TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W222 2278819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W222 2278819-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 zu Recht:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin (im Folgenden auch als „AS“ bezeichnet), eine Staatsangehörige von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die AS durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Bengali erstbefragt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Antragstellerin an: „Ich bin homosexuell. Als meine Mutter schwer krank wurde, haben wir eine Haushaltshilfe namens XXXX angestellt. Wir haben uns mit Massageöl eingeschmiert, wobei dies zu einem Geschlechtsverkehr führte. Am XXXX wollten wir in meinem Zimmer XXXX anschauen und meine XXXX hat uns dabei erwischt als wir uns nackt und gegenseitig befriedigt haben. Da wir Muslime sind, wurden wir gegen 22:00 Uhr geschlagen und XXXX erlitt danach blutige Verletzungen. Sie musste danach unser Haus verlassen. Am nächsten Tag kam ihr Vater zu uns nachhause und gab an, dass er uns aufgrund der am Vortag erfolgten Körperverletzung und der Vergewaltigung angezeigt hat. Am Abend erfuhr es auch die Familie von XXXX , der mich hätte in Zukunft heiraten sollen. Am XXXX hat mein Bruder 10.000 Taka Schmiergeld an die dortige Polizei bezahlt, damit keine weiteren Maßnahmen im Ermittlungsverfahren gesetzt werden. Da es langfristig gesehen für mich keine guten Folgen haben wird, hat sich meine Familie beschlossen mich ins Ausland zu schicken. Ein Schlepper wurde durch meine Familie organisiert, wobei ich flüchten konnte. Die letzten Tage habe ich bei einer Freundin übernachtet. Dies sind meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer AsylantragstellungAm selben Tag wurde die AS durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Bengali erstbefragt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Antragstellerin an: „Ich bin homosexuell. Als meine Mutter schwer krank wurde, haben wir eine Haushaltshilfe namens römisch 40 angestellt. Wir haben uns mit Massageöl eingeschmiert, wobei dies zu einem Geschlechtsverkehr führte. Am römisch 40 wollten wir in meinem Zimmer römisch 40 anschauen und meine römisch 40 hat uns dabei erwischt als wir uns nackt und gegenseitig befriedigt haben. Da wir Muslime sind, wurden wir gegen 22:00 Uhr geschlagen und römisch 40 erlitt danach blutige Verletzungen. Sie musste danach unser Haus verlassen. Am nächsten Tag kam ihr Vater zu uns nachhause und gab an, dass er uns aufgrund der am Vortag erfolgten Körperverletzung und der Vergewaltigung angezeigt hat. Am Abend erfuhr es auch die Familie von römisch 40 , der mich hätte in Zukunft heiraten sollen. Am römisch 40 hat mein Bruder 10.000 Taka Schmiergeld an die dortige Polizei bezahlt, damit keine weiteren Maßnahmen im Ermittlungsverfahren gesetzt werden. Da es langfristig gesehen für mich keine guten Folgen haben wird, hat sich meine Familie beschlossen mich ins Ausland zu schicken. Ein Schlepper wurde durch meine Familie organisiert, wobei ich flüchten konnte. Die letzten Tage habe ich bei einer Freundin übernachtet. Dies sind meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellungris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg“

Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, gab die AS an: „Ich kann meine sexuellen Bedürfnisse nicht ausleben bzw. gegen mich wird ermittelt.“ Es würde ihr eine Haftstrafe aufgrund der bestehenden Anzeige und Mord aufgrund ihrer sexuellen Orientierung drohen.“

In ihrem Schreiben vom 20.03.2023 an das BFA gab die Antragstellerin u.a. Folgendes an:

„Ich bin homosexuell und bin aus Bangladesch deshalb geflüchtet.

Das Quartier XXXX ist in einem sehr abgelegenen Ort gelegen. Es gibt dort in der Nähe und auch nicht in etwas weiterer Entfernung überhaupt keine Beratungsstellen für Homosexuelle. Die Betreuungseinrichtung hat auch überhaupt keine Dolmetscher für Bengali gehabt und mir Sachen erklären könne. Die Betreuer und vielleicht auch Leute vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben von mir Schriftstücke unterschreiben lassen. Diese Schriftstücke wurden mir aber nicht erklärt und ich musste unterschreiben. Nachdem ich das Quartier verlassen habe, versuchte die Queer Base eine Unterkunft für mich zu finden. Es gab aber bürokratische Komplikationen.Das Quartier römisch 40 ist in einem sehr abgelegenen Ort gelegen. Es gibt dort in der Nähe und auch nicht in etwas weiterer Entfernung überhaupt keine Beratungsstellen für Homosexuelle. Die Betreuungseinrichtung hat auch überhaupt keine Dolmetscher für Bengali gehabt und mir Sachen erklären könne. Die Betreuer und vielleicht auch Leute vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben von mir Schriftstücke unterschreiben lassen. Diese Schriftstücke wurden mir aber nicht erklärt und ich musste unterschreiben. Nachdem ich das Quartier verlassen habe, versuchte die Queer Base eine Unterkunft für mich zu finden. Es gab aber bürokratische Komplikationen.

