Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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W176 2275372-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.06.2023, Zl. D124.0447/23, 2023-0.441.678, betreffend Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.06.2023, Zl. D124.0447/23, 2023-0.441.678, betreffend Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 27.02.2023 machte XXXX (Beschwerdeführer/BF vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend, da XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) nicht entsprechend auf seinen Antrag auf Auskunft vom 14.09.2022 reagiert habe. Er habe den Antrag via E-Mail an die Adresse XXXX versandt und die MP habe ihm am 31.10.2022 die Auskunft telefonisch verweigert. Dabei gab der BF die Anschrift der MP mit „„ XXXX 6330 Kufstein“ an.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 27.02.2023 machte römisch 40 (Beschwerdeführer/BF vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend, da römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) nicht entsprechend auf seinen Antrag auf Auskunft vom 14.09.2022 reagiert habe. Er habe den Antrag via E-Mail an die Adresse römisch 40 versandt und die MP habe ihm am 31.10.2022 die Auskunft telefonisch verweigert. Dabei gab der BF die Anschrift der MP mit „„ römisch 40 6330 Kufstein“ an.
Der Datenschutzbeschwerde beigelegt war das E-Mail des BF vom 14.09.2022 sowie ein an den BF gerichtetes E-Mail der (gemäß dem BF der MP zuzurechnenden) „ XXXX “ vom 13.09.2022, welches als deren Adresse „ XXXX , 6330 Kufstein“, die Telefonnummern „0664/ XXXX “ und „05372/ XXXX “ und die E-Mail-Adresse XXXX enthält.Der Datenschutzbeschwerde beigelegt war das E-Mail des BF vom 14.09.2022 sowie ein an den BF gerichtetes E-Mail der (gemäß dem BF der MP zuzurechnenden) „ römisch 40 “ vom 13.09.2022, welches als deren Adresse „ römisch 40 , 6330 Kufstein“, die Telefonnummern „0664/ römisch 40 “ und „05372/ römisch 40 “ und die E-Mail-Adresse römisch 40 enthält.
2. Am 08.03.2023 forderte die belangte Behörde XXXX per RSb-Brief an die Adresse „ XXXX , 6330 Kufstein“ zur Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des BF auf. Das Schreiben wurde am 13.03.2023 mit Vermerk „unbekannt“ an die belangte Behörde retourniert.2. Am 08.03.2023 forderte die belangte Behörde römisch 40 per RSb-Brief an die Adresse „ römisch 40 , 6330 Kufstein“ zur Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des BF auf. Das Schreiben wurde am 13.03.2023 mit Vermerk „unbekannt“ an die belangte Behörde retourniert.
3. Bei einem weiteren Versuch, die Aufforderung zur Stellungnahme XXXX an die zuvor genannte Adresse zuzustellen, wurde die Sendung nach dem aktenkundigen Rückschein von einem/r Mitbewohner/in übernommen. Eine Rückmeldung der MP erfolgte nicht.3. Bei einem weiteren Versuch, die Aufforderung zur Stellungnahme römisch 40 an die zuvor genannte Adresse zuzustellen, wurde die Sendung nach dem aktenkundigen Rückschein von einem/r Mitbewohner/in übernommen. Eine Rückmeldung der MP erfolgte nicht.
4. Daraufhin sendete die belangte Behörde XXXX ein als „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“ bezeichnetes Schreiben mittels RSa-Sendung an die auf der Website XXXX aufscheinende Adresse „ XXXX , 6330 Kufstein“, wobei die Sendung nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am 28.04.2023 am 02.05.2023 beim Postamt 6332 Kufstein hinterlegt und am 19.05.2023 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert wurde.4. Daraufhin sendete die belangte Behörde römisch 40 ein als „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“ bezeichnetes Schreiben mittels RSa-Sendung an die auf der Website römisch 40 aufscheinende Adresse „ römisch 40 , 6330 Kufstein“, wobei die Sendung nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am 28.04.2023 am 02.05.2023 beim Postamt 6332 Kufstein hinterlegt und am 19.05.2023 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert wurde.
5. In einem mit E-Mail vom 06.06.2023 an die Empfängeradresse „ XXXX “ übermittelten, als „Aufforderung zur Stellungnahme, 2. Urgenz“ bezeichneten Schreiben forderte die belangte Behörde XXXX zur Nachholung der Stellungnahme auf. 5. In einem mit E-Mail vom 06.06.2023 an die Empfängeradresse „ römisch 40 “ übermittelten, als „Aufforderung zur Stellungnahme, 2. Urgenz“ bezeichneten Schreiben forderte die belangte Behörde römisch 40 zur Nachholung der Stellungnahme auf.
