TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/1 W136 2272039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W136 2272039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.04.2023, Zl. P1499059/3-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.04.2023, Zl. P1499059/3-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 20.03.2023 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe Wohnkostenbeihilfe für das von ihm von seinem Vater XXXX gemietete Eigenheim in XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, monatlich € 1000 Wohnkosten und Betriebskosten von € 150,- mittels Zahlschein zu bezahlen. Im Eigenheim würde auch noch sein Bruder, der HTL –Schüler sei, wohnen, dieser würde aber keine Wohnkosten zahlen. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 20.03.2023 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe Wohnkostenbeihilfe für das von ihm von seinem Vater römisch 40 gemietete Eigenheim in römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, monatlich € 1000 Wohnkosten und Betriebskosten von € 150,- mittels Zahlschein zu bezahlen. Im Eigenheim würde auch noch sein Bruder, der HTL –Schüler sei, wohnen, dieser würde aber keine Wohnkosten zahlen.

Dem Antrag beigefügt war die erste und die letzte Seite eines am 01.11.2022 abgeschlossenen Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder als Mieter und deren Vater als Vermieter, aus dem weder das Mietobjekt, der Beginn der Miete noch die Miethöhe ersichtlich waren. Des Weiteren wurden zwei Zahlungsbestätigungen des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.02.2023 und vom 03.03.2023 jeweils über den Erhalt von € 1000,- als Miete für die Monate Februar und März 2023 sowie eine Gehaltsbestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers für die Monate Oktober bis Dezember 2022 vorgelegt.

Im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 20.04.2023 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, dass er die Miete und die Betriebskosten allein bezahle, sein Bruder zahle als Schüler vereinbarungsgemäß nichts. Für die Mietzahlung am 06.01.2023 habe er € 600,- vom Sparbuch behoben und den Rest vom Konto behoben bzw zu Haus gehabt. Die Miete für Februar 2023 habe er zu Haus gespart gehabt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Behörde aufgefordert, die Belege für die Sparbuchbehebung bzw die Kontobehebung für die Jännermiete vorzulegen. Am 21.04.2023 teilte der Beschwerdeführer der Behörde telefonisch mit, dass er seine gestrigen Angaben betreffend die Mietzahlung dahingehend abändere, dass er die Miete mit Geldgeschenken der Großeltern bezahlt habe, weshalb er keine Belege über die Behebung vorlegen könne. Im Übrigen sehe er nicht ein, dass er Zahlungsnachweise vorlegen müsse, wenn sein Vater die Mietzahlungen bestätige. Außerdem hätten er und sein Bruder wegen Streitigkeiten in der Familie ausziehen müssen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt und ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers am 25.01.2023 genehmigt wurde, der Beschwerdeführer sei seit 03.02.2023 an der antragsgegenständlichen Adresse des Eigenheims behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hauseigentümer sei der Vater des Beschwerdeführers, der den Erhalt des Mietzinses in der Höhe von € 1000,- für Februar und März 2023 bestätige. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von Geldgeschenken der Großeltern, welche er zu Hause habe. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Die Glaubwürdigkeit sei dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge über Barbehebungen vom seinem Konto oder Sparbuchbehebungen für die Miete für Jänner 2023 habe vorlegen können. Die von seinem Vater ausgestellten Barzahlungsbestätigungen für Februar und März 2023 stellten aufgrund des familiären Naheverhältnisses keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien. Seitens der Behörde werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei ihm nicht gelungen, dass er tatsächlich zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mietzahlungen an seinen Vater geleistet habe bzw ein entgeltliches Rechtsverhältnis vorgelegen sei.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt und ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers am 25.01.2023 genehmigt wurde, der Beschwerdeführer sei seit 03.02.2023 an der antragsgegenständlichen Adresse des Eigenheims behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hauseigentümer sei der Vater des Beschwerdeführers, der den Erhalt des Mietzinses in der Höhe von € 1000,- für Februar und März 2023 bestätige. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von Geldgeschenken der Großeltern, welche er zu Hause habe. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Die Glaubwürdigkeit sei dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge über Barbehebungen vom seinem Konto oder Sparbuchbehebungen für die Miete für Jänner 2023 habe vorlegen können. Die von seinem Vater ausgestellten Barzahlungsbestätigungen für Februar und März 2023 stellten aufgrund des familiären Naheverhältnisses keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien. Seitens der Behörde werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei ihm nicht gelungen, dass er tatsächlich zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mietzahlungen an seinen Vater geleistet habe bzw ein entgeltliches Rechtsverhältnis vorgelegen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Er sei seit 01.01.2023 nachweislich Mieter seiner Wohnung, die Anmeldung bei der Gemeinde habe sich wegen deren Öffnungszeiten verzögert. Es tue dem Beschwerdeführer leid, wenn die Barabwicklung zu Missverständnissen geführt habe und er bedaure, dass seine Aussagen widersprüchlich erscheinen würden, aber sowohl er als Mieter als auch sein Vater als Vermieter würden das Mietverhältnis samt dem finanziellen Teil ernst nehmen. Tatsächlich sein ein Nachweis über Geldgeschenke der Großeltern schwer zu erbringen, aber es habe auch familiäre Gründe für den Auszug gegeben. Tatsächlich läge ein finanzielles Rechtsverhältnis vor und hätten die familiären Verhältnisse nicht zu einer Verringerung der Miete geführt. Um Genehmigung der Wohnkostenbeihilfe wurde ersucht.