In Wien gibt es die Queer Base als Beratungsstelle für Homosexuelle, In XXXX oder Nähe gibt es diese Beratungsstellen nicht. Die Queer Base hat auch Bengali Dolmetscherin organisieren können. Ich stehe unter der Betreuung von Queer Base wie der Beilage zu entnehmen ist.“In Wien gibt es die Queer Base als Beratungsstelle für Homosexuelle, In römisch 40 oder Nähe gibt es diese Beratungsstellen nicht. Die Queer Base hat auch Bengali Dolmetscherin organisieren können. Ich stehe unter der Betreuung von Queer Base wie der Beilage zu entnehmen ist.“

Mit Schreiben vom 28.03.2023 teilte der Verein Queer Base u.a. mit, dass Frau XXXX auf Grund ihrer Homosexualität seit 27.02.2023 in Kontakt mit der Betreuungsstelle stehe.Mit Schreiben vom 28.03.2023 teilte der Verein Queer Base u.a. mit, dass Frau römisch 40 auf Grund ihrer Homosexualität seit 27.02.2023 in Kontakt mit der Betreuungsstelle stehe.

Mit handschriftlichen Schreiben teilte die AS im Wesentlichen Folgendes mit:

„Ich kann nicht so gut Englisch sprechen. Deswegen muss ich in Bengali schreiben. Ich bin XXXX , geboren am XXXX , Volksgruppe / Sprache XXXX , Name des Vaters: XXXX , Mutter: XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, Religion: Islam. „Ich kann nicht so gut Englisch sprechen. Deswegen muss ich in Bengali schreiben. Ich bin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Volksgruppe / Sprache römisch 40 , Name des Vaters: römisch 40 , Mutter: römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, Religion: Islam.

Ich bin am 08.02.2023 nach Österreich gekommen. Ich möchte mich beim österreichischen Staat bedanken, dass ich hier Schutz bekommen habe. Ich bin mit viel Risiko um mein Leben nach Österreich gekommen. Ich bin am 14.11.2022 von Bangladesch geflohen, ich musste von meinem eigenen Land und von meiner eigenen Familie fliehen. Das alles nur weil ich homosexuell bin. Ich habe mich am Anfang meines Lebens noch nie akzeptieren können. Ich habe das noch nie gänzlich verstanden. Während meiner Schulausbildung haben meine Freundinnen über Jungs diskutiert und wurden bei männlichen Schauspielern schwach. Bei mir ist das irgendwie nie so passiert. Mir gefielen die Schauspielerinnen mehr, wie zum Beispiel XXXX , aus Bangladesch XXXX , auch wenn sie am Ende dick geworden ist, gefiel sie mir. Meine Freundinnen nervten mich oft, dass ich wie sie flirten soll und mit Burschen knutschen soll. Sogar meine Familie hat, um mich zu verheiraten XXXX gemacht. Ich habe meiner Familie erklärt, dass ich nicht heiraten möchte. Ich möchte noch viel mehr studieren. Ich habe mit diesem Vorwand die Heiratsangelegenheit immer versucht zu verzögern. Am Ende ist aber meine Mutter krank geworden und genau da ist das große Unglück passiert.Ich bin am 08.02.2023 nach Österreich gekommen. Ich möchte mich beim österreichischen Staat bedanken, dass ich hier Schutz bekommen habe. Ich bin mit viel Risiko um mein Leben nach Österreich gekommen. Ich bin am 14.11.2022 von Bangladesch geflohen, ich musste von meinem eigenen Land und von meiner eigenen Familie fliehen. Das alles nur weil ich homosexuell bin. Ich habe mich am Anfang meines Lebens noch nie akzeptieren können. Ich habe das noch nie gänzlich verstanden. Während meiner Schulausbildung haben meine Freundinnen über Jungs diskutiert und wurden bei männlichen Schauspielern schwach. Bei mir ist das irgendwie nie so passiert. Mir gefielen die Schauspielerinnen mehr, wie zum Beispiel römisch 40 , aus Bangladesch römisch 40 , auch wenn sie am Ende dick geworden ist, gefiel sie mir. Meine Freundinnen nervten mich oft, dass ich wie sie flirten soll und mit Burschen knutschen soll. Sogar meine Familie hat, um mich zu verheiraten römisch 40 gemacht. Ich habe meiner Familie erklärt, dass ich nicht heiraten möchte. Ich möchte noch viel mehr studieren. Ich habe mit diesem Vorwand die Heiratsangelegenheit immer versucht zu verzögern. Am Ende ist aber meine Mutter krank geworden und genau da ist das große Unglück passiert.

