TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W213 2280131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23b Abs3
GehG §23b Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


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W 213 2280131-1/2E

IM NAMAN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 3, gegen den Spruch Punkt 1. (soweit darin über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zinsen abgesprochen wird) und den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 31.08.2023, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld gemäß § 23b GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor römisch 40 vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 3, gegen den Spruch Punkt 1. (soweit darin über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zinsen abgesprochen wird) und den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 31.08.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld gemäß Paragraph 23 b, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 23 b Abs. 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer für den beim Landesgericht Krems an der Donau mit Urteil vom 15.12.2022, GZ. 38 Hv 72/22 m zugesprochenen Betrag vom € 300,00 Zinsen i.H.v. 4 % ab dem 20.07.2023 zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 23b Abs. 4 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, b Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer für den beim Landesgericht Krems an der Donau mit Urteil vom 15.12.2022, GZ. 38 Hv 72/22 m zugesprochenen Betrag vom € 300,00 Zinsen i.H.v. 4 % ab dem 20.07.2023 zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 13.04.2023 (zugestellt am 17.04.2023) machte er Ansprüche nach § 23a GehG geltend, da er am 30.04.2022 im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit von einem Häftling der Justizanstalt, XXXX , am Körper verletzt worden sei. Vom 01.05.2022 bis 11.05.2022 habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzungen im Krankenstand befunden. Er habe aufgrund des Vorfalls unter Schmerzen gelitten, die zumindest ein Schmerzengeld von EUR 1.200,00 rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei ihm ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 673,48 entstanden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.12.2022 zu 38 Hv 72/22m sei XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Das Landesgericht XXXX habe ihn verpflichtet dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 300,00 als Schmerzengeld zu zahlen. Zumal der Verurteilte mittellos erscheine und die Einbringlichmachung dieses Betrages nicht in Aussicht stehe, seien die Voraussetzungen des § 23a iVm 23b GegG gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe ein Vorschuss gemäß § 23b GehG zu.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 13.04.2023 (zugestellt am 17.04.2023) machte er Ansprüche nach Paragraph 23 a, GehG geltend, da er am 30.04.2022 im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit von einem Häftling der Justizanstalt, römisch 40 , am Körper verletzt worden sei. Vom 01.05.2022 bis 11.05.2022 habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzungen im Krankenstand befunden. Er habe aufgrund des Vorfalls unter Schmerzen gelitten, die zumindest ein Schmerzengeld von EUR 1.200,00 rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei ihm ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 673,48 entstanden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.12.2022 zu 38 Hv 72/22m sei römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Das Landesgericht römisch 40 habe ihn verpflichtet dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 300,00 als Schmerzengeld zu zahlen. Zumal der Verurteilte mittellos erscheine und die Einbringlichmachung dieses Betrages nicht in Aussicht stehe, seien die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, in Verbindung mit 23b GegG gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe ein Vorschuss gemäß Paragraph 23 b, GehG zu.

Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben die Meldung der Justizanstalt XXXX des Vorfalls vom 30.04.2022, Ambulanzkarte Universitätsklinikum XXXX vom 30.04.2022, Dienstunfallsbestätigung von BVAEB vom 11.05.2022, Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 02.05.2022, Verdienstentgangsbestätigung, Protokoll Hauptverhandlung vom 15.12.2022 und das Urteil vom 15.12.2022.Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben die Meldung der Justizanstalt römisch 40 des Vorfalls vom 30.04.2022, Ambulanzkarte Universitätsklinikum römisch 40 vom 30.04.2022, Dienstunfallsbestätigung von BVAEB vom 11.05.2022, Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 02.05.2022, Verdienstentgangsbestätigung, Protokoll Hauptverhandlung vom 15.12.2022 und das Urteil vom 15.12.2022.

I.3. Mit Mitteilung vom 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Entscheidung des Sozialministeriumservice vorzulegen, zumal die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit bestehe, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei.römisch eins.3. Mit Mitteilung vom 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Entscheidung des Sozialministeriumservice vorzulegen, zumal die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit bestehe, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei.