6. Auch daraufhin langte keine Stellungnahme von XXXX ein.6. Auch daraufhin langte keine Stellungnahme von römisch 40 ein.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde von „ XXXX vom 27. Februar 20203 gegen XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht aus Auskunft“ als unbegründet ab, wobei im Kopf des Bescheides folgender Hinweis aufscheint:7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde von „ römisch 40 vom 27. Februar 20203 gegen römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht aus Auskunft“ als unbegründet ab, wobei im Kopf des Bescheides folgender Hinweis aufscheint:
„Datenschutzbeschwerde (Recht auf Auskunft) XXXX „Datenschutzbeschwerde (Recht auf Auskunft) römisch 40
per RSb/Brief/E-Mail XXXX per RSb/Brief/E-Mail römisch 40
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Trotz mehrfach durchgeführter Internetrecherchen sowie vier erfolgloser Zustellversuche habe sie eine Adresse der MP nicht eruieren können, um ihm die Aufforderung zur Stellungnahme zuzustellen. Dies habe eine weitere Verfahrensführung verunmöglicht.
Unter Hinweis auf Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO, Rz 15, wird ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt habe, um die Datenschutzbeschwerde des BF iSd Art. 77 Abs. 1 DSGVO in angemessenem Umfang zu behandeln; weitergehende Verfahrensschritte würden den angemessenen Umfang der Behandlungspflicht überspannen.Unter Hinweis auf Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO, Rz 15, wird ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt habe, um die Datenschutzbeschwerde des BF iSd Artikel 77, Absatz eins, DSGVO in angemessenem Umfang zu behandeln; weitergehende Verfahrensschritte würden den angemessenen Umfang der Behandlungspflicht überspannen.
Dieser Bescheid wurde dem BF zugestellt, ein Zustellversuch an die MP wurde nicht unternommen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der BF zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Da die Sachbearbeiterin der belangten Behörde augenscheinlich beim Copy & Paste vergessen habe, den Namen des BF richtig einzutragen und der BF im Spruch des Bescheides fälschlicherweise als XXXX bezeichnet werde, liege ein Nichtbescheid vor.Da die Sachbearbeiterin der belangten Behörde augenscheinlich beim Copy & Paste vergessen habe, den Namen des BF richtig einzutragen und der BF im Spruch des Bescheides fälschlicherweise als römisch 40 bezeichnet werde, liege ein Nichtbescheid vor.
Weiters seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach alle zumutbaren Ermittlungen amtswegig durchgeführt worden seien, unzutreffend. XXXX sei in Kufstein wohnhaft und dem BF sei es als Privatperson mit einfachsten Mitteln möglich gewesen, XXXX telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren. Er habe sogar die Ausstellung eine Rechnung durch XXXX erwirken können, auf der eine Bankverbindung in Tirol angeführt sei; daraus ergebe sich, dass dieser seinen (geschäftlichen) Zahlungsverkehr vor Ort abwickle. Auch müsse der in Österreich aufhältige XXXX über eine aufrechte Meldeadresse nach dem Meldegesetz verfügen.Weiters seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach alle zumutbaren Ermittlungen amtswegig durchgeführt worden seien, unzutreffend. römisch 40 sei in Kufstein wohnhaft und dem BF sei es als Privatperson mit einfachsten Mitteln möglich gewesen, römisch 40 telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren. Er habe sogar die Ausstellung eine Rechnung durch römisch 40 erwirken können, auf der eine Bankverbindung in Tirol angeführt sei; daraus ergebe sich, dass dieser seinen (geschäftlichen) Zahlungsverkehr vor Ort abwickle. Auch müsse der in Österreich aufhältige römisch 40 über eine aufrechte Meldeadresse nach dem Meldegesetz verfügen.
Beantragt wird primär, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde – zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nach dem AVG – zurückzuverweisen.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Dabei nahm sie zum Beschwerdevorbringen insofern Stellung, als entgegen der Ansicht des BF gegenständlich kein absolut nichtiger Bescheid vorliege: Bei der Bezeichnung des BF als „ XXXX “ im Spruch handle es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit, was dem BF – wie aus der Bescheidbeschwerde hervorgehe – auch bewusst gewesen sei. Bescheide, denen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten anhaften, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne förmliche Berichtigung im berichtigten Sinn zu lesen.Dabei nahm sie zum Beschwerdevorbringen insofern Stellung, als entgegen der Ansicht des BF gegenständlich kein absolut nichtiger Bescheid vorliege: Bei der Bezeichnung des BF als „ römisch 40 “ im Spruch handle es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit, was dem BF – wie aus der Bescheidbeschwerde hervorgehe – auch bewusst gewesen sei. Bescheide, denen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten anhaften, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne förmliche Berichtigung im berichtigten Sinn zu lesen.