Als ich XXXX alt war – im Jahr XXXX , das heißt als ich in der XXXX am Lernen war, habe ich verstanden, dass ich Mädchen mag. Es war XXXX für mich außergewöhnlich. Zu dieser Zeit habe mich selbst nicht akzeptieren können. Deshalb habe ich mich mit der Religion Islam dann sehr beschäftigt und habe einige Suren und XXXX das heißt XXXX versucht zu lernen. Ich habe damals es niemanden zu verstehen gegeben. Zu dieser Zeit haben meine Freundinnen immer über Jungs gesprochen. Ich habe mich dann in diesen Sachen etwas entfernt. Ich habe verstanden, dass ich etwas anders als sie bin.Als ich römisch 40 alt war – im Jahr römisch 40 , das heißt als ich in der römisch 40 am Lernen war, habe ich verstanden, dass ich Mädchen mag. Es war römisch 40 für mich außergewöhnlich. Zu dieser Zeit habe mich selbst nicht akzeptieren können. Deshalb habe ich mich mit der Religion Islam dann sehr beschäftigt und habe einige Suren und römisch 40 das heißt römisch 40 versucht zu lernen. Ich habe damals es niemanden zu verstehen gegeben. Zu dieser Zeit haben meine Freundinnen immer über Jungs gesprochen. Ich habe mich dann in diesen Sachen etwas entfernt. Ich habe verstanden, dass ich etwas anders als sie bin.

Im September 2022 ist meine Mutter physisch und psychisch krank geworden. Deswegen ist das Mädchen XXXX zwecks Arbeit in unsere Unterkunft gekommen. Damals war das Alter von XXXX .Im September 2022 ist meine Mutter physisch und psychisch krank geworden. Deswegen ist das Mädchen römisch 40 zwecks Arbeit in unsere Unterkunft gekommen. Damals war das Alter von römisch 40 .

Langsam langsam ist unsere Freundschaft größer geworden und ich begann, mit ihr Zeit zu verbringen.

Am XXXX (Montag) hat auf XXXX gespielt und ich habe ein Programm gemacht, um es anzusehen. An diesem Tag waren Besucher da und weil viel Arbeit zu erledigen war, habe ich XXXX gesagt, dass sie doch gleich hier zuhause bleiben soll. Der Film begann um 8 Uhr und in diesem Fernsehkanal gibt es auch viele Werbeeinschaltungen. Ungefähr um 10 Uhr herum gab es wieder eine Werbeeinschaltung, die begann. Ich bin dann Wasser holen gegangen. Wir beiden haben dann vergessen die Tür abzusperren. Für gewöhnlich schlafen schon alle vom Haus um diese Uhrzeit. Zu diesem Zeitpunkt hat die XXXX , als das heißt meine XXXX die Tür zu meinem Zimmer aufgemacht und uns im nackten Zustand gesehen und hat viel herumgeschrien und alle vom Haus sind aufgewacht. Wir wurden beide sehr viel geschlagen. Und XXXX wurde so sehr geschlagen, dass sie an mehreren Stellen blutig wurde. Was wie XXXX passiert ist, kann ich nicht wirklich erklären. Später habe ich jedoch erfahren, dass die XXXX wegen Kopfschmerzen ein Medikament nehmen wollte und in mein Zimmer deswegen gekommen ist. Deshalb kam es dann zu dem Vorfall, welches dann jeder erfuhr.Am römisch 40 (Montag) hat auf römisch 40 gespielt und ich habe ein Programm gemacht, um es anzusehen. An diesem Tag waren Besucher da und weil viel Arbeit zu erledigen war, habe ich römisch 40 gesagt, dass sie doch gleich hier zuhause bleiben soll. Der Film begann um 8 Uhr und in diesem Fernsehkanal gibt es auch viele Werbeeinschaltungen. Ungefähr um 10 Uhr herum gab es wieder eine Werbeeinschaltung, die begann. Ich bin dann Wasser holen gegangen. Wir beiden haben dann vergessen die Tür abzusperren. Für gewöhnlich schlafen schon alle vom Haus um diese Uhrzeit. Zu diesem Zeitpunkt hat die römisch 40 , als das heißt meine römisch 40 die Tür zu meinem Zimmer aufgemacht und uns im nackten Zustand gesehen und hat viel herumgeschrien und alle vom Haus sind aufgewacht. Wir wurden beide sehr viel geschlagen. Und römisch 40 wurde so sehr geschlagen, dass sie an mehreren Stellen blutig wurde. Was wie römisch 40 passiert ist, kann ich nicht wirklich erklären. Später habe ich jedoch erfahren, dass die römisch 40 wegen Kopfschmerzen ein Medikament nehmen wollte und in mein Zimmer deswegen gekommen ist. Deshalb kam es dann zu dem Vorfall, welches dann jeder erfuhr.