Der Beschwerde war ein siebenseitiger zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Bruder und deren Vater abgeschlossenen Mietvertrag beigelegt, wobei die letzte Seite mit den Unterschriften inhaltlich und von der Form offenkundig nicht an die vorletzte Seite anschließt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vertrag unvollständig vorgelegt wurde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 16.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25.01.2023 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.04.2023 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder Julian schlossen als Mieter mit ihrem Vater als Vermieter am 01.11.2022 einen Mietvertrag für ein Eigenheim in XXXX , mit Mietbeginn 01.01.2023 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten betragen laut Mietvertrag € 1.400,-, wobei der Hauptmietzins € 1.000,- beträgt. Gemäß § 3 Z. 7 des Mietvertrages ist der Mietzins im Voraus jeweils am fünften des Kalendermonates fällig und ist entweder mittels Banküberweisung oder Einziehungsauftrag zu begleichen.Der Beschwerdeführer und sein Bruder Julian schlossen als Mieter mit ihrem Vater als Vermieter am 01.11.2022 einen Mietvertrag für ein Eigenheim in römisch 40 , mit Mietbeginn 01.01.2023 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten betragen laut Mietvertrag € 1.400,-, wobei der Hauptmietzins € 1.000,- beträgt. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, des Mietvertrages ist der Mietzins im Voraus jeweils am fünften des Kalendermonates fällig und ist entweder mittels Banküberweisung oder Einziehungsauftrag zu begleichen.

Seit September 2018 steht der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter in der Firma seines Vaters und hat dort von Oktober bis Dezember 2022 jeweils etwa € 1920,- netto verdient. Bevor der Beschwerdeführer in die verfahrensgegenständliche Wohnung zog, lebte er seit 2001 im Haushalt seiner Eltern.

Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 23.02.2023.

Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einem Fremdvergleich standhalten würde.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm zu zahlenden Mietkosten von den diesbezüglichen Regelungen im Mietvertrag abweichen. So ist im Mietvertrag ein Mietzins von € 1400,- angeführt, der Beschwerdeführer gibt an, € 1000,- an Miete und € 150,- an Betriebskosten zu zahlen. Weiters fällt auf, dass, obwohl im Vertrag als Zahlungsform ausschließlich eine Banküberweisung oder -einzug vorgesehen ist, die Bezahlung der Miete auch noch zum Beschwerdezeitpunkt in bar abgewickelt wurde.

Weiters ist festzustellen, dass, obwohl auch der Bruder des Beschwerdeführers als Mieter im Vertrag angeführt ist, dieser keine Mietzahlungen zu leisten hat, und im Mietvertrag keinerlei Regelungen betreffend eine Kautionsleistung enthalten sind. Allein aufgrund all dieser Umstände, hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Denn würde das gegenständliche Mietverhältnis am freien Markt bestehen, wäre zunächst davon auszugehen, dass sämtliche im Mietvertrag genannten Mieter auch tatsächlich Miete zu zahlen haben und dass zudem eine Kautionsleistung verlangt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer beim Abschluss des Mietvertrages über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 1922,- verfügte und der zweite Mieter überhaupt Schüler ohne Einkommen ist. Denn ein verständiger Vermieter würde ein Mietobjekt mit einer Jahresmiete iHv € 16.800,- (Monatsmiete laut Vertrag € 1400,-) wohl nicht unbefristet und ohne eine Sicherheitsleistung an zwei Mieter überlassen, von denen nur einer über ein Einkommen verfügt, das nur € 500,- höher ist, als der vereinbarte monatliche Mietzins.

Was die vom Beschwerdeführer behaupteten und von seinem Vater bestätigten Barzahlungen betrifft, ist der darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Zahlungsform für Jänner 2023, dem entscheidungswesentlichen Zeitpunkt für die Wohnkostenbeihilfe, behauptet hat, die belegbar bzw nachvollziehbar gewesen wäre. Als er jedoch von der Behörde aufgefordert wurde, diese Belege vorzulegen, änderte er umgehend, nämlich am nächsten Tag, seine diesbezüglichen Angaben, weshalb letztlich kein nachvollziehbarer Zahlungsfluss vorliegt. Im Übrigen liegen die Barzahlungsbestätigungen des Vermieters nur für Zeiträume nach dem entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides vor.

Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG auszugehen ist.Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG auszugehen ist.

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde, zumal zum einem auch der Bruder des Beschwerdeführers, obwohl er als Mieter im Mietvertrag genannt ist, das gegenständliche Eigenheim des Vaters unentgeltlich bewohnt und zum anderen auch der Beschwerdeführer selbst bis zum Einzug in das Haus seines Vaters laut vorliegendem Meldezettel im elterlichen Haushalt unentgeltlich gewohnt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

§ 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet:

„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und

2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

[…] “

§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:

„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

[…]“

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, haben der Beschwerdeführer und sein Bruder zwar einen Mietvertrag mit ihrem Vater abgeschlossen, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis nicht festgestellt werden. Die mangelnde Regelung der bzw. die von den Bestimmungen im Mietvertrag abweichenden Zahlungsmodalitäten und der resultierende mangelnde tatsächliche Zahlungsfluss betreffend die Mieten halten jedoch – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die vereinbarte Miete von € 1400,- fast Dreiviertel des vom Beschwerdeführer in der Firma seines Vaters bezogenes Einkommens betragen, - einem Fremdvergleich nicht stand.

Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich keine Miete zahlt, obwohl er ebenfalls Mieter und Mitbewohner des Eigenheimes seines Vaters ist, lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Beweiswürdigung eigene Wohnung Eltern Entgeltlichkeit Fremdvergleich Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2272039.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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