I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.06.2023 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Heilfürsoge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligung einschließlich der Rezeptgebühren sowie auf Pauschalgebühr für Schmerzengeld abgelehnt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.06.2023 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Heilfürsoge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligung einschließlich der Rezeptgebühren sowie auf Pauschalgebühr für Schmerzengeld abgelehnt.

I.5. Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte die Behörde mit, dass die Behörde in Aussicht genommen habe, dem Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe der ihm gerichtlich zugesprochenen Ansprüche von EUR 300,-- zuzuerkennen, zumal dieser Anspruch nicht durch die Unfallversicherung gedeckt worden sei. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 1.573,48 sie abzuweisen, zumal der Bestand der Ansprüche bereits in einer gerichtlichen Entscheidung geprüft worden seien und eine weitere Überprüfung der Behörde daher nicht notwendig sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte die Behörde mit, dass die Behörde in Aussicht genommen habe, dem Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe der ihm gerichtlich zugesprochenen Ansprüche von EUR 300,-- zuzuerkennen, zumal dieser Anspruch nicht durch die Unfallversicherung gedeckt worden sei. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 1.573,48 sie abzuweisen, zumal der Bestand der Ansprüche bereits in einer gerichtlichen Entscheidung geprüft worden seien und eine weitere Überprüfung der Behörde daher nicht notwendig sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

I.6. Mit Stellungnahme vom 25.08.2023 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend ab, ihm nun auch 4% Zinsen aus den begehrten Beträgen ab dem 30.04.2022 bis zur Auszahlung zu gewähren. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass das Landesgericht XXXX ihm zwar EUR 300,-- an Schmerzengeld zugesprochen habe, die Entscheidung jedoch ohne eine umfassende Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Sinne des § 23b Abs. 1 Z. 1 GehG mit Sachverständigen Gutachten erfolgt sei. Daher habe die Behörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche, das geltend gemachte Schmerzengeld sowie den Verdienstentgangz zu ersetzten. Der Beschwerdeführer habe bisher von einer Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Geltendmachung seiner über den zugesprochenen Betrag von EUR 300,-- hinausgehenden Ansprüche abgesehen, zumal die Einbringlichmachung aufgrund der Mittellosigkeit des Verurteilten nicht zu erwarten sei. römisch eins.6. Mit Stellungnahme vom 25.08.2023 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend ab, ihm nun auch 4% Zinsen aus den begehrten Beträgen ab dem 30.04.2022 bis zur Auszahlung zu gewähren. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass das Landesgericht römisch 40 ihm zwar EUR 300,-- an Schmerzengeld zugesprochen habe, die Entscheidung jedoch ohne eine umfassende Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, GehG mit Sachverständigen Gutachten erfolgt sei. Daher habe die Behörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche, das geltend gemachte Schmerzengeld sowie den Verdienstentgangz zu ersetzten. Der Beschwerdeführer habe bisher von einer Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Geltendmachung seiner über den zugesprochenen Betrag von EUR 300,-- hinausgehenden Ansprüche abgesehen, zumal die Einbringlichmachung aufgrund der Mittellosigkeit des Verurteilten nicht zu erwarten sei.

I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„1.       Ihrem Antrag vom 13. April 2023, abgeändert mit 25. August 2023, auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff GehG 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von EUR 1.873,48 (zusammengesetzt aus zumindest EUR 1.200,- Schmerzengeld und EUR 673,48 brutto Verdienstentgang) zuzüglich 4% Zinsen aus diesen Beträgen ab dem Vorfallstag, dem 30. April 2023, bis zur Auszahlung der Beträge wird teilweise stattgegeben und Ihnen einen Vorschuss für besondere Hilfeleistung in der Höhe von EUR 300,- zuzuerkannt sowie „1. Ihrem Antrag vom 13. April 2023, abgeändert mit 25. August 2023, auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, ff GehG 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von EUR 1.873,48 (zusammengesetzt aus zumindest EUR 1.200,- Schmerzengeld und EUR 673,48 brutto Verdienstentgang) zuzüglich 4% Zinsen aus diesen Beträgen ab dem Vorfallstag, dem 30. April 2023, bis zur Auszahlung der Beträge wird teilweise stattgegeben und Ihnen einen Vorschuss für besondere Hilfeleistung in der Höhe von EUR 300,- zuzuerkannt sowie