Am 2.11.2022 ist XXXX Vater sehr wütend in unser Haus gekommen und hat sehr herumgeschrien. Später ist dann mein Bruder zu mir gekommen und hat mich sehr viel geschlagen und hat gesagt, dass der Vater von XXXX angeblich zu meiner Person eine Anzeige wegen Körperverletzung und Vergewaltigung gemacht hat. Im Haus war dann jeder sehr wütend auf mich und die sagten ich wäre eine Schande für die Familie.Am 2.11.2022 ist römisch 40 Vater sehr wütend in unser Haus gekommen und hat sehr herumgeschrien. Später ist dann mein Bruder zu mir gekommen und hat mich sehr viel geschlagen und hat gesagt, dass der Vater von römisch 40 angeblich zu meiner Person eine Anzeige wegen Körperverletzung und Vergewaltigung gemacht hat. Im Haus war dann jeder sehr wütend auf mich und die sagten ich wäre eine Schande für die Familie.

Am Abend hat die Familie geschrien, dass angeblich die Familie vom XXXX alles erfahren hat. Es liefen Gespräche darüber, dass ich mit XXXX verheiratet werden (familiär arrangiert). Die Familie von XXXX ist sehr religiös. Deshalb wurden sie dann wieder sehr wütend auf mich.Am Abend hat die Familie geschrien, dass angeblich die Familie vom römisch 40 alles erfahren hat. Es liefen Gespräche darüber, dass ich mit römisch 40 verheiratet werden (familiär arrangiert). Die Familie von römisch 40 ist sehr religiös. Deshalb wurden sie dann wieder sehr wütend auf mich.

Am 3.11.022 ist mein Bruder in die Polizeistation Kodomtoli gegangen und hat dort Bestechungsgeld bezahl und sie gebeten das Verfahren nur im Ermittlungsstadium zu belassen und keine Anklageschrift einzubringen. Mein Bruder ist nachhause gekommen und war sehr wütend, weil die Polizei sich nicht gut verhalten hat mit meinem Bruder. Alles ist wegen mir passiert.

Deshalb übte jeder auf mich seine Wut aus. An diesem Tag haben meine Mutter, mein Onkel mütterlicherseits und mein Bruder, alle zusammen die Entscheidung gefällt, dass sie mich nicht mehr zuhause belassen. Weil die Polizei nach und nach wieder Bestechungsgeld verlangen wird und die Familie von XXXX mich XXXX und sie sind außerdem radikale Aktivisten der Jamaat und sie könnten mich auch töten, auch wenn mein eigener Bruder mich töten wollte, wollte meine Mutter mein Leben retten. Mein Onkel mütterlicherseits ist XXXX . Sie haben entschieden, dass ich einige Tage bei meiner Freundin XXXX Unterkunft nehme. Und genau an diesem Tag wurde ich zur unterkunft von XXXX gebracht. Auch in ihrer Unterkunft war keiner höflich zu mir. Ich denke sie wollten sich meiner Sache auch nicht annehmen. Ich wollte dann einfach nur sterben. Dann hat mein Onkel mütterlicherseits gesagt, dass er mich ins Ausland schickt. Ein Bekannter von meinem Onkel mütterlicherseits, der ein Schlepper ist, ist am 10.11.2022 gekommen und hat einige Fotos von mir gemacht und hat immer wieder auf einem weißen Zettel Fingerabdrücke von mir genommen. Da am 11.11.2022 mein Geburtstag war, ist meine Mutter in die Unterkunft von XXXX gekommen und hat sich mit mir getroffen und hat mir ein paar Kleidungsstücke gegeben.Deshalb übte jeder auf mich seine Wut aus. An diesem Tag haben meine Mutter, mein Onkel mütterlicherseits und mein Bruder, alle zusammen die Entscheidung gefällt, dass sie mich nicht mehr zuhause belassen. Weil die Polizei nach und nach wieder Bestechungsgeld verlangen wird und die Familie von römisch 40 mich römisch 40 und sie sind außerdem radikale Aktivisten der Jamaat und sie könnten mich auch töten, auch wenn mein eigener Bruder mich töten wollte, wollte meine Mutter mein Leben retten. Mein Onkel mütterlicherseits ist römisch 40 . Sie haben entschieden, dass ich einige Tage bei meiner Freundin römisch 40 Unterkunft nehme. Und genau an diesem Tag wurde ich zur unterkunft von römisch 40 gebracht. Auch in ihrer Unterkunft war keiner höflich zu mir. Ich denke sie wollten sich meiner Sache auch nicht annehmen. Ich wollte dann einfach nur sterben. Dann hat mein Onkel mütterlicherseits gesagt, dass er mich ins Ausland schickt. Ein Bekannter von meinem Onkel mütterlicherseits, der ein Schlepper ist, ist am 10.11.2022 gekommen und hat einige Fotos von mir gemacht und hat immer wieder auf einem weißen Zettel Fingerabdrücke von mir genommen. Da am 11.11.2022 mein Geburtstag war, ist meine Mutter in die Unterkunft von römisch 40 gekommen und hat sich mit mir getroffen und hat mir ein paar Kleidungsstücke gegeben.

