Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W290 2281091-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und des Richters Dr. Gert WALLISCH über den Antrag der XXXX , vertreten durch ihren Geschäftsführer XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX ), der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 09.10.2023, XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und des Richters Dr. Gert WALLISCH über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch ihren Geschäftsführer römisch 40 (weitere Verfahrenspartei: römisch 40 ), der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 09.10.2023, römisch 40 , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):
1. Die Beschwerdeführerin ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste.
2. Mit Schreiben vom 28.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts gemäß § 8 Abs. 1a iVm § 9 TKG 2003 für das zweite von drei Leerrohren auf der XXXX zwischen Straßenkilometer XXXX und XXXX , Grundstück XXXX , nachdem sie gegenüber der weiteren Verfahrenspartei als grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht nachgefragt hatte. Ein Rohrverband der Beschwerdeführerin ist hier bereits verlegt. 2. Mit Schreiben vom 28.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, TKG 2003 für das zweite von drei Leerrohren auf der römisch 40 zwischen Straßenkilometer römisch 40 und römisch 40 , Grundstück römisch 40 , nachdem sie gegenüber der weiteren Verfahrenspartei als grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht nachgefragt hatte. Ein Rohrverband der Beschwerdeführerin ist hier bereits verlegt.
3. Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren vor der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) und in darauffolgenden bilateralen Verhandlungen konnte keine Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden.
4. Mit Bescheid vom 21.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.09.2021 mit der Begründung zurück, dass zwischen den Parteien eine aufrechte Vereinbarung bestünde.
5. Mit Erkenntnis vom 01.06.2023, Zl. XXXX hob das Bundesverwaltungsgericht diesen (in der Folge angefochtenen) Bescheid auf, da der diesbezüglich zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei geschlossene Rahmenvertrag aufgrund einer auflösend bedingten Klausel keine Gültigkeit mehr habe. 5. Mit Erkenntnis vom 01.06.2023, Zl. römisch 40 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen (in der Folge angefochtenen) Bescheid auf, da der diesbezüglich zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei geschlossene Rahmenvertrag aufgrund einer auflösend bedingten Klausel keine Gültigkeit mehr habe.
6. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 09.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.09.2021 ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid beantragte. Zur Begründung dieses Antrags führte sie im Wesentlichen aus, dass die Entfernung einer bestehenden Kommunikationslinie durch Exekution sowohl aufgrund eines vollstreckbaren zivilgerichtlichen Urteils als auch aufgrund des angefochtenen Bescheids drohe.
8. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor; eine Beschwerdevorentscheidung behielt sie sich ausdrücklich vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Aktenmaterial.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zur Rechtslage:
§ 212 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) in seiner Stammfassung BGBl. I 190/2021 normiert: „Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.“Paragraph 212, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, normiert: „Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.“
§ 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, normiert: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“ Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, normiert: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.“
§ 121a Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 96/2013, normiert: „Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“Paragraph 121 a, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2013,, normiert: „Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“
3.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023 ist abzuweisen, da mit dem Vollzug dieses Bescheids oder mit der Ausübung der mit diesem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden nicht verbunden ist.
Vorliegend mangelt es bereits daran, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist, d.h. seinem Inhalt nach nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann (vgl. bereits VwSlg. 3141 A/1953; 5382 A/1960; 10.381 A/1981 zur systematisch ähnlichen Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG). Durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 28.09.2021 auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechts gemäß § 8 Abs. 1a iVm § 9 TKG 2003 wurde ihre Rechtsposition nicht verändert (vgl. bereits VwSlg. 8719 A/1974). Möglicherweise bestehende (zivilrechtliche) Pflichten der Beschwerdeführerin zur Entfernung eines bereits verlegten Rohrverbands sind nicht Gegenstand des hg. Verfahrens. Vorliegend mangelt es bereits daran, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist, d.h. seinem Inhalt nach nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann vergleiche bereits VwSlg. 3141 A/1953; 5382 A/1960; 10.381 A/1981 zur systematisch ähnlichen Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 28.09.2021 auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, TKG 2003 wurde ihre Rechtsposition nicht verändert vergleiche bereits VwSlg. 8719 A/1974). Möglicherweise bestehende (zivilrechtliche) Pflichten der Beschwerdeführerin zur Entfernung eines bereits verlegten Rohrverbands sind nicht Gegenstand des hg. Verfahrens.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 (iVm Abs. 9) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9,) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei seiner Entscheidung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (s.o.).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Mitbenützung schwerer Schaden unverhältnismäßiger Nachteil VollzugstauglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2281091.1.00Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024