Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W270 2265343-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL in der Rechtssache über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des BUNDESAMTS FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 30.11.2022, ZI 1280733006/221538502, in einer Asylangelegenheit, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL in der Rechtssache über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des BUNDESAMTS FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 30.11.2022, ZI 1280733006/221538502, in einer Asylangelegenheit, den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 („Bescheid 1“), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erkannte sie ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.). Das Verfahren wurde rechtskräftig mit 11.01.2022 abgeschlossen. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 („Bescheid 1“), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erkannte sie ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Das Verfahren wurde rechtskräftig mit 11.01.2022 abgeschlossen.
1.2. Am 11.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten („Folgeantrag“), welcher mit Bescheid („Bescheid 2“) der belangten Behörde vom 30.11.2022 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiäre Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). 1.2. Am 11.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten („Folgeantrag“), welcher mit Bescheid („Bescheid 2“) der belangten Behörde vom 30.11.2022 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiäre Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.3. In der gegen Spruchpunkt I des Bescheids 2 erhobenen Beschwerde vom 03.01.2023 („Beschwerde“) monierte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er brachte dabei – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung – vor, dass er bereits in Syrien und in der Folge auch in Österreich im Jahr 2022 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm und aus Angst vor der Einberufung zum Reservedienst Syrien verlassen habe. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung und der damit zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung habe er Angst, bei einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert und gefoltert zu werden. Die belangte Behörde hätte außerdem übersehen, dass aus den Länderberichten Informationen hervorgehen würden, die darauf hinweisen, dass das Profil des Beschwerdeführers einem Risikoprofil entspricht. 1.3. In der gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids 2 erhobenen Beschwerde vom 03.01.2023 („Beschwerde“) monierte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er brachte dabei – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung – vor, dass er bereits in Syrien und in der Folge auch in Österreich im Jahr 2022 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm und aus Angst vor der Einberufung zum Reservedienst Syrien verlassen habe. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung und der damit zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung habe er Angst, bei einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert und gefoltert zu werden. Die belangte Behörde hätte außerdem übersehen, dass aus den Länderberichten Informationen hervorgehen würden, die darauf hinweisen, dass das Profil des Beschwerdeführers einem Risikoprofil entspricht.
1.4. Am 06.06.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine – in einer Verhandlungsschrift festgehalten – mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu den geltend gemachten Fluchtgründen befragt wurde. Darüber hinaus wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den in das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eingeführten Beweismitteln zur Lage in Syrien zu äußern.
1.5. Am 30.08.2023 fand eine weitere Verhandlungstagsatzung statt, in der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu weiteren, in das Verfahren eingeführten Beweismitteln zur Lage in Syrien, insbesondere des am 17.07.2023 aktualisierten Länderinformationsblatts der BFA Staatendokumentationen (dieses in der genannten Fassung in der Folge als „LIB“ bezeichnet) zu äußern.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem Verfahrensakt, insbesondere dem genannten Bescheiden der belangten Behörde sowie den Erörterungen der mündlichen Tagsatzungen vom 06.06.2023 und 30.08.2023. Sie können auch als unstrittig gesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Verfahrensgegenständlich ist u.a. die Rechtsfrage zu lösen, ob für den Beschwerdeführer Bedarf an internationalem Schutz aufgrund von Aktivitäten entstanden ist, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes, d.h. „nach der Flucht“, ausgeübt hat.
Die in diesem Zusammenhang einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt: Die in diesem Zusammenhang einschlägige Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:
„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“
3.2. Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:3.2. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:
„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat
(Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“(Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat das nunmehr beim EuGH zu der im Spruch genannten Rechtssache anhängige Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.
Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).
Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“
3.4. In seinem Schlussantrag vom 15.06.2023 schlägt der Generalanwalt nachstehende Antwort auf die Vorlagefrage vor:
„Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes„"Art". 5 Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
– ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Folgeantrag gestellt hat, die Anerkennung als Flüchtling nur verweigern darf, wenn er nach einer umfassenden Prüfung aller für die individuelle Situation des Antragstellers maßgeblichen Umstände mit hinreichender Gewissheit festgestellt hat, dass dieser Antrag eindeutig auf eine Verfolgungsgefahr gestützt ist, die der Antragsteller nach Erlass der bestandskräftigen Entscheidung über seinen früheren Antrag bewusst herbeigeführt hat, indem er unredliche Aktivitäten, Handlungen oder Verhaltensweisen allein deshalb vorgenommen bzw. an den Tag gelegt hat, um die für seine Anerkennung als Flüchtling erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen;
– er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in diesem Mitgliedstaat erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind.“
3.5. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.5. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in einem Erkenntnis vom 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, in den Rnrn. 24 ff Folgendes ausgeführt:
„24 Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.„24 Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 19, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und auf Literatur, vgl. aus der Rechtsprechung aus jüngerer Zeit etwa VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; weiters etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 19, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und auf Literatur, vergleiche aus der Rechtsprechung aus jüngerer Zeit etwa VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; weiters etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).
26 Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist (vgl. auch dazu Hengstschläger/Leeb, aaO., Rn. 18, ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).26 Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist vergleiche auch dazu Hengstschläger/Leeb, aaO., Rn. 18, ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
27 In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN).27 In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN).
28 Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO., Rn. 18, mit Hinweis auf VwGH 31.1.2003, 2002/02/0158).28 Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO., Rn. 18, mit Hinweis auf VwGH 31.1.2003, 2002/02/0158).
[...]
30 § 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (vgl. VwGH 8.5.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung und die diesbezüglichen Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 60).“30 Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie vergleiche VwGH 8.5.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des Paragraph 38, AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung vergleiche die Zusammenfassung der Rechtsprechung und die diesbezüglichen Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 60).“
3.7. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag ebenfalls um einen Folgeantrag handelt und der Beschwerdeführer „Nachfluchtgründe“ gesetzt haben könnte. Auch die Verfahrensökonomie gebietet es gegenständlich, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.
3.8. Sohin liegen fallbezogen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-222/22 vor.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Aussetzung Demonstration EuGH Folgeantrag Nachfluchtgründe politische Aktivität politische Gesinnung Präjudizialität Unionsrecht Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W270.2265343.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024