Und sie hat auch einen Kuchen mitgenommen. An diesem Tag ging es mir etwas besser.

Am 14.11.2022 ist der Schlepper gekommen und hat mich mit dem Auto nach Indien mitgenommen. Und dann wurde ich in einem Zimmer ein bis eineinhalb Monate eingesperrt. In diesem Zimmer waren drei Mädchen untergebracht. Und alle wurden physisch und psychisch misshandelt und an einem Tag hat der indische Schlepper mich auch vergewaltigt. Das war alles drei oder vier Wochen später. Mein Mobiltelefon haben sie abgenommen. Deswegen weiß ich das Datum nicht. Ich habe sehr viel geweint und trotzdem hat der Schlepper sich so schlecht mir gegenüber verhalten. Deshalb wusste ich dann nicht, ob ich schwanger bin.

In Indien wurde ein Reisepass für mich erstellt, in welchem ich den Namen XXXX bekam. Mit diesem Reisepass wurde ich von Neu-Delhi mit dem Flugzeug nach Dubai für ein Tag gebracht und dann nach Serbien gebracht. Dort wurde ich dann in der Nähe vom XXXX untergebracht. Auch dort wurde ich mit Mädchen XXXX . Von dort wurden wir mit dem Auto irgendwo mitgenommen. Unsere Augen und Hände waren verbunden. Manchmal bekamen wir was zu Essen und konnten XXXX Und wieder zurück beim Auto musste die Augen wieder verbunden werden. So ist nach einer langen Strecke wurde plötzlich an der Fahrzeugtüre geklopft, also, dass jemand die Tür aufzumachen aufforderte. Ob Polizei XXXX habe ich nicht gesehen. Deswegen hat der Fahrer des Fahrzeugs nach einer kurzen Fahrt uns dann aussteigen lassen. Die Augen- und Armbinden hat er aufgemacht. Wegen der Nacht war es überall ganz dunkel. Auf Hindi hat er gesagt, dass hier ausgestiegen man zu Fuß weitergehen muss, weil es weitere vorne sonst nicht Safe ist. Wir wurden abgesetzt und der Fahrer ist weggefahren. Weil es überall extrem dunkel war hatten wir ein bisschen Angst. IN der Früh haben wir gewusst, dass wir in Österreich sind. Ich habe dann einen indischen Mann gesehen und durch ihn erfuhr ich, dass dieser Tag der 08.02.2023 ist. Er hat dann gesagt, dass ich nach einem weiteren Weg zur Polizeistation komme. Ich hatte dann Angst bekommen als ich Polizei hörte. Aber er hat dann gesagt, dass die Polizei hier gut ist. Die Polizei hilft jeden.In Indien wurde ein Reisepass für mich erstellt, in welchem ich den Namen römisch 40 bekam. Mit diesem Reisepass wurde ich von Neu-Delhi mit dem Flugzeug nach Dubai für ein Tag gebracht und dann nach Serbien gebracht. Dort wurde ich dann in der Nähe vom römisch 40 untergebracht. Auch dort wurde ich mit Mädchen römisch 40 . Von dort wurden wir mit dem Auto irgendwo mitgenommen. Unsere Augen und Hände waren verbunden. Manchmal bekamen wir was zu Essen und konnten römisch 40 Und wieder zurück beim Auto musste die Augen wieder verbunden werden. So ist nach einer langen Strecke wurde plötzlich an der Fahrzeugtüre geklopft, also, dass jemand die Tür aufzumachen aufforderte. Ob Polizei römisch 40 habe ich nicht gesehen. Deswegen hat der Fahrer des Fahrzeugs nach einer kurzen Fahrt uns dann aussteigen lassen. Die Augen- und Armbinden hat er aufgemacht. Wegen der Nacht war es überall ganz dunkel. Auf Hindi hat er gesagt, dass hier ausgestiegen man zu Fuß weitergehen muss, weil es weitere vorne sonst nicht Safe ist. Wir wurden abgesetzt und der Fahrer ist weggefahren. Weil es überall extrem dunkel war hatten wir ein bisschen Angst. IN der Früh haben wir gewusst, dass wir in Österreich sind. Ich habe dann einen indischen Mann gesehen und durch ihn erfuhr ich, dass dieser Tag der 08.02.2023 ist. Er hat dann gesagt, dass ich nach einem weiteren Weg zur Polizeistation komme. Ich hatte dann Angst bekommen als ich Polizei hörte. Aber er hat dann gesagt, dass die Polizei hier gut ist. Die Polizei hilft jeden.

