TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/1 W136 2269729-1

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Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §15 Abs1
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §15 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005

Spruch


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W136 2269729-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.03.2023, Zl. 535810/22/ZD/0323, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.03.2023, Zl. 535810/22/ZD/0323, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 14.12.2022 der Einrichtung „ XXXX Tirol-Innsbruck“ mit 01.01.2023 (Dienstantritt 02.01.2023) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF trat den Zivildienst nach viertägiger Krankmeldung an. Gemäß § 19a Abs. 2 ZDG galt der BF mit Ablauf 20.02.2023 als aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen. Dieser Umstand wurde dem BF von der ZD mit Schreiben vom 27.02.2023 mitgeteilt.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 14.12.2022 der Einrichtung „ römisch 40 Tirol-Innsbruck“ mit 01.01.2023 (Dienstantritt 02.01.2023) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF trat den Zivildienst nach viertägiger Krankmeldung an. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG galt der BF mit Ablauf 20.02.2023 als aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen. Dieser Umstand wurde dem BF von der ZD mit Schreiben vom 27.02.2023 mitgeteilt.

2. Mit E-Mail vom 24.02.2023 teilte die genannte Einrichtung der ZD mit, dass der BF ab 01.02.2023 dem Dienst zunächst unentschuldigt ferngeblieben sei und schließlich am 24.02.2023 eine ärztliche Krankmeldung bis 12.03.2023 vorgelegt habe. Die Kommunikation mit dem BF gestalte sich schwierig, dieser sei für die Einrichtung nicht erreichbar.

3. Mit Schreiben der ZD vom 06.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum ab 01.02.2023 gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 des Zivildienstgesetzes 1986 nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil er die Krankmeldung entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 2 Z 2 ZDG, wonach die Krankmeldung spätestens am 7. Kalendertag der krankheitsbedingten Abwesenheit zu übermitteln ist, erst am 24.03.2023 vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass ein Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist bzw. einer Stellungnahme ergehen werde. 3. Mit Schreiben der ZD vom 06.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum ab 01.02.2023 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, des Zivildienstgesetzes 1986 nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil er die Krankmeldung entgegen der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG, wonach die Krankmeldung spätestens am 7. Kalendertag der krankheitsbedingten Abwesenheit zu übermitteln ist, erst am 24.03.2023 vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass ein Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist bzw. einer Stellungnahme ergehen werde.

Mit E-Mail vom 09.03.2023 wurde von XXXX zum Betreff mitgeteilt, dass man sich nicht rechtfertigen werde, da man dies schon getan habe und die Krankmeldungen alle bis 12.03. gültig wären. Bezahlung, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten im Zivildienst seien lächerlich, man werde schauen, dass man sich für den Zivildienst komplett untauglich schreiben lasse. Mit E-Mail vom 09.03.2023 wurde von römisch 40 zum Betreff mitgeteilt, dass man sich nicht rechtfertigen werde, da man dies schon getan habe und die Krankmeldungen alle bis 12.03. gültig wären. Bezahlung, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten im Zivildienst seien lächerlich, man werde schauen, dass man sich für den Zivildienst komplett untauglich schreiben lasse.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.03.2023 wurde festgestellt, dass der Zeitraum von 01.2023 bis 20.02.2023 (20 Tage) gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalte, der dem BF mitgeteilt worden sei und zu dem er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht weiter habe erklären wollen, feststehe, dass er die Krankmeldung für den Zeitraum genannten Zeitraum erst am 24.02.2023 der Einrichtung übermittelt habe.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.03.2023 wurde festgestellt, dass der Zeitraum von 01.2023 bis 20.02.2023 (20 Tage) gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalte, der dem BF mitgeteilt worden sei und zu dem er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht weiter habe erklären wollen, feststehe, dass er die Krankmeldung für den Zeitraum genannten Zeitraum erst am 24.02.2023 der Einrichtung übermittelt habe.

5. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Mutter des BF rechtzeitig per Mail am 23.03.2023 Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn psychische Probleme habe und am 01.02.2023 zusammengebrochen sei. Als man die Krankmeldung von der Ärztin habe holen wollen, sei diese im Urlaub gewesen, einen anderen Arzt habe man in dieser belastenden Situation nicht aufsuchen wollen. Es habe sich herauskristallisiert, dass der BF unter einer Depression leide, es wurde ersucht die Situation zu berücksichtigen und die Zeit in den Zivildienst einzurechnen.