Was das übrige Beschwerdevorbringen angeht, beschränkt sich die belangte Behörde darauf, dieses zur Gänze zu bestreiten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zu verweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Die belangte Behörde hat weder eine Anfrage an das Zentrale Melderegister betreffend XXXX gestellt noch versucht, über die unter Punkt I.1. angeführten Telefonnummern mit diesem Kontakt aufzunehmen.1.2. Die belangte Behörde hat weder eine Anfrage an das Zentrale Melderegister betreffend römisch 40 gestellt noch versucht, über die unter Punkt römisch eins.1. angeführten Telefonnummern mit diesem Kontakt aufzunehmen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen
3.2.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. 3.2.2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, mwN).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, mwN).
Wie sich aus dem Hinweis links oben auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides, wo die Rechtssache des BF gegen die MP angeführt und der BF als Adressat des Bescheides bezeichnet wird, aber auch aus der Bescheidbegründung ergibt, ist die Anführung von „ XXXX “ als Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides eine offenkundige Unrichtigkeit, welche die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können; auch hätte diese Unrichtigkeit nicht nur vom BF erkannt werden können; vielmehr hat er sie auch erkannt. Diese zeigen – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – die Beschwerdeausführungen, wonach es beim Copy & Paste vergessen worden sei, den Namen des BF richtig einzutragen und der BF im Spruch des Bescheides fälschlicherweise als „ XXXX “ bezeichnet werde.Wie sich aus dem Hinweis links oben auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides, wo die Rechtssache des BF gegen die MP angeführt und der BF als Adressat des Bescheides bezeichnet wird, aber auch aus der Bescheidbegründung ergibt, ist die Anführung von „ römisch 40 “ als Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides eine offenkundige Unrichtigkeit, welche die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können; auch hätte diese Unrichtigkeit nicht nur vom BF erkannt werden können; vielmehr hat er sie auch erkannt. Diese zeigen – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – die Beschwerdeausführungen, wonach es beim Copy & Paste vergessen worden sei, den Namen des BF richtig einzutragen und der BF im Spruch des Bescheides fälschlicherweise als „ römisch 40 “ bezeichnet werde.
Somit ist der vorliegende Bescheid ein taugliches Anfechtungsobjekt.
Weiters wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Weiters wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zur Sache:
3.3.1. Rechtslage:
3.3.1.1. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten:3.3.1.1. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten:
Artikel 15
„Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Artikel 57
„Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;
c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;
h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;
i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;
k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;
n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;
o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;
p) die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen;
q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;
r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;
s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;
t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;
u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und
v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
(4) Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“
Artikel 77
„Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
3.3.1.2. Ob der Umfang einer Untersuchung angemessen ist, muss nach der Intensität des Grundrechtseingriffs und danach, ob die Angelegenheit von grundsätzlicher datenschutzrechtlicher Bedeutung ist (ggf noch in die Rechte weiterer Betroffener eingegriffen wurde), beurteilt werden. Je nachdem entscheidet die Aufsichtsbehörde dann über die Mittel der Prüfung, zB ob eine Vor-Ort-Einsichtnahme oder die Bestellung eines Amtssachverständigen nötig ist (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO, Rz 15 [Stand 1.3.2021, rdb.at].3.3.1.2. Ob der Umfang einer Untersuchung angemessen ist, muss nach der Intensität des Grundrechtseingriffs und danach, ob die Angelegenheit von grundsätzlicher datenschutzrechtlicher Bedeutung ist (ggf noch in die Rechte weiterer Betroffener eingegriffen wurde), beurteilt werden. Je nachdem entscheidet die Aufsichtsbehörde dann über die Mittel der Prüfung, zB ob eine Vor-Ort-Einsichtnahme oder die Bestellung eines Amtssachverständigen nötig ist (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO, Rz 15 [Stand 1.3.2021, rdb.at].
