen damals zuständigen GKK einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht und der Festsetzung der Abgaben.
Während des Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war die Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt. Es lag diesfalls in der Hand der Beitragsschuldnerin, mittels Säumnisbeschwerde und (im Verfahren vor dem BVwG) allenfalls Fristsetzungsantrag eine Beschleunigung zu erreichen. Es kam daher nicht darauf an, ob „in angemessener Zeit“ Verfahrensschritte gesetzt wurden; das spielt nur eine Rolle, solange kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, das dem Beitragsschuldner Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Untätigkeit des Versicherungsträgers verschafft (VwGH 23.12.2022, Ra2022/08/0163 mwN).Während des Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war die Verjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt. Es lag diesfalls in der Hand der Beitragsschuldnerin, mittels Säumnisbeschwerde und (im Verfahren vor dem BVwG) allenfalls Fristsetzungsantrag eine Beschleunigung zu erreichen. Es kam daher nicht darauf an, ob „in angemessener Zeit“ Verfahrensschritte gesetzt wurden; das spielt nur eine Rolle, solange kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, das dem Beitragsschuldner Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Untätigkeit des Versicherungsträgers verschafft (VwGH 23.12.2022, Ra2022/08/0163 mwN).
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 konnte daher bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 22.10.2021 nicht verjähren.
3.3. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Höhe als auch der Umfang der nachverrechneten Beiträge als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Nachtschwerarbeitszeiten als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 58 Abs. 2 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN; zur Verjährungsunterbrechung VwGH 31.10.2022, Ra2021/08/0038 mwN, zur Hemmung der Verjährungsfrist VwGH 23.12.2022, Ra2022/08/0163 mwN; zum Sorgfaltsmaßstab der fünfjährigen Verjährungsfrist 07.09.2017, Ra2014/08/0060 mwNSowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Nachtschwerarbeitszeiten als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN; zur Verjährungsunterbrechung VwGH 31.10.2022, Ra2021/08/0038 mwN, zur Hemmung der Verjährungsfrist VwGH 23.12.2022, Ra2022/08/0163 mwN; zum Sorgfaltsmaßstab der fünfjährigen Verjährungsfrist 07.09.2017, Ra2014/08/0060 mwN
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Bescheid GPLA Rechtskraft der Entscheidung Verjährungsfrist VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2252355.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023