TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W232 2272204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §11 Abs1
FPG §11 Abs2
FPG §11 Abs3
FPG §11 Abs4
FPG §11 Abs5
FPG §11a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


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W232 2272204-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.03.2023, GZ VISAUTDAM 230228470100, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.03.2023, GZ VISAUTDAM 230228470100, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.02.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in Beirut) einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.03.2023 bis 28.05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde die Tochter der Beschwerdeführerin genannt. Die Reisekosten und Lebenserhaltungskosten während des Aufenthaltes würden von der Antragstellerin selbst (durch Bargeld) sowie von der einladenden Person (durch Bargeld, eine zur Verfügung gestellte Unterkunft, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthaltes sowie eine im Voraus bezahlte Beförderung) getragen werden. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und in Pension.

Die Rubrik „reserviert für amtliche Eintragungen“ führt folgende Aufenthaltsdauer an: 14.04.2023 bis 22.07.2023.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:

-        Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin (Gültigkeit bis 14.06.2027)

-        Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin

-        Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium/Standesamtbehörde

-        Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger, ausgestellt durch das syrische Innenministerium/Standesamtbehörde

-        Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt durch das syrische Innenministerium/Verwaltung der inneren Streitkräfte

-        Führungszeugnis, ausgestellt durch das syrische Innenministerium/Sicherheitsorgane Kriminalpolizei

-        Erklärung über den Bezug einer monatlichen Rente, ausgestellt durch eine Allgemeine Stiftung für Versicherungen und Renten/Direktion für Ausgaben

-        Erklärung über den Bezug einer monatlichen Rente nach dem Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch das syrische Ministerium für Soziales und Arbeit/Abteilung für Renten und Entschädigungen

-        Erklärung über das Eigentum der Beschwerdeführerin betreffend eine Immobilie in Damaskus, ausgestellt durch das syrische Finanzministerium/Generalkommission für Steuern und Gebühren

-        Elektronische Verpflichtungserklärung der Tochter der Beschwerdeführerin samt Berechnungen und Informationsblatt

-        Flugreservierungen betreffend die Beschwerdeführerin für Freitag, den 14.04.2023 (Hinflug) sowie Freitag, den 07.07.2023 (Rückflug)

-        „Covid Travel Insurance“ einer „arab orient insurance company s.a.“ für den Zeitraum 01.04.2023 bis 01.07.2023

Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge ihrer Antragstellung durch die Österreichische Botschaft Damaskus näher befragt. Dabei gab sie an, dass ihre Tochter in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin wolle sie für weniger als 90 Tage sehen und werde dann nach Damaskus zurückkehren. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter, die nun als Buchhalterin bei einem Fernsehsender arbeite und verheiratet sei sowie zwei Kinder habe, zuletzt vor acht Jahren gesehen. Ihre Tochter sei, nachdem sie sich vom ägyptischen Ehemann habe scheiden lassen, illegal nach Österreich eingereist. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Damaskus lebe und dass in ihrer Nähe auch ihre drei weiteren Kinder (samt eigenen Familien) leben würden. Die gegenständliche Antragstellung sei ihre erste. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, Wien zu besuchen und wisse nicht, ob sie noch andere Orte besuchen werde – sie wolle nur vor ihrem eigenen Tod die Tochter sehen. Ihre Tochter trage die Kosten der Reise und stelle auch ihre Wohnung als Unterkunft zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei in Pension und beziehe Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt 150.000 syrischen Pfund. Sie trage keine Verpflichtungen gegenüber anderen Personen. Zur Frage, ob beabsichtigt sei, während des Aufenthaltes in Österreich andere Schengen-Länder zu besuchen, gab die Beschwerdeführerin an, das nicht zu wissen („I don´t know. If God wants me to visit other countries I will but if not I don´t.“). Befragt, ob die Beschwerdeführerin daran denke, sich in Österreich niederzulassen oder ob sie es präferiere, nach Syrien zurückzukehren, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es „bevorzuge, zum Sterben in ihr Land zu ihren Kindern zu gehen.“ Sie spreche Arabisch sowie ein wenig Englisch, leide unter Bluthochdruck und sei gegen Covid-19 geimpft.Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge ihrer Antragstellung durch die Österreichische Botschaft Damaskus näher befragt. Dabei gab sie an, dass ihre Tochter in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin wolle sie für weniger als 90 Tage sehen und werde dann nach Damaskus zurückkehren. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter, die nun als Buchhalterin bei einem Fernsehsender arbeite und verheiratet sei sowie zwei Kinder habe, zuletzt vor acht Jahren gesehen. Ihre Tochter sei, nachdem sie sich vom ägyptischen Ehemann habe scheiden lassen, illegal nach Österreich eingereist. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Damaskus lebe und dass in ihrer Nähe auch ihre drei weiteren Kinder (samt eigenen Familien) leben würden. Die gegenständliche Antragstellung sei ihre erste. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, Wien zu besuchen und wisse nicht, ob sie noch andere Orte besuchen werde – sie wolle nur vor ihrem eigenen Tod die Tochter sehen. Ihre Tochter trage die Kosten der Reise und stelle auch ihre Wohnung als Unterkunft zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei in Pension und beziehe Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt 150.000 syrischen Pfund. Sie trage keine Verpflichtungen gegenüber anderen Personen. Zur Frage, ob beabsichtigt sei, während des Aufenthaltes in Österreich andere Schengen-Länder zu besuchen, gab die Beschwerdeführerin an, das nicht zu wissen („I don´t know. römisch eins f God wants me to visit other countries römisch eins will but if not römisch eins don´t.“). Befragt, ob die Beschwerdeführerin daran denke, sich in Österreich niederzulassen oder ob sie es präferiere, nach Syrien zurückzukehren, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es „bevorzuge, zum Sterben in ihr Land zu ihren Kindern zu gehen.“ Sie spreche Arabisch sowie ein wenig Englisch, leide unter Bluthochdruck und sei gegen Covid-19 geimpft.

2. Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus das beantragte Visum verweigert.

Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Eine von der in Österreich aufhältigen Tochter der Beschwerdeführerin erbrachte Elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig.

Die Beschwerdeführerin habe weiters nicht nachgewiesen, dass sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sei; die Reisekrankenversicherung sei für einen zu kurzen Zeitraum abgegeben worden bzw. decke diese nicht den gesamten geplanten Reisezeitraum ab.

Durch die fehlenden finanziellen Eigenmittel sei eine finanzielle Verwurzelung im Heimatland nicht gegeben. Eine berufliche Verwurzelung sei ebenfalls nicht feststellbar. Der familiären Verwurzelung in Syrien (drei volljährige Söhne, verwitwet) stünden ebenso starke familiäre Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen gegenüber (Tochter). Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Dem Antrag seien keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaat vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.03.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte begründend zusammengefasst aus, dass sie aufgrund von Wirtschaftssanktionen und einem Verbot, Geld in Euro oder Dollar zu beheben, nur Bargeld besitzen könne und dass sie plane, ca. € 5.000 mit nach Österreich zu nehmen. Des Weiteren besitze sie eine Eigentumswohnung in Damaskus. Ihre Tochter arbeite bei einer Mediengruppe als Buchhalterin sei dort unbefristet angestellt. Das Nettogehalt betrage ca. € 2.000, die Tochter bekomme auch rund € 500 Familienbeihilfe und zahle ca. € 600 Miete für eine 60 Quadratmeter Wohnung. Zusätzlich verfüge die Tochter der Beschwerdeführerin über ein Sparguthaben von rund € 18.000, das für die Reise gedacht sei. Ihre Tochter habe zwei Söhne, wobei ein Sohn bei der Mutter wohne, studiere sowie Studienbeihilfe erhalte und der andere Sohn eine Lehre mache und alleine wohne. Hervorgehoben wurde, dass die Polizei die Elektronische Verpflichtungserklärung nicht übermittelt hätte, wenn diese nicht tragfähig gewesen wäre und wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Sparguthaben der Tochter verwiesen.

Zum Zeitraum der Krankenversicherung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, den Zeitraum der Krankenversicherung einmalig zu ändern. Nach Bewilligung des Visums könne sie den Zeitraum der Reisekrankenversicherung so anpassen, dass er den gesamten Reisezeitraum abdecke. Die Reiseversicherung decke zudem nun den geplanten (und nunmehr aktualisierten) Reisezeitraum vom 14.04.2023 bis 01.07.2023 ab.

Zur Wiederausreiseabsicht wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin monatlich eine Pension beziehe, die ihr genüge und mit der sie zufrieden sei; auf diese Zahlungen wolle sie nicht verzichten. Sie besitze eine Wohnung in Damaskus, für die sie ihr Leben lang gearbeitet habe und die sie nicht aufgrund einer Ortsabwesenheit wegen einer Übernahme durch gewisse Personen – die von der Autorität geschützt werden würden – verlieren wolle. Weiters würden drei Söhne der Beschwerdeführerin in der Nähe in Damaskus wohnen. „In ihrer Kultur“ sei es so, dass eine Mutter bei ihren Söhnen bleiben und sie daher zurückkehren müsse – widrigenfalls sie als Schande für ihre Familie und die Gesellschaft gelten würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Führungszeugnis vorgelegt, um nachzuweisen, dass sie sich an die Regeln im jeweiligen Land halte und noch vor Ablauf der Frist nach Syrien zurückkehren werde. Sie habe keine gerichtlichen, politischen oder wirtschaftlichen Gründe für eine Flucht aus Syrien. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Leben in ihrer Heimat und glaube auch, dass eine Frau mit 73 Jahren nicht mehr fähig sei, sich an ein neues Leben zu gewöhnen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte gemeinsam mit der Vorstellung weitere Unterlagen zu ihrem Vorbringen (Kontoauszüge der Tochter, Lohn- und Gehaltsabrechnung die Tochter betreffend sowie eine Kopie des Mietvertrags der Tochter).

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.

Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii, lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts zu verfügen (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii) und zudem begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, bestünden (Art. 32 Abs. 1 lit. b). Die im Mandatsbescheid angeführte Begründung wurde von der Österreichischen Botschaft Damaskus inhaltlich aufrechterhalten sowie im Bescheid wiederholt. Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts zu verfügen (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii) und zudem begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, bestünden (Artikel 32, Absatz eins, Litera b,). Die im Mandatsbescheid angeführte Begründung wurde von der Österreichischen Botschaft Damaskus inhaltlich aufrechterhalten sowie im Bescheid wiederholt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2023 Beschwerde. Dabei wurden Argumente, die bereits in der Vorstellung ins Treffen geführt worden waren, wiederholt und weiters vorgebracht, dass die belangte Behörde die im Verfahren eingebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin betreue in Syrien sehr oft ihre minderjährigen Enkelkinder, und würde sie Wohnung und Leben in Damaskus nicht aufgeben wollen, um mit ihrer Tochter in Österreich in eine kleine Mietwohnung zu ziehen – weg von den Söhnen, die die Beschwerdeführerin noch brauchen würden. Die Beschwerdeführerin sei zudem jederzeit bereit, der Behörde nachzuweisen, im Besitz von Bargeld in der Höhe von € 5.000 zu sein.

6. Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.02.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.03.2023 bis 28.05.2023 bzw. 14.04.2023 bis 22.07.2023 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.

Die Beschwerdeführerin befindet sich im Ruhestand. Laut vorgelegten Unterlagen erhält sie eine monatliche Pension in Höhe von rund 100.000 syrischen Pfund sowie eine monatliche Witwenpension in Höhe von rund 50.000 syrischen Pfund. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung in Damaskus im Wert von 225.680.000 syrischen Pfund. Sie hat keine Sorgepflichten.

Die Beschwerdeführerin ist verwitwet. In Syrien leben ihre drei Söhne, die alle verheiratet und über 40 Jahre alt sind. In Österreich lebt eine Tochter der Beschwerdeführerin.

Es bestehen begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den gegenständlichen Antrag, die im Verfahren im Rahmen der Antragstellung und Vorstellung vorgelegten Unterlagen sowie aus den mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu Eigentumswohnung und Pensionsbezug ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen zu Eigentumswohnung und Pensionsbezug ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen., Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, ist Folgendes auszuführen:

Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Syrien ist aus den vorgelegten Dokumenten nicht ableitbar. Die monatliche Pension der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat als niedrig einzuschätzen. Zu der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass eine im Eigentum stehende Wohnung veräußert oder an im Herkunftsstaat lebende Angehörige der Beschwerdeführerin (insbesondere ihre Söhne) übertragen werden kann. Da die Beschwerdeführerin im Ruhestand ist, steht sie auch in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müsste.

Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und brachte auch nicht vor, in Syrien in einer Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft zu sein. Ihre in Syrien lebenden drei Söhne sind alle über 40 Jahre alt, verheiratet und leben jeweils in ihren eigenen Familienverbänden. Umstände, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Syrien im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die Beschwerdeführerin die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, haben sich nicht ergeben bzw. wurden bestehende Sorgepflichten von der Beschwerdeführerin explizit verneint. Aus einer etwaigen fallweisen Betreuung von Enkelkindern lässt sich zudem keine ausreichend starke familiäre Verwurzelung (im Sinne einer „ausschließlichen“) der Beschwerdeführerin in Syrien ableiten; in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass auch nicht vorgebracht wurde, dass die die Erziehung und Betreuung nicht im elterlichen Haushalt – sondern bei der Beschwerdeführerin – stattfinden würde. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbandes wurden von der Beschwerdeführerin zudem auch nicht ins Treffen geführt.

Der familiären Verwurzelung in Syrien stehen ebenso starke familiäre Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen gegenüber. So leben in Österreich eine Tochter und zwei Enkelsöhne der Beschwerdeführerin.

Die Vorlage von (lediglich) Flugreservierungsbestätigungen und der Abschluss einer Reiseversicherung für gut zweieinhalb Monate sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Ebenso vermag der Verweis auf das Alter der Beschwerdeführerin (74) oder auf die Größe der Wohnung in Damaskus (140 Quadratmeter) im Gegensatz zur Wohnung der Tochter (60 Quadratmeter) nicht zu überzeugen.

Bei Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihren Familienangehörigen bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:

„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“

„Artikel 32 Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

[…]“

Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus beruht (unter anderem) auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus beruht (unter anderem) auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

§ 11 FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Damaskus ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums der Beschwerdeführerin näher dargelegt. Paragraph 11, FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Damaskus ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums der Beschwerdeführerin näher dargelegt.

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).

Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104).

Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. Der Beschwerdeführerin ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine Reservierung für Rückflugtickets vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben), zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Folglich kann der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise der Beschwerdeführerin bestehen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 20055 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 20055 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

begründete Zweifel Beschwerdevorentscheidung Einkommen Einreise finanzielle Mittel Generalverdacht Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kontoverbindung Krankenversicherung Nachvollziehbarkeit Prüfung Risikovermeidung Vorlageantrag Wiederausreise wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2272204.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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