Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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I423 1260727-4/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die von XXXX (für XXXX [alias XXXX ]) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die von römisch 40 (für römisch 40 [alias römisch 40 ]) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zurück. Dagegen wurde von XXXX (im Folgenden: Einschreiter) am 22.09.2023 Beschwerde erhoben wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zurück. Dagegen wurde von römisch 40 (im Folgenden: Einschreiter) am 22.09.2023 Beschwerde erhoben wurde.
Mit Verbesserungsauftrag vom 06.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auf, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eine von der beschwerdeführenden Partei für ihn ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die ihn berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auf, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine von der beschwerdeführenden Partei für ihn ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die ihn berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
Der Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter per E-Mail übermittelt, da bislang keine andere Adresse oder Kontaktmöglichkeit bekannt war. Gleichzeitig wurde der Verbesserungsauftrag auch postalisch an den Verein XXXX geschickt, da sich ein Hinweis darauf aus der E-Mail-Adresse des Einschreiters ergeben hat. Trotzdem wurde abschließend auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.Der Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter per E-Mail übermittelt, da bislang keine andere Adresse oder Kontaktmöglichkeit bekannt war. Gleichzeitig wurde der Verbesserungsauftrag auch postalisch an den Verein römisch 40 geschickt, da sich ein Hinweis darauf aus der E-Mail-Adresse des Einschreiters ergeben hat. Trotzdem wurde abschließend auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.
Der Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiten noch am selben Tag übermittelt und dem Verein XXXX am 08.11.2023 durch Hinterlegung und Beginn der Abholfirst am 09.11.2023 zugestellt.Der Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiten noch am selben Tag übermittelt und dem Verein römisch 40 am 08.11.2023 durch Hinterlegung und Beginn der Abholfirst am 09.11.2023 zugestellt.
In weiterer Folge übermittelte XXXX erneut per E-Mail am 06.11.2023 eine Vollmacht, lautend auf den Verein XXXX als juristische Person, und die Organe und bestellten Vereinsvertretern XXXX , XXXX , XXXX .In weiterer Folge übermittelte römisch 40 erneut per E-Mail am 06.11.2023 eine Vollmacht, lautend auf den Verein römisch 40 als juristische Person, und die Organe und bestellten Vereinsvertretern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Einschreiter hat am 22.09.2023 eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht (AS 111ff). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerde nicht unterschrieben ist und auch keine Vollmacht beigelegt wurde und auch der Behörde davor nicht angezeigt wurde.
Die Behebung des Mangels wurde dem Einschreiter mittels Verbesserungsauftrag vom 06.11.2023 (OZ 5) aufgetragen, der ihm am selben Tag übermittelt wurde. Noch am 06.11.2023 brachte der Einschreiter neuerlich per E-Mail eine Vollmacht ein (OZ 6).
Aus dem Verbesserungsauftrag ergibt sich, dass der Einschreiter auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen wurde und ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.
Da aus der E-Mail-Adresse des Einschreiters der Verein XXXX zu erkennen war, wurde der Verbesserungsauftrag auch postalisch an den Verein geschickt. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass das Schriftstück mit Beginn der Abholfrist am 09.11.2023 hinterlegt wurde und der Einschreiter das Schreiben am 13.11.2023 bei der Post abgeholt hat. Eine Vollmacht wurde binnen der 14-tägigen Frist auf eine andere Weise als per E-Mail nicht vorgelegt.Da aus der E-Mail-Adresse des Einschreiters der Verein römisch 40 zu erkennen war, wurde der Verbesserungsauftrag auch postalisch an den Verein geschickt. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass das Schriftstück mit Beginn der Abholfrist am 09.11.2023 hinterlegt wurde und der Einschreiter das Schreiben am 13.11.2023 bei der Post abgeholt hat. Eine Vollmacht wurde binnen der 14-tägigen Frist auf eine andere Weise als per E-Mail nicht vorgelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
XXXX hat die Vollmacht am 06.11.2023 per E-Mail trotz ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Bestimmung der BVwG-EVV im Mängelbehebungsauftrag eingebracht. Die Eingabe vermag daher keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061). römisch 40 hat die Vollmacht am 06.11.2023 per E-Mail trotz ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Bestimmung der BVwG-EVV im Mängelbehebungsauftrag eingebracht. Die Eingabe vermag daher keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).
Daraus folgt, dass die Beschwerde durch den Einbringer bzw. durch XXXX – mangels Vorlage eines Nachweises über das tatsächliche Bestehen der Vertretungsbefugnis – nicht rechtswirksam erhoben wurde (§ 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG).Daraus folgt, dass die Beschwerde durch den Einbringer bzw. durch römisch 40 – mangels Vorlage eines Nachweises über das tatsächliche Bestehen der Vertretungsbefugnis – nicht rechtswirksam erhoben wurde (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG).
Im Ergebnis war die Beschwerde daher – gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwG-EVV – wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis war die Beschwerde daher – gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV – wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061 stützen.
Schlagworte
angemessene Frist Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bevollmächtigter E - Mail elektronischer Rechtsverkehr Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Parteistellung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.1260727.4.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024