Die Aufsichtsbehörde muss gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO den Beschwerdeführer über das Ergebnis unterrichten. Diese Pflicht impliziert, was in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO ausdrücklich geregelt ist: Die Aufsichtsbehörde muss sich mit der Beschwerde auseinandersetzen und diese inhaltlich prüfen. Die Behörde ist also verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen und zu bewerten, ob ein Verstoß vorliegt. Art. 57 DSGVO enthält in Abs. 4 lediglich eine Ausnahme von der Bearbeitungspflicht bei „offenkundig unbegründeten oder – inbes. Im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen“. Allerdings trägt in diesem Fall „die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage“. Art. 77 Abs. 2 DSGVO trifft keine Aussage über den Prüfungsumfang. Diesbezügliche Vorgaben sind in Art. 57 Abs. lit. f DSGVO und Erwägungsgrund 141 enthalten. Danach müssen die Untersuchungen so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Der EuGH geht hinsichtlich der Vorgängervorschrift des Art. 28 Abs. 4 DSRL von einer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Beschwerde aus, dies gilt auch für die DSGVO. Darüber hinaus legt Art. 57 Abs. 1 lit. f fest, dass Beschwerden in angemessenem Umfang untersucht werden müssen. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen des Amtsermittlungsrundsatzes sind vor allem die Schwere des prüfenden Verstoßes und die in Art. 83 Abs. 2 genannten Kriterien (Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO mit BDSG Art. 77, Rz 15).Die Aufsichtsbehörde muss gemäß Artikel 77, Absatz 2, DSGVO den Beschwerdeführer über das Ergebnis unterrichten. Diese Pflicht impliziert, was in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO ausdrücklich geregelt ist: Die Aufsichtsbehörde muss sich mit der Beschwerde auseinandersetzen und diese inhaltlich prüfen. Die Behörde ist also verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen und zu bewerten, ob ein Verstoß vorliegt. Artikel 57, DSGVO enthält in Absatz 4, lediglich eine Ausnahme von der Bearbeitungspflicht bei „offenkundig unbegründeten oder – inbes. Im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen“. Allerdings trägt in diesem Fall „die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage“. Artikel 77, Absatz 2, DSGVO trifft keine Aussage über den Prüfungsumfang. Diesbezügliche Vorgaben sind in Artikel 57, Abs. Litera f, DSGVO und Erwägungsgrund 141 enthalten. Danach müssen die Untersuchungen so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Der EuGH geht hinsichtlich der Vorgängervorschrift des Artikel 28, Absatz 4, DSRL von einer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Beschwerde aus, dies gilt auch für die DSGVO. Darüber hinaus legt Artikel 57, Absatz eins, Litera f, fest, dass Beschwerden in angemessenem Umfang untersucht werden müssen. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen des Amtsermittlungsrundsatzes sind vor allem die Schwere des prüfenden Verstoßes und die in Artikel 83, Absatz 2, genannten Kriterien (Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO mit BDSG Artikel 77,, Rz 15).
3.3.1.2. § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG lautet: 3.3.1.2. Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG lautet:
„Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Gemäß § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.3.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, dass im gegenständlichen Fall weitergehende Verfahrensschritte – wie etwa die Abfrage des Zentralen Melderegisters bezüglich XXXX oder der Versuch einer Kontaktaufnahme mit XXXX über die erwähnten Telefonnummern – den Umfang dessen, wie die nationale Aufsichtsbehörde eine bei ihr eingehende Datenschutzbeschwerde zu behandeln hat, überspannen würden. Dies legt im Übrigen auch die von ihr diesem Zusammenhang zitierte Literaturstelle nicht nahe.3.3.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, dass im gegenständlichen Fall weitergehende Verfahrensschritte – wie etwa die Abfrage des Zentralen Melderegisters bezüglich römisch 40 oder der Versuch einer Kontaktaufnahme mit römisch 40 über die erwähnten Telefonnummern – den Umfang dessen, wie die nationale Aufsichtsbehörde eine bei ihr eingehende Datenschutzbeschwerde zu behandeln hat, überspannen würden. Dies legt im Übrigen auch die von ihr diesem Zusammenhang zitierte Literaturstelle nicht nahe.
Vielmehr stellt das Unterlassen solcher Schritte – wie der BF der Sache nach vorbringt – einen Mangel von jener Schwere dar, der nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung für die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG erforderlich ist.Vielmehr stellt das Unterlassen solcher Schritte – wie der BF der Sache nach vorbringt – einen Mangel von jener Schwere dar, der nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung für die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG erforderlich ist.
3.3.3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen, wobei auch auf die der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO zustehenden Untersuchungsbefugnisse und die sich aus Art. 31 DSGVO ergebende Verpflichtung der Verantwortlichen zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu verweisen ist, und mit Blick auf die Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.3.3.3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen, wobei auch auf die der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, DSGVO zustehenden Untersuchungsbefugnisse und die sich aus Artikel 31, DSGVO ergebende Verpflichtung der Verantwortlichen zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu verweisen ist, und mit Blick auf die Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.
3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die erwähnten Ermittlungsschritte zu setzen haben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzverfahren Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung offenkundige Unrichtigkeit Zentrales MelderegisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2275372.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023