Entscheidungsdatum
01.12.2023Norm
AlVG §10Spruch
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W121 2271740-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, sie sei zu einem Deutschkurs am XXXX nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, sie sei zu einem Deutschkurs am römisch 40 nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen moniert, sie habe das Einladungsschreiben zu spät erhalten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben am XXXX persönlich ausgefolgt worden sei, sie sei am XXXX nicht zum Kursbeginn erschienen und habe damit den Erfolg des Deutschkurses vereitelt. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes habe die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben am römisch 40 persönlich ausgefolgt worden sei, sie sei am römisch 40 nicht zum Kursbeginn erschienen und habe damit den Erfolg des Deutschkurses vereitelt. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes habe die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden.
Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am XXXX und der Beginn der Abholfrist war am XXXX .Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am römisch 40 und der Beginn der Abholfrist war am römisch 40 .
Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, da sie in diesem Verfahren einen Vorlageantrag gestellt habe, der im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Unterlagen bzw. etwaige Beweismittel wurden mit diesem Antrag nicht vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, da sie in diesem Verfahren einen Vorlageantrag gestellt habe, der im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Unterlagen bzw. etwaige Beweismittel wurden mit diesem Antrag nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, ihr Vorbringen sei in sich widersprüchlich und stelle daher einen Mangel gemäß § 13 AVG dar, zu dessen Behebung sie aufgefordert werde. Die Verbesserung sei dahingehend zu veranlassen, dass sie bis längstens XXXX entweder den Vorlageantrag und einen geeigneten Beleg für dessen Einbringung zu einem früheren Zeitpunkt übermittle oder den Antrag auf Wiederaufnahme ergänze, indem sie einen validen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Gesetzes benenne und nachweise und ein Datum und die konkreten Umstände nenne, an dem/zu denen sie vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Im Falle der Nichteinbringung bis XXXX werde nach Aktenlage entschieden.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, ihr Vorbringen sei in sich widersprüchlich und stelle daher einen Mangel gemäß Paragraph 13, AVG dar, zu dessen Behebung sie aufgefordert werde. Die Verbesserung sei dahingehend zu veranlassen, dass sie bis längstens römisch 40 entweder den Vorlageantrag und einen geeigneten Beleg für dessen Einbringung zu einem früheren Zeitpunkt übermittle oder den Antrag auf Wiederaufnahme ergänze, indem sie einen validen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Gesetzes benenne und nachweise und ein Datum und die konkreten Umstände nenne, an dem/zu denen sie vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Im Falle der Nichteinbringung bis römisch 40 werde nach Aktenlage entschieden.
In ihrer Nachricht vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe auf den Brief des AMS vom XXXX geantwortet und wiederholte auch den Inhalt dieser Antwort vom XXXX .In ihrer Nachricht vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe auf den Brief des AMS vom römisch 40 geantwortet und wiederholte auch den Inhalt dieser Antwort vom römisch 40 .
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Zum behaupteten Wiederaufnahmegrund führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein solcher nicht vorliege.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag vom römisch 40 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Zum behaupteten Wiederaufnahmegrund führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein solcher nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen erneut an, sie habe einen Vorlageantrag gestellt, der im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verfahrensaktes vorgelegt.
Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete das AMS eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX bereits in die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX miteinbezogen worden sei. Dem Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht nachgekommen, sie habe weder die Einbringung eines Vorlageantrages nachgewiesen noch einen Vorlageantrag vorgelegt. Darüber hinaus habe sie auch keinen validen Wiederaufnahmegrund genannt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Vorlageantrag gestellt habe und darüber hinaus auch kein gesetzlich relevanter Wiederaufnahmegrund vorliege.Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete das AMS eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bereits in die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 miteinbezogen worden sei. Dem Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht nachgekommen, sie habe weder die Einbringung eines Vorlageantrages nachgewiesen noch einen Vorlageantrag vorgelegt. Darüber hinaus habe sie auch keinen validen Wiederaufnahmegrund genannt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Vorlageantrag gestellt habe und darüber hinaus auch kein gesetzlich relevanter Wiederaufnahmegrund vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am XXXX .Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am römisch 40 .
Ein Vorlageantrag langte jedoch nicht beim AMS ein.
In der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die E-Mail bzw. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX berücksichtigt.In der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die E-Mail bzw. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hat keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung ergeben sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Beschwerdevorentscheidung und dem im Akt einliegenden Rückschein in Kopie.
Dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht hat, ergibt sich zum einen aus den nachvollziehbaren Angaben des AMS. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, dass das AMS einen tatsächlich eingebrachten Vorlageantrag (samt Verfahrensakt) nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hätte.