2.       Ihr Mehrbegehren, Ihnen darüber hinaus einen Vorschuss in der Höhe von EUR 1.573,48 und 4% Zinsen ab dem Vorfallstag, dem 30. April 2023, bis zur Auszahlung der Beträge zu gewähren, wird abgewiesen.“

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23b GehG aus, ob im Verfahren zu 38 Hv 72/22m die Prüfung des Bestandes der Ansprüche auf Schmerzengeld nur oberflächlich oder umfassend erfolgt sei, sei für die Zuerkennung eines Vorschusses für besondere Hilfeleistung nicht relevant und werde von der Dienstbehörde auch nicht beurteilt. Zumal der Vorfall vom 30.04.2022 von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Dienstunfall gewertet worden sei, dieser Dienstunfall eine Körperverletzung zur Folge gehabt hatte und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch mehr als 10 Kalendertage gemindert gewesen sei, seien die Einstiegsvoraussetzungen des § 23a GehG erfüllt. Zumal dem Beschwerdeführer im Urteil des Landesgerichtes XXXX zu 38 Hv 72/22m nur ein Betrag von EUR 300,-- zuerkannt worden sei, komme eine Verzinsung nicht in Betracht. Der Bestand der Ansprüche sei bereits in einer gerichtlichen Entscheidung geprüft worden, eine weitere Überprüfung der Behörde sei daher nicht notwendig.In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23 b, GehG aus, ob im Verfahren zu 38 Hv 72/22m die Prüfung des Bestandes der Ansprüche auf Schmerzengeld nur oberflächlich oder umfassend erfolgt sei, sei für die Zuerkennung eines Vorschusses für besondere Hilfeleistung nicht relevant und werde von der Dienstbehörde auch nicht beurteilt. Zumal der Vorfall vom 30.04.2022 von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Dienstunfall gewertet worden sei, dieser Dienstunfall eine Körperverletzung zur Folge gehabt hatte und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch mehr als 10 Kalendertage gemindert gewesen sei, seien die Einstiegsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG erfüllt. Zumal dem Beschwerdeführer im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu 38 Hv 72/22m nur ein Betrag von EUR 300,-- zuerkannt worden sei, komme eine Verzinsung nicht in Betracht. Der Bestand der Ansprüche sei bereits in einer gerichtlichen Entscheidung geprüft worden, eine weitere Überprüfung der Behörde sei daher nicht notwendig.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in seinem stattgebenden Teil unangefochten beleibt. Die Beschwerde richte sich auf Spruchpunkt 1. des Bescheides und als Beschwerdegrund werde materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, am 30.04.2022 in seiner dienstlichen Pflicht von einem Insassen verletzt worden sei. Der Vorfall sei als Dienstunfall gewertet, und im Strafverfahren seien ihm durch das Landesgericht XXXX EUR 300,00 Schmerzengeld zugesprochen worden. Strittig sei jedoch, ob die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX tatsächlich eine umfassende Prüfung nach § 23b Abs. 1 Z. 1 GehG gewesen sei. Das Strafgericht habe keine ausreichende Prüfung durchgeführt und oberflächlich entschieden. Zur Ermittlung der Ansprüche von Privatbeteiligten an Schmerzengeld und Verdienstentgang sei jedenfalls ein Sachverständiger beizuziehen. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen sei es im Strafverfahren üblich, dass nur ein bloß vorläufiger Schadenersatzanspruch geltend gemacht und eine Verdienstgangsbestätigung der Dienstbehörde vorgelegt werde. Für Ansprüche auf einen Vorschuss für besondere Hilfeleistung könne es keinen Unterschied machen, ob das Strafgericht den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verweise oder ihm nach oberflächlicher Überprüfung einen Teil des begehrten Anspruches zuspreche. Zudem sei die Höhe der zugesprochenen Entschädigung vom Privatbeteiligten im Strafverfahren nicht einmal mit Rechtsmittel