Entscheidungsdatum
01.12.2023Norm
AuslBG §12dSpruch
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W156 2277510-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera Wild, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2023, Zl. ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2023, Zl: ABB-Nr. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera Wild, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.06.2023, Zl. ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2023, Zl: ABB-Nr. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, (In Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) brachte am 16.05.2023 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter für eine Beschäftigung als „Gartenarbeiter“ bei der Firma XXXX GmbH, XXXX (In Folge als Dienstgeberin bezeichnet) ein.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, (In Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) brachte am 16.05.2023 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter für eine Beschäftigung als „Gartenarbeiter“ bei der Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 (In Folge als Dienstgeberin bezeichnet) ein.
2. Dieser Antrag vom 16.05.2023 wurde mit Bescheid des AMS XXXX (In Folge als AMS bezeichnet) vom 02.06.2023 nach Anhörung des Ausländerausschusses des Regionalbeirates mit der Begründung abgelehnt, dass die im § 12d iVm § 4 Abs. 1 AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nicht vorlagen.2. Dieser Antrag vom 16.05.2023 wurde mit Bescheid des AMS römisch 40 (In Folge als AMS bezeichnet) vom 02.06.2023 nach Anhörung des Ausländerausschusses des Regionalbeirates mit der Begründung abgelehnt, dass die im Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nicht vorlagen.
3. Gegen diesen Bescheid vom 02.06.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 29.08.2023 (eingelangt am 30.08.2023) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge die Beschwerde vom 22.06.2023 (eingelangt am 23.06.2023) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
6. Mit Schreiben vom 04.09.2023 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Parteiengehör vom 12.09.2023 wurde das AMS aufgefordert, die Registrierung des Beschwerdeführers als Stammsaisonier vorzulegen, welche am 14.09.2023 einlangte.
8. Mit Schreiben vom 03.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Vorlagebericht des AMS sowie die Stammsaisonierbestätigung zur Stellungnahme übermittelt.
9. Nach Fristerstreckung langte eine Stellungnahme am 25.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden mit Schreiben vom 31.10.2023 weitere Unterlagen eingereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 16.05.2023 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß § 12d AuslBG für eine Beschäftigung als „Gartenarbeiter“ bei der Dienstgeberin ein.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 16.05.2023 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, AuslBG für eine Beschäftigung als „Gartenarbeiter“ bei der Dienstgeberin ein.
Der Beschwerdeführer ist seit 13.05.2019 jeweils mit befristeten Beschäftigungsbewilligungen bei der Dienstgeberin als Saisonarbeitskraft beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.02.2022 gemäß § 5 Abs. 6 a AuslBG als Stammsaisonier beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.02.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, a AuslBG als Stammsaisonier beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.
Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 von 01.03.2022 bis 30.11.2022 als Stammsaisonier bei der Dienstgeberin beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS vorgelegten Stammsaisonierbestätigung und ist auf der Sachverhaltsebene unbestritten.
Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles handelt es sich um eine rein rechtliche Frage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 5 Abs. 6a AuslBG lautetParagraph 5, Absatz 6 a, AuslBG lautet
„(6a)
Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).“
§12d AuslBG lautet:
Stammmitarbeiter
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
2. sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.4. sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang und wird unter anderem auch Stammmitarbeitern erteilt.
Grundsätzlich müssen auch hier die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen, zusätzlich muss der Stammmitarbeiter für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein.Grundsätzlich müssen auch hier die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen, zusätzlich muss der Stammmitarbeiter für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein.
Der Beschwerdeführer wurde nachweislich auf Antrag vom 04.02.2022 mit 07.02.2022 als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich auf Antrag vom 04.02.2022 mit 07.02.2022 als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.
Die verfahrensgegenständliche Antragstellung erfolgt mit 16.05.2023.
Daher muss der Beschwerdeführer nachweisen, in den zwei der Antragstellung vorangegangenen Jahren, dies wären 2022 und 2021, jeweils sieben Monate als registrierter Stammsaisonier tätig gewesen zu sein.
Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 von 01.03.2022 bis 30.11.2022 als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG bei der Dienstgeberin beschäftigt. Allerdings ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß § 12d AuslBG vom 16.05.2023, dass im Jahr 2021 keinen sieben Monate als registrierter Stammmitarbeiter erworben werden konnten. Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 von 01.03.2022 bis 30.11.2022 als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG bei der Dienstgeberin beschäftigt. Allerdings ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, AuslBG vom 16.05.2023, dass im Jahr 2021 keinen sieben Monate als registrierter Stammmitarbeiter erworben werden konnten.
Da somit bereits die Voraussetzung des § 12d Z 1 AuslBG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit bereits die Voraussetzung des Paragraph 12 d, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da §§ 5a Abs. 6a und §12d AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90) treffen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da Paragraphen 5 a, Absatz 6 a und §12d AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90) treffen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beschäftigungsausmaß Rot-Weiß-Rot-Karte Saisonkraft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2277510.1.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023