Dann haben wir begonnen weiterzugehen. Nach einer Weile habe ich die zwei Personen mit mir verloren und habe geweint (ich kann keine Sprache). Ich bin in eine Polizeistation gegangen. Ich habe dann bei der Polizei in der Einvernahme meine Probleme geschildert, dann haben sie darüber gelacht. Und außerdem haben sie mir nicht detailliert alles erzählen lassen. Sie haben gesagt, dass sie nicht so viel Zeit haben. Und die detaillierten Probleme könnte ich angeblich bei der 2ten Einvernahme erzählen. Ob das die Wahrheit ist, weiß ich nicht. Ich hoffe, dass es richtig ist. Außerdem haben sie einen Fehler im Protokoll verschriftlicht. Als ich den Namen meiner XXXX erwähnte, war ich emotional und weil ich wütend auf die XXXX war, habe ich XXXX gesagt. Ihr echter Name ist XXXX . Ich war wütend auf sie und habe sie XXXX genann. XXXX ist ein sehr schlimmer Begriff. Auf Englisch kann man dazu sagen XXXX . Vielleicht hat es der Dolmetscher nicht verstanden. Meine XXXX ist nicht wirklich so. Aber sie ist ein schlechter Mensch. Sie will immer Schlechtes für mich. Nach der polizeilichen Einvernahme wurde ich in ein Camp geschickt.Dann haben wir begonnen weiterzugehen. Nach einer Weile habe ich die zwei Personen mit mir verloren und habe geweint (ich kann keine Sprache). Ich bin in eine Polizeistation gegangen. Ich habe dann bei der Polizei in der Einvernahme meine Probleme geschildert, dann haben sie darüber gelacht. Und außerdem haben sie mir nicht detailliert alles erzählen lassen. Sie haben gesagt, dass sie nicht so viel Zeit haben. Und die detaillierten Probleme könnte ich angeblich bei der 2ten Einvernahme erzählen. Ob das die Wahrheit ist, weiß ich nicht. Ich hoffe, dass es richtig ist. Außerdem haben sie einen Fehler im Protokoll verschriftlicht. Als ich den Namen meiner römisch 40 erwähnte, war ich emotional und weil ich wütend auf die römisch 40 war, habe ich römisch 40 gesagt. Ihr echter Name ist römisch 40 . Ich war wütend auf sie und habe sie römisch 40 genann. römisch 40 ist ein sehr schlimmer Begriff. Auf Englisch kann man dazu sagen römisch 40 . Vielleicht hat es der Dolmetscher nicht verstanden. Meine römisch 40 ist nicht wirklich so. Aber sie ist ein schlechter Mensch. Sie will immer Schlechtes für mich. Nach der polizeilichen Einvernahme wurde ich in ein Camp geschickt.

Ich habe mit sehr viel Schwierigkeit Menschen gefragt und bin sehr spät in der Nacht im Camp angekommen. Dort gab es sehr viele muslimische Familien. Dort gab es afghanische, iranische, somalische, sie haben mich sehr kritisiert (beschimpft) und haben gesagt, dass ich immer am Kopf ein Tuch tragen muss. Und weil ich homosexuell bin haben sie, immer wenn sie mich gesehen haben, XXXX haben auf verschiedene Weise XXXX aber ich habe nicht verstanden XXXX aber ich habe ich gemacht, aber es gab keine Dolmetscher, und das war ein großes Problem für mich. Außerdem war das ein Dorf. Es gab keine Organisation für Lesben (Homosexuelle). Ich habe von dort die Adresse von Queer Base erhalten. Es gab in der Nähe gar keine Stadt oder eine Organisation für Homosexuelle. An einem Tag konnte man auch nicht vom Camp zur Queer Base kommen. Ich bin aber gekommen, um mit homosexuelle Personen Kontakt haben zu können. Deswegen konnte ich nicht mehr im Camp bleiben oder wollte es auch nicht mehr.“Ich habe mit sehr viel Schwierigkeit Menschen gefragt und bin sehr spät in der Nacht im Camp angekommen. Dort gab es sehr viele muslimische Familien. Dort gab es afghanische, iranische, somalische, sie haben mich sehr kritisiert (beschimpft) und haben gesagt, dass ich immer am Kopf ein Tuch tragen muss. Und weil ich homosexuell bin haben sie, immer wenn sie mich gesehen haben, römisch 40 haben auf verschiedene Weise römisch 40 aber ich habe nicht verstanden römisch 40 aber ich habe ich gemacht, aber es gab keine Dolmetscher, und das war ein großes Problem für mich. Außerdem war das ein Dorf. Es gab keine Organisation für Lesben (Homosexuelle). Ich habe von dort die Adresse von Queer Base erhalten. Es gab in der Nähe gar keine Stadt oder eine Organisation für Homosexuelle. An einem Tag konnte man auch nicht vom Camp zur Queer Base kommen. Ich bin aber gekommen, um mit homosexuelle Personen Kontakt haben zu können. Deswegen konnte ich nicht mehr im Camp bleiben oder wollte es auch nicht mehr.“

Mit Schreiben vom 14.07.2023 an die Volksanwaltschaft legte die Antragstellerin ein Konvolut von Photos vor.

