Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
Auskunftspflichtgesetz §4Spruch
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W258 2251657-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Präsidenten des Landesgerichts Linz betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2021 auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Präsidenten des Landesgerichts Linz betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2021 auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 10.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.11.2021, ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Landesgerichts Linz (im Folgenden „belangte Behörde“) ua unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz um Informationen über die Weiterbildungen eines Gerichtssachverständigen.
1.2. Mit Schreiben vom 12.11.2021 teilte die belangte Behörde dem BF sinngemäß mit, der genannte Sachverständige habe die absolvierten Fortbildungen jedenfalls ausreichend bescheinigt und alle Rezertifizierungserfordernisse erfüllt.
1.3. Mit Schreiben vom 24.11.2021 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verweigerung einer detaillierten Auskunft den Antrag, einen Bescheid iSd § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.1.3. Mit Schreiben vom 24.11.2021 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verweigerung einer detaillierten Auskunft den Antrag, einen Bescheid iSd Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.
1.4. Mit Schreiben vom 03.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.02.2022, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde, welche die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.02.2022, hg eingelangt am 14.02.2022, vorgelegt hat.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die gegen die Säumnis des Präsidenten des Landesgerichts Linz gerichtete Beschwerde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2021 auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ist nicht zulässig.3.1. Die gegen die Säumnis des Präsidenten des Landesgerichts Linz gerichtete Beschwerde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2021 auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist nicht zulässig.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
3.3. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vgl auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 Rz 18; VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).3.3. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vergleiche auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 Rz 18; VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).
3.4. Für das Auskunftsverfahren nach Auskunftspflichtgesetz gilt dabei:
3.4.1. Das Auskunftspflichtgesetz teilt das Auskunftsverfahren in zwei Abschnitte: Der erste betrifft das Verfahren zur Erteilung der Auskunft und endet mit der Gewährung oder Versagung der Auskunft. Wird die Auskunft verweigert, ist – wenn der Auskunftswerber einen diesbezüglichen Antrag stellt (§ 4 Auskunftspflichtgesetz) – in einem zweiten Verfahrensabschnitt darüber mit Bescheid abzusprechen (vgl VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 34).3.4.1. Das Auskunftspflichtgesetz teilt das Auskunftsverfahren in zwei Abschnitte: Der erste betrifft das Verfahren zur Erteilung der Auskunft und endet mit der Gewährung oder Versagung der Auskunft. Wird die Auskunft verweigert, ist – wenn der Auskunftswerber einen diesbezüglichen Antrag stellt (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz) – in einem zweiten Verfahrensabschnitt darüber mit Bescheid abzusprechen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 34).
3.4.2. Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen (§ 8 VwGVG iVm § 73 Abs 1 AVG; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 44), sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anderes gebietet (§ 4 letzter Halbsatz Auskunftspflichtgesetz).3.4.2. Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen (Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 44), sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anderes gebietet (Paragraph 4, letzter Halbsatz Auskunftspflichtgesetz).
3.4.3. Erst wenn die Behörde diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlässt, ist sie mit einer Sachentscheidung in Verzug, was zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde führt (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Die im ersten Abschnitt des Auskunftsverfahrens erfolgte bloße Nichterteilung der Auskunft kann als tatsächliches Verhalten (Realakt) – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde – nicht Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein (jüngst VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0147, Rz 18 f und grundsätzlich VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 Rz 57).
3.5. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.5.1. Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2021 einen Antrag an die belangte Behörde gestellt, über die Auskunftsverweigerung einen Bescheid iSd § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Die – mangels besonderer gesetzlicher Regelung gemäß § 73 Abs 1 AVG – sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde wäre daher mit Ablauf des 24.05.2022 abgelaufen.3.5.1. Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2021 einen Antrag an die belangte Behörde gestellt, über die Auskunftsverweigerung einen Bescheid iSd Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Die – mangels besonderer gesetzlicher Regelung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG – sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde wäre daher mit Ablauf des 24.05.2022 abgelaufen.
3.5.2. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist am 07.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
3.5.2. Da die Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war, war sie zurückzuweisen.
3.5.3. Zwar wäre für die Frage, ob die Säumnisbeschwerde zu früh erhoben worden ist, das Datum der Postaufgabe der Säumnisbeschwerde maßgeblich (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147). Da sich aber sogar das zeitlich nachfolgende Einlangen bei der Behörde als verfrüht erwiesen hat, konnte von ergänzenden Feststellungen zur Frage, wann und in welcher Form die Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde übermittelt worden ist, abgesehen werden.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.3.7. Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2251657.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023