bekämpfbar, weshalb der Privatbeteiligte einer nur oberflächlichen Überprüfung der Ansprüche durch das Strafgericht endgültig und schutzlos ausgeliefert wäre. Den Verdienstentgang betreffend verweise das Strafgericht ohnehin darauf, dass die Voraussetzungen für einen Zuspruch „mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit“ nicht hätten festgestellt werden können. Zum Nachweis des Verdienstentganges wären daher neben dem Gutachten eines Sachverständigen umfassende Ausführungen des Beschwerdeführers selbst sowie von Zeugen und damit einhergehende Verfahrensverzögerungen verbunden gewesen. Eine Einbringlichmachung der Kosten eines Zivilverfahrens sei aufgrund der Mittellosigkeit des Verurteilten aussichtslos, daher nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht der Behörde seien Zinsen gemäß § 23b Abs. 3 GehG für Schmerzengeld und Verdienstentgang ohne ausdrücklichen Zuspruch vorgesehen. Dies stehe dem Beschwerdeführer zumindest ab dem 20.07.2023, nämlich mit der Rechtskraft des Urteiles zu. Ab diesem Tag habe er jedenfalls Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4%.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in seinem stattgebenden Teil unangefochten beleibt. Die Beschwerde richte sich auf Spruchpunkt 1. des Bescheides und als Beschwerdegrund werde materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, am 30.04.2022 in seiner dienstlichen Pflicht von einem Insassen verletzt worden sei. Der Vorfall sei als Dienstunfall gewertet, und im Strafverfahren seien ihm durch das Landesgericht römisch 40 EUR 300,00 Schmerzengeld zugesprochen worden. Strittig sei jedoch, ob die Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 tatsächlich eine umfassende Prüfung nach Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, GehG gewesen sei. Das Strafgericht habe keine ausreichende Prüfung durchgeführt und oberflächlich entschieden. Zur Ermittlung der Ansprüche von Privatbeteiligten an Schmerzengeld und Verdienstentgang sei jedenfalls ein Sachverständiger beizuziehen. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen sei es im Strafverfahren üblich, dass nur ein bloß vorläufiger Schadenersatzanspruch geltend gemacht und eine Verdienstgangsbestätigung der Dienstbehörde vorgelegt werde. Für Ansprüche auf einen Vorschuss für besondere Hilfeleistung könne es keinen Unterschied machen, ob das Strafgericht den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verweise oder ihm nach oberflächlicher Überprüfung einen Teil des begehrten Anspruches zuspreche. Zudem sei die Höhe der zugesprochenen Entschädigung vom Privatbeteiligten im Strafverfahren nicht einmal mit Rechtsmittel bekämpfbar, weshalb der Privatbeteiligte einer nur oberflächlichen Überprüfung der Ansprüche durch das Strafgericht endgültig und schutzlos ausgeliefert wäre. Den Verdienstentgang betreffend verweise das Strafgericht ohnehin darauf, dass die Voraussetzungen für einen Zuspruch „mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit“ nicht hätten festgestellt werden können. Zum Nachweis des Verdienstentganges wären daher neben dem Gutachten eines Sachverständigen umfassende Ausführungen des Beschwerdeführers selbst sowie von Zeugen und damit einhergehende Verfahrensverzögerungen verbunden gewesen. Eine Einbringlichmachung der Kosten eines Zivilverfahrens sei aufgrund der Mittellosigkeit des Verurteilten aussichtslos, daher nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht der Behörde seien Zinsen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG für Schmerzengeld und Verdienstentgang ohne ausdrücklichen Zuspruch vorgesehen. Dies stehe dem Beschwerdeführer zumindest ab dem 20.07.2023, nämlich mit der Rechtskraft des Urteiles zu. Ab diesem Tag habe er jedenfalls Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4%.