Zum anderen aber auch daraus, dass die Beschwerdeführerin nur behauptet hat, einen Vorlageantrag eingebracht zu haben. Jedoch hat sie – trotz Aufforderung des AMS – kein entsprechendes Schreiben bzw. keinen Nachweis vorgelegt, der ihr diesbezügliches Vorbringen belegen könnte. Zudem verwies sie in ihrer Nachricht vom XXXX nur auf eine „Antwort vom XXXX “, die sie dem AMS bezüglich des Schreibens des AMS vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt wurde, zu einer Zeugenaussage Stellung zu nehmen, übermittelt hätte. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Datum ( XXXX ) noch vor der Beschwerdevorentscheidung bzw. der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung liegt. Außerdem wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX – wie sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX eindeutig ergibt – vom AMS in die Beschwerdevorentscheidung miteinbezogen (Seite 5 (oben) der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ).Zum anderen aber auch daraus, dass die Beschwerdeführerin nur behauptet hat, einen Vorlageantrag eingebracht zu haben. Jedoch hat sie – trotz Aufforderung des AMS – kein entsprechendes Schreiben bzw. keinen Nachweis vorgelegt, der ihr diesbezügliches Vorbringen belegen könnte. Zudem verwies sie in ihrer Nachricht vom römisch 40 nur auf eine „Antwort vom römisch 40 “, die sie dem AMS bezüglich des Schreibens des AMS vom römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt wurde, zu einer Zeugenaussage Stellung zu nehmen, übermittelt hätte. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Datum ( römisch 40 ) noch vor der Beschwerdevorentscheidung bzw. der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung liegt. Außerdem wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 – wie sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 eindeutig ergibt – vom AMS in die Beschwerdevorentscheidung miteinbezogen (Seite 5 (oben) der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ).
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich jemals einen Vorlageantrag eingebracht hätte.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX ist jedenfalls kein Vorlageantrag.Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ist jedenfalls kein Vorlageantrag.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund vorgebracht hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der vorliegenden Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.4. Zur Beschwerdevorentscheidung und zum Vorlageantrag:
Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet:
„§ 56. […] (2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“
Die maßgebliche Bestimmung des VwGVG lautet:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.“Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.“
§ 17 ZustG lautet samt Überschrift:Paragraph 17, ZustG lautet samt Überschrift:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX erfolgte am XXXX und diese wurde hinterlegt, von der Hinterlegung wurde die Beschwerdeführerin schriftlich verständigt. Der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein der XXXX .Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 erfolgte am römisch 40 und diese wurde hinterlegt, von der Hinterlegung wurde die Beschwerdeführerin schriftlich verständigt. Der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein der römisch 40 .
Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am XXXX .Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am römisch 40 .
Wie beweiswürdigend ausgeführt brachte die Beschwerdeführerin jedoch keinen Vorlageantrag ein.
3.5. Zum Wiederaufnahmeantrag
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
§ 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor dem AMS geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat § 69 AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Voraussetzungen angewendet wurde, ebenso seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014).Paragraph 32, VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor dem AMS geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat Paragraph 69, AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Voraussetzungen angewendet wurde, ebenso seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund nach Z 1 bis 4 vorliegt.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund nach Ziffer eins bis 4 vorliegt.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (VwGH 19.10.2005, 2005/09/0140, mwN).
Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und begründet dies damit, dass sie gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht hätte. Zudem führte sie aus, sie habe dem AMS am XXXX geantwortet und übermittelte erneut den Inhalt ihrer Stellungnahme vom XXXX .Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und begründet dies damit, dass sie gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht hätte. Zudem führte sie aus, sie habe dem AMS am römisch 40 geantwortet und übermittelte erneut den Inhalt ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – keinen Vorlageantrag eingebracht hat. Sie hätte aber ein Rechtsmittel gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom XXXX erheben können. Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG hat jedenfalls nicht den Zweck es zu ermöglichen, dass die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt wird (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – keinen Vorlageantrag eingebracht hat. Sie hätte aber ein Rechtsmittel gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 erheben können. Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, AVG hat jedenfalls nicht den Zweck es zu ermöglichen, dass die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt wird vergleiche VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).
Zudem ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX noch in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX berücksichtigt wurden.Zudem ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom römisch 40 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 berücksichtigt wurden.
Schließlich führt auch die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom XXXX als auch in ihrer Beschwerde aus, ihre „nochmals vorgebrachten Gründe“ mögen berücksichtigt werden.Schließlich führt auch die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 als auch in ihrer Beschwerde aus, ihre „nochmals vorgebrachten Gründe“ mögen berücksichtigt werden.
Die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG dient aber weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG dient aber weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden vergleiche VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).
Zum Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag und in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer „Beschwerde vom XXXX “ vorgebracht habe, sie habe für vier Kinder zu sorgen, aber das AMS habe es unterlassen, diesen Umstand als Nachsichtsgrund zu prüfen, ist ebenfalls auf die oben zitierte VwGH-Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG nicht der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dient.Zum Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag und in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer „Beschwerde vom römisch 40 “ vorgebracht habe, sie habe für vier Kinder zu sorgen, aber das AMS habe es unterlassen, diesen Umstand als Nachsichtsgrund zu prüfen, ist ebenfalls auf die oben zitierte VwGH-Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG nicht der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dient.
Im gesamten Verfahren ist somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG hervorgekommen.Im gesamten Verfahren ist somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG hervorgekommen.
Weitere Ausführungen, insbesondere zur Rechtzeitigkeit (der in § 69 Abs. 2 AVG geforderten Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung eines Wiederaufnahmegrundes), konnten somit unterbleiben.Weitere Ausführungen, insbesondere zur Rechtzeitigkeit (der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG geforderten Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung eines Wiederaufnahmegrundes), konnten somit unterbleiben.
Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin vom XXXX war daher abzuweisen und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 war daher abzuweisen und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme unterbleiben. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG vorliegt, ist im Wesentlichen rechtlicher Natur. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme unterbleiben. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliegt, ist im Wesentlichen rechtlicher Natur. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Tauglichkeit Vorlageantrag Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2271740.1.00Im RIS seit
22.12.2023Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023