Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
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L516 2168824-4/28E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch DD. Rainer LUKITS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1026961408-222940589, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch DD. Rainer LUKITS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1026961408-222940589, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 56 AsylG und § 4 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG-DV stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, AsylG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
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Text
Begründung:, Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
? der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
? die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2168824.4.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023