Am 09.08.2023 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 26.09.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach einer Unzuständigkeitseinrede wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung durch den Richter der Gerichtsabteilung, welchem die Rechtssache ursprünglich zugeteilt wurde, langte der Verfahrensakt am 12.10.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W222 ein (vgl. OZ 4)Nach einer Unzuständigkeitseinrede wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung durch den Richter der Gerichtsabteilung, welchem die Rechtssache ursprünglich zugeteilt wurde, langte der Verfahrensakt am 12.10.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W222 ein vergleiche OZ 4)

Am 28.11.2023 langte eine Stellungnahme der BBU ein.

Am 30.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die AS im Beisein einer Dolmetscherin für Bengali sowie ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die weibliche Asylwerberin ist Staatsangehörige Bangladesch, muslimischen Glaubens und stellte am 08.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hat XXXX Jahre eine Grundschule sowie XXXX Jahre ein College besucht und ein XXXX Studium mit BA Abschluss absolviert. Am 09.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein. Seit ihrer Einvernahme am 08.02.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind keine weiteren Verfahrensschritte mehr gesetzt worden. Die weibliche Asylwerberin ist Staatsangehörige Bangladesch, muslimischen Glaubens und stellte am 08.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hat römisch 40 Jahre eine Grundschule sowie römisch 40 Jahre ein College besucht und ein römisch 40 Studium mit BA Abschluss absolviert. Am 09.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein. Seit ihrer Einvernahme am 08.02.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind keine weiteren Verfahrensschritte mehr gesetzt worden.

Die Antragstellerin ist homosexuell und fühlte sich bereits während der Pubertät zu anderen Frauen hingezogen; demgegenüber war sie nie in einen Mann verliebt. Die Asylwerberin hatte bereits in Bangladesch heimlich eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer anderen Frau, wobei sie beim Geschlechtsverkehr erwischt wurden, weshalb die Beschwerdeführerin heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt war und ihr Heimatdorf sowie in weiterer Folge ihren Herkunftsstaat verlassen musste.

Nach ihrer Ankunft in Österreich nahm die AS Beratung sowie Freizeitangebote durch den Verein Queer Base in Anspruch. Sie ist mit anderen homosexuellen Personen befreundet und hat eine Lebensgefährtin, mit der sie auch intim ist. Die Asylwerberin lebt ihre Homosexualität in der Öffentlichkeit aus. Die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ist Freunden von ihr in Österreich bekannt.

Der Asylwerberin drohen im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Bangladesch psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierun

Zur relevanten Situation in Bangladesch wird Folgendes festgestellt:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch (Version 4, Stand 05.07.2021): Relevante Bevölkerungsgruppen SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 16.06.2021 Frauen führen beide großen politischen Parteien an. Nichtsdestotrotz schränkt die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTI Personen, ihre Beteiligung an der Politik in der Praxis ein. Marginalisierte Gruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden weiterhin unterrepräsentiert. Für Transgender-Personen gibt es eine gewisse rechtliche Anerkennung, obwohl sie in der Praxis stark diskriminiert werden. Im Jahr 2019 bewarben sich mehrere Transgender-Frauen um die für Frauen reservierten Sitze im Parlament. Keine wurde gewählt (FH 3.3.2021). Zwar wurde 2019 erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 21.6.2020), aus der indischen Perspektive gesehen, sind Hijras jedoch keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020). Obwohl die Regierung mit der Anerkennung von Hijras als drittes Geschlecht einen wichtigen Schritt getan hat, blieb es in der Praxis für Hijras schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie noch verschärfte (HRW 13.1.2021). Auch wenn sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019; vgl AA 21.6.2020). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 13.1.2021). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021). Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch (Version 4, Stand 05.07.2021): Relevante Bevölkerungsgruppen SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 16.06.2021 Frauen führen beide großen politischen Parteien an. Nichtsdestotrotz schränkt die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTI Personen, ihre Beteiligung an der Politik in der Praxis ein. Marginalisierte Gruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden weiterhin unterrepräsentiert. Für Transgender-Personen gibt es eine gewisse rechtliche Anerkennung, obwohl sie in der Praxis stark diskriminiert werden. Im Jahr 2019 bewarben sich mehrere Transgender-Frauen um die für Frauen reservierten Sitze im Parlament. Keine wurde gewählt (FH 3.3.2021). Zwar wurde 2019 erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 21.6.2020), aus der indischen Perspektive gesehen, sind Hijras jedoch keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020). Obwohl die Regierung mit der Anerkennung von Hijras als drittes Geschlecht einen wichtigen Schritt getan hat, blieb es in der Praxis für Hijras schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie noch verschärfte (HRW 13.1.2021). Auch wenn sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019; vergleiche AA 21.6.2020). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 13.1.2021). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zugrunde gelegt werden konnten.

