TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/1 W176 2239871-1

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Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


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W176 2239871-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Christian KUHN Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2020, Zl. 2020-0.701.224, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian KUHN Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2020, Zl. 2020-0.701.224, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmal fest, dass die Kapelle des Marienheims XXXX einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in XXXX , XXXX , Ger. Bez. XXXX , pol. Bez. XXXX , Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX , gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmal fest, dass die Kapelle des Marienheims römisch 40 einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in römisch 40 , römisch 40 , Ger. Bez. römisch 40 , pol. Bez. römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen XXXX , wonach es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Gegenstand von künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handle, zu folgen gewesen sei. Denn dessen Gutachten sei mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten von XXXX erstatteten (Privat)Sachverständigengutachten, das auf die kulturelle Bedeutung der Kapelle nicht eingehe und dem es in zentralen Punkten an der gesetzlich erforderlichen Schlüssigkeit fehle, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 , wonach es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Gegenstand von künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handle, zu folgen gewesen sei. Denn dessen Gutachten sei mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten von römisch 40 erstatteten (Privat)Sachverständigengutachten, das auf die kulturelle Bedeutung der Kapelle nicht eingehe und dem es in zentralen Punkten an der gesetzlich erforderlichen Schlüssigkeit fehle, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass das Gutachten des Privatsachverständigen entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht unschlüssig sei und ihm zu folgen gewesen sei.

3. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von XXXX (im Folgenden: SV) ein, das zu folgendem Ergebnis kommt:3. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von römisch 40 (im Folgenden: SV) ein, das zu folgendem Ergebnis kommt:

Eine geschichtliche Bedeutung komme dem gegenständlichen Objekt nicht zu. Weiters habe es keine künstlerische Bedeutung „als reiner Kirchenbau ohne Altersheim“, da die gestalterisch-architektonische Leistung im internationalen, nationalen und lokalen Kontext zu sehr abfalle, sowohl was seine Originalität im Zeitlichen wie im individuell Gestalterischen betreffe. Im Zusammenhang mit der Topografie des Ortes und den Vorgaben der Bestandsarchitektur müsse dies weitaus positiver beurteilt werden, was die a-priori Qualifizierung als Einzelobjekt-Unterschutzstellung durch die belangte Behörde aber nicht zulasse. Dasselbe treffe auf seine kulturelle Bedeutung zu, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Marienheim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne diese.

Was den Verbindungsgang angehe, sei dieser für die Heimkapelle von ebensolcher künstlerischer und kultureller Bedeutung. Hinsichtlich eines reinen Kirchenbaus ohne Altersheim sei der Verbindungsgang ohne jede Bedeutung.

In Bezug auf den Stellenwert vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes habe das Objekt als reiner Kirchenbau ohne Heimnutzung mit oder ohne Verbindungsgang keine Relevanz für den regionalen oder österreichweiten Kulturgutbestand; denn es gebe sowohl in der Region wie in Österreich insgesamt ausreichend Kirchenbauwerke (Pfarrkirchen Seelsorgezentren, etc.) seiner Generation mit weitaus besseren künstlerischen wie kulturellen Qualitäten. Als Heimkapelle mit intaktem Heimbezug allerdings wäre sie eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele mit künstlerischer und kultureller Bedeutung für den ohnedies seltenen Bautypus; Österreich insgesamt habe zu dieser Bauaufgabe nicht sehr viele bedeutende Beispiele für diese Zeit aufzuweisen, und um Niederösterreich und Wien, also sein unmittelbares regionales Umfeld, stehe es nicht besser.

4. Am 18.10.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, in deren Verlauf die SV zu ihrem Gutachten befragt wurde.

5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 wies die Beschwerdeführerin ua. darauf hin, dass es der Kapelle an einer eigenen Haustechnik fehle.

6. Mit Erkenntnis vom 16.02.2022, Zl. W176 2239871-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach zugleich aus, dass die Revision nicht zulässig ist.

In der Begründung stellte es insbesondere fest, dass das Objekt vom Bautypus her eine Heimkapelle sei und ihm als einem qualitätvollen Beispiel eines als Heimkapelle errichteten, am Stil des Brutalismus orientierten Sakralbaus, an dem die vom II. Vatikanischen Konzil von 1962 ausgehenden Reformen von der Gesamtform bis in die Details ablesbar seien, künstlerische Bedeutung zukomm.In der Begründung stellte es insbesondere fest, dass das Objekt vom Bautypus her eine Heimkapelle sei und ihm als einem qualitätvollen Beispiel eines als Heimkapelle errichteten, am Stil des Brutalismus orientierten Sakralbaus, an dem die vom römisch zwei. Vatikanischen Konzil von 1962 ausgehenden Reformen von der Gesamtform bis in die Details ablesbar seien, künstlerische Bedeutung zukomm.

In der Beweiswürdigung wurde insbesondere festgehalten, dass dem Objekt nach dem Gutachten der SV eine künstlerische Bedeutung dann zuzubilligen sei, wenn es in Zusammenhang mit dem Heim, somit als Heimkapelle, beurteilt werde.

Soweit die SV aber die (rechtliche) Aussage treffe, dass eine Beurteilung des Objekts als „Heimkapelle“ nur im Rahmen einer Unterschutzstellung gemeinsam mit dem Marienheim, nicht aber im gegenständlichen Kontext in Betracht komme, sei ihr nicht zu folgen, da die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes als Heimkapelle nicht voraussetze, dass man seine Architektur an einem auch weiterhin existenten Heim taxieren könne.

