Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
BPGG §21cSpruch
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W217 2272431-1/14E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von MMag. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.04.2023, GZ XXXX OB XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von MMag. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.04.2023, GZ römisch 40 OB römisch 40 , beschlossen:
I.römisch eins.
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 13.04.2023, GZ XXXX OB XXXX , erkannte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, der Beschwerdeführerin gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes(BPGG), BGBI. Nr. 110/1993, für die Dauer von 26.05.2023 bis 20.07.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 40,02 zu. Zum Pflegekarenzgeld gebühre gemäß § 21c Abs. 4 BPGG für das Kind XXXX ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 0,97. 1. Mit Bescheid vom 13.04.2023, GZ römisch 40 OB römisch 40 , erkannte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 d, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes(BPGG), BGBI. Nr. 110 aus 1993,, für die Dauer von 26.05.2023 bis 20.07.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 40,02 zu. Zum Pflegekarenzgeld gebühre gemäß Paragraph 21 c, Absatz 4, BPGG für das Kind römisch 40 ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 0,97.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, für die Bemessung des Pflegekarenzgeldes seien die Beitragsjahre aus dem Kalenderjahr 2021 gemäß alter Rechtslage herangezogen worden. Gemäß neuer Rechtslage des § 21 AlVG sei diese Regelung adaptiert worden. Da ihre Beitragsgrundlagen im Jahr 2022 geringfügig höher seien, müsse ihr auch dementsprechend mehr Pflegekarenzgeld zustehen. Sie ersuchte um Heranziehung der relevanten Beitragsgrundlagen gemäß aktueller Rechtslage sowie eine Aufschlüsselung der Berechnung zwecks Nachvollziehbarkeit. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, für die Bemessung des Pflegekarenzgeldes seien die Beitragsjahre aus dem Kalenderjahr 2021 gemäß alter Rechtslage herangezogen worden. Gemäß neuer Rechtslage des Paragraph 21, AlVG sei diese Regelung adaptiert worden. Da ihre Beitragsgrundlagen im Jahr 2022 geringfügig höher seien, müsse ihr auch dementsprechend mehr Pflegekarenzgeld zustehen. Sie ersuchte um Heranziehung der relevanten Beitragsgrundlagen gemäß aktueller Rechtslage sowie eine Aufschlüsselung der Berechnung zwecks Nachvollziehbarkeit.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt langten am 25.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung W201 zugewiesen.
4. In ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023 führte die belangte Behörde aus, dass, da die Beschwerdeführerin vom 26.5. — 20.7.2023 mit dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz vereinbart habe, der Zeitraum Mai 2022 — April 2023 für die Berechnung nicht herangezogen werde, da es sich um keine endgültige Beitragsgrundlage handle. Für die Berechnung sei daher der Zeitraum April 2022 — Mai 2021 herangezogen worden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum lediglich 6 vollständige Beitragsgrundlagen im Hauptverband aufgewiesen habe, seien diese der Berechnung (2021 sei aufgewertet worden) zu Grunde gelegt worden.
Die Beschwerdeführerin habe nunmehr einen täglich Tagsatz von € 41,47. Die Differenz für 26.5.2023 bis 30.6.2023 in Höhe von € 52,00 seien bereits frei gegeben, der Betrag von 1.7.2023 - 20.7.2023 werde im August 2023 angewiesen.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W217 neu zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 30.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von ihr monierten Berechnungsdaten zur gefälligen Kenntnis und allfälliger Stellungnahme.
7. Mit Telefax vom 15.11.2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Mit Telefax vom 15.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023, hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist sohin gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Mit Telefax vom 15.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023, hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2272431.1.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023