Diesem Schreiben war ein „Ärztliches Attest“ der Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.02.2023 samt zwei Krankenstandmeldungen an die ÖGK angeschlossen. Aus dem „Ärztliches Attest“ in geht folgender Sachverhalt hervor:Diesem Schreiben war ein „Ärztliches Attest“ der Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.02.2023 samt zwei Krankenstandmeldungen an die ÖGK angeschlossen. Aus dem „Ärztliches Attest“ in geht folgender Sachverhalt hervor:

Der BF sei am 01.02.2023 in der Ordination gewesen, da er sich seiner Tätigkeit im Zivildienst nicht gewachsen gefühlt habe. Eine Krankmeldung wurde nicht ausgestellt, es habe sich jedoch abgezeichnet, dass der Patient in naher Zukunft einen Krankenstand benötigen werde. Danach habe der BF die zwischenzeitlich wegen Urlaubs geschlossene Ordination am 13.02.2023 aufgesucht, eine Krankmeldung sei nachträglich vom 01.02.2023 bis 24.02.2023 ausgestellt worden. Am 22.02.2023 sei der Krankenstand vom 25.02.203 bis zum 12.03.2023 verlängert worden.

6. Mit Mail vom 31.03.2023 übermittelte die Mutter des BF der Behörde einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22.03.2023 mit der Diagnose „Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion)“, die Therapieempfehlung lautet: „Krankenstand bis auf weiteres fortsetzen, Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, psychiatrisch-fachärztliche Verlaufskontrolle, nächster Termin am 28.04.2023“.

7. Mit Note vom 04.04.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.04.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Mutter des BF zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie zur Beschwerdeverbesserung durch Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auf.

Mit schriftlicher Eingabe des BF vom 20.04.2023 wurde mitgeteilt, dass dieser seine Mutter beauftragt habe, die Beschwerde zu erheben. Es lägen Arztbriefe vor, dass er an besagtem Tag beim Arzt gewesen sei, er habe aber nicht an die Krankmeldung gedacht, weil es ihm sehr schlecht gegangen sei und dann sei der Arzt auf Urlaub gewesen, weshalb er die Krankmeldung nicht zeitgleich habe bringen können. Später sei die Krankmeldung an die ÖGK und den Arbeitgeber geschickt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der BF die Bestätigung vom 13.02.2023 über seinen Krankenstand vom 01.02.2023 bis 24.02.2023 sowie die Bestätigung der Verlängerung des Krankenstandes bis zum 12.03.2023 erst am 24.02.2023 der Einrichtung übermittelt hat ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom BF auch nicht bestritten. Der oben unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der BF die Bestätigung vom 13.02.2023 über seinen Krankenstand vom 01.02.2023 bis 24.02.2023 sowie die Bestätigung der Verlängerung des Krankenstandes bis zum 12.03.2023 erst am 24.02.2023 der Einrichtung übermittelt hat ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom BF auch nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Im Übrigen hat der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gemäß Absatz 2, hat es über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Im Übrigen hat der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 208/2022 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, von Bedeutung:

„§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).„§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. ….

2. …

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. …

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.“(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.“

2. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können (vgl. ErläutRV 871 BlgNR 24. GP 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit BGBl. I 163/2013 mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten (vgl. ErläutRV 2406 BlgNR 24. GP 14 f.).2. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, begegnet werden können vergleiche ErläutRV 871 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2013, mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten vergleiche ErläutRV 2406 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14 f.).

3. Im vorliegenden Fall gesteht der BF die verspätete Vorlage der Krankenbestätigung zu, wendet jedoch ein, dass es ihm, als er die Ärztin aufgesucht habe, so schlecht gegangen sei, dass er nicht an eine Krankenbestätigung bzw deren Vorlage an seine Einrichtung gedacht habe, und danach die Ärztin auf Urlaub gewesen sei.

Mit diesem Einwand ist jedoch nicht dargestellt, dass dem BF die rechtzeitige Vorlage einer Krankenstandbestätigung nicht zumutbar gewesen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern das beim BF diagnostizierte Krankheitsbild (Anpassungsstörung, depressive Reaktion) ihn daran gehindert hätte, sich bei seinem Arztbesuch am 01.02.2023 eine Krankenstandbestätigung ausstellen zu lassen. Ebenso ist auch kein Grund ersichtlich, warum der BF die schließlich am 13.02.2023 eingeholte rückwirkende Krankenstandbestätigung nicht umgehend, sondern erst elf Tage später, nämlich am 24.02.2023, seiner Einrichtung vorlegte.

Nachdem dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit anlastet, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil angesichts des klaren Wortlautes der anzuwenden Bestimmung die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil angesichts des klaren Wortlautes der anzuwenden Bestimmung die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

ärztliche Bestätigung Krankenbestätigung Krankenstand Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten ordentlicher Zivildienst verspätete Vorlage Verspätung Vorlage Krankmeldung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2269729.1.00

Im RIS seit

29.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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