Das Objekt sei auch nicht in einem derart schlechten Zustand, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Dass die Kapelle (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) über keine eigene Haustechnik verfüge, sei nicht von Relevanz, als vom aktuellen Erhaltungszustand auszugehen sei. Im Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand müsse angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben sei. Seine Erhaltung liege im öffentlichen Interesse.Das Objekt sei auch nicht in einem derart schlechten Zustand, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Dass die Kapelle (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) über keine eigene Haustechnik verfüge, sei nicht von Relevanz, als vom aktuellen Erhaltungszustand auszugehen sei. Im Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand müsse angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben sei. Seine Erhaltung liege im öffentlichen Interesse.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

8. Mit Erkenntnis vom 12.10.2023, Zl. Ra 2022/09/0037-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt 5. dargestellte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Eine Teilunterschutzstellung sei nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen sei, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.Eine Teilunterschutzstellung sei nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen sei, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in Paragraph eins, DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.

Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterschutzstellung (bloß) der Kapelle samt Verbindungsgang sei vor dem Hintergrund der Ausführungen der SV rechtlich nicht schlüssig nachvollziehbar, da dies auf eine unzulässige Teilunterschutzstellung hinauslaufen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, nähere Feststellungen zu treffen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der Kapelle samt Verbindungsgang für sich genommen und somit auch bei Abriss des Heimes noch eine ausreichende Erhaltungswürdigkeit zukommt.

5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:5. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt:

1.2.1. Beim gegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid unter Denkmalschutz gestellten Objekt handelt es sich um die Kapelle des Marienheims XXXX einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in XXXX , XXXX , Ger. Bez. XXXX , pol. Bez. XXXX . Sie befindet sich – wie das Marienheim selbst – auf dem Grundstück Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX , das im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin steht.1.2.1. Beim gegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid unter Denkmalschutz gestellten Objekt handelt es sich um die Kapelle des Marienheims römisch 40 einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in römisch 40 , römisch 40 , Ger. Bez. römisch 40 , pol. Bez. römisch 40 . Sie befindet sich – wie das Marienheim selbst – auf dem Grundstück Nr. römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , das im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin steht.

1.2. Dem Objekt fehlt es an einer eigenen Haustechnik.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den gegenständlichen Gerichtsakt.

2.2.1 Die Feststellung zu Punkt 1.2.1. stützt sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch.

2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf das vor dem Hintergrund der Planunterlagen glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (vgl. VwGH 22.02.1990, 89/09/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur; 25.01.2016, Ro 2015/09/0010, mwN). So ist eine Teilunterschutzstellung nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0168, mwN; 5.02.1976, 1891/75, zur Unterschutzstellung all jener weiteren Teile, deren Bestand Voraussetzung für den weiteren Bestand der Teile ist, an deren Erhaltung wegen der nach § 1 DMSG qualifizierten Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig vergleiche VwGH 22.02.1990, 89/09/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur; 25.01.2016, Ro 2015/09/0010, mwN). So ist eine Teilunterschutzstellung nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in Paragraph eins, DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0168, mwN; 5.02.1976, 1891/75, zur Unterschutzstellung all jener weiteren Teile, deren Bestand Voraussetzung für den weiteren Bestand der Teile ist, an deren Erhaltung wegen der nach Paragraph eins, DMSG qualifizierten Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht).

3.2.2. Anders als es das Bundesverwaltungsgericht in seinem unter Punkt I.6. dargestellten Erkenntnis annahm, ist der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Kapelle samt Verbindungsgang über keine eigene Haustechnik verfügt, von entscheidungswesentlicher Bedeutung.3.2.2. Anders als es das Bundesverwaltungsgericht in seinem unter Punkt römisch eins.6. dargestellten Erkenntnis annahm, ist der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Kapelle samt Verbindungsgang über keine eigene Haustechnik verfügt, von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Wie dem unter Punkt I.8. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist) klar zu entnehmen ist, ist das Marienheim als Ganzes der Gegenstand, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen wäre, sodass sich eine Unterschutzstellung der „Kapelle samt Verbindungsgang“ nur dann als zulässig erweisen würde, wenn die zuvor dargestellten (engen) Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung vorlägen.Wie dem unter Punkt römisch eins.8. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist) klar zu entnehmen ist, ist das Marienheim als Ganzes der Gegenstand, dessen Erhaltungswürdigkeit zu prüfen wäre, sodass sich eine Unterschutzstellung der „Kapelle samt Verbindungsgang“ nur dann als zulässig erweisen würde, wenn die zuvor dargestellten (engen) Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung vorlägen.

Dies ist jedoch bereits in Hinblick auf die Feststellung, wonach es der „Kapelle samt Verbindungsgang“ an einer eigenen Haustechnik fehlt, zu verneinen: Denn es kann schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, dass im Falle des Abrisses des Marienheims (abgesehen von der „Kapelle samt Verbindungsgang“) mit Sicherheit auszuschließen wäre, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands (hier: Marienheim ohne „Kapelle samt Verbindungsgang“) Bestand und Erscheinung des geschützten Teils (hier: „Kapelle samt Verbindungsgang“) in hier relevanter Weise bedrohen kann.

Eine Unterschutzstellung des gesamten Marienheims oder weiterer Teile desselben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht damit über den Gegenstand der Beschwerdesache hinausgehen würde.

3.2.3. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung Denkmalschutz Rechtsanschauung des VwGH Sachverständigengutachten Teilunterschutzstellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2239871.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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