TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W136 2268263-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
WG 2001 §26 Abs3
WG 2001 §26 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W136 2268263-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 06.02.2023, GZ. P1825514/1-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2022, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 06.02.2023, GZ. P1825514/1-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2022, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 3 WehrG 2001 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Formularschreiben vom 01.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts seines Grundwehrdienstes bis September 2025, weil er seit September 2022 das Bachelorstudiums Architektur betreibe. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildung auf einer HTL, Fachrichtung Hochbau, seine Ausbildung gern ohne Pause abschließen würde; bei einer Unterbrechung könne er frühestens in zwei Jahren sein Studium fortsetzen.

2.       Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils durch die Unterbrechung des Studiums erbracht, da das Studium für die Leistung des Grundwehrdienstes nur für sechs Monate unterbrochen werden müsste. Nachdem der Einberufungstermin des Beschwerdeführers auf den 03.04.2024 abgeändert worden sei, könne der Beschwerdeführer mit dem Wintersemester 2024 sein Studium wieder aufnehmen.

3.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 01. und 02.03.2023 eingelangten Schreiben Beschwerde, worin er ausführt, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie schlecht seien, seine Mutter habe ein kleines Einkommen, sein Bruder absolviere eine Lehrausbildung. Man sei auf die Alimente des Vaters angewiesen und sei nicht gewiss, dass diese Alimente nach Absolvierung des Grundwehrdienstes wieder gezahlt würden. Außerdem würde man am Anfang des Studiums die Kollegen kennenlernen und da im Studium nur alle zwei Semester neue Schüler aufgenommen würden, würde sich das Studium um zwei Semester verlängern, weil nicht alle Lehrveranstaltungen im Wintersemester verfügbar seien.

4.       Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am 08.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit am 13.04.2021 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Stellungskommission für tauglich erklärt. Im Juni 2022 schloss der Beschwerdeführer seine Schule mit der Reifeprüfung ab und war ab diesem Zeitpunkt für den Grundwehrdienst heranziehbar.

Der am 02.11.2022 rechtwirksam zugestellte Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 03.04.2023 wurde mit dem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 19.12.2022 von Amts wegen auf den Einberufungstermin 02.04.2024 abgeändert.

Der Beschwerdeführer begann im September 2022 das Bachelorstudium Architektur an der TU XXXX .Der Beschwerdeführer begann im September 2022 das Bachelorstudium Architektur an der TU römisch 40 .

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Die Rechtskraft des Tauglichkeitsbeschlusses sowie die erlassenen Einberufungsbefehle wurden von der Behörde im Bescheid so festgestellt und ist der Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten. Hinsichtlich seines Studiums legte der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung vor.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Z 1) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Ziffer eins,) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Ziffer 2,).

Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG 1986). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986).

Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit § 26 Abs. 3 WG 2001 vergleichbaren § 14 Abs. 2 ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 26 Abs. 3 WG 2001 bzw. § 14 Abs. 2 ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 vergleichbaren Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (§ 26 Abs 1 Z 2 WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die finanzielle Lage der Familie nicht gut sei und es nicht sicher sei, ob sein Vater nach einer Unterbrechung weiter unterhaltspflichtig sei. Dass ihn jedoch durch die Unterbrechung des Studiums ein Nachteil treffen würde, bei dem es sich nicht um eine Folge handle, die nahezu alle Wehrpflichtigen, die eine Ausbildung vor Ableistung des Wehrdienstes begonnen haben, gleichermaßen treffen würde, brachte er nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass sich sein Studium, wie er angibt „zwangsweise“ dadurch über den Zeitraum seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit tatsächlich verlängern würde oder bereits erbrachte Bemühungen durch die Ableistung seines Wehrdienstes fruchtlos werden würden.

Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer wird abschließend darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktenlage (Weisung BMLV an die Behörde) ergibt, dass eine weitere Verschiebung seines Einberufungstermins durch die Behörde bei nachgewiesenem Studienerfolg ins Auge gefasst ist, sofern dem keine militärischen Interessen entgegenstehen. Eine entsprechende Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Behörde wird daher angeraten.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Schlagworte

Aufschubantrag Ausbildung bedeutender Nachteil Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Präsenzdienst Studium Unterbrechung Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2268263.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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