I.9. Mit Schreiben vom 23.10.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 23.10.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Justizanstalt XXXX , als Justizwachebeamter in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Justizanstalt römisch 40 , als Justizwachebeamter in Verwendung.

Am 30.04.2022 wurde der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten durch den Insassen XXXX verletzt.Am 30.04.2022 wurde der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten durch den Insassen römisch 40 verletzt.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles vom 01.05.2022 bis 11.05.2022 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie die Dienstfähigkeit von 10 Kalendertagen unstrittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Mit BGBl. I Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der §§ 23a, 23b, 23c, 23d und 23e in das GehG überführt.Mit BGBl. römisch eins Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der Paragraphen 23 a, 23 b, 23 c, 23 d und 23 e in das GehG überführt.

In den Gesetzesmaterialien zu den §§ 23a und 23b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):In den Gesetzesmaterialien zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):

„Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.“Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.“

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).

Vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 15.12.2022 im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche gemäß § 366 Abs. 2 StPO ein Betrag von € 300,00 zugesprochen wurde. Hinsichtlich der darüber hinausgehende Ansprüche wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom 15.12.2022 im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO ein Betrag von € 300,00 zugesprochen wurde. Hinsichtlich der darüber hinausgehende Ansprüche wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Eine zivilrechtliche Geltendmachung dieser Ansprüche ist nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer dies wegen der Mittellosigkeit des in Strafhaft einsitzenden XXXX als nicht zumutbar erachtete.Eine zivilrechtliche Geltendmachung dieser Ansprüche ist nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer dies wegen der Mittellosigkeit des in Strafhaft einsitzenden römisch 40 als nicht zumutbar erachtete.

Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses ist gemäß § 23b GehG 1956, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall iSd. § 23a Z 1 legcit. an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1 legcit.) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Z 2 legcit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG 1956 jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen (VwGH, 14.06.2021, GZ. Ro 2020/12/0009).Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses ist gemäß Paragraph 23 b, GehG 1956, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall iSd. Paragraph 23 a, Ziffer eins, legcit. an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Ziffer eins, legcit.) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Ziffer 2, legcit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956 jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen (VwGH, 14.06.2021, GZ. Ro 2020/12/0009).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die durch das Strafgericht erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg die zivilrechtliche Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers - soweit sie den vom Strafgericht zugesprochenen Betrag überschreiten - jedenfalls zulässig ist. Ebenso wenig ist von einer Unmöglichkeit der Geltendmachung auszugehen, da weder von einem abwesenden noch von einem flüchtigen Täter auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer keinen Zuspruch der über den Betrag von € 300,00 hinausgehenden Ansprüche im Zivilrechtsweg erwirkt hat, kommt die Leistung eines Vorschusses gemäß § 23 b Abs. 4 GehG im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die durch das Strafgericht erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg die zivilrechtliche Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers - soweit sie den vom Strafgericht zugesprochenen Betrag überschreiten - jedenfalls zulässig ist. Ebenso wenig ist von einer Unmöglichkeit der Geltendmachung auszugehen, da weder von einem abwesenden noch von einem flüchtigen Täter auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer keinen Zuspruch der über den Betrag von € 300,00 hinausgehenden Ansprüche im Zivilrechtsweg erwirkt hat, kommt die Leistung eines Vorschusses gemäß Paragraph 23, b Absatz 4, GehG im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Zinsbegehrens wird bemerkt, dass die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG inhaltlich jener des bis 01.07.2018 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1b WHG, die mit BGBl. I Nr. 165/2005 eingefügt wurde, entsprechen. In den Materialien heißt es: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“Hinsichtlich des Zinsbegehrens wird bemerkt, dass die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG inhaltlich jener des bis 01.07.2018 in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz eins b, WHG, die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, eingefügt wurde, entsprechen. In den Materialien heißt es: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“

Gemäß § 23 b Abs. 3 GehG sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Dem Beschwerdeführer waren daher bezüglich des vom Strafgericht zugesprochenen Betrages von € 300,00 die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. 4 % (§ 1000 Abs. 1 ABGB) ab der Rechtskraft des Urteils vom 15.12.2022, GZ. 38 Hv 72/22 m (20.07.2023) zuzusprechen.Gemäß Paragraph 23, b Absatz 3, GehG sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Dem Beschwerdeführer waren daher bezüglich des vom Strafgericht zugesprochenen Betrages von € 300,00 die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. 4 % (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB) ab der Rechtskraft des Urteils vom 15.12.2022, GZ. 38 Hv 72/22 m (20.07.2023) zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Justizwachebeamter Körperverletzung Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schmerzengeld Strafverfahren Teilstattgebung Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2280131.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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