Die Angaben der Asylwerberin zu ihrer Person, ihrer Familie und ihrer Schulbildung in Bangladesch konnten auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Asylwerberin den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

In der Erstbefragung führte die Asylwerberin zusammengefasst aus, dass sie bereits in ihrem Herkunftsstaat ihre sexuelle Orientierung ausgelebt habe und wegen ihrer Homosexualität Diskriminierungen wiederfahren habe. Nachdem sie bei geschlechtlichen Handlungen erwischt worden sei, habe sie ihren Heimatort verlassen müssen und sei geflüchtet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte die AS glaubhaft ihr Vorbringen über ihre Homosexualität und legte nachvollziehbar dar, dass sie sich bereits während der Pubertät zu anderen Frauen hingezogen fühlte.

Die AS hat nach ihren überzeugenden Schilderungen auch bereits in Österreich eine sexuelle Beziehung und lebt ihre sexuelle Orientierung offen aus. Auch die von der AS beantragte Zeugin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf die Thematik der sexuellen Orientierung der AS vermittelte, bestätigte die Homosexualität der Asylwerberin.

Die Angaben der AS zu ihrer sexuellen Orientierung werden weiters bestätigt durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins Queer Base, welches neben der Inanspruchnahme von Beratungsgespräche auch die Teilnahme der Asylwerberin an sozialen Freizeitangeboten bestätigt sowie die darüber zahlreich vorgelegten Photos. Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, konnte das Vorbringen der AS als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden

Auch ist das Fluchtvorbringen der Antragstellerin mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Angesichts der Schilderungen der Asylwerberin, wonach ihre Homosexualität in Bangladesch bekannt geworden und sie deswegen bereits Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, kann eine (weitere) Gefährdung ihrer Person in diesem Kontext im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Asylwerberin konnte damit ihr Fluchtvorbringen, wonach ihr im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen ihrer offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen.Auch ist das Fluchtvorbringen der Antragstellerin mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Angesichts der Schilderungen der Asylwerberin, wonach ihre Homosexualität in Bangladesch bekannt geworden und sie deswegen bereits Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, kann eine (weitere) Gefährdung ihrer Person in diesem Kontext im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Asylwerberin konnte damit ihr Fluchtvorbringen, wonach ihr im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen ihrer offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen.


3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
, 3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:Paragraph 16, VwGVG samt Überschrift lautet:

"Nachholung des Bescheides:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des Paragraph 73, AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).

Im konkreten Fall hat die AS am 08.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 09.08.2023 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Im konkreten Fall hat die AS am 08.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 09.08.2023 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Da die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.08.2023 innerhalb der Frist des § 73 AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung getroffen hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde an das BVwG als berechtigt und zulässig, zumal die BF an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt.Da die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.08.2023 innerhalb der Frist des Paragraph 73, AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung getroffen hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde an das BVwG als berechtigt und zulässig, zumal die BF an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurden nach der Erstbefragung der AS am 08.02.2023 keinerlei Verfahrensschritte mehr gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.

Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der AS verursacht war.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 08.02.2023 auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit. c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29, in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170/2017; VfGH 11.6.2019, E 291/2019 und 18.9.2014, E 910/2014). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29, in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170 aus 2017,; VfGH 11.6.2019, E 291 aus 2019, und 18.9.2014, E 910 aus 2014,). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29).

Der Verfassungsgerichtshof hat ebenso in Bezug auf Bangladesch in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, E 3349/2019-14, ausgesprochen, dass die Annahme, dass eine Homosexualität in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch keinen Fluchtgrund darstelle, im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht angezogenen Länderberichten stehe (VfGH 27.02.2020, E 3349/2019-14 Rz 13; zur Verfolgungssituation von Homosexuellen in Bangladesch siehe auch VfGH 07.06.2021, E959/2021)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugin in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kann auch nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig – nicht vorhanden ist. Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da der Beschwerdeführerin – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugin in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kann auch nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig – nicht vorhanden ist. Ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da der Beschwerdeführerin – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennenDa weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen

Nach § 3 Abs. 4 AsylG kommt der Beschwerdeführerin daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Nach Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der Beschwerdeführerin daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Diskriminierung Entscheidungspflicht Homosexualität private Verfolgung Säumnisbeschwerde sexuelle Orientierung soziale Gruppe staